Die Entscheidung auf einen Blick
Stützt der Bußgeldrichter seine Überzeugung, dass der Betroffene am Steuer saß, allein auf ein anthropologisches Vergleichsgutachten — den Abgleich von Kopf- und Gesichtsmerkmalen mit dem Messfoto —, genügt es nicht, dessen Ergebnis im Urteil zu referieren. Das Oberlandesgericht Hamm verlangt eine zusammenfassende Darstellung der Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen, dazu nachvollziehbar begründete Wahrscheinlichkeitsaussagen und eine eigene Würdigung des Richters. Weil beides fehlte, hob der Senat das Urteil zur Fahrerfrage auf; die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung blieben bestehen.
Der Fall: 260 Euro Geldbuße und die Frage, wer gefahren ist
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 260 Euro, bewilligte ihm Ratenzahlung und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Dabei gewährte es die sogenannte Viermonatsfrist — die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen.
Streitig war nach den Urteilsgründen nicht die Messung, sondern die Person am Steuer. Das Amtsgericht zog dafür einen Sachverständigen hinzu, der ein anthropologisches Vergleichsgutachten erstattete, also Gesichts- und Kopfmerkmale des Betroffenen mit dem Radarfoto abglich. Diese Merkmale wiesen nach den Gründen „große Ähnlichkeit“ auf; die Identität des Betroffenen mit der abgebildeten Person ordnete der Sachverständige als „sehr wahrscheinlich“ ein. Eine von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Alternativfahrerin bezeichnete er als „höchstwahrscheinlich nicht identisch“ mit dieser Person.
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein — das Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Urteile in Bußgeldsachen — und rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; er strebte seinen Freispruch an. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Diesem Antrag folgte das Oberlandesgericht Hamm nicht.
Die Rechtsfrage
Zu klären war, welche Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen sind, wenn der Tatrichter — der Richter, der die Beweise in der Hauptverhandlung erhebt und würdigt — seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft allein auf ein Sachverständigengutachten stützt.
Der Senat knüpft die Darlegungslast an eine Unterscheidung: Für Gutachten, die nicht unter Anwendung eines allgemein anerkannten und weithin standardisierten Verfahrens erstattet worden sind, gelten strengere Anforderungen. Das anthropologische Vergleichsgutachten zählt nach dem Beschluss dazu. Die Folge ist praktisch: Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Beweiswürdigung nur überprüfen, wenn das Urteil den Gedankengang des Sachverständigen offenlegt.
Wie das Oberlandesgericht entschieden hat
Die Rechtsbeschwerde hatte auf die Sachrüge hin Erfolg — auf die Beanstandung also, das Urteil selbst sei rechtsfehlerhaft, unabhängig vom Ablauf der Verhandlung. Der Senat hob das amtsgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück (§ 79 Abs. 6 OWiG). Tragend war nicht, dass die Fahrereigenschaft ausgeschlossen wäre, sondern dass die Urteilsgründe den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darlegung eines solchen Gutachtens nicht gerecht wurden.
Der Maßstab: das Gutachten gehört nachvollziehbar in die Gründe
Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung, auf die sich der Senat beruft, hat der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, dessen Ausführungen in der Regel „in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen“. Das gilt auch dann, wenn er sich dem Gutachten anschließt und von der Sachkunde des Sachverständigen überzeugt ist.
Der erste Mangel: unbestimmte Wahrscheinlichkeitsangaben
Die Urteilsgründe gaben zwar einige Gesichts- und Kopfmerkmale wieder, die der Sachverständige beim Abgleich mit dem Messfoto gefunden haben wollte. Was seine Bewertungen bedeuten, blieb jedoch offen: Nach dem Beschluss bleibt schon unklar, was mit den Formulierungen große Ähnlichkeit oder sehr wahrscheinlich gemeint ist. Der Befund des Senats dazu lautet: „Nachvollziehbar begründete Wahrscheinlichkeitsaussagen fehlen.“ Damit war das Rechtsbeschwerdegericht außerstande, die Ausführungen des Sachverständigen zu überprüfen.
Der zweite Mangel: die eigene Würdigung des Richters
Hinzu kam ein struktureller Punkt: Die Beweiswürdigung ist nach § 261 StPO die ureigene Aufgabe des Tatrichters. Zwar hieß es einleitend, die Überzeugung von der Täterschaft beruhe „insbesondere“ auf den Feststellungen des Sachverständigen; die Beweiswürdigung und ihr Abschlusssatz ergaben nach der Wertung des Senats jedoch, dass sie allein auf dem Gutachten beruhte. Die Gründe beschränkten sich darauf, die Angaben des Sachverständigen wiederzugeben und abschließend zu bemerken, das Gericht sei aufgrund von dessen Feststellungen von der Täterschaft überzeugt. Dazu stellt der Senat fest: „Hier fehlt es aber schon an einer solchen eigenen Beweiswürdigung des Tatrichters.“
Was Bestand hatte
Aufgehoben wurde nicht das gesamte Urteil. „Die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung als solcher weisen hingegen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.“ Ihrer Aufhebung bedurfte es nicht; insoweit verwarf der Senat die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.
Was das für die Praxis bedeutet
Für die neue Hauptverhandlung gab der Senat dem Amtsgericht einen Hinweis mit, der die Tragweite zugleich begrenzt und schärft: Die dargestellten Darlegungsanforderungen gelten für den Fall, dass sich der Tatrichter für seine Überzeugungsbildung von der Täterschaft allein auf ein Sachverständigengutachten stützt.
Verschafft sich der Richter die Überzeugung dagegen selbst — durch eigene Wahrnehmung des Betroffenen oder eines Fotos und den Abgleich mit dem Radarfoto —, gelten sie nicht. Dann müssen die Urteilsgründe „so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das jeweilige Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen“. Erfüllen kann der Tatrichter das, indem er nach § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ausdrücklich auf das in der Verfahrensakte befindliche Lichtbild Bezug nimmt. „Durch die Bezugnahme, welche deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe“ — das Rechtsbeschwerdegericht kann es dann aus eigener Anschauung würdigen und beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung taugt.
Dieser Weg hat eine Kehrseite für die Verteidigung. Nimmt der Tatrichter auf diese Weise Bezug, sind weitere Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers oder zu aussagekräftigen Identifizierungsmerkmalen nach dem Beschluss nicht erforderlich; Voraussetzung ist, dass das Lichtbild zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist. Ist es das nach Qualität und Inhalt, dringt der Betroffene mit dem Einwand, er sei mit der abgebildeten Person nicht identisch, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durch: Die Überprüfung der tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt, weil sie eine Inaugenscheinnahme des Betroffenen voraussetzte — und die wäre „ohne eine unzulässige (teilweise) Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich“.
Reichweite und Grenzen dieser Entscheidung
Der Beschluss stammt von einem Oberlandesgericht und entscheidet einen Einzelfall. Für den Darstellungsmaßstab beruft sich der Senat auf ständige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung; einen eigenen, darüber hinausreichenden Rechtssatz stellt er nicht auf.
Zur Schuldfrage sagt die Entscheidung nichts. Der Betroffene strebte Freispruch an; erreicht hat er die Zurückverweisung. Ob er gefahren ist, klärt das Amtsgericht neu — auf einer Beweisgrundlage, die es selbst zu würdigen hat.
Der Anwendungsbereich der Darlegungspflicht ist im Beschluss ausdrücklich begrenzt: Sie greift, wenn sich der Tatrichter für seine Überzeugungsbildung allein auf ein Gutachten stützt. Bildet er sich die Überzeugung aus eigener Anschauung, gilt der andere Weg über die Bezugnahme auf das Lichtbild.
Offen bleibt, woran sich eine nachvollziehbar begründete Wahrscheinlichkeitsaussage im Einzelnen bemisst — der Senat verlangt sie, ohne einen Maßstab dafür zu formulieren. Ebenso wenig legt er fest, wann ein Lichtbild „uneingeschränkt geeignet“ ist; er benennt diese Voraussetzung, füllt sie aber nicht aus. Zur Messung selbst und zum eingesetzten Messverfahren verhält sich die Entscheidung nicht; die dazu getroffenen Feststellungen ließ der Senat unbeanstandet.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.06.2017 – 4 RBs 216/17, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der nordrhein-westfälischen Justiz. Herangezogene Vorschriften: § 71 Abs. 1, § 79 Abs. 3 und § 79 Abs. 6 OWiG sowie § 261 und § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.