Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Teilkasko: keine Leistung für Schäden nach einem gescheiterten Entwendungsversuch

Ein Motorroller, ein misslungener Diebstahl, ein danach mutwillig beschädigtes Fahrzeug: Der Bundesgerichtshof hat die Grenze gezogen, bis zu der die Teilkaskoversicherung für die Folgen eines Entwendungsversuchs einsteht.

Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 248/08 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Kein Ersatz für Beschädigungen aus Enttäuschung über den misslungenen Diebstahl

Die Entscheidung auf einen Blick

Richtet ein Täter nach einem gescheiterten Diebstahlsversuch aus Enttäuschung oder Verärgerung weitere Schäden am Fahrzeug an, löst das keine Leistungspflicht der Kraftfahrzeug-Teilversicherung aus. Solche Beschädigungen entstehen nach dem Bundesgerichtshof nicht mehr „durch Entwendung“, weil sie auf einem eigenständigen Entschluss des Täters beruhen. Ersatzfähig bleiben in der Teilkasko die Schäden, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die mit ihm in adäquatem Zusammenhang stehen — also in einem Zusammenhang, der über die bloße Ursächlichkeit hinausgeht. Die Revision des Versicherungsnehmers blieb ohne Erfolg.

Der Fall

Am Abend des 15. April 2007 stellte der Kläger seinen Motorroller mit eingerasteter Lenkradsperre auf einem Parkplatz ab. In der Nacht versuchte nach seiner Darstellung ein Unbekannter, das Fahrzeug zu entwenden: Der Täter warf den Roller um, beschädigte ihn und versuchte, das Lenkrad zu überdrehen, um das Fahrzeug wegfahren zu können. Der Diebstahl misslang. Aus Enttäuschung über das Fehlschlagen habe der Täter anschließend weitere Beschädigungen verursacht.

Der Kläger nahm seinen Versicherer auf Leistungen aus der Kraftfahrzeug-Teilversicherung in Anspruch. Er stützte sich auf § 12 (1) I b der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) — der Vertragsbedingungen, die dem Versicherungsvertrag zugrunde lagen. Danach umfasst die Teilversicherung unter anderem den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs „durch Entwendung, insbesondere Diebstahl“. Auch die erst nach dem Scheitern entstandenen Schäden hielt er danach für erstattungsfähig. Der Versicherer lehnte die Regulierung insgesamt ab.

Eingeklagt waren unter anderem 453,53 € — Reparaturkosten von 603,53 € netto abzüglich 150 € Selbstbeteiligung — sowie die Feststellung, dass der Versicherer zum Ersatz weiterer Reparaturkosten verpflichtet sei. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgte er sein Klagebegehren weiter.

Die Rechtsfrage

Zu entscheiden war, ob Beschädigungen, die ein Täter erst nach dem Scheitern seines Entwendungsversuchs aus Mutwillen anrichtet, noch im Sinne des § 12 (1) I b AKB „durch Entwendung“ entstanden sind — und deshalb in der Teilkasko zu ersetzen sind.

Diese Frage hatte der Senat in einer früheren Entscheidung ausdrücklich offengelassen. Weil die Entwendung dort gelungen war, kam es nicht darauf an, ob ein adäquater Kausalzusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der Täter „die Beschädigungen am Fahrzeug aus Verärgerung und Wut über eine fehlgeschlagene Tat oder zu geringe Tatbeute verursacht hat“. In Rechtsprechung und Schrifttum wurde sie unterschiedlich beantwortet; die Entscheidungsgründe führen für beide Auffassungen Gerichte und Literatur an.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Teilkaskoversicherung decke keine Schäden, die nach einem missglückten Entwendungsversuch aufgrund mutwilligen Verhaltens des Täters entstanden seien; erforderlich sei ein Zusammenhang, der über bloße Äquivalenz und Adäquanz hinausgehe, und im Zeitpunkt der fraglichen Schäden sei das Ziel der Tat bereits nicht mehr erreichbar gewesen — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung. Die Revision hatte keinen Erfolg; die Beurteilung hielt „der rechtlichen Nachprüfung stand“. Dabei unterstellte der Senat den vom Kläger geschilderten Tathergang für das Revisionsverfahren als wahr — im Revisionsverfahren wird der Vortrag der unterlegenen Partei zu ihren Gunsten zugrunde gelegt, soweit er nicht widerlegt ist. Selbst auf dieser Grundlage bestand kein Anspruch.

Maßstab ist das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer ohne besondere Rechtskenntnisse bei aufmerksamer Lektüre versteht. Ein solcher Leser erkennt, dass § 12 (1) II f AKB in der Vollversicherung Schutz auch für Schäden verspricht, die durch bös- oder mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind, während eine entsprechende Umschreibung des Umfangs der Teilversicherung fehlt. Verstärkt wird das durch die Eingangsformulierung „in der Vollversicherung darüber hinaus“, die den erweiterten Schutz besonders hervorhebt.

Die Klausel verlangt mehr als bloße Ursächlichkeit. Die Wendung „durch Entwendung“ bringt dem am Wortlaut orientierten Versicherungsnehmer „das Erfordernis eines besonderen kausalen Zusammenhangs zwischen Entwendungshandlung und Schaden“ nahe. Die tragende Formel lautet: „In der Teilversicherung sind danach nur solche Schäden am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwendungshandlung.“ Damit knüpft der Senat an sein Urteil vom 17. Mai 2006 (IV ZR 212/05) an, wonach bei einem Einbruchdiebstahl „nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig sind, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen“.

Der Versuch ist erfasst — die Zerstörung danach nicht. Der Senat hält ausdrücklich fest, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das Tatbestandsmerkmal so versteht, „dass damit jede Entwendungshandlung, also nicht nur eine erfolgreiche Entwendung, sondern auch ein Entwendungsversuch gemeint ist“. Die Grenze verläuft an anderer Stelle: „Jedoch wird er Schäden, die nach einem missglückten Entwendungsversuch aus Mutwillen verursacht worden sind, nicht der Entwendungshandlung selbst zurechnen.“ Solche Beschädigungen „beruhen auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regelmäßig spontanen Verhalten des Täters“. Und weiter: „Der Täter beschädigt das Fahrzeug nicht, um es oder ein mitversichertes Teil zu entwenden, sondern aufgrund eines davon unabhängigen Entschlusses.“ Ob dieser Entschluss durch Wut oder Enttäuschung ausgelöst wurde, macht für eine Teilversicherung keinen Unterschied, die für bös- und mutwillige Beschädigungen grundsätzlich keinen Versicherungsschutz gewährt.

Kein typisches Entwendungsrisiko. Der Senat grenzt zu Fallgruppen ab, in denen er den Zusammenhang bejaht hat: wenn ein entwendetes Fahrzeug während der Benutzung durch den Täter in einen Unfall verwickelt wird (Senatsurteil vom 27. November 1974 – IV ZR 117/73), und wenn Beschädigungen bei der Spurenbeseitigung durch den Täter entstehen. Dort gilt: „Solche Beschädigungen des Fahrzeugs werden durch die Entwendung erst ermöglicht; diese begründet für den Versicherungsnehmer auch die Gefahr, das entwendete Fahrzeug mit Unfallspuren oder sonstigen nutzungsbedingten Schäden zurückzuerhalten.“ Für den gescheiterten Versuch fehlt eine vergleichbare Verbindung: „Insbesondere haftet einem Diebstahlsversuch nicht regelmäßig das Risiko an, dass der Täter aus Enttäuschung dem Fahrzeug weitere Schäden zufügt.“

Die beweisrechtliche Seite. Auch der zweite Teil des Begehrens scheiterte — der Ersatz derjenigen Schäden, die unmittelbar durch den behaupteten Entwendungsversuch selbst entstanden sein sollen. Insoweit gilt: „Die Vorinstanzen haben insoweit zu Recht schlüssigen Vortrag vermisst.“ Die Darlegung oblag dem Kläger, und das von ihm selbst veranlasste Gutachten trug sie nicht: „Der von dem Kläger beauftragte Gutachter konnte die geltend gemachten Beschädigungen am Lenk-/Zündschloss nicht feststellen.“ Das Berufungsgericht hatte bereits angenommen, das vorgelegte Gutachten stütze die Behauptung nicht, durch Überdrehen des Lenkrads seien Schäden am Zünd- und Lenkschloss verursacht worden — auch diese Würdigung hielt der Nachprüfung stand.

Was das praktisch bedeutet

Nach einem gescheiterten Diebstahl zerfällt der Schaden an einem Fahrzeug in zwei Gruppen. Ersatzfähig in der Teilkasko sind die Beschädigungen, die der Täter anrichtet, um an das Fahrzeug oder ein mitversichertes Teil zu gelangen: das aufgebrochene Schloss, die aufgehebelte Verkleidung, das überdrehte Lenkschloss. Nicht ersatzfähig sind die Schäden, die er anschließend aus Wut über das Scheitern verursacht.

Der Streit verlagert sich damit auf die Frage, welche Beschädigung welcher Phase zuzuordnen ist und wer das darlegen kann. Im entschiedenen Fall lag genau hier der zweite, eigenständige Grund für die Klageabweisung: Das Gutachten des Klägers belegte die behaupteten Schäden am Lenk- und Zündschloss nicht, sodass auch der unstreitig versicherte Teil des Schadens ohne tragfähige Grundlage blieb.

Daneben zeigt das Urteil, wie stark der Umfang des Schutzes von der gewählten Deckung abhängt: Für bös- oder mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen nennt § 12 (1) II f AKB die Vollversicherung, die diesen Schutz „darüber hinaus“ gewährt. Wer ihn benötigt, findet ihn in der Teildeckung nicht.

Reichweite der Entscheidung

Das Urteil betrifft die Kraftfahrzeug-Teilversicherung und die Auslegung des § 12 (1) I b AKB in der dem Vertrag zugrunde liegenden Fassung. Zur Vollversicherung enthält es keine eigenständige Aussage außer der, dass § 12 (1) II f AKB Schäden durch bös- oder mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen ausdrücklich einbezieht.

Der Senat hat den Tathergang nicht festgestellt, sondern das Vorbringen des Klägers für das Revisionsverfahren als wahr unterstellt. Wie ein Entwendungsversuch nachzuweisen ist und welche Anforderungen dabei gelten, behandelt die Entscheidung deshalb nicht.

Ebenso wenig ist entschieden, wie zu verfahren wäre, wenn offenbliebe, ob eine Beschädigung vor oder nach dem Scheitern des Versuchs entstanden ist. Der zugrunde liegende Sachverhalt war insoweit eindeutig: Nach dem unterstellten Vortrag entstanden die streitigen Schäden erst, nachdem der Versuch fehlgeschlagen war.

Die Rechtsfrage war bis zu diesem Urteil offen — der Senat hatte sie 2006 ausdrücklich unbeantwortet gelassen, und die Gründe benennen für beide Auffassungen Gerichte und Kommentarliteratur. Mit dieser Entscheidung verneint der Senat den adäquaten Zusammenhang für die mutwillige Beschädigung nach dem gescheiterten Versuch. Die zugleich anerkannten Fallgruppen bleiben davon unberührt: Unfallschäden während der Nutzung durch den Täter und Schäden bei der Spurenbeseitigung ordnet der Senat weiterhin dem Entwendungsrisiko zu.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2010 – IV ZR 248/08 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zur Auslegung des § 12 (1) I b und des § 12 (1) II f der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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