Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Blitzerfoto als Datei: Warum der Verweis in den Urteilsgründen ins Leere geht

Liegt das Messfoto nur als Datei auf einem Datenträger in der Akte, wird es durch eine Bezugnahme in den Urteilsgründen nicht zu deren Bestandteil. Das Oberlandesgericht Hamm hob ein Bußgeldurteil auf, weil die Fahreridentifizierung dadurch nicht mehr überprüfbar war — und legte zugleich fest, wann die strengen Darlegungsanforderungen an ein anthropologisches Gutachten überhaupt gelten.

Beschluss vom 04.02.2019 – 4 RBs 17/19 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Urteil aufgehoben — die Sache geht an das Amtsgericht zurück

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Bußgeldurteil kann für den Beweis der Fahrereigenschaft nicht wirksam auf Bilddateien verweisen, die auf einem Datenträger in der Akte liegen. Die Verweisungsvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gestattet nach dieser Entscheidung Verweise auf Abbildungen, „wozu Dateien auf elektronischen Speichermedien nicht gehören“. Das Oberlandesgericht Hamm hob deshalb ein Urteil auf, das den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu 160 Euro Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt hatte. Ein zweiter Mangel kam hinzu: Die Urteilsgründe ließen nicht erkennen, wie der Sachverständige zu seiner Wahrscheinlichkeitsaussage über die Identität des Fahrers gelangt war.

Der Fall: zwei Bilddateien auf einem Datenträger

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet, dies unter Gewährung der sogenannten Viermonatsfrist; wie sich diese Frist auswirkt, führt der Beschluss nicht aus.

Für die Frage, wer am Steuer saß, stützte sich das Amtsgericht unter anderem auf zwei Fotos, die es in den Urteilsgründen mit ihren Dateinamen bezeichnete: 05.Portrait.jpg und 004.Halbtotal.jpg. Diese Fotos sollten sich nach den Urteilsgründen auf einem bei den Akten befindlichen Datenträger befinden. Auf sie verwies das Amtsgericht über §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO — also über die Vorschrift, die es dem Tatgericht erlaubt, statt einer eigenen Beschreibung auf eine bei den Akten befindliche Abbildung Bezug zu nehmen. Tatgericht oder Tatrichter ist dabei das Gericht, das die Beweise selbst erhebt und den Sachverhalt feststellt, hier das Amtsgericht.

An späterer Stelle der Urteilsgründe nahm das Amtsgericht zusätzlich auf ausgedruckte Fotos auf Blatt 80 der Akte Bezug — und zwar, wie der Senat feststellte, ordnungsgemäß. Von dem Messfoto enthält das linke Foto auf Blatt 80 offenbar einen vergrößerten Ausschnitt.

Zur Identifizierung hatte das Amtsgericht außerdem ein anthropologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Anthropologisch bedeutet hier: Der Sachverständige vergleicht körperliche Merkmale der abgebildeten Person mit denen des Betroffenen. Das Amtsgericht teilte eine Reihe von Merkmalen mit, bei denen die Ähnlichkeit der auf den Fotos Blatt 80 dargestellten Personen nach Ansicht des Sachverständigen groß beziehungsweise vorhanden war, und gab wieder, dass der Sachverständige die Identität des Fahrers mit dem Betroffenen als sehr wahrscheinlich angesehen habe.

Gegen dieses Urteil wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Er erhob der Sache nach die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, also die allgemeine Beanstandung, das Urteil wende das Recht falsch an, und griff vornehmlich die Beweiswürdigung des Amtsgerichts an; angestrebt war ein Freispruch durch den Senat. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die Rechtsfrage

Im Kern ging es um die Frage, worauf ein Tatgericht in den Urteilsgründen verweisen darf. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO — über § 46 OWiG auch im Bußgeldverfahren anwendbar — erlaubt die Bezugnahme auf Abbildungen. Zu klären war, ob dazu auch Bilddateien zählen, die auf einem elektronischen Speichermedium in der Akte liegen.

Diese Frage hat unmittelbar beweisrechtliche Folgen. Eine wirksame Bezugnahme macht das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe; das Rechtsbeschwerdegericht kann es dann selbst ansehen und beurteilen. Geht der Verweis ins Leere, fehlt dem Rechtsmittelgericht die Grundlage, um zu prüfen, ob das Bild eine Identifizierung überhaupt zulässt.

Der zweite Punkt betraf die Darstellung des Sachverständigengutachtens: Wie ausführlich müssen die Urteilsgründe wiedergeben, auf welchem Weg ein anthropologisches Gutachten zu seiner Wahrscheinlichkeitsaussage gelangt — und in welchen Fällen gelten diese Anforderungen überhaupt?

Die Entscheidung: der Verweis auf den Datenträger trägt nicht

Die zulässige Rechtsbeschwerde war begründet. „Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf“, „welcher den Senat zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache zwingt“ (§ 79 Abs. 6 OWiG). Zurückverweisung bedeutet: Der Senat entschied nicht selbst über Schuld oder Freispruch, sondern gab die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Warum die Bezugnahme unwirksam war

Das Amtsgericht verkannte nach der Würdigung des Senats, dass ein Verweis auf elektronische Speichermedien und die darauf befindlichen Bilddateien von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht abgedeckt ist. Die Vorschrift gestattet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Verweise auf Abbildungen, „wozu Dateien auf elektronischen Speichermedien nicht gehören“. Der Senat stützte sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.11.2011 (2 StR 332/11 = BGHSt 57, 53) sowie auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg (19.07.2017 – 3 Ss OWi 836/17) und des Kammergerichts Berlin (02.04.2015 – 3 Ws (B) 39/15). Bemerkenswert ist die ausdrückliche Abgrenzung zur eigenen Vorgeschichte: Der Senat wies darauf hin, dass seine frühere Rechtsprechung anderer Ansicht war (NStZ 2012, 457).

Die Folge: die Beweisführung wird unüberprüfbar

Der unwirksame Verweis blieb kein Formfehler. „Ob es sich bei den in Bezug genommenen Dateien um die ausgedruckten Fotos Bl. 80 d.A. handelt, auf die an späterer Stelle ordnungsgemäß Bezug genommen wird, kann der Senat nur spekulieren.“ Damit stand die tragende Grundlage der Beweiswürdigung im Ungewissen. „Aufgrund des unwirksamen Verweises ist die rechtliche Überprüfung der Ausführungen des Amtsgerichts“ insbesondere hinsichtlich des Messfotos nicht möglich — und gerade auf dieses stützte sich offenbar der Sachverständige und in dessen Folge auch das Amtsgericht.

Die Darstellung des anthropologischen Gutachtens

Unabhängig davon beanstandete der Senat einen zweiten Mangel: „Zudem ermöglicht die Darstellung des eingeholten Sachverständigengutachtens dem Senat keine hinreichende Überprüfung auf Rechtsfehler in der Beweiswürdigung“. Der Prüfungsmaßstab, den der Senat dabei anlegt, ist eng umrissen: Lückenhaftigkeit, Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze — also gegen die Regeln folgerichtigen Schließens.

Die Angaben des Amtsgerichts reichten dafür nicht aus. Merkmale und Ähnlichkeitsgrade waren mitgeteilt, ebenso die Einschätzung des Sachverständigen zur Identität. „Letztlich kann aber nicht nachvollzogen werden, wie der Sachverständige zu dieser Wahrscheinlichkeitseinschätzung kommt und wie diese einzuordnen ist.“ Entscheidend ist der beweisrechtliche Kern dieses Einwands: Es ließ sich nicht beurteilen, ob es sich bei der Bewertung der übereinstimmenden Merkmale um „mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der abgegebenen Wahrscheinlichkeitsaussage erheblich relativieren“ — ein Gesichtspunkt, den der Senat unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26. Mai 2008 (3 Ss OWi 793/07, Rn. 12) entwickelte.

Der Hinweis für die neue Hauptverhandlung

Für den zweiten Durchgang gab der Senat dem Amtsgericht einen Weg vor, der die Darstellungslast deutlich verringert. Die strengen Anforderungen an die Darlegung eines anthropologisch-morphologischen Gutachtens gelten nur für den Fall, dass sich der Tatrichter für seine Überzeugung von der Täterschaft allein auf ein Sachverständigengutachten stützt. Verschafft er sich die Überzeugung dagegen aufgrund eigener Wahrnehmung der Person des Betroffenen oder eines Fotos und durch Abgleich mit dem Radarfoto, gelten sie nicht.

Dann tritt eine andere Anforderung an ihre Stelle: „Vielmehr müssen dann die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das jeweilige Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.“ Erfüllen kann der Tatrichter diese Forderung durch eine ausdrückliche Bezugnahme nach § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das in der Verfahrensakte befindliche Lichtbild. „Durch die Bezugnahme, welche deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe“, und das Rechtsbeschwerdegericht kann es aus eigener Anschauung würdigen (BGH NJW 1996, 1420).

Der praktische Gewinn dieses Wegs ist erheblich: „Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sind darüber hinaus keine weiteren Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers oder aussagekräftiger Identifizierungsmerkmale in den Urteilsgründen erforderlich.“ Er hat allerdings eine Bedingung: „Dies setzt allerdings voraus, dass das Lichtbild zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist“.

Ist diese Bedingung erfüllt, kehrt sich die Lage für den Betroffenen um. „Ist das Lichtbild aufgrund seiner Qualität und seines Inhalts zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet“, kann er im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr rügen, er sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters mit der abgebildeten Person nicht identisch. Der Grund liegt in der Aufgabenteilung der Instanzen: „Eine Überprüfung der tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt“ (BGH NJW 1996, 1420; NJW 1979, 2318). Der Senat begründet das auch praktisch — eine solche Überprüfung setzte voraus, den Betroffenen selbst in Augenschein zu nehmen, was ohne eine unzulässige teilweise Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich wäre. Rekonstruktion meint hier: das nachträgliche Nachstellen dessen, was in der mündlichen Verhandlung geschehen ist.

Was das praktisch bedeutet

Für die Verteidigung im Bußgeldverfahren richtet der Beschluss den Blick auf eine Stelle, die leicht übersehen wird: die Formulierung der Bezugnahme in den Urteilsgründen. Bezeichnet das Urteil das Beweisfoto über einen Dateinamen und einen Datenträger in der Akte, trägt der Verweis nach dieser Entscheidung nicht — und mit ihm fällt die Möglichkeit des Rechtsmittelgerichts, die Grundlage der Identifizierung selbst zu beurteilen. Das ist ein Angriffspunkt, der sich aus dem Urteilstext ergibt und für den es keiner Verfahrensrüge bedurfte: Der Betroffene hatte hier lediglich die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht.

Der Beschluss zeigt zugleich, wie unterschiedlich zwei Begründungswege belastet sind. Stützt das Gericht seine Überzeugung allein auf den Sachverständigen, muss es offenlegen, wie dieser zu seiner Wahrscheinlichkeitsaussage gelangt und welches Gewicht ihr zukommt — eine bloße Auflistung übereinstimmender Merkmale samt Ergebnis genügt dafür nicht. Bildet es sich die Überzeugung dagegen durch eigenen Abgleich mit dem Radarfoto, verlagert sich die Anforderung auf die saubere Bezugnahme auf das Lichtbild in der Akte.

Daraus folgt eine für Betroffene wichtige Kehrseite: Ist das Lichtbild von seiner Qualität her uneingeschränkt zur Identifizierung geeignet und hat das Gericht es wirksam zum Bestandteil der Urteilsgründe gemacht, führt der Einwand, man sei die abgebildete Person nicht, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht weiter. Die Auseinandersetzung um die Fahrereigenschaft gehört nach diesem Maßstab in die Tatsacheninstanz.

Das bedeutet für Sie

Wenn Sie ein Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten haben, bei dem die Fahrereigenschaft streitig war, lohnt ein genauer Blick in die Urteilsgründe: Worauf genau nimmt das Gericht Bezug — auf ein Lichtbild in der Akte oder auf eine Datei auf einem Datenträger? Und wird nachvollziehbar, wie ein herangezogener Sachverständiger zu seiner Einschätzung gelangt ist? Beide Punkte betreffen die Begründung des Urteils und lassen sich mit der Sachrüge angreifen. Ob sie in Ihrem Fall tragen, hängt vom Wortlaut der Urteilsgründe ab; die Frist für die Rechtsbeschwerde ist kurz.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Beschluss betrifft die Darstellung im Urteil, nicht die Messung selbst. Zur Zuverlässigkeit des eingesetzten Messverfahrens, zu Toleranzwerten oder zur Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung verhält er sich nicht; auch das verwendete Messgerät benennt er nicht. Der Schuldvorwurf der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung stand nach der Aufhebung erneut zur Verhandlung an.

Der Senat entschied ausdrücklich nicht in der Sache. Der Betroffene hatte einen Freispruch durch den Senat angestrebt; das Ergebnis war die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 79 Abs. 6 OWiG. Über die Fahrereigenschaft ist damit nichts entschieden — sie war lediglich auf der vorliegenden Urteilsgrundlage nicht überprüfbar.

Eine Frage ließ der Senat offen, weil sie sich aus den Urteilsgründen nicht beantworten ließ: ob die im Urteil benannten Dateien und die ausgedruckten Fotos auf Blatt 80 der Akte dasselbe zeigen. Er konnte darüber nur spekulieren. Der Beschluss trifft deshalb auch keine Aussage darüber, wie zu entscheiden wäre, wenn das Urteil diese Übereinstimmung ausdrücklich festgestellt hätte.

Zur Reichweite gehört auch, wo die Entscheidung steht: Der Senat folgt hier der Linie des Bundesgerichtshofs sowie der zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg und des Kammergerichts Berlin und weist zugleich darauf hin, dass seine eigene frühere Rechtsprechung anderer Ansicht war. Ob und wie andere Oberlandesgerichte die Frage beurteilen, ist dem Beschluss über die genannten Fundstellen hinaus nicht zu entnehmen.

Schließlich sind die Ausführungen zur neuen Hauptverhandlung als Hinweis für das weitere Verfahren formuliert, nicht als Entscheidung über einen dort bereits angefallenen Streitpunkt. Wann ein Lichtbild zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist, hängt nach dem Beschluss von seiner Qualität und seinem Inhalt ab; einen abstrakten Maßstab dafür enthält er nicht. Die Entscheidung erging am 4. Februar 2019 und gibt den Stand zu diesem Zeitpunkt wieder.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Februar 2019, Aktenzeichen 4 RBs 17/19. Angeführte Normen: § 79 Abs. 6 OWiG, § 46 OWiG, § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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