Unfall & Schadenersatz

Der Fahrzeugbrand: Wann der Schaden der Betriebsgefahr zuzurechnen ist

Brennt ein Kraftfahrzeug und greift das Feuer auf andere Fahrzeuge oder auf Gebäude über, hängt die Haftung des Halters davon ab, ob sich in dem Brand die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs verwirklicht hat. Diese Seite zeigt anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wann der Schaden dem Betrieb zuzurechnen ist, welche Rolle die Standzeit spielt und wo die Zurechnung endet.

Stand der Rechtsprechung: 20.10.2020 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Wichtigste

Zurechnung bei ursächlichem Zusammenhang mit den Betriebseinrichtungen — anders beim vorsätzlichen Inbrandsetzen

Die kurze Antwort

Brennt ein Kraftfahrzeug und greift das Feuer auf fremdes Eigentum über, entscheidet über die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG — der Gefährdungshaftung, die kein Verschulden voraussetzt — die Herkunft des Brandes. Maßgeblich ist, dass der Schaden in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs steht (BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13). Steht der Brand eines geparkten Fahrzeugs in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter deshalb regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen — auch beim ruhenden Fahrzeug. Zündet dagegen ein Dritter ein ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug vorsätzlich an, verwirklicht sich im Übergreifen des Brandes nicht dessen Betriebsgefahr (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06). Für Ihren Fall kommt es damit auf die Brandursache an und darauf, ob sie sich einer Einrichtung des Fahrzeugs zuordnen lässt.

Auf dieser Seite
  1. Wann der Brand dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet wird
  2. Welche Fahrzeugteile als Betriebseinrichtung zählen
  3. Die Grenze: das vorsätzlich in Brand gesetzte Fahrzeug
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Wann der Brand dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet wird

Die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG ist eine Gefährdungshaftung: Sie knüpft an den Betrieb des Kraftfahrzeugs an und setzt kein Verschulden voraus. Ihre Reichweite bestimmt deshalb der Zurechnungszusammenhang. Der Bundesgerichtshof fasst ihn in eine Formel: „Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.“ (BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13) Verlangt ist damit die Verbindung zu einem konkreten Vorgang oder einem konkreten Bauteil; die bloße Anwesenheit eines Fahrzeugs am Schadensort genügt dafür nicht.

Beim Brand eines Fahrzeugs, das bereits abgestellt war, trägt der zweite Anknüpfungspunkt: „Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen“ (BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13). Dass der Motor stand und sich niemand am Steuer befand, hindert die Haftung danach nicht. Das Wort „regelmäßig“ bezeichnet den Regelfall und lässt Raum für Besonderheiten des Einzelfalls; den Ausgangspunkt bildet der ursächliche Zusammenhang mit den Betriebseinrichtungen.

Der geforderte Zusammenhang ist auch ein zeitlicher, und genau dort setzt die Gegenseite an, wenn zwischen der letzten Fahrt und dem Brandausbruch Stunden oder Tage liegen. Diesem Einwand hat der Bundesgerichtshof eine Grenze gezogen: „Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage solange fort- und nachwirkte.“ (BGH, Urteil vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18) Zu prüfen ist danach nicht die verstrichene Zeit für sich genommen, sondern ob die beim Betrieb geschaffene Gefahr in dieser Zeit fortdauerte und nachwirkte.

Daraus ergibt sich die Reihenfolge, auf die es in der Auseinandersetzung mit dem Haftpflichtversicherer ankommt: zuerst die Brandursache, dann ihre Zuordnung zum Fahrzeug, erst danach die Höhe des Schadens. Bleibt die Ursache ungeklärt, fehlt der Anknüpfungspunkt, den die Rechtsprechung verlangt; wer den Halter in Anspruch nimmt, kommt an ihrer Feststellung daher nicht vorbei. Wie weit die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion reicht, ist gesondert dargestellt unter Die Haftung des Halters bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion.

Welche Fahrzeugteile als Betriebseinrichtung zählen

Damit rückt ein Begriff in den Mittelpunkt, der enger klingt, als er ist: die Betriebseinrichtung, also die Anlage im Fahrzeug, von der die Gefahr ausgeht. Naheliegend wäre, darunter nur zu fassen, was ein Fahrzeug zum Fahren braucht — Motor, Getriebe, Bremsanlage, Kraftstoffversorgung. Diesem engen Verständnis ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Für die Einordnung einer Fahrzeugkomponente als Betriebseinrichtung ist danach „nicht entscheidend, ob die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs auch ohne sie erfüllt werden kann“ (BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 158/19).

Den Grund liefert die Ausstattung heutiger Fahrzeuge: Angesichts der zunehmenden werkseitigen Ausrüstung mit Assistenzsystemen, Unterhaltungselektronik und sonstigen den Fahrkomfort steigernden technischen Einrichtungen können Gefahren für Dritte auch von defekten Fahrzeugteilen ausgehen, die für die Fortbewegung nicht zwingend erforderlich sind. Erfasst sind deshalb auch solche Teile, die dem Betrieb des Fahrzeugs insoweit zu dienen bestimmt sind, „als sie dessen Benutzung sicherer, leichter oder komfortabler gestalten sollen“ (BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 158/19).

Für die Aufklärung eines Brandes hat das eine handfeste Folge: Die Frage lautet nicht, ob das Fahrzeug ohne das defekte Teil noch fahren könnte, sondern ob dieses Teil dem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Die Brandausbruchsstelle und das betroffene Bauteil sollten deshalb so genau wie möglich bestimmt werden, auch wenn es um Ausstattung jenseits von Antrieb und Fahrwerk geht.

Die Grenze: das vorsätzlich in Brand gesetzte Fahrzeug

Wo das Feuer nicht aus dem Fahrzeug kommt, sondern von außen an es herangetragen wird, endet die Zurechnung. Für die Brandstiftung durch einen Dritten hat der Bundesgerichtshof entschieden: „Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug.“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06)

Der Unterschied zum Brand aus technischer Ursache liegt im Ausgangspunkt der Gefahr. Wer ein fremdes Fahrzeug anzündet, setzt keine Gefahr um, die dieses Fahrzeug durch seinen Betrieb oder seine Einrichtungen geschaffen hätte; das Fahrzeug ist in dieser Lage Brandgut und nicht Gefahrenquelle. Achten Sie zugleich auf die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung steht: ein ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug und ein vorsätzliches Inbrandsetzen.

Neben dem Schaden an Fahrzeugen und Gebäuden steht nach einem Brand häufig der Kostenbescheid für den Feuerwehreinsatz im Raum; ob die öffentlich-rechtliche Kostenersatzpflicht zivilrechtliche Schadensersatzansprüche berührt, ist gesondert dargestellt unter Haftung des Fahrzeughalters neben der Kostenersatzpflicht.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob sich der Brand einer Einrichtung des Fahrzeugs zuordnen lässt, entscheidet sich an Spuren und Unterlagen, die schnell verloren gehen.

  1. Fahrzeug und Brandstelle unverändert lassen

    Veranlassen Sie keine Verwertung und keine Räumung, solange die Ursache offen ist. Die Brandausbruchsstelle ist der wichtigste Anknüpfungspunkt für die spätere Zuordnung.

  2. Behördliche Feststellungen anfordern

    Fordern Sie den Einsatzbericht der Feuerwehr und die Unterlagen der polizeilichen Brandermittlung an. Beides hält früh fest, wo das Feuer ausbrach und wie es sich ausbreitete.

  3. Die Brandursache technisch begutachten lassen

    Beauftragen Sie einen Sachverständigen mit der Feststellung des Bauteils, von dem das Feuer ausging. Ausstattung jenseits des Antriebs gehört dabei ausdrücklich in die Untersuchung.

  4. Standzeit und Vorgeschichte festhalten

    Notieren Sie, wann das Fahrzeug zuletzt bewegt wurde, wo es abgestellt war und ob zuvor technische Auffälligkeiten aufgetreten sind. Diese Angaben tragen die Prüfung des zeitlichen Zusammenhangs.

Häufige Fragen

Mein Auto stand daneben und ist mitverbrannt — haftet der Halter des anderen Fahrzeugs?

Hängt der Brand seines geparkten Fahrzeugs ursächlich mit dessen Betriebseinrichtungen zusammen, ist Ihr Schaden regelmäßig der Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs zuzurechnen (BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13). Vorausgesetzt ist der nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung.

Das Fahrzeug stand schon über einen Tag — ist der Zusammenhang damit unterbrochen?

Nicht ohne Weiteres. Eine Verzögerung von eineinhalb Tagen bis zur Realisierung des Schadens hindert die Zurechnung nicht, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage solange fortwirkte (BGH, Urteil vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18). Den Ausschlag gibt also die Gefahrenlage, nicht die Zahl der Stunden.

Das Feuer ging von der Unterhaltungselektronik aus — ist das überhaupt eine Betriebseinrichtung?

Auf die Fortbewegungsfunktion kommt es dafür nicht an: Ob das Fahrzeug seine Transport- und Fortbewegungsfunktion auch ohne das betroffene Bauteil erfüllen könnte, ist für die Einordnung als Betriebseinrichtung unerheblich. Erfasst sind auch Fahrzeugteile, die die Benutzung sicherer, leichter oder komfortabler gestalten sollen (BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 158/19).

Ein Unbekannter hat das Fahrzeug angezündet — bekomme ich vom Halter Ersatz?

Für diese Lage hat der Bundesgerichtshof die Zurechnung verneint: Allein das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs verwirklicht dessen Betriebsgefahr nicht, wenn der Brand auf ein anderes Kraftfahrzeug übergreift (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06). Umso wichtiger ist die Feststellung, ob das Feuer technisch entstanden ist oder gelegt wurde.

Was gilt, wenn die Brandursache offen bleibt?

Die Zurechnung zur Betriebsgefahr knüpft an den ursächlichen Zusammenhang mit den Betriebseinrichtungen des geparkten Fahrzeugs an (BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13). Lässt sich dieser Zusammenhang nach dem Brand nicht mehr feststellen, fehlt die Grundlage, auf der die Rechtsprechung die Haftung aufbaut. Deshalb entscheidet sich vieles bereits in den ersten Tagen nach dem Brand, bei der Sicherung von Spuren und Unterlagen.

Herangezogene Entscheidungen

Die Rechtsaussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 158/19 (Betriebseinrichtung auch jenseits der Fortbewegungsfunktion)
  2. BGH, Urteil vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18 (zeitliche Verzögerung von eineinhalb Tagen)
  3. BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13 (Zurechnung beim Brand eines geparkten Kraftfahrzeugs)
  4. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06 (vorsätzliches Inbrandsetzen durch einen Dritten)

Stand der Rechtsprechung: 20.10.2020. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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