Die Entscheidung auf einen Blick
Der Bundesgerichtshof hat eine formularmäßige Klausel für unwirksam erklärt, mit der ein Kfz-Sachverständiger sich den Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten auf Erstattung der Gutachterkosten abtreten ließ und die er selbst als „Sicherungsabtretung“ bezeichnete.
Tragend war zweierlei: Die Klausel regelte nicht, unter welchen Voraussetzungen der Sachverständige von der Abtretung Gebrauch machen darf, und sie ließ den Geschädigten darüber im Unklaren, welche Rechte ihm an der abgetretenen Forderung verbleiben. Das benachteiligt den Vertragspartner unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB).
Die praktische Folge: Dem Sachverständigen fehlte die Aktivlegitimation — also die Berechtigung, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Seine Klage gegen den Haftpflichtversicherer blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.
Der Fall
Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger. Zwölf Personen, deren Fahrzeuge bei Verkehrsunfällen beschädigt worden waren, beauftragten ihn mit einem Gutachten über die Schäden und die Kosten ihrer Behebung. Bei der Beauftragung unterschrieben sie jeweils ein Vertragsformular des Klägers. Darin war vorformuliert geregelt, dass Ansprüche gegen Fahrer und Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs sowie gegen dessen Haftpflichtversicherer auf den Sachverständigen übergehen — in bestimmten Fällen nicht nur die Gutachterkosten, sondern auch der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens.
Zeitlich nach diesen Unterschriften erklärte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juni 2016 (VI ZR 475/15) eine Abtretungsklausel zugunsten eines Kfz-Sachverständigen für unwirksam, die ebenfalls über die Erstattung der Gutachtenkosten hinausreichte. Der Kläger reagierte darauf und legte allen seinen Auftraggebern neue Formulare vor; die zwölf Geschädigten unterzeichneten diese entsprechend seiner Bitte.
Die beiden neuen Formularfassungen
Zehn Geschädigte unterschrieben eine Fassung, die einleitend festhielt, eine bereits bestehende Sicherungsabtretung werde wegen rechtlicher Änderungen durch eine neue ersetzt. Abgetreten wurde nun der Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer, zusätzlich erfasste die Klausel Kosten der Sicherungsverwahrung des Fahrzeugs sowie Honorare für Nachbesichtigung, Reparaturbestätigung, Nachprüfung, Stellungnahme und Bewertung. Die Abtretung sollte nach jeder vollständigen Bezahlung der berechneten Gutachterkosten erlöschen.
Zwei weitere Geschädigte unterschrieben eine abweichende Fassung. Dort hieß es zusätzlich, die Abtretung diene der „wirtschaftlichen Absicherung“ des beauftragten Sachverständigenbüros; das Büro verpflichtete sich, den Auftraggeber zu unterrichten, falls die Schuldner auf die Abtretung nicht oder nicht vollständig zahlen. Nach Bezahlung der Rechnung sollte der Geschädigte offene Forderungen in Höhe des Gutachterhonorars wieder selbst zur Zahlung an sich verlangen dürfen.
Gemeinsam war beiden Fassungen dreierlei. Erstens sollte das Sachverständigenbüro „berechtigt, jedoch nicht verpflichtet“ sein, die Rechte aus der Abtretung gegenüber den zahlungspflichtigen Dritten geltend zu machen. Zweitens bestätigte der Geschädigte, ihm sei bekannt, dass seine eigene Zahlungspflicht erst mit vollständiger Bezahlung der Rechnung erlischt und dass er sich um die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche „selbst kümmern“ müsse. Drittens erklärte er sich damit einverstanden, dass Gutachten und Rechnung im Original „an einen der Anspruchsgegner (bevorzugt die Versicherung)“ übersandt werden.
Der Streit und der Instanzenzug
Gestützt auf diese neuen Abtretungserklärungen verlangte der Kläger vom beklagten Haftpflichtversicherer die Differenz zwischen den seinen Auftraggebern in Rechnung gestellten Beträgen und den bereits geleisteten Zahlungen — insgesamt 6.931,92 Euro. Dass die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang einzustehen hat, war zwischen den Parteien unstreitig; gestritten wurde über die Restbeträge.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg: Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretungen nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam seien — so hatte das Berufungsgericht argumentiert und dies vor allem auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gestützt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Die Rechtsfrage
Der Kläger stützte seine Klagebefugnis allein auf die nachträglich unterzeichneten Abtretungserklärungen. Damit hing der gesamte Prozess an einer Vorfrage: Sind diese Abtretungen wirksam? Ist die Abtretung unwirksam, verbleibt die Forderung beim Geschädigten, und der Sachverständige kann sie gegenüber dem Versicherer nicht aus abgetretenem Recht einfordern.
Die Prüfung verläuft in drei Schritten, die sich auch für andere Formulare als Raster eignen:
- Handelt es sich bei der Abtretungsklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, also um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingung, die eine Seite der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 BGB)? Und ändert es etwas, dass das Formular erst nach der Auftragserteilung vorgelegt wurde?
- Wurde die Klausel im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB)? Dann unterliegt sie keiner Inhaltskontrolle.
- Benachteiligt die Klausel den Vertragspartner unangemessen — sei es durch ihre inhaltliche Ausgestaltung, sei es, weil sie nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB)?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Im Ergebnis zutreffend hatte das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert ist — der Senat billigte diese Würdigung, begründete die Unwirksamkeit aber breiter als die Vorinstanz. Die Klauseln durfte er selbst auslegen, weil es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
Erster Schritt: Es sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dass die Abtretungstexte für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert waren, hatte die Revision nicht angegriffen. Gestellt hat sie der Kläger: Die Verträge kamen zwischen ihm als Unternehmer (§ 14 BGB) und den Kunden als Verbrauchern (§ 13 BGB) zustande, und die Klauseln stammten nicht von den Kunden. Damit gelten sie nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als vom Verwender gestellt.
Der Einwand des Klägers, er habe die Formulare erst nach Auftragserteilung und nach Erbringung seiner Leistung vorgelegt, ging fehl: „Bei Vertragsschluss im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt der Verwender auch dann, wenn er den Versuch macht, Allgemeine Geschäftsbedingungen nachträglich - also nach Abschluss des Hauptvertrags - in den Vertrag einzubeziehen.“ Genau darauf zielte die nachträgliche Vorlage ab, wie schon die einleitenden Formulierungen über die Ersetzung der bisherigen Sicherungsabtretung zeigen. Die Klauseln betreffen deshalb kein vom Gutachtenauftrag selbständiges Grundgeschäft, wie die Revision gemeint hatte, sondern sind Nebenabreden zur werkvertraglichen Vereinbarung und nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig.
Zweiter Schritt: ausgehandelt wurde nichts — und darlegen muss das der Verwender
„Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln.“ Erforderlich ist, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Bedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner die effektive Möglichkeit einräumt, den Inhalt zu beeinflussen. „In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder“, und: „Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen.“ Die Darlegungslast liegt damit bei demjenigen, der sich auf eine Individualvereinbarung beruft.
Der Kläger hat dazu nichts dargetan. Weder ergaben die Feststellungen des Berufungsgerichts Änderungen am Text, noch rügte der Kläger übergangenen Vortrag. Dass die Auftraggeber die Formulare freiwillig unterzeichneten, genügt nach der Entscheidung nicht — schon deshalb, weil der vom Kläger vorgegebene Text die bereits als bestehend bezeichnete Abtretung ersetzen sollte.
Dritter Schritt: unangemessene Benachteiligung
Der Maßstab: Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn „der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen“.
Wichtig für das Verständnis der Reichweite: Die Abtretung als solche beanstandet der Senat nicht. Sie liegt im Interesse des Sachverständigen, der mit dem Haftpflichtversicherer einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner erhält. Und sie entspricht — wenn sie erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt erfolgt — regelmäßig auch dem Interesse des Geschädigten, der ohne eigene finanzielle Vorlage und mit begrenztem Aufwand zu einem Ausgleich kommen will. Auch eine auf den Sicherungszweck beschränkte Abtretung kann ihm nützen, weil sie andere Sicherheiten entbehrlich macht. Beanstandet wird die konkrete Ausgestaltung.
Variante eins — reine Sicherung. Der Kläger selbst machte geltend, es handele sich um reine Sicherungsabtretungen ohne Erfüllungszweck. Dann aber darf der Zessionar, also der Empfänger der Forderung, bei interessengerechter Gestaltung „erst in zweiter Linie - im Wege der Verwertung - auf die abgetretene Forderung zur Deckung seiner Ansprüche zurückgreifen“. Denn: „In erster Linie ist eine Tilgung dieser Ansprüche durch den Schuldner vorgesehen.“ Genau dafür fehlte hier die Regelung: Die Klauseln enthielten „keine Regelung dazu enthalten, unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsfall eintreten und der Kläger als Zessionar berechtigt sein soll, von der Abtretung Gebrauch zu machen“. Dass der Sachverständige „berechtigt, jedoch nicht verpflichtet“ sein sollte, ließ dem Wortlaut nach die Möglichkeit offen, dass der Zugriff auf die Forderung in seinem Belieben steht — und das verträgt sich nicht mit den berechtigten Interessen des Abtretenden.
Variante zwei — auch Erfüllung. Unterstellt man einen zusätzlich verfolgten Erfüllungszweck, kippt die Bewertung nicht zugunsten des Klägers, sondern aus dem gegenteiligen Grund: Nach dem Wortlaut der Klauseln sollte den Sachverständigen gerade keine Pflicht treffen, vorrangig den Drittschuldner in Anspruch zu nehmen und die Honorarforderung solange zu stunden. Auch das missachtet die berechtigten Interessen des Abtretenden.
Vierter Schritt: das Transparenzgebot
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist verpflichtet, „die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen“. Er muss Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Umgekehrt zwingt ihn das Transparenzgebot nicht, gesetzliche Rechte ausdrücklich zu regeln oder jede Klausel zu kommentieren. Der Kern: „Der Vertragspartner soll aber davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden.“ Die Klausel hat deshalb auch „die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit wie möglich verdeutlichen“.
Der Prüfungsmaßstab dabei ist objektiv: „Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden.“ Und: „Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant.“ Intransparenz kann sich zudem aus der Gesamtregelung ergeben, nicht bloß aus einer einzelnen Formulierung.
Erster Mangel: unklarer Zweck. Ob die Abtretung allein sichern oder auch erfüllen sollte, ging aus den Formularen nicht hinreichend hervor. Für eine reine Sicherung sprachen die Bezeichnung, der Hinweis auf die wirtschaftliche Absicherung, die Obliegenheit des Geschädigten, sich selbst zu kümmern, und — in der überwiegend verwendeten Fassung — die jederzeitige Befugnis des Sachverständigen, sein Honorar beim Auftraggeber einzufordern. Verunklart wurde das durch die fehlende Regelung zum Sicherungsfall sowie durch zwei gegenläufige Bestimmungen: den Versand von Gutachten und Rechnung im Original unmittelbar an die Versicherung und die in der zweiten Fassung vorgesehene Pflicht, den Geschädigten zu unterrichten, wenn die Drittschuldner nicht vollständig zahlen. Beides ist geeignet, beim durchschnittlichen Unfallgeschädigten den Eindruck zu erwecken, der Sachverständige werde sich vorrangig an die Versicherung halten.
Zweiter Mangel: unklare verbleibende Rechte. Damit blieb auch offen, wann und wie sich der Geschädigte um die Durchsetzung seiner Ansprüche denn nun selbst kümmern kann, obwohl die Klauseln genau das von ihm verlangen. Sein Interesse liegt auf der Hand: Er will von Anfang an auf eine Leistung des Drittschuldners hinwirken, um die Gutachterkosten nicht selbst vorstrecken zu müssen — zumal seine Inanspruchnahme durch den Sachverständigen nach dem Klauseltext nicht davon abhängen sollte, dass dieser zuvor erfolglos beim Versicherer angefragt hat. Eine Ermächtigung, die abgetretene Forderung selbst geltend zu machen, räumten ihm die Formulare nicht ein.
Rechtlich kann dem Sicherungsgeber eine solche Einziehungsbefugnis auch ohne ausdrückliche Regelung zustehen, sofern die zugrunde liegende Sicherungsabrede nicht entgegensteht: „Bei einer stillen Zession ist der Zedent berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen. Bei offener Abtretung muss er Leistung an den Zessionar verlangen.“ Das machte den Hinweis hier aber nicht entbehrlich — jedenfalls dann nicht, wenn die Klauseln schon nicht klar regeln, dass die Abtretung auf die Sicherung beschränkt ist und unter welchen Voraussetzungen der Sachverständige sie offenlegen und verwerten darf. Unter diesen Umständen kann der durchschnittliche Unfallgeschädigte ohne ausdrückliche Regelung nicht erkennen, welche Rechte ihm bleiben.
Die Folge: die Abtretung fällt insgesamt
Die beanstandete Ausgestaltung steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Abtretungsregelung selbst. Deshalb ist die Abtretung in allen streitgegenständlichen Fällen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam — die Unwirksamkeit beschränkt sich nicht auf einzelne Nebenbestimmungen.
Was das praktisch bedeutet
Die Entscheidung verschiebt die Frage, wer gegen den Haftpflichtversicherer vorgehen kann. Ist die Abtretung unwirksam, geht der Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nicht auf das Sachverständigenbüro über — es fehlt ihm die Aktivlegitimation gegenüber dem Versicherer, und der Anspruch verbleibt beim Geschädigten.
Für die Gestaltung von Formularen lässt sich der Entscheidung entnehmen, woran die geprüften Klauseln scheiterten:
- Es fehlte eine Regelung dazu, wann der Sicherungsfall eintritt und ab wann das Büro auf die Forderung zugreifen darf.
- Der Zweck der Abtretung — Sicherung oder Erfüllung — ließ sich dem Text nicht eindeutig entnehmen, und einzelne Bestimmungen wiesen in die entgegengesetzte Richtung.
- Ein Hinweis darauf, welche Rechte dem Geschädigten an der abgetretenen Forderung verbleiben, fehlte in dieser unklaren Gesamtlage.
- Die spätere Nachbesserung eines Formulars schützt nicht: Auch nachträglich gestellte Bedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle.
- Wer sich auf ein Aushandeln beruft, trägt dafür die Darlegungslast; die bloße Unterschrift genügt nicht.
Reichweite und Grenzen dieser Entscheidung
Beurteilt wurden zwei konkrete Klauselfassungen nach ihrem Wortlaut. Ein allgemeiner Satz, wonach Abtretungen an Kfz-Sachverständige unwirksam wären, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen — im Gegenteil hält der Senat eine Abtretung zur Sicherung des Honorars grundsätzlich für beide Seiten interessengerecht. Beanstandet wird, wie diese Formulare sie ausgestalten.
Ausdrücklich offengelassen hat der Senat eine weitere Frage: „Es kann daher dahinstehen, ob die vom Kläger verwendeten Formulare im Übrigen hinreichend klar und verständlich sind.“ Insbesondere blieb unentschieden, ob sich die Unwirksamkeit — wie das Berufungsgericht angenommen hatte — auch daraus ergibt, dass die Formulare nicht regeln, welche Rechte dem Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen zustehen, wenn dieser sein Honorar bei ihm einfordert. Wer aus dieser zweiten Begründungslinie Schlüsse zieht, stützt sich auf die Vorinstanz, nicht auf den Bundesgerichtshof.
Weitere Grenzen, die für die Übertragung auf andere Fälle zählen:
- Verbraucherverträge. Dass die Bedingungen als gestellt gelten, folgte hier aus § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, also aus der Verbrauchereigenschaft der Auftraggeber. Das Berufungsgericht hatte hilfsweise auch ohne diese Vorschrift ein Stellen bejaht, weil nicht ersichtlich war, dass die Kunden den Text hätten ändern können.
- Keine Aussage zur Höhe. Ob und in welcher Höhe die geltend gemachten Restbeträge erstattungsfähig gewesen wären, war nicht zu entscheiden. Die Klage scheiterte an der Berechtigung des Klägers, nicht an der Bewertung der Kosten. Die Einstandspflicht der Versicherung dem Grunde nach war unstreitig.
- Keine Aussage zum Honoraranspruch. Was aus dem Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegen seine Auftraggeber wird, behandelt die Entscheidung nicht. Sie betrifft die Abtretung, nicht den Werkvertrag insgesamt.
- Zwölf Einzelfälle, ein Maßstab. Die Prüfung erfolgte nach dem objektiven Verständnis eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten. Individuelle Vorkenntnisse einzelner Auftraggeber spielten dabei keine Rolle.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2023 – VI ZR 257/22. Herangezogene Vorschriften: § 307 Abs. 1 BGB, § 398 BGB.
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