Die Entscheidung auf einen Blick
Weicht ein Verkehrsteilnehmer einem Fahrzeug aus, das zum Überholen ansetzt, und verunglückt er dabei ohne Berührung, so kann dieser Unfall nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs dem Betrieb des anderen Fahrzeugs zugerechnet werden. Ob das Ausweichen sachlich geboten war, ob der Geschädigte die Gefahr aus seiner Sicht vertretbar eingeschätzt hat und ob er stattdessen hätte bremsen können, ist für diese Zurechnung ohne Bedeutung. Das Oberlandesgericht hatte die Klage eines schwer verletzten Motorradfahrers gerade deshalb vollumfänglich abgewiesen, weil es die Ausweichreaktion für nicht nachweislich vertretbar hielt — diese Abweisung hat vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand.
Der Fall: Zwei Überholvorgänge auf der Bundesstraße 189
Am 13. September 2004 fuhr ein Polizeibeamter gegen 11:00 Uhr auf dem Weg zu seiner Dienststelle mit dem Motorrad die Bundesstraße B 189 von K. in Richtung H. Hinter dem Ortsausgang von K. ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve, hinter der ein zuvor bestehendes Überholverbot endet, wollte er zwei vor ihm fahrende Pkw überholen: den VW Passat des späteren Beklagten zu 2, dessen Halterin die Ehefrau des Fahrers ist und der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert war, sowie den davor fahrenden Skoda, den ein Zeuge steuerte.
Zu dem Unfall kam es, weil auch der Fahrer des Passat den Skoda überholen wollte und dazu ansetzte. Der Motorradfahrer nahm eine Notbremsung vor und leitete ein Ausweichmanöver ein. Dabei kam er nach links von der Fahrbahn ab und streifte einen Alleebaum; anschließend schleuderten er und sein Motorrad zwischen dem Passat und dem Skoda hindurch nach rechts über die Straße und blieben neben der Fahrbahn liegen. Er wurde schwer verletzt. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad und einem der beiden Pkw kam es nicht; der genaue Hergang blieb zwischen den Beteiligten streitig.
Der Verletzte verlangte Ersatz seines materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und legte dabei eine Haftungsquote von 50 % zugrunde — es verteilte den Schaden also hälftig. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg; auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage vollumfänglich ab. Dessen Urteil ist unter anderem in NJW 2009, 2962 veröffentlicht.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil allein auf Rechtsfehler überprüft wird — erstrebte der Kläger hinsichtlich der Haftungsquote die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; seinen Schmerzensgeldanspruch verfolgte er in eingeschränktem Umfang weiter, soweit dieser über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausging.
Die Rechtsfrage: Kommt es darauf an, ob das Ausweichen erforderlich war?
Den Rahmen bilden zwei Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes. § 7 Abs. 1 StVG verpflichtet den Halter zum Ersatz von Schäden, die „bei dem Betrieb“ seines Kraftfahrzeugs entstehen, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden — die sogenannte Gefährdungshaftung. § 18 StVG erstreckt diese Einstandspflicht auf den Fahrer, der sich allerdings entlasten kann, wenn er beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Dass der Passat das Motorrad nicht berührt hatte, hielt bereits das Berufungsgericht für unschädlich: Für das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ genüge es, dass sich eine von dem betreffenden Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht und den Schadensablauf mitgeprägt habe. Erforderlich sei aber ein Beitrag der Fahrweise zum Unfallgeschehen. Zur Beweislage führte das Berufungsgericht aus, in Fällen ohne Berührung „habe der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des anderen Kraftfahrzeugs und dem Schadensereignis darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit gingen zu seinen Lasten“.
An dieser Stelle setzte die Abweisung an. Da sich nicht ausschließen ließ, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Ausscherens noch auf der rechten Fahrspur befand, sah das Berufungsgericht nicht, wodurch er sich zu seiner Reaktion herausgefordert sehen durfte. Erforderlich sei, dass das Verhalten des anderen Fahrers Anlass zu der Befürchtung hätte geben müssen, ohne eine Reaktion werde es zur Kollision kommen. „Nach den getroffenen Feststellungen stehe aber nicht fest, dass die vom Kläger vorgenommene Ausweichreaktion subjektiv vertretbar gewesen sei und insbesondere für ihn die einzige Möglichkeit dargestellt habe, einen Zusammenstoß mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 2 zu vermeiden, etwa weil ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich gewesen sei.“
Zu entscheiden war damit, ob der Zurechnungszusammenhang — die rechtliche Verbindung zwischen dem Betrieb des anderen Fahrzeugs und dem eingetretenen Schaden — davon abhängt, dass die Ausweichreaktion objektiv geboten oder wenigstens aus Sicht des Geschädigten vertretbar war.
Die Entscheidung: Die ausgelöste Reaktion trägt die Zurechnung
„Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.“ Den Ausgangspunkt der Vorinstanz billigte der Bundesgerichtshof allerdings: Halterhaftung und Fahrerhaftung können auch dann eingreifen, wenn es zu keiner Berührung der beteiligten Fahrzeuge gekommen ist. „Eine Haftung kommt grundsätzlich nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist.“ Dem steht eine Grenze gegenüber: „Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben.“ Als Beispiel benennt der Senat gerade die hier zu beurteilende Lage: „Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt.“ Dann könne der erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein.
Den entscheidenden Fehler sah der Senat darin, dass das Berufungsgericht die Zurechnung an der subjektiven Vertretbarkeit der Reaktion scheitern ließ. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen — also objektiv nicht erforderlichen — Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Und weiter: „Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.“ Damit entfällt zugleich die Erwägung, der Kläger hätte auch bremsen können: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob der Kläger einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten zu 2 auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindern können.“ Der Senat knüpft dabei ausdrücklich an sein Urteil vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04 – an.
Beweisrechtlich verschiebt sich damit der Gegenstand des Nachweises. Offen geblieben war im Streitfall vieles: ob Notbremsung und Ausweichmanöver zu Beginn oder erst in der Schlussphase des fremden Überholvorgangs erfolgten; ob der Kläger seinen eigenen Überholvorgang schon eingeleitet hatte; ob er sich nach den Darlegungen des Sachverständigen noch auf der rechten Fahrspur befand, gerade die Fahrbahnmitte überfuhr oder bereits links fuhr. Die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrads berechnete der Sachverständige mit einem Wert zwischen 86 km/h und 124 km/h. Der Senat hält dazu fest: „Eine Haftung der Beklagten kann allein aufgrund des Umstands, dass der genaue Geschehensablauf insoweit ungeklärt ist, indessen nicht verneint werden.“
Tragend war stattdessen eine Feststellung, die das Berufungsgericht selbst getroffen hatte — nämlich diejenige einer Ausweichreaktion. „Nach den getroffenen Feststellungen kann diese Ausweichreaktion nur dem Pkw des Beklagten zu 2 gegolten haben“; dass ein anderes Hindernis in Betracht käme, machte die Revisionserwiderung nicht geltend. Daran knüpft der Senat die Wertung: „Ob die Ausweichreaktion notwendig oder aber wenigstens subjektiv vertretbar war, ist in Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung mit dem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich.“ Selbst ein regelwidriges Verhalten des Geschädigten trüge kein anderes Ergebnis: „Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 StVG wären selbst dann erfüllt, wenn der Kläger (verkehrswidrig) versucht hätte, die beiden Pkw gleichzeitig, nämlich als diese während des Überholvorgangs auf gleicher Höhe waren, zu überholen.“ Anders läge es allein dann, wenn der Überholvorgang des Beklagten zu 2 denjenigen des Klägers nicht beeinflusst hätte — was nach den getroffenen Feststellungen auszuschließen war. War das fremde Überholmanöver der Anlass für das unfallauslösende Ausweichmanöver, hat sich der Unfall „bei dem Betrieb“ des anderen Fahrzeugs ereignet.
Auch die Entlastungswege standen den Beklagten nach dem festgestellten Sachstand nicht offen: „Nach den getroffenen Feststellungen haben die Beklagten weder bewiesen, dass den Beklagten zu 2 kein Verschulden trifft (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG), noch, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG war.“ Ein unabwendbares Ereignis meint dabei ein Geschehen, das auch bei äußerster Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Ebenso wenig war festgestellt, dass den Kläger ein Verschulden trifft, das so schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr des Passat — die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug schon durch seinen Betrieb ausgeht — demgegenüber völlig zurückzutreten hätte. „Bei dieser Sachlage kann die vollumfängliche Klageabweisung keinen Bestand haben.“
Bedeutung für die Praxis
Für Unfälle ohne Fahrzeugberührung verschiebt die Entscheidung den Schwerpunkt der Auseinandersetzung. Wer geschädigt ist, hat darzulegen und zu beweisen, dass die Fahrweise des anderen Fahrzeugs seine Reaktion ausgelöst hat. Er hat dagegen nicht zu belegen, dass seine Reaktion die richtige, die maßvolle oder die einzig verbleibende war. Die Verteidigung, der Geschädigte habe überzogen reagiert oder hätte ebenso gut bremsen können, greift auf der Ebene der Zurechnung nach diesem Urteil nicht durch.
Das entwertet solche Einwände jedoch nicht vollständig — es verlagert sie. Ein eigener Fahrfehler des Geschädigten, etwa eine unangepasste Geschwindigkeit oder ein regelwidriger Überholversuch, bleibt für die Verteilung des Schadens erheblich. Der Senat prüft ihn an anderer Stelle: bei der Frage, ob das Verschulden des Geschädigten so schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs dahinter völlig zurücktritt, und bei der Bildung der Haftungsquote. Für die Praxis heißt das, dass zwei Fragen sauber zu trennen sind — ob überhaupt gehaftet wird und in welchem Umfang.
Bedeutsam ist zudem, welche tatsächliche Feststellung den Ausschlag gab. Es war die Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Ausweichreaktion stattfand und dass diese dem überholenden Pkw galt. Wo eine solche Zuordnung fehlt oder ein anderes Hindernis als Auslöser in Betracht kommt, fehlt der Anknüpfungspunkt. Entsprechend genau sollte in den Tatsacheninstanzen dazu vorgetragen werden: was den Geschädigten zur Reaktion veranlasst hat und in welchem zeitlichen Verhältnis diese zum Fahrmanöver des anderen Fahrzeugs stand.
Reichweite der Entscheidung
Die Aussage gilt für Unfälle ohne Berührung der beteiligten Fahrzeuge. Sie befreit den Geschädigten nicht von jedem Nachweis: Die Anwesenheit des anderen Fahrzeugs an der Unfallstelle genügt nach ausdrücklicher Feststellung des Senats gerade nicht; ein Beitrag durch die Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung bleibt Voraussetzung. Auch die Gegenausnahme benennt das Urteil: Hätte das Überholmanöver des anderen Fahrzeugs dasjenige des Geschädigten nicht beeinflusst, wäre die Zurechnung zu verneinen.
Über den Ausgang des Rechtsstreits ist mit dem Urteil wenig gesagt. Der Senat entscheidet, dass die vollständige Abweisung der Klage keinen Bestand hat — nicht, in welcher Höhe zu haften ist. Ob den Kläger ein Mitverschulden trifft und wie der Schaden zwischen den Beteiligten zu verteilen ist, bleibt danach offen; das Landgericht war von einer Quote von 50 % ausgegangen, das Berufungsgericht hatte darüber wegen seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht mehr zu befinden.
Ausdrücklich ungeklärt geblieben ist der tatsächliche Ablauf. Der Senat stellt nicht fest, wann die Notbremsung erfolgte, wo sich das Motorrad im Zeitpunkt des Ausscherens befand oder mit welcher Geschwindigkeit es fuhr; der Sachverständige hatte hier eine Spanne von 86 km/h bis 124 km/h errechnet, während am Unfallort 80 km/h zulässig waren. Eine Würdigung dieser Geschwindigkeit enthält das Urteil nicht. Es hält lediglich fest, dass ein Verschulden des Klägers von solchem Gewicht, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs völlig zurücktreten würde, nach dem bisherigen Stand nicht festgestellt war.
Schließlich betrifft die Entscheidung die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz. Zu Ansprüchen aus anderen Anspruchsgrundlagen und zur Höhe des Schmerzensgeldes, das der Kläger in eingeschränktem Umfang weiterverfolgte, verhält sich das Urteil in dem hier zugrunde liegenden Text nicht.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 7 Abs. 1 StVG und § 18 StVG ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.