Die kurze Antwort
Ob Ihnen ein qualifizierter Rotlichtverstoß — die schwerere Form des Rotlichtverstoßes — zur Last gelegt werden kann, entscheidet sich an der Dauer der Rotphase im Zeitpunkt des Einfahrens und daran, wie diese Dauer ermittelt wurde. Die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines Polizeibeamten, der den Vorgang zufällig beobachtet hat, genügt dafür alleine nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2017 – 4 RBs 404/17). Wird der Vorwurf durch Zeugenbeweis ohne technische Hilfsmittel geführt, ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussagen geboten (OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2017 – 4 RBs 404/17), und das Urteil hat offenzulegen, worauf die Zeitangabe beruht, damit das Rechtsbeschwerdegericht sie nachvollziehen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2018 – 4 RBs 27/18). Der häufigste Angriffspunkt liegt damit nicht bei der Beobachtung als solcher, sondern bei den Grundlagen der Schätzung. Für Lichtzeichenanlagen außerhalb geschlossener Ortschaften gelten Besonderheiten, die weiter unten dargestellt sind.
Auf dieser Seite
Was das Urteil zur Dauer des Rotlichts festhalten muss
Der Bußgeldkatalog trennt den einfachen vom qualifizierten Rotlichtverstoß; welche Variante Ihnen vorgeworfen wird, hängt davon ab, wie lange das Lichtzeichen bereits Rot zeigte, als Sie in den geschützten Bereich einfuhren. Für das Urteil des Amtsgerichts folgt daraus eine knapp formulierte, weitreichende Anforderung: „Die Feststellungen zur Dauer eines Rotlichtverstoßes müssen so getroffen werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sind.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2018 – 4 RBs 27/18) Rechtsbeschwerdegericht ist dabei das Oberlandesgericht, das die Entscheidung des Amtsgerichts im Rechtsmittelverfahren überprüft.
Diese Anforderung betrifft den Inhalt der Urteilsgründe (§ 267 StPO), also das, was im Urteil geschrieben stehen muss. Teilt das Amtsgericht lediglich das Ergebnis mit, das Licht habe schon länger als die maßgebliche Zeit Rot gezeigt, ohne die Grundlagen dieser Zeitbestimmung darzulegen, entzieht es seine Feststellung der Nachprüfung. Woher die Zeitangabe stammt, wer sie unter welchen Bedingungen gewonnen hat und von welchem Bezugspunkt aus gerechnet wurde, gehört deshalb in die Gründe.
Gegenstand dieser Seite ist die Feststellung der Rotlichtdauer; welche Rolle das Beweisfoto im Bußgeldurteil spielt, ist unter Beweisfoto und Verwertungsverbot in der Rechtsbeschwerde dargestellt.
Schätzungen von Beobachtern und ihr Beweiswert
Praktisch am häufigsten ist der Beamte, der den Vorgang zufällig beobachtet und später vor Gericht angibt, wie lange das Licht seiner Einschätzung nach schon Rot war. Dazu hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden: „Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden (ggf. in der Verkehrsüberwachung erfahrenen) Polizeibeamten alleine nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2017 – 4 RBs 404/17) Auch langjährige Erfahrung in der Verkehrsüberwachung trägt die Zeitangabe danach nicht für sich genommen.
Ausgeschlossen ist der Zeugenbeweis damit nicht; er steht jedoch unter einer besonderen Prüfpflicht des Gerichts: „Soll durch Zeugenbeweis - ohne technische Hilfsmittel - ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussagen geboten.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2017 – 4 RBs 404/17) Die Last liegt dabei nicht bei Ihnen: Sie haben die Schätzung nicht zu widerlegen, sondern das Tatgericht hat sich seine Überzeugung zu bilden und darzulegen, worauf sie beruht.
Nichts anderes gilt für Entfernungen, aus denen auf die verstrichene Zeit geschlossen wird: „Entfernungsangaben, die nicht auf Messungen, sondern ausschließlich auf visuellen Beobachtungen beruhen, sind in der Regel – wie auch Zeitschätzungen – mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet und daher kritisch zu hinterfragen.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2019 – 4 RBs 185/19) Dasselbe gilt nach dieser Entscheidung für Entfernungen, die nachträglich über eine Messfunktion im Internet bestimmt werden. Das Oberlandesgericht Köln hatte den Maßstab bereits zuvor auf Entfernungsschätzungen von Polizeibeamten angewendet, auf die ein Tatgericht seine Überzeugung vom qualifizierten Rotlichtverstoß gestützt hatte: „Infolgedessen bedarf es in einem solchen Fall einer wertenden Auseinandersetzung mit den Grundlagen dieser Schätzung.“ (OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2012 – III-1 RBs 65/12)
Beruht der Vorwurf dagegen auf einer technischen Messung, verschiebt sich die Auseinandersetzung auf deren Daten. Hiervon zu trennen ist die Frage, welche Bedeutung dem Messfoto als Beweismittel im Urteil zukommt und unter welchen Voraussetzungen es angegriffen werden kann; dies ist unter Beweisfoto und Verwertungsverbot in der Rechtsbeschwerde dargestellt.
Ampeln außerhalb geschlossener Ortschaften
Für Lichtzeichenanlagen innerhalb geschlossener Ortschaften hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, die an die dort übliche Gelblichtdauer anknüpfen. Das Oberlandesgericht Hamm hat sie auf außerörtliche Anlagen übertragen: „In entsprechender Anwendung der Grundsätze bei innerörtlichen Rotlichtverstößen bedarf es, wenn außerorts eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 oder 70 km/h sowie Gelblichtphasen von 4 Sekunden bzw. im zuletzt genannten Fall von 5 Sekunden feststehen, keiner weiteren Feststellungen dazu, in welcher Entfernung sich der Betroffene mit seinem Fahrzeug zu der Lichtzeichenanlage befunden hat, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete“ (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 – 1 RBs 94/17). Ebenso wenig bedarf es dann Feststellungen dazu, mit welcher tatsächlichen Geschwindigkeit gefahren wurde.
Diese Erleichterung steht unter einer Voraussetzung: Das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen muss in einer solchen Entfernung zur Lichtzeichenanlage aufgestellt sein, dass die betroffenen Fahrzeugführer bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit ihre Fahrzeuge noch gefahrlos vor der Anlage abbremsen können, ihnen also die volle Gelblichtdauer zum Anhalten zur Verfügung steht; davon wird nach der Entscheidung in der Regel auszugehen sein. Es geht dabei wiederum um das, was in den Urteilsgründen dargelegt sein muss (§ 267 StPO): Stehen Geschwindigkeitsbeschränkung, Gelblichtdauer und Standort des Verkehrszeichens fest, braucht das Urteil zu Entfernung und gefahrener Geschwindigkeit nichts weiter auszuführen.
Fahrstreifenwechsel im Kreuzungsbereich: der maßgebliche Zeitpunkt
Nicht selten fährt ein Fahrzeug zunächst auf einem Fahrstreifen in den Kreuzungsbereich ein, für den das Rotlicht nicht gilt — etwa auf einer Abbiegespur mit eigenem, grünem Lichtzeichen — und der Fahrweg ändert sich erst danach. Für diese Lage gilt: „Maßgeblicher Zeitpunkt zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 132.3 BKatV ist das Einfahren in den durch das Rotlicht zeigende Lichtzeichen geschützte Bereich, wenn der Betroffene zunächst auf einem anderen Fahrstreifen, für den das Rotlicht nicht gilt, in den Kreuzungsbereich einfährt und sich dann hinsichtlich seines Fahrweges anders entschließt.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2018 – 4 RBs 27/18) Nr. 132.3 BKatV bezeichnet dabei die Nummer des Bußgeldkatalogs, um deren Voraussetzungen es in diesem Zusammenhang geht.
Praktisch verschiebt das den Bezugspunkt der Zeitrechnung nach hinten: Gezählt wird ab dem Einfahren in den vom Rotlicht geschützten Bereich, nicht ab dem früheren Überfahren der Haltlinie auf dem anderen Fahrstreifen. Wem eine solche Fahrweise vorgeworfen wird, sollte den tatsächlich genommenen Weg über die Kreuzung genau festhalten, weil sich daran die zugrunde zu legende Dauer bemisst.
Ob wiederholte Verstöße darüber hinaus die Anordnung eines Fahrverbots tragen, ist eine hiervon zu trennende Frage; sie richtet sich nach den Voraussetzungen der beharrlichen Pflichtverletzung und bedarf einer gesonderten Prüfung im Einzelfall.
Was Sie jetzt tun sollten
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Die Quelle der Zeitangabe klären
Verschaffen Sie sich Einsicht in die Bußgeldakte und stellen Sie fest, worauf die Angabe zur Rotlichtdauer beruht: auf einer technischen Messung oder auf der Wahrnehmung eines Beobachters. Davon hängt ab, woran der Vorwurf zu messen ist.
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Den Beobachtungsstandort festhalten
Notieren Sie, wo der Zeuge stand, wie weit er von Ampel und Fahrzeug entfernt war und ob er beide gleichzeitig im Blick hatte. Diese Angaben sind die Grundlage, an der sich der Beweiswert einer Schätzung überhaupt beurteilen lässt.
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Örtlichkeit und Fahrweg dokumentieren
Fotografieren Sie die Kreuzung mit Blick auf Haltlinie, Fahrstreifen und Lichtzeichen. Außerhalb geschlossener Ortschaften kommt es zusätzlich darauf an, welches Zeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit anordnet und wie weit es von der Anlage entfernt steht.
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Die Urteilsgründe auf ihre Grundlagen durchsehen
Liegt bereits ein Urteil vor, kommt es darauf an, ob es die Dauer nicht nur behauptet, sondern ihre Ermittlung nachvollziehbar darstellt. Genau dort setzt die Rechtsbeschwerde an.
Häufige Fragen
Der Polizeibeamte sagt, es sei längst Rot gewesen — reicht das für den qualifizierten Vorwurf?
Für sich genommen nicht. Die gefühlsmäßige Schätzung eines Beamten, der den Verstoß zufällig beobachtet hat, trägt die Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Verstoß auch dann nicht, wenn er in der Verkehrsüberwachung erfahren ist (OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2017 – 4 RBs 404/17). Derselbe Beschluss verlangt, den Beweiswert solcher Aussagen kritisch zu würdigen, wenn der Nachweis ohne technische Hilfsmittel geführt werden soll.
Was heißt es, dass die Feststellungen überprüfbar sein müssen?
Das Amtsgericht darf es nicht bei dem Ergebnis belassen, sondern hat den Weg zu der Zeitangabe darzustellen, damit das Oberlandesgericht ihn nachvollziehen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2018 – 4 RBs 27/18). Fehlt diese Darstellung, ist das ein Mangel des Urteils selbst — unabhängig davon, wie sich der Vorgang an der Kreuzung tatsächlich zugetragen hat.
Die Beamten haben die Entfernung geschätzt — wie belastbar ist das?
Angaben, die nicht auf Messungen, sondern auf bloßem Augenschein beruhen, sind nach der Rechtsprechung in der Regel mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet und kritisch zu hinterfragen; für Zeitschätzungen und für nachträglich im Internet ermittelte Entfernungen gilt dasselbe (OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2019 – 4 RBs 185/19). Stützt das Tatgericht seine Überzeugung darauf, ist eine wertende Auseinandersetzung mit den Grundlagen der Schätzung erforderlich (OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2012 – III-1 RBs 65/12).
Ich bin auf der Abbiegespur eingefahren und dann doch geradeaus gefahren — welcher Zeitpunkt zählt?
Es kommt auf das Einfahren in den Bereich an, den das Rot zeigende Lichtzeichen schützt, und nicht auf das vorherige Einfahren in den Kreuzungsbereich auf dem Fahrstreifen, für den das Rotlicht nicht galt (OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2018 – 4 RBs 27/18). Erst ab diesem späteren Zeitpunkt bemisst sich, wie lange das Lichtzeichen zuvor schon Rot zeigte.
Vor der Ampel außerorts gilt Tempo 70 — muss das Gericht meine Geschwindigkeit feststellen?
Stehen außerorts eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 oder 70 km/h und Gelblichtphasen von 4 beziehungsweise 5 Sekunden fest, bedarf es keiner Feststellungen zu Ihrer tatsächlichen Geschwindigkeit und zu Ihrem Abstand zur Anlage im Umschaltmoment (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 – 1 RBs 94/17). Vorausgesetzt ist, dass das geschwindigkeitsbegrenzende Verkehrszeichen weit genug vor der Lichtzeichenanlage steht, sodass die volle Gelblichtdauer zum gefahrlosen Abbremsen bleibt.
Herangezogene Entscheidungen
Sämtliche Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden obergerichtlichen Entscheidungen.
- OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2019 – 4 RBs 185/19 (Fehlerrisiko visueller Entfernungsangaben und von Zeitschätzungen)
- OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2018 – 4 RBs 27/18 (überprüfbare Feststellungen zur Dauer; maßgeblicher Zeitpunkt beim Fahrstreifenwechsel)
- OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2017 – 4 RBs 404/17 (gefühlsmäßige Schätzung und Würdigung des Zeugenbeweises)
- OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 – 1 RBs 94/17 (außerörtliche Lichtzeichenanlage mit verlängerter Gelbphase)
- OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2012 – III-1 RBs 65/12 (wertende Auseinandersetzung mit Entfernungsschätzungen)
Stand der Rechtsprechung: 18.07.2019. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.