Die Entscheidung auf einen Blick
Ob ein eingeschaltetes Warnblinklicht andere Verkehrsteilnehmer dazu anhält, langsamer zu fahren und sich bremsbereit zu halten, hängt nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs davon ab, wovor gewarnt werden sollte — und ob sich gerade diese Gefahr verwirklicht hat. Der Fahrer eines Lastwagens hatte die Warnblinkanlage eingeschaltet, um den Verkehr auf sein am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug hinzuweisen; schwer verletzt wurde er, als er auf die Fahrbahn trat und von einem entgegenkommenden Kleintransporter erfasst wurde. Der entgegenkommende Fahrer war deshalb nicht gehalten, seine Geschwindigkeit von 74 bis 78 km/h weiter abzusenken, sich bremsbereit zu halten oder auf die halb geöffnete Fahrertür mit einer Vollbremsung zu reagieren. Die Betriebsgefahr des Transporters — die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug schon durch seinen Betrieb ausgeht — trat hinter dem groben Sorgfaltsverstoß des Aussteigenden vollständig zurück; die Klage blieb ohne Erfolg.
Der Fall: Ausstieg aus dem Lastwagen bei laufender Warnblinkanlage
Der Unfall ereignete sich am 12. Mai 1999 gegen 17.00 Uhr außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer Kreisstraße, die an der Unfallstelle 5,4 Meter breit ist. Der Kläger wollte dort mit einem Lastwagen Sand bei einer Firma anliefern. Zu diesem Zweck hielt er am rechten Fahrbahnrand an und stieg aus. In diesem Moment wurde er von einem Kleintransporter erfasst, der die Straße in der Gegenrichtung befuhr — geführt vom Beklagten zu 3, gehalten von der Beklagten zu 2 und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 1. Der Kläger wurde schwer verletzt; sein Lastwagen blieb unbeschädigt.
Über den Hergang stritten die Beteiligten. Der Kläger hat behauptet, vor dem Aussteigen aus dem Führerhaus die Warnblinkanlage eingeschaltet zu haben; der Beklagte zu 3 habe sich gleichwohl mit unverminderter und zudem überhöhter Geschwindigkeit der späteren Unfallstelle genähert. Die Beklagten haben demgegenüber vorgetragen, der Beklagte zu 3 sei ursprünglich mit 80 bis 90 km/h gefahren und habe diese Geschwindigkeit angesichts des am Fahrbahnrand stehenden Lastwagens auf 74 km/h verringert; als er sich bis auf 50 Meter genähert gehabt habe, sei der Kläger plötzlich rückwärts aus dem Fahrzeug auf die Fahrbahn gesprungen, sodass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei.
Der Kläger hat seine Ansprüche von vornherein um ein hälftiges Mitverschulden gekürzt, also um den Anteil, den er sich selbst zurechnen ließ. Verlangt hat er auf dieser Grundlage ein Schmerzensgeld von 25.564,59 Euro, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 76,69 Euro, eine weitere monatliche Rente von 153,39 Euro für vermehrte Bedürfnisse — also für unfallbedingten laufenden Mehrbedarf — zuzüglich eines insoweit entstandenen Rückstandes von 3.067,75 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagten für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden einzustehen haben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Für das Revisionsverfahren war der Sachverhalt damit weitgehend festgeschrieben: Das Berufungsgericht folgte den Feststellungen des Landgerichts, dass der Kläger bereits vor dem Unfall die Warnblinkanlage eingeschaltet gehabt hatte. Nach dem Unfallrekonstruktionsgutachten wäre der Zusammenstoß zudem vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte zu 3 sich der Unfallstelle statt mit 74 bis 78 km/h nur mit 45 km/h genähert hätte, ebenso dann, wenn er auf die nur zur Hälfte geöffnete Fahrertür mit einer Vollbremsung reagiert hätte. Zu einer derartigen Verlangsamung sei der Beklagte zu 3 bei den am Unfalltag herrschenden guten Rahmenbedingungen auf der übersichtlichen Landstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h jedoch nicht verpflichtet gewesen — so hatte das Berufungsgericht angenommen.
Die Rechtsfrage: Welche Reaktion verlangt ein eingeschaltetes Warnblinklicht?
Wann das Warnblinklicht überhaupt benutzt werden darf, regelt § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO. Danach darf es außer beim Liegenbleiben mehrspuriger Fahrzeuge an unübersichtlichen Stellen (§ 15 StVO) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a StVO) nur einschalten, „wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet sieht oder andere vor Gefahren warnen will" — als Beispiele nennt die Vorschrift die Annäherung an einen Stau oder besonders langsame Fahrt auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Umgekehrt gilt: „Das Einschalten des Warnblinklichts ist dagegen grundsätzlich unzulässig, wenn keine konkrete Gefährdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt".
Damit ist noch nicht gesagt, was das blinkende Licht für die anderen bedeutet. Zu entscheiden war, ob der Beklagte zu 3 wegen der eingeschalteten Warnblinkanlage gehalten war, seine Geschwindigkeit von 74 bis 78 km/h weiter bis auf 45 km/h zu ermäßigen und sich bremsbereit zu halten — und ob er auf die sich halb öffnende Fahrertür bereits mit einer Vollbremsung reagieren musste. Beides hätte den Unfall nach dem Gutachten verhindert.
Zu klären war ferner das Verhältnis zu den Pflichten des Aussteigenden aus § 14 Abs. 1 StVO und schließlich die Haftungsverteilung: Sie richtet sich nach § 254 BGB und § 17 StVG und war hier deshalb zugespitzt, weil die Beklagten den Nachweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG in der damals geltenden Fassung — den Beweis, dass der Unfall für den Fahrer auch bei äußerster Sorgfalt nicht abzuwenden war — nicht führen konnten.
Die Entscheidung: Entscheidend ist, welche Gefahr sich verwirklicht hat
Die Revision des Klägers blieb erfolglos. „Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand." Ohne Rechtsfehler sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 3 — auch unter Berücksichtigung der eingeschalteten Warnblinkanlage — „nicht verpflichtet war, die festgestellte Geschwindigkeit seines Fahrzeuges von 74 bis 78 km/h weiter bis auf 45 km/h zu ermäßigen, sich bremsbereit zu halten oder auf die sich halb öffnende Fahrertür mit einer Vollbremsung zu reagieren".
Der erste Schritt betrifft die Zulässigkeit des Warnblinklichts: „Unter den Umständen des Streitfalles war das Einschalten des Warnblinklichts objektiv nicht erforderlich, um den Verkehr auf den stehenden LKW aufmerksam zu machen." Der Lastwagen stand auf einer übersichtlichen Landstraße am Fahrbahnrand und war für den herannahenden Verkehr gut erkennbar.
Bemerkenswert ist, wie der Senat von dort aus weitergeht: Ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO im Streitfall vorlagen, „kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob auch von einem unzulässigerweise eingeschalteten Warnblinklicht eine Reaktionsaufforderung für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen kann, die Geschwindigkeit zu verlangsamen und sich bremsbereit zu halten". Beide Fragen ließ der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen, weil es auf sie nach seiner Begründung nicht ankam.
Tragend ist stattdessen der Zweck, den das Blinken hatte, und der weitere Verlauf: „Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger durch das Einschalten der Warnblinkanlage den Verkehr nur auf den am Fahrbahnrand stehenden LKW aufmerksam machen wollen." Diese Feststellung war damit für das Revisionsgericht bindend. Und die so bezeichnete Gefahr trat gerade nicht ein: „Eine von dem am Fahrbahnrand stehenden, gut erkennbaren LKW ausgehende Gefahr hat sich jedoch im Streitfall nicht realisiert." Für den entgegenkommenden Fahrer war der Lastwagen ohnehin ohne Bedeutung — „Für den Beklagten zu 3 stellte der LKW noch nicht einmal ein Hindernis dar, weil dieser aus seiner Sicht auf der Gegenfahrbahn stand." Verwirklicht hat sich eine ganz andere Gefahr: „Realisiert hat sich vielmehr die Gefahr, die davon ausgegangen ist, dass der Kläger unter Missachtung des entgegenkommenden Verkehrs ausgestiegen und auf die Fahrbahn gesprungen ist."
Dass die Warnblinkanlage vor diesem Aussteigen hätte warnen sollen, hatte der Kläger im Revisionsverfahren selbst nicht geltend gemacht — zumal „der Kläger ohnehin erst aussteigen durfte, wenn er sicher sein konnte, dass er sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdete" (§ 14 Abs. 1 StVO). „Dabei hatte er grundsätzlich auch auf Fahrzeuge zu achten, die aus der Gegenrichtung kamen"; der Senat verweist dazu auf seine Urteile vom 16. September 1986 (VI ZR 151/85) und vom 24. Februar 1981 (VI ZR 297/79).
Der zweite tragende Punkt betrifft die halb geöffnete Tür und damit die Frage, worauf sich der vorbeifahrende Verkehr verlassen darf. Der Senat zieht die Grenze in beide Richtungen: „Der fließende Verkehr darf zwar nicht generell darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO allgemein beachtet wird"; „er muss daher, wenn für ihn nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann". Weiter reicht die Pflicht jedoch nicht: „Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf jedoch darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich weit geöffnet wird und ein Insasse auf die Fahrbahn springt". Der Beklagte zu 3 habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Fahrer des Lastwagens die Tür erst nach seiner Durchfahrt vollständig öffnen und aussteigen würde — diese Würdigung des Berufungsgerichts war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der dritte Punkt ist die Haftungsverteilung, und hier liegt die beweisrechtlich heikle Stelle. Die Beklagten konnten den ihnen nach § 7 Abs. 2 StVG in der damaligen Fassung obliegenden Beweis der Unabwendbarkeit des Unfalls nicht erbringen; gleichwohl hatte das Berufungsgericht eine auch nur anteilige Haftung verneint, weil die vom Kleintransporter ausgehende Betriebsgefahr ebenso wie ein etwaiges leichtes Verschulden des Beklagten zu 3 hinter dem groben Sorgfaltsverstoß des Klägers zurücktrete. Der Bundesgerichtshof billigte diese Abwägung. Für den Prüfungsmaßstab gilt: „Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind" — Tatrichter ist dabei das Gericht, das den Sachverhalt selbst feststellt und würdigt.
Diesen Maßstab hielt der Senat für gewahrt: „Schließlich ist auch kein Rechtsfehler erkennbar, soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Abwägung die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 3 geführten Kleintransporters vollständig hinter dem Mitverschulden des Klägers hat zurücktreten lassen." Im Hinblick auf die gesteigerten Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO sei es rechtlich unbedenklich, dass das Berufungsgericht einen groben Sorgfaltsverstoß angenommen und es als „völlig unverständlich" bezeichnet hat, dass der Kläger bei den bestehenden guten Sichtverhältnissen das Führerhaus verlassen hat, „ohne sich mit einem kurzen Blick zu vergewissern, dass er die Straße gefahrlos betreten konnte".
Bedeutung für die Praxis
Für die Bewertung von Unfällen beim Ein- und Aussteigen verschiebt die Entscheidung den Blick weg vom Symbol und hin zur Gefahr. Ein eingeschaltetes Warnblinklicht ist kein allgemeines Signal, das den übrigen Verkehr zu Schrittgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft anhält. Maßgeblich ist nach diesem Urteil, worauf das Blinken nach den getroffenen Feststellungen hinweisen sollte — und ob sich gerade die angezeigte Gefahr verwirklicht hat. Wer nur auf das eigene stehende Fahrzeug aufmerksam machen will, kann daraus wenig herleiten, wenn der Schaden anschließend aus dem eigenen Betreten der Fahrbahn entsteht.
Praktisch bedeutsam ist zudem, dass der Lastwagen hier auf der Gegenfahrbahn stand. Für den entgegenkommenden Fahrer war er nach der Würdigung des Senats nicht einmal ein Hindernis; daraus konnte sich für ihn kein besonderer Anlass zu weiterer Verlangsamung ergeben. Wer im eigenen Fall argumentiert, sollte deshalb genau darlegen, in welcher Beziehung das gewarnte Fahrzeug zum Fahrweg des anderen stand.
Die dritte Linie betrifft den Vertrauensgrundsatz beim Vorbeifahren: Der Abstand ist so zu bemessen, dass eine Tür ein Stück weit geöffnet werden kann; auf ein plötzliches weites Öffnen und ein Heraustreten auf die Fahrbahn muss sich der Vorbeifahrende nach dieser Entscheidung nicht einstellen. Das wirkt in beide Richtungen — es begrenzt die Pflichten des fließenden Verkehrs und verschärft zugleich das Gewicht eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 StVO in der Abwägung.
Auf der Rechtsfolgenseite zeigt der Fall, dass ein nicht geführter Unabwendbarkeitsbeweis noch keine Haftungsquote sichert. Die Betriebsgefahr kann in der Abwägung vollständig zurücktreten, wenn dem Verletzten ein grober Sorgfaltsverstoß zur Last fällt. Der Kläger hatte seine Forderungen bereits um ein hälftiges Mitverschulden gekürzt und ging gleichwohl leer aus.
Reichweite der Entscheidung
Zwei Fragen hat der Senat ausdrücklich unbeantwortet gelassen. Erstens ist nicht entschieden, ob das Einschalten des Warnblinklichts im Streitfall die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO erfüllte — der Senat hat lediglich festgehalten, dass es unter den Umständen des Falles objektiv nicht erforderlich war. Zweitens bleibt offen, ob auch von einem unzulässigerweise eingeschalteten Warnblinklicht eine Aufforderung an andere ausgehen kann, langsamer zu fahren und sich bremsbereit zu halten. Wer diese Konstellation vor sich hat, findet in dieser Entscheidung dazu keine Antwort.
Getragen wird das Ergebnis von einer Tatsachenfeststellung, die im Revisionsverfahren nicht angegriffen war: dass der Kläger mit dem Blinken nur auf sein am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug hinweisen wollte. Ergibt sich in einem anderen Verfahren, dass vor dem beabsichtigten Aussteigen gewarnt werden sollte, ist die tragende Erwägung dieses Urteils nicht ohne Weiteres übertragbar.
Auch die tatsächlichen Rahmenbedingungen begrenzen die Aussagekraft: eine übersichtliche Landstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, gute Sicht- und Witterungsverhältnisse, ein für den herannahenden Verkehr gut erkennbarer Lastwagen und die Lage des Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn. Bei unübersichtlicher Strecke, schlechter Sicht oder einem Fahrzeug im eigenen Fahrstreifen liegt die Bewertung anders, ohne dass dieses Urteil dafür einen Maßstab vorgäbe.
Schließlich stellt die Entscheidung keinen Rechtssatz auf, dass die Betriebsgefahr in vergleichbaren Fällen stets vollständig zurücktritt. Die Abwägung nach § 254 BGB und § 17 StVG ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt wurden. Der Bundesgerichtshof hat die Bewertung des Berufungsgerichts in diesem Rahmen hingenommen — er hat sie nicht als einzig mögliche vorgegeben. Zu beachten ist außerdem, dass der Unabwendbarkeitsbeweis hier nach § 7 Abs. 2 StVG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung zu führen war; das Urteil äußert sich nicht zu späteren Fassungen.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2007 – VI ZR 216/05 –, abrufbar als PDF-Fassung in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung ist zu § 7 Abs. 2 und § 17 StVG, zu § 14 Abs. 1, § 15, § 15a und § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO sowie zu § 254 BGB ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.