Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Wiederholte Handynutzung am Steuer kann ein Fahrverbot rechtfertigen

Ein Fahrverbot setzt keinen einzelnen schweren Verstoß voraus. Das Oberlandesgericht Hamm hat bestätigt, dass auch mehrere für sich genommen leichte Verstöße zusammen den Vorwurf der Beharrlichkeit tragen können — entscheidend ist die Gesamtwürdigung.

Beschluss vom 24.10.2013 – 3 RBs 256/13 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Rechtsbeschwerde verworfen — das einmonatige Fahrverbot bleibt bestehen

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Fahrverbot knüpft nicht zwingend an einen einzelnen gravierenden Verstoß an. Auch die wiederholte verbotswidrige Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons kann nach dieser Entscheidung ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung tragen. Das Oberlandesgericht Hamm hielt ein einmonatiges Fahrverbot gegen einen Außendienstmitarbeiter aufrecht, der binnen zweieinhalb Jahren siebenmal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war, darunter dreimal mit dem Telefon in der Hand. Ausschlaggebend war die Gesamtschau: die enge zeitliche Abfolge der Verstöße und ihr innerer Zusammenhang.

Der Fall: sieben Eintragungen in zweieinhalb Jahren

Am 18. Februar 2013 gegen 16.10 Uhr fuhr der Betroffene mit einem PKW VW in C T die X Straße entlang, von der B 239 kommend. Auf Höhe einer Gaststätte führte ein Polizeibeamter eine gezielte Kontrolle durch. In diesem Moment benutzte der Betroffene ein Mobil- oder Autotelefon ohne rechtfertigenden Grund; er hielt das Gerät in der rechten Hand an das rechte Ohr.

Das Amtsgericht Lemgo verurteilte ihn am 17. Juli 2013 wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 80 Euro und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Die Regelgeldbuße für diesen Verstoß betrug 40 Euro — das Amtsgericht verdoppelte sie mit Blick auf die Voreintragungen im Verkehrszentralregister, dem damaligen bundesweiten Register für geahndete Verkehrsverstöße.

Diese Voreintragungen prägten den Fall. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts waren gegen den Betroffenen ergangen:

  • Entscheidung vom 30.08.2010 (rechtskräftig seit 16.09.2010): 40 Euro, weil er trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen am Verkehr teilnahm;
  • Entscheidung vom 12.05.2011 (rechtskräftig seit 31.05.2011): 40 Euro wegen verbotswidriger Telefonnutzung, Tat am 23.02.2011;
  • Entscheidung vom 21.10.2011 (rechtskräftig seit 09.11.2011): 50 Euro wegen verbotswidriger Telefonnutzung, Tat am 22.08.2011;
  • Entscheidung vom 28.12.2011 (rechtskräftig seit 14.01.2012): 200 Euro und ein Monat Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h außerorts;
  • Entscheidung vom 27.01.2012 (rechtskräftig seit 15.02.2012): 80 Euro wegen verbotswidriger Telefonnutzung, Tat am 27.11.2011;
  • Entscheidung vom 07.08.2012 (rechtskräftig seit 24.08.2012): 120 Euro und ein Monat Fahrverbot, Überschreitung um 29 km/h außerorts;
  • Entscheidung vom 18.09.2012 (rechtskräftig seit 05.10.2012): 150 Euro und ein Monat Fahrverbot, Überschreitung um 22 km/h außerorts — bereits diese Anordnung stützte sich auf eine beharrliche Pflichtverletzung.

Zu den persönlichen Verhältnissen stellte das Tatgericht fest, dass der Betroffene seit drei Monaten im Vertrieb der Firma „K“ für das Gebiet Hannover, Braunschweig und Wolfenbüttel zuständig und noch in der Probezeit war; zuvor hatte er freiberuflich gearbeitet. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug 1.550 Euro. Unwiderlegt trug er vor, das ihm zugewiesene Fahrzeug dürfe firmenintern allein von ihm gefahren werden, und Urlaub sei erst nach der Probezeit ab Mitte Oktober möglich.

Gegen das Urteil legte der Betroffene am 23. Juli 2013 Rechtsbeschwerde ein — das Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Begründet wurde sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. August 2013 mit der Sachrüge, also der allgemeinen Beanstandung, das Urteil verletze materielles Recht. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Einzelrichterin übertrug die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, weil eine Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten war (§ 80a Abs. 3 OWiG).

Die Rechtsfrage

Der Beschluss unterscheidet zwei Wege zum Fahrverbot: das durch die Bußgeldkatalogverordnung indizierte Fahrverbot, das bei bestimmten Verstößen als Regelfolge vorgezeichnet ist, und das nicht indizierte Fahrverbot, das der Tatrichter eigenständig begründen muss. Der Handyverstoß gehörte hier zur zweiten Gruppe. Das Fahrverbot konnte deshalb nur auf § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG gestützt werden — also darauf, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat.

Damit stand zur Prüfung, ob sich der Vorwurf der Beharrlichkeit auch aus einer Reihe von Verstößen ergeben kann, die einzeln betrachtet eher geringes Gewicht haben, und welche Anforderungen an die Begründung eines solchen Fahrverbots zu stellen sind. Hinzu kam die Frage, wie sich zwei Ungenauigkeiten in den Urteilsgründen des Amtsgerichts auswirken: eine falsche Zahl bei den Geschwindigkeitsverstößen und das Abstellen auf die Tatzeiten statt auf die Rechtskraftdaten der früheren Entscheidungen.

Die Entscheidung: Beharrlichkeit ergibt sich aus der Gesamtschau

Der Senat verwarf die zulässige Rechtsbeschwerde als unbegründet. Zum Schuldspruch ergab die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen. Auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts — die Bewertung, welche Tatsachen als erwiesen gelten — hielt der Prüfung stand. Das Vorbringen gegen die Feststellung, der Betroffene habe zur fraglichen Zeit telefoniert, „beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, mit denen der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden kann“. Insoweit war das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

Der Maßstab für ein nicht indiziertes Fahrverbot

Für die Nebenfolge Fahrverbot formulierte der Senat den Prüfungsmaßstab wörtlich: „Bei Verhängung eines – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indizierten – Fahrverbotes muss die Begründung des tatrichterlichen Urteils erkennen lassen, dass das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bestimmung der Nebenfolge beachtet worden ist“. Und weiter: „ein – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indiziertes – Fahrverbot kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als angemessene Sanktion nicht ausreicht“.

Für die Beharrlichkeit gilt eine doppelte Schwelle. Zum einen: „Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt werden“ — etwa weil sie dem Fahrzeugführer auch dort gleichgültig sind, wo es auf ihre Beachtung besonders ankommt. Zum anderen: „Erforderlich ist zudem, dass ein innerer Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht“. Unrechtskontinuität meint dabei, dass sich in den Verstößen dieselbe Grundhaltung fortsetzt. Hinzu kommt: „Bei dieser Beurteilung spielt auch der zeitliche Abstand zwischen den Zuwiderhandlungen eine erhebliche Rolle.“

Auch leichte Verstöße können den Ausschlag geben

Der Senat räumte ein, dass sich mangelnde Rechtstreue vor allem bei gravierenden Verkehrsverstößen zeigt. „Jedoch ist dieses Unwerturteil nicht auf solche Zuwiderhandlungen beschränkt, sondern kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben.“ Daraus folgt der tragende Satz: „Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen“.

Bezogen auf den konkreten Fall legten bereits die drei früheren Handyverstöße angesichts ihres engen zeitlichen Abstandes die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung nahe. Hinzu traten drei nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, die jeweils neben einer Geldbuße mit einem einmonatigen Fahrverbot geahndet worden waren. In der Gesamtwürdigung ergab sich: Der Betroffene war innerhalb von zweieinhalb Jahren seit der ersten Ahndung siebenmal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, und auch die dreimalige Verhängung eines Fahrverbots — zuletzt etwa fünf Monate vor der hier abgeurteilten Tat — hatte ihn nicht nachhaltig zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften anhalten können. Das Fazit des Senats: „In ihrer Gesamtheit offenbaren diese Taten deutlich eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität.“

Zwei Fehler des Amtsgerichts — ohne Folgen

Das Amtsgericht hatte angenommen, es seien viermal Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt worden, obwohl die Feststellungen nur drei auswiesen. Dazu der Senat: „Dieses offenbare Versehen fällt jedoch bei der anzustellenden Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht und es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil hierauf beruht.“ Denn der zusätzlich mitberücksichtigte Verstoß gegen das Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen sei nicht völlig andersartig gelagert. „Er belegt vielmehr ebenfalls das Bestreben des Betroffenen, sich im Sinne des eigenen Fortkommens über die Pflichten als Kraftfahrzeugführer bedenkenlos hinwegzusetzen.“

Der zweite Punkt betrifft den Anknüpfungszeitpunkt: „Zwar kommt es bei Annahme der beharrlichen Pflichtverletzung grundsätzlich auf die Rechtskraft der die vorangegangenen Zuwiderhandlungen ahndenden Entscheidungen an, nicht auf die Tatzeiten“. Rechtskraft bedeutet, dass eine Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar ist. Das Amtsgericht hatte bei den Handyverstößen auf die Tatzeiten abgestellt — rechtsfehlerhaft. Da die Rechtskraftdaten in den Urteilsgründen jedoch mit angegeben waren, änderte das nichts, denn die Beurteilung fiel für den Betroffenen sogar ungünstiger aus, „weil sich die zeitlichen Abstände zu dem festgestellten Verstoß vom 18. Februar 2013 verkürzen und nicht verlängern“.

Berufliche Folgen und Geldbuße

Zur beruflichen Belastung hatte das Amtsgericht ausgeführt, es sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene bei einem einmonatigen Fahrverbot auf jeden Fall mit einer Kündigung zu rechnen habe oder nicht doch andere Tätigkeiten in der Firma verrichten könne. Der Senat beanstandete den Rechtsfolgenausspruch insgesamt nicht — weder das Fahrverbot noch die Erhöhung der Regelgeldbuße von 40 auf 80 Euro. Die Rechtsbeschwerde wurde mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG verworfen.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Die Entscheidung verschiebt den Blick vom einzelnen Verstoß auf das Muster. Wer im Bußgeldverfahren allein damit argumentiert, der aktuelle Verstoß sei geringfügig und die Regelgeldbuße von 40 Euro spreche für sich, greift nach diesem Maßstab zu kurz: Das Gericht darf die Vorgeschichte in die Gesamtwürdigung einstellen, und je dichter die Verstöße aufeinanderfolgen, desto stärker wirkt dieser Umstand.

Zugleich zeigt der Beschluss, worauf sich eine Verteidigung sinnvoll richtet. Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts — etwa gegen die Feststellung, dass telefoniert wurde — bleiben in der Rechtsbeschwerde ohne Aussicht, weil das Rechtsbeschwerdegericht die Tatsachenbewertung des Tatrichters nicht ersetzt. Wirksam sind Einwände dagegen dort, wo die Urteilsgründe den rechtlichen Maßstab verfehlen: bei der Ermessensausübung, bei der Verhältnismäßigkeit und bei der Frage, ob eine Geldbuße als Sanktion genügt hätte.

Bemerkenswert ist außerdem, wie der Senat mit den beiden Fehlern des Amtsgerichts umging. Ein Rechtsfehler in den Gründen führt nicht von selbst zur Aufhebung; entscheidend ist, ob das Urteil auf ihm beruht. Hier trugen die übrigen Feststellungen das Ergebnis so deutlich, dass beide Mängel folgenlos blieben. Für die Praxis heißt das: Ein isoliert benannter Fehler in den Urteilsgründen genügt regelmäßig nicht — es kommt darauf an, dass ohne ihn ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.

Das bedeutet für Sie

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid wegen Handynutzung am Steuer erhalten und bereits einschlägige Eintragungen bestehen, steht mehr als die Geldbuße im Raum. Prüfen Sie die zeitlichen Abstände zu den früheren Entscheidungen — maßgeblich sind nach diesem Beschluss grundsätzlich deren Rechtskraftdaten, nicht die Tatzeiten. Berufliche Folgen entlasten nach der hier gebilligten Würdigung nur, wenn sie konkret dargelegt werden; der bloße Hinweis auf Außendiensttätigkeit und Probezeit reichte dem Amtsgericht nicht aus.

Reichweite und Grenzen

Der Beschluss betrifft ein Fahrverbot, das die Bußgeldkatalogverordnung nicht vorzeichnet, und stützt es auf § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. Für Fahrverbote, die als Regelfolge vorgesehen sind, trifft er keine Aussage.

Der Senat entschied ausdrücklich einzelfallbezogen. Die tragende Formel lautet, dass wiederholte Handyverstöße „im Einzelfall“ geeignet sind, ein Fahrverbot zu rechtfertigen. Ab welcher Zahl von Verstößen, ab welchem zeitlichen Abstand oder bei welcher Kombination von Verstoßarten die Schwelle erreicht ist, legt der Beschluss nicht fest. Getragen wurde das Ergebnis hier von einer besonderen Häufung: drei Handyverstöße, drei erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen mit jeweils einem Fahrverbot und ein Verstoß gegen ein Verkehrsverbot — sieben Eintragungen in zweieinhalb Jahren, die letzte Fahrverbotsanordnung etwa fünf Monate vor der Tat. Auf eine geringere Vorgeschichte lässt sich das Ergebnis nicht ohne Weiteres übertragen.

Offen bleibt, wie zu entscheiden wäre, wenn eine berufliche Härte konkret belegt ist. Das Amtsgericht verneinte eine solche Härte, weil ein drohender Arbeitsplatzverlust weder vorgetragen noch ersichtlich war; der Senat prüfte diese Würdigung nur darauf, ob sie Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen lässt. Eine eigene Aussage dazu, wo die Grenze der Zumutbarkeit verläuft, enthält der Beschluss nicht. Ebenso wenig äußert er sich eigenständig zur Viermonatsregelung des § 25 Abs. 2a StVG; das Amtsgericht hatte sie versagt, weil bereits am 18.09.2012 ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war, und der Senat beanstandete den Rechtsfolgenausspruch insgesamt nicht.

Schließlich ein Hinweis zum Stand: Die Entscheidung erging am 24. Oktober 2013 und beurteilt die Rechtslage, die dem amtsgerichtlichen Urteil vom 17. Juli 2013 zugrunde lag. Die genannten Beträge, die herangezogene Fassung des § 23 Abs. 1a StVO und das Verkehrszentralregister geben diesen Stand wieder. Ob und wie sich die maßgeblichen Vorschriften seither geändert haben, ist dem Beschluss nicht zu entnehmen.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2013, Aktenzeichen 3 RBs 256/13. Angeführte Normen: § 23 Abs. 1 StVO, § 24 StVG, § 25 StVG, § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 OWiG, § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1 StPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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