Die Entscheidung auf einen Blick
Aus dem Maschinenbereich eines Traubenvollernters trat Hydrauliköl aus und verunreinigte die gelesenen Trauben; die Ernte des Weinbergs wurde unbrauchbar. Den Deckungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung — die Pflicht des Versicherers, begründete Ansprüche zu erfüllen und unbegründete abzuwehren — beurteilt der Bundesgerichtshof nicht nach den einzelnen Arbeitsschritten der Erntemaschine, sondern nach ihrem Betrieb insgesamt. Weil der Vollernter die Trauben auch sammelt und zu einem Behältnis außerhalb der Maschine transportiert, sind sie schon auf dem Weg zum maschineneigenen Auffangbehälter mit dem Fahrzeug beförderte Sachen; der Risikoausschluss für beförderte Sachen — eine Klausel, die einzelne Risiken vom Versicherungsschutz ausnimmt — greift deshalb. Die Revision des Versicherers hatte Erfolg; endgültig entschieden ist der Streit damit nicht, weil offen bleibt, ob ein Teil der Trauben erst außerhalb des Vollernters verunreinigt wurde.
Der Fall: Ausgetretenes Hydrauliköl und die Ernte eines Weinbergs
Der Kläger ist Halter eines Traubenvollernters — einer selbstfahrenden Erntemaschine, die die Trauben vom Rebstock trennt, sammelt und in einem maschineneigenen Auffangbehälter zwischenlagert. Für das Fahrzeug bestand bei der beklagten Versicherung eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Im Oktober 2019 setzte der Kläger den Vollernter in Lohnarbeit bei Erntearbeiten ein, also im Auftrag eines fremden Betriebs. Dabei kam es zu einer Verunreinigung der gelesenen Trauben durch im Maschinenbereich des Vollernters ausgetretenes Hydrauliköl; in deren Folge wurde die gesamte Ernte des Weinbergs unbrauchbar.
Die Inhaberin des geschädigten Weinguts nahm den Kläger auf Ersatz des Schadens in Anspruch. Der Kläger verlangte daraufhin von seinem Haftpflichtversicherer Deckung. Die Beklagte berief sich dagegen auf den Leistungsausschluss in Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) — das sind die vorformulierten Vertragsbedingungen, die in den Versicherungsvertrag einbezogen waren.
Das Leistungsversprechen der Bedingungen lautet in Teil B Nr. 10 Abs. 1: „Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen Sie oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs“ unter anderem „Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen“. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind nach Teil B Nr. 11 Abs. 4 dagegen „Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen“ — mit einer Ausnahme für Sachen, die „mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen“.
Die in der Hauptsache auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten gerichtete Klage blieb vor dem Landgericht erfolglos. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß; seine Entscheidung ist unter anderem in VersR 2022, 1158 veröffentlicht. Dagegen wandte sich die Beklagte mit der Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — und erstrebte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Zur Begründung hatte das Berufungsgericht zunächst eine Haftung des Klägers als Halter aus § 7 Abs. 1 StVG bejaht, also aus der Vorschrift, die den Halter ohne Verschulden für Schäden bei dem Betrieb seines Fahrzeugs einstehen lässt: Der Vollernter sei mit seiner Motorkraft an den Rebstöcken entlanggefahren und habe dadurch die Entladevorrichtung fortbewegt. Im Deckungsverhältnis nahm das Berufungsgericht an, die Beklagte könne sich auf den Ausschluss nicht berufen: „Die verunreinigten Trauben seien keine beförderte Sache im Sinne der Bedingungen.“ Das Ernteverfahren umfasse die notwendigen Arbeiten, um die Trauben verlustfrei vom Anbaustandort wegzunehmen; eine Aufteilung des Vorgangs in einzelne Erntephasen sei künstlich. Wörtlich hieß es dort: „Diese künstliche Aufteilung eines einheitlichen Erntevorgangs widerspreche dem Regelungszweck der Absicherung des Erntefahrzeugs in seinem einsatzspezifischen Arbeitsbereich.“ Solange die Verunreinigung im Gerät selbst und vor der Zwischenlagerung im Auffangbehälter erfolgt sei, „liege ein den Versicherungsschutz ausschließender Transport noch nicht vor“.
Die Rechtsfrage: Wann Erntegut im Sinne der Bedingungen befördert wird
Der Ausschluss knüpft an Schäden „von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen“ an. Zu klären war deshalb, ob Trauben, die innerhalb des Vollernters auf dem Weg zum maschineneigenen Auffangbehälter durch austretendes Hydrauliköl verdorben werden, bereits solche beförderten Sachen sind — oder ob der Erntevorgang bis zum Erreichen des Behälters noch keine Beförderung darstellt.
Dahinter steht eine Frage des Bezugspunkts: Ist für die Auslegung der Klausel auf den einzelnen Arbeitsschritt der Maschine abzustellen, in dem der Schaden eintrat, oder auf die Arbeitsweise der Maschine als Ganzes? Davon hängt bei einer selbstfahrenden Erntemaschine ab, ob der Schaden am mitgeführten Erntegut in den Versicherungsschutz fällt oder aus ihm herausfällt.
Zusätzlich war zu prüfen, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorlag, also ein Schaden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs im Sinne von Teil B Nr. 10 Abs. 1 Buchst. b AKB — und welche Rolle die Haftungsfrage aus § 7 Abs. 1 StVG in einem Prozess spielt, in dem es um die Deckung geht.
Die Entscheidung: Maßgeblich ist der Betrieb der Maschine insgesamt
„Die Revision hat Erfolg.“ Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. „Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen dessen Annahme nicht“, die Beklagte könne sich auf den Ausschluss nicht berufen. Denn: „Die nicht behebbare Verunreinigung mitgeführter Trauben durch im Maschinenbereich eines Vollernters ausgetretenes Hydrauliköl ist eine bedingungsgemäße Zerstörung von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen.“
Ausgangspunkt ist der Auslegungsmaßstab für Versicherungsbedingungen: „Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.“ Es zählen die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse; in erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen, Zweck und Sinnzusammenhang treten hinzu, soweit sie erkennbar sind. Weil es sich um eine Risikoausschlussklausel handelt, gilt zudem eine Auslegungsschranke zugunsten des Versicherungsnehmers: „Solche Klauseln sind eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert“.
Was Beförderung bedeutet, hatte der Senat bereits 1994 bestimmt und hält daran fest: Gemeint ist, dass eine Sache mit Hilfe eines hierfür eingesetzten Transportmittels von einem Ort zum anderen gebracht wird. „Der Vorgang der Beförderung besteht in einer Handlung, die objektiv zu einer Ortsveränderung der Sache führt und subjektiv mindestens in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass die Bewegung des Transportmittels zu einer Ortsveränderung der Sache führt“. Auf der subjektiven Seite genügt dabei nicht schon das Bewusstsein, die gewollte Fahrzeugbewegung werde zwangsläufig auch die mitgeführte Sache mitbewegen. „Unter einer Beförderung ist vielmehr nur ein zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, das gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung zu bewirken“.
Von diesen Grundsätzen war auch das Berufungsgericht ausgegangen — es hat sie nach Ansicht des Senats jedoch falsch angewandt: „Es wendet diese Grundsätze aber unzutreffend an, indem es allein auf den Transport der geernteten Trauben zum Auffangbehälter innerhalb des Vollernters abstellt.“ Richtig ist danach: Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine entfällt die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts, „wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt“. Für diese weite Lesart spricht zunächst der Wortlaut, der den Ausschluss nicht auf beförderungsbezogene Schäden begrenzt: „Nach dem Bedingungswortlaut sind Schäden an mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen einschränkungslos vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.“
Bestätigt sieht sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer durch den Sinnzusammenhang. Er nimmt das Leistungsversprechen in Teil B Nr. 10 Abs. 1 AKB in den Blick, das Schutz gegen Ersatzansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verspricht, und wird annehmen, dass sich der Umfang des Ausschlusses nach dem Risiko richtet, dem die zu befördernde Sache durch diesen Gebrauch ausgesetzt ist. Und weiter: „Unter dem bedingungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs wird er bei einer Erntemaschine aber nicht deren einzelne Arbeitsschritte, sondern den Betrieb der Maschine insgesamt verstehen.“ Der Prüfungsmaßstab lautet dabei: „Entscheidend für einen bedingungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, ob sich gerade eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat“.
Dazu passt der erkennbare Zweck des Ausschlusses, den der Versicherungsnehmer im Umkehrschluss aus den Ausnahmen für üblicherweise mitgeführte Sachen erschließen kann: Ihm liegt der Gedanke zugrunde, „dass die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen, er also nicht von Ansprüchen Dritter wegen Schlechterfüllung freigestellt werden soll“. Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine hängen Bestehen und Umfang solcher Ansprüche ebenfalls vom Betrieb insgesamt ab und nicht von den Gefahren einzelner Arbeitsschritte.
Angewandt auf den Streitfall heißt das: „Die durch das Mitführen der Trauben nach deren Trennung vom Rebstock bewirkte Ortsveränderung ist Zweck des Erntevorgangs durch den Vollernter.“ Die Arbeitsleistung der Maschine beschränkt sich nicht auf das Trennen der Trauben vom Rebstock — „Vielmehr dient der Vollernter auch dem Sammeln der geernteten Trauben und deren Transport zu einem die Ernte aufnehmenden Behältnis außerhalb der Maschine.“ Auf den Zwischenschritt kommt es damit nicht an: „Darauf, dass sich die Trauben noch nicht im maschineneigenen Auffangbehälter befunden haben, kommt es nicht an.“ Auch auf dem Weg dorthin wurden sie befördert, „weil die mit der zeitgleichen Fortbewegung des Vollernters verbundene Ortsveränderung hinreichender Betriebszweck gewesen ist“.
Am Vorliegen eines Versicherungsfalls scheitert die Deckung dagegen nicht. Versichert ist das Interesse, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden; abgedeckt wird die typische, vom Gebrauch selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr, nicht aber ein Schaden, dessen überwiegende Ursache in den Gefahren des Gewerbebetriebs liegt. Nach diesen Maßstäben „wird ein Kraftfahrzeug auch dann bedingungsgemäß gebraucht, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird“. So lag es hier: „Mit der Verunreinigung der Trauben durch ausgetretenes Hydrauliköl hat sich eine vom Vollernter ausgehende Gefahr verwirklicht.“ Die defekte Hydraulikanlage steuerte einen Arbeitsschritt, der Bestandteil der Erntefunktion war. Dass eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfallen kann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine Rolle mehr spielt, ändert daran nichts: „Ein Gebrauch eines Fahrzeugs gemäß Teil B Nr. 10 Abs. 1 AKB schließt den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ein, geht aber darüber hinaus“.
Prozessual bleibt die Haftungsfrage aus dem Deckungsstreit heraus. „Aufgrund des Trennungsprinzips in der Haftpflichtversicherung ist die Haftungsfrage im Deckungsprozess nicht zu klären.“ In einem vorweggenommenen Deckungsprozess — geführt, bevor über die Haftung entschieden ist — ist auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen. Tragen diese die Haftung des Versicherungsnehmers nicht, bleibt der Versicherer im Rahmen der bedingungsgemäßen Abwehrdeckung einstandspflichtig, hat also die Abwehr des unbegründeten Anspruchs zu übernehmen. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 7 Abs. 1 StVG kam es deshalb nicht entscheidungserheblich an. Weil dem Berufungsgericht Feststellungen zu einem weiteren Punkt fehlten, verwies der Senat die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück, statt selbst durchzuentscheiden.
Bedeutung für die Praxis
Für Halter selbstfahrender Arbeitsmaschinen verschiebt die Entscheidung die entscheidende Frage. Sie lautet nicht mehr, in welchem Arbeitsschritt der Schaden am mitgeführten Gut eingetreten ist, sondern ob sich die Arbeitsweise der Maschine als Ganzes als Beförderung dieses Gutes darstellt. Trifft das zu, fällt der Schaden am mitgeführten Erntegut aus der Kfz-Haftpflichtversicherung heraus — auch dann, wenn die Ware den maschineneigenen Sammelbehälter noch nicht erreicht hatte. Der Gedanke dahinter ist die vom Senat betonte Zweckerwägung: Die Kfz-Haftpflichtversicherung nimmt dem Unternehmer nicht das Risiko der Schlechterfüllung seiner Arbeit ab.
In der anderen Richtung fällt die Entscheidung großzügig aus. Ein Versicherungsfall liegt vor, auch wenn ein Fahrzeug nur als Arbeitsmaschine benutzt wird, und der Gebrauchsbegriff der Bedingungen reicht weiter als der Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Die Deckung scheiterte hier also nicht daran, dass der Vollernter im Schadenszeitpunkt gearbeitet und nicht am Verkehr teilgenommen hätte, sondern allein am Ausschluss für beförderte Sachen. Für Schäden an fremden Sachen, die die Maschine nicht mitführt, bleibt es beim Versicherungsschutz.
Wirtschaftlich wichtig ist die Grenze des Ausschlusses: „Der Deckungsausschluss beschränkt sich auf die Haftung des Versicherungsnehmers für Schäden, die an den transportierten Sachen eingetreten sind.“ Und: „Anderweitige Schäden fallen auch dann nicht unter den Ausschluss, wenn ihre Ursache in der Beschädigung der beförderten Sache selbst liegt“. Wo verdorbene Ware erst nach dem Transport weitere, nicht beförderte Ware verdirbt, kann der Versicherungsschutz für diesen Teil des Schadens bestehen bleiben. Welche Chargen wann verunreinigt wurden, wird damit zu einer Tatfrage mit unmittelbaren Folgen für die Deckungssumme.
Wer als Geschädigter oder als Versicherungsnehmer einen Deckungsstreit führt, sollte schließlich das Trennungsprinzip beachten: Über die Haftung wird dort nicht entschieden. Im vorweggenommenen Deckungsprozess zählen die Behauptungen des Geschädigten; tragen sie den Anspruch nicht, verbleibt dem Versicherungsnehmer die Abwehrdeckung.
Reichweite der Entscheidung
Das Urteil ergeht zu einer bestimmten Klausel — Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 der AKB des beklagten Versicherers — und zu einer bestimmten Art von Fahrzeug: einer selbstfahrenden Erntemaschine, deren Arbeitsweise Trennen, Sammeln und Transport des Ernteguts verbindet. Der Senat führt damit sein Urteil vom 29. Juni 1994 (IV ZR 229/93) fort; die dort entwickelten Merkmale der Beförderung bleiben unverändert und werden auf die Erntemaschine angewandt.
Offen bleibt der wirtschaftlich entscheidende Punkt. Der Senat hebt hervor, dass das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, ob der Ausschluss hinsichtlich eines Teils der Trauben nicht greift, weil nur eine oder einige Chargen unmittelbar im Erntevorgang verunreinigt wurden und erst das Zusammenschütten in einem Sammelbehälter außerhalb des Vollernters die übrigen Trauben verdorben hat. Für diesen Teil handelte es sich dann nicht um beförderte Sachen. „Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.“ Genau daran scheitert eine abschließende Entscheidung: „Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif.“ Wie der Streit für den Kläger endet, steht deshalb nicht fest — der Erfolg der Revision besagt zur Höhe des Deckungsanspruchs noch nichts.
Nicht entschieden ist die Haftungsfrage. Das Berufungsgericht hatte eine Haftung des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG bejaht; der Senat billigt diese Würdigung nicht, sondern hält sie wegen des Trennungsprinzips für nicht entscheidungserheblich. Ob der Kläger dem geschädigten Weingut gegenüber tatsächlich haftet, bleibt damit dem Haftungsverhältnis vorbehalten.
Ebenfalls unbeantwortet ist eine Frage, die schon die Vorinstanz ausdrücklich beiseitegelassen hatte: „Ob ein bedingungsgemäßer Transport anzunehmen sei, wenn der Schaden auf dem Weg zu einem an anderer Stelle aufgestellten, die gesamten Trauben des Weinbergs aufnehmenden Sammelgefäß eingetreten wäre, sei nicht zu entscheiden.“ Der Senat entscheidet den ihm vorliegenden Fall — die Verunreinigung im Gerät selbst — und benennt für die Fortsetzung des Verfahrens den Maßstab, nicht das Ergebnis.
Zur Verteilung der Beweislast enthält die Entscheidung keine ausdrückliche Aussage. Tragend ist auf der Tatsachenebene das Fehlen von Feststellungen: In der Revisionsinstanz werden keine Tatsachen mehr erhoben, weshalb der offene Punkt zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückgeht.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2023 – IV ZR 384/22 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.