Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Zu hohe Schlüsselangabe: Warum eine folgenlose Falschangabe den Kaskoschutz nicht entfallen lässt

Ein Spediteur meldete nach dem Diebstahl seines Lastwagens vier Fahrzeugschlüssel — beim Versicherer kamen nur drei an. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Richtung des Irrtums die Interessen des Versicherers nicht gefährdet.

Urteil vom 06.07.2011 – IV ZR 108/07 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Revision erfolgreich: Berufungsurteil aufgehoben, Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer seinem Kaskoversicherer nach einem Fahrzeugdiebstahl mehr Schlüssel meldet, als tatsächlich vorhanden sind, verletzt damit seine Aufklärungsobliegenheit — also die vertragliche Pflicht, den Versicherer bei der Aufklärung des Schadens zu unterstützen. Der Bundesgerichtshof hat am 6. Juli 2011 jedoch entschieden, dass eine zu hohe Angabe der vorhandenen Fahrzeugschlüssel in der Fahrzeugversicherung generell nicht geeignet ist, Interessen des Versicherers zu gefährden.

Blieb die Falschangabe folgenlos, trägt sie deshalb die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht — auch dann nicht, wenn die Angabe vorsätzlich falsch war. Über den Anspruch selbst ist damit noch nicht entschieden: Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur Klärung einer offen gebliebenen Frage zurück.

Der Fall: vier gemeldete Schlüssel, drei übergebene

Der Kläger verlangte von seinem Kfz-Kasko-Versicherer 41.225,90 Euro nebst Zinsen für einen Lastwagen, den er am 6. März 2004 als gestohlen meldete. Gegenüber der Polizei und in der schriftlichen Schadenanzeige an den Versicherer vom 11. März 2004 gab er an, es gebe vier Schlüssel zu dem Fahrzeug: je einen bei ihm selbst und bei zwei Mitarbeitern, einen vierten in einem verschlossenen Werkzeugschrank im Büro der Halle. Der Polizei teilte er zusätzlich mit, überprüft zu haben, dass alle vier Schlüssel vorhanden seien.

An den Versicherer gelangten daraufhin nur drei Schlüssel. Der Kläger trug im Prozess vor, dass es tatsächlich auch nur noch diese drei gebe: Einer seiner Mitarbeiter habe ohne sein Wissen einen der beiden ursprünglichen Originalschlüssel entsorgt, nachdem das Zündschloss des Lastwagens ausgetauscht worden war. Er selbst habe irrtümlich angenommen, dieser Schlüssel liege noch im Werkzeugschrank. Der Versicherer hielt sich wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit für leistungsfrei, schuldete die Entschädigung also nicht mehr.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht kam dabei zu einer anderen Einschätzung als das Landgericht: Es hielt dem Kläger zugute, dass ihm „der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung gelungen sei" — gemeint sind damit die äußeren Umstände, die einen Diebstahl nach der Lebenserfahrung nahelegen, etwa das Abstellen und spätere Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs. Leistungsfrei sei der Versicherer nach Auffassung des Berufungsgerichts gleichwohl, und zwar nach § 7 I (2) Satz 3, V (4) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes in der damals geltenden Fassung, weil der Kläger mit den falschen Angaben zu den vorhandenen Fahrzeugschlüsseln seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt habe. Mit der Revision — der Überprüfung des Berufungsurteils allein auf Rechtsfehler — verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Rechtsfrage

Dass eine falsche Zahl gemeldeter Schlüssel eine Obliegenheitsverletzung darstellt, war im Ausgangspunkt nicht zweifelhaft. Entschieden werden musste eine engere Frage: Nach der Relevanzrechtsprechung des zuständigen Senats verliert der Versicherungsnehmer seinen Anspruch bei einer vorsätzlichen, aber folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Eine davon ist die generelle Eignung des Verstoßes, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

Zu klären war deshalb, ob die Angabe von zu vielen Schlüsseln diese Eignung besitzt — oder ob insoweit ein Unterschied zu der Situation besteht, in der ein Versicherungsnehmer zu wenige Schlüssel angibt. Maßgeblich ist dabei die typische Wirkung einer solchen Angabe, nicht der konkrete Nachteil im Einzelfall.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Würdigung hielt „rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand".

Die Obliegenheitsverletzung als solche stand fest. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, in der objektiv falschen Angabe zur Anzahl der vorhandenen Schlüssel liege eine Obliegenheitsverletzung, hatte der Bundesgerichtshof keine Bedenken. Die geschuldete Aufklärung „gebietet es, auf Fragen des Versicherers zutreffende Angaben zur Anzahl der Fahrzeugschlüssel zu machen". Auch der Vorsatz war nicht mehr im Streit: Das Berufungsgericht hatte die gesetzliche Vorsatzvermutung — die Annahme, der Versicherungsnehmer habe absichtlich falsch angegeben, solange er das Gegenteil nicht belegt — als nicht widerlegt angesehen; die Revision nahm das hin, und revisionsrechtlich erhebliche Bedenken waren auch nicht ersichtlich. Die Beweislast lag insoweit beim Kläger.

Der Rechtsfehler lag bei der Relevanzrechtsprechung. Diese verlangt bei einer vorsätzlichen, aber folgenlosen Obliegenheitsverletzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers kumulativ „ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers, dessen ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung sowie deren generelle Eignung, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden". Dass diese Voraussetzungen gelten, hatte das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend gesehen.

Folgenlosigkeit war zugrunde zu legen. Weil das Berufungsgericht von einer folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung ausgegangen war, war dies auch für das Revisionsverfahren maßgeblich. Ein Nachteil des Versicherers war zudem nicht erkennbar: „Insbesondere sind die Aufklärungsmöglichkeiten der Beklagten, ob tatsächlich ein Versicherungsfall vorgelegen hat, durch die unzutreffende Angabe des Klägers nicht beeinträchtigt worden."

Der tragende Punkt: die Richtung des Irrtums. Anders als bei einer zu niedrigen Angabe der Schlüsselzahl ist deren zu hohe Angabe in der Fahrzeugversicherung generell nicht geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden. Das hatte das Berufungsgericht verkannt. Die Begründung des Senats setzt an der praktischen Wirkung an: Bei einer zu hohen Angabe wird der Versicherer wegen des aus seiner Sicht fehlenden Schlüssels „allenfalls dazu veranlasst werden, die Regulierung zurückzustellen, bis der Verbleib des vermeintlich fehlenden Schlüssels geklärt ist". Genau so verlief es hier: Der Versicherer bat den Kläger mit Schreiben vom 14. April 2004 um ergänzende Stellungnahme.

Wovor die Obliegenheit schützen soll. Das Interesse des Versicherers bei einem gemeldeten Fahrzeugdiebstahl geht regelmäßig dahin, „alle vom Hersteller ausgelieferten und noch vorhandenen Fahrzeugschlüssel sachverständig untersuchen zu lassen, unter anderem darauf, ob Kopierspuren vorhanden sind, was auf das Fertigen von Nachschlüsseln deutet und weitere Nachforschungen nach sich zieht". Hinzu kommt die Kontrolle der Vollzähligkeit, „weil das Fehlen eines Schlüssels Hinweise darauf geben kann, dass dieser einem Dritten zur Verfügung gestellt worden ist, damit er das Fahrzeug - zur Vortäuschung eines Diebstahls - von seinem Standort verbringt". Diese Prüfung wird vereitelt, wenn der Versicherungsnehmer die Existenz von Schlüsseln verschweigt, ihre Zahl also zu niedrig angibt. In der Gegenrichtung fehlt diese Gefahr: „Durch die zu hohe Angabe gefährdet der Versicherungsnehmer dagegen allenfalls sein eigenes Interesse an einer schnellen Schadenregulierung."

Damit fehlte eine der Voraussetzungen, unter denen eine folgenlose Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit führt. Das Berufungsurteil konnte keinen Bestand haben; der Senat verwies die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung an das Berufungsgericht zurück.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für die Schadenabwicklung nach einem Fahrzeugdiebstahl liefert die Entscheidung eine klare Unterscheidung: Es kommt darauf an, in welche Richtung die Angabe zur Schlüsselzahl von der Wirklichkeit abweicht. Wer zu wenige Schlüssel meldet, entzieht dem Versicherer die Möglichkeit, die vorhandenen Schlüssel vollständig untersuchen zu lassen — dort liegt das geschützte Interesse. Wer zu viele meldet, löst nach dieser Entscheidung typischerweise nur eines aus: Rückfragen und eine verzögerte Regulierung zulasten des Versicherungsnehmers selbst.

Praktisch bedeutsam ist auch, was die Entscheidung offenlässt: Der Vorwurf der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung blieb bestehen. Der Kläger konnte die Vorsatzvermutung nicht ausräumen — der Hinweis auf den vom Mitarbeiter entsorgten Schlüssel und den eigenen Irrtum genügte dafür nicht. Der Anspruch scheiterte daran gleichwohl nicht, weil bei folgenlosen Verstößen zusätzliche Hürden für die Leistungsfreiheit bestehen.

Reichweite und Grenzen

Die Aussage des Senats ist auf einen bestimmten Ausschnitt zugeschnitten. Sie betrifft die Fahrzeugversicherung und dort die Angabe zur Anzahl vorhandener Fahrzeugschlüssel. Auf andere Falschangaben in einer Schadenanzeige lässt sie sich nicht ohne Weiteres übertragen, weil die Begründung gerade an dem besonderen Untersuchungsinteresse an den Schlüsseln ansetzt.

Sie gilt zudem nur für die folgenlos gebliebene Obliegenheitsverletzung. Dass der Verstoß hier folgenlos blieb, war eine Annahme des Berufungsgerichts, an die der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren gebunden war. Für die umgekehrte Konstellation — die zu niedrige Angabe — hat der Senat ausdrücklich das Gegenteil festgehalten.

Der Rechtsstreit war mit dieser Entscheidung nicht beendet. Die Sache ging an das Berufungsgericht zurück, und zwar „zwecks Klärung der vom Berufungsgericht bislang offen gelassenen Frage der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines nur vorgetäuschten Diebstahls". Ob der Kläger die Entschädigung erhält, war damit noch nicht entschieden; über den Ausgang des zurückverwiesenen Verfahrens enthält die Entscheidung keine Angaben.

Zwei weitere Punkte bleiben offen. Ob der Kläger ordnungsgemäß über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung belehrt worden war — die zweite Voraussetzung der Relevanzrechtsprechung — beantwortet die Entscheidung nicht, weil es darauf nach dem Ergebnis nicht mehr ankam. Und maßgeblich waren hier § 6 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes in seiner alten Fassung sowie die damaligen Versicherungsbedingungen; zur Übertragbarkeit auf später geltendes Recht verhält sich die Entscheidung nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2011 – IV ZR 108/07 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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