Die Entscheidung auf einen Blick
Im Adhäsionsverfahren — der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Verletzten bereits im Strafprozess — sprach ein Strafrichter dem Geschädigten einer Körperverletzung 1.500 Euro Schmerzensgeld zu; beantragt hatte dieser einen unbezifferten Betrag, dessen Höhe er also dem Gericht überließ. Der Bundesgerichtshof entschied über die Rechtskraftwirkung eines solchen Urteils: Hat der Strafrichter uneingeschränkt befunden, ist der Anspruch aus dem Schadensereignis abschließend beschieden. Eine spätere Zivilklage auf ein weiteres Schmerzensgeld aus demselben Vorfall ist unzulässig. Offen bleibt der Weg allein für Verletzungsfolgen, deren Eintritt zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Entscheidung objektiv nicht vorhersehbar war.
Der Fall
Am 28. Mai 2011 kam es zwischen den späteren Parteien zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Geschädigte erstattete Strafanzeige. Noch im Ermittlungsverfahren nutzte er einen von der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Vordruck mit dem Titel „2 in 1 - Schadensersatz im Strafprozess" und stellte damit unbezifferte Anträge: auf Ersatz seines finanziellen Schadens und auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Zusätzlich beantragte er festzustellen, dass der Beschuldigte verpflichtet sei, ihm weitere materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen.
Auf Nachfrage hielt er diese Anträge in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht aufrecht, wo ein Strafrichter entschied. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Zugleich verurteilte es ihn, an den Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro zu zahlen, und stellte fest, dass er den aus der Tat entstandenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe. Über den Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens sah das Gericht von einer Entscheidung ab.
Der Angeklagte legte Berufung ein und beschränkte sie in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts auf die Feststellungsentscheidung. Das Landgericht sah daraufhin durch Beschluss von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag ab. Im Übrigen wurde das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig — die Verurteilung zur Zahlung der 1.500 Euro stand damit fest.
Danach verlangte der Geschädigte im Zivilrechtsstreit ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000 Euro nebst Zinsen. Das Amtsgericht wies die Klage ab: Über den Schmerzensgeldanspruch sei im Adhäsionsverfahren bereits abschließend und rechtskräftig entschieden worden. Das Landgericht wies die Berufung zurück, ließ jedoch die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem allein die rechtliche Beurteilung angegriffen wird, nicht mehr die Tatsachenfeststellung. Mit ihr verfolgte der Kläger sein Begehren vor dem Bundesgerichtshof weiter.
Die Rechtsfrage
Der Rechtsstreit warf die Frage auf, ob die Rechtskraft — die Bindungswirkung einer nicht mehr angreifbaren Entscheidung — eine zweite Klage sperrt. Der Kläger hielt den vom Strafrichter zugesprochenen Betrag für zu gering und verlangte aus demselben Ereignis weiteres Schmerzensgeld vor dem Zivilgericht. Reicht die Bindung so weit, dass darüber bereits entschieden ist?
Daran schloss sich eine zweite Frage an: Die Strafkammer des Landgerichts hatte von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag abgesehen. Hielt dieses Absehen dem Kläger den Weg zu den Zivilgerichten offen? Die Revision sah darin ihren eigentlichen Angriffspunkt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision blieb ohne Erfolg. Der Senat stellte knapp fest: „Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand." Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Klage sei unzulässig, weil zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand — den prozessualen Anspruch, über den entschieden wird — bereits rechtskräftig befunden worden sei; der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung.
Ausgangspunkt ist die Gleichstellung von Adhäsionsantrag und Zivilklage. Der Senat formuliert: „Der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer entsprechenden Klage im bürgerlichen Rechtsstreit" (§ 404 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ergeht darüber eine rechtskräftige Entscheidung, steht sie nach § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich. Die Rückausnahme ist eng gefasst: „Nur soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO anderweit geltend gemacht werden." Eine solche Ausnahme lag im Streitfall nicht vor.
Der zweite Schritt betrifft den Zuschnitt des Streitgegenstands. Gegenstand des Adhäsionsverfahrens war ein einheitlicher Schmerzensgeldanspruch aus dem Ereignis vom 28. Mai 2011. Tragend ist dafür der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes. Er gebietet es, „die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen". Der Anspruch zerfällt also nicht in Teilbeträge, über die nacheinander gestritten werden könnte.
Daraus folgt die Reichweite der Abgeltung. Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so „werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte". Ausgenommen bleiben nach ständiger Rechtsprechung „solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste" — diese Spätfolgen können Grundlage eines Anspruchs auf weiteres Schmerzensgeld sein.
An dieser Unterscheidung scheiterte die Klage. Spätfolgen machte der Kläger nicht geltend; er war, so der Senat, „vielmehr lediglich der Auffassung, dass ihm das Amtsgericht (Strafrichter) im Adhäsionsverfahren ein zu geringes Schmerzensgeld zuerkannt hat". Damit konnte er im Zivilprozess kein Gehör finden, denn „an einer erneuten Beurteilung dieser Frage ist das Zivilgericht aufgrund der Rechtskraft des im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils gehindert". Maßgeblich war, was das Berufungsgericht festgestellt hatte: ein unbestimmter Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. „Hierüber hat der Strafrichter uneingeschränkt entschieden."
Beweisrechtlich ist zweierlei bemerkenswert. Zum einen legte der Senat die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des im Strafverfahren gestellten Antrags zugrunde; über die Reichweite der Rechtskraft entscheidet damit, was sich zu diesem Antrag feststellen lässt. Zum anderen knüpfte er die Ausnahme an den Vortrag des Klägers: Weil dieser unvorhersehbare Spätfolgen nicht geltend machte, kam es auf deren Bewertung nicht an.
Auch § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO half nicht weiter. Die Vorschrift setzt voraus, dass das Strafgericht von einer Entscheidung abgesehen hat — hinsichtlich des Schmerzensgeldes war das gerade nicht geschehen. Dafür fehlte der Anlass: Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts „weder einen die zuerkannten 1.500 € übersteigenden Mindestbetrag noch eine den zuerkannten Betrag übersteigende Größenordnung angegeben"; deshalb „bestand für den Strafrichter keine Veranlassung, von einer diesbezüglichen Entscheidung teilweise abzusehen" (§ 406 Abs. 1 Sätze 3 und 6 StPO). Ein solches Teil-Absehen hätte dem Kläger eröffnet, den nicht entschiedenen Teil später weiterzuverfolgen.
Den Einwand der Revision, die Strafkammer habe aufgrund eines vermeintlichen Deals von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag abgesehen, ließ der Senat nicht gelten: „Offengeblieben ist dadurch lediglich eine Entscheidung über Spätfolgen, die im Adhäsionsverfahren noch nicht voraussehbar waren." Genau solche Folgen standen im Streitfall aber nicht in Rede.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Der Adhäsionsantrag ist nach dieser Entscheidung kein Zwischenschritt und keine Abschlagszahlung, sondern eine vollwertige Geltendmachung mit den Wirkungen einer Klage. Wer ihn im Strafverfahren stellt und aufrechterhält, legt damit fest, wo über sein Schmerzensgeld entschieden wird.
Entscheidend ist die Fassung des Antrags. Ein unbezifferter Antrag auf ein angemessenes Schmerzensgeld ohne Mindestbetrag und ohne Angabe einer Größenordnung gibt dem Strafgericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Teil des Anspruchs unbeschieden bleiben soll — es entscheidet dann uneingeschränkt, und diese Entscheidung bindet das später angerufene Zivilgericht. Der Bundesgerichtshof benennt beide Angaben ausdrücklich als die Umstände, an denen sich ein teilweises Absehen nach § 406 Abs. 1 StPO hätte festmachen lassen.
Der Feststellungsausspruch über weitere materielle und immaterielle Schäden schützt dabei schmaler, als er auf den ersten Blick verspricht. Er hält den Weg für unvorhersehbare Spätfolgen offen, korrigiert die Bemessung des bereits zugesprochenen Betrages aber nicht.
Das bedeutet für Sie
Halten Sie einen Schmerzensgeldantrag im Strafverfahren aufrecht und entscheidet das Gericht darüber uneingeschränkt, ist der Anspruch aus diesem Ereignis mit Rechtskraft des Strafurteils regelmäßig erledigt. Eine spätere Zivilklage auf einen höheren Betrag ist dann unzulässig, solange keine unvorhersehbaren Spätfolgen im Raum stehen. Wer eine bestimmte Größenordnung anstrebt, kann sie bereits im Antrag als Mindestbetrag oder als Größenordnung kenntlich machen; ob daraus im Einzelfall ein teilweises Absehen folgt, beurteilt das Strafgericht.
Reichweite und Grenzen
Die Entscheidung betrifft eine klar umrissene Konstellation: einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag ohne Mindestbetrag und ohne Größenordnung, über den der Strafrichter uneingeschränkt befunden hat, und einen Kläger, der allein die Höhe beanstandet. Das Berufungsgericht hatte formuliert, eine Entscheidung über einen solchen Antrag sei in der Regel abschließend — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung, ohne sie über den entschiedenen Fall hinaus zu verallgemeinern.
Ausdrücklich offen bleibt, wie zu entscheiden wäre, wenn der Verletzte einen Mindestbetrag oder eine Größenordnung angegeben hätte. Der Senat benennt diese Angaben nur als das, was hier fehlte und was eine Veranlassung zum teilweisen Absehen hätte begründen können. Wie ein Strafgericht damit umzugehen hat und welche Rechtskraftwirkung dann einträte, beantwortet das Urteil nicht.
Ebenfalls nicht behandelt ist der materielle Schaden. Über ihn hatte das Amtsgericht von einer Entscheidung abgesehen; er stand im Revisionsverfahren nicht zur Prüfung.
Was im Einzelfall eine unvorhersehbare Spätfolge ist, bestimmt das Urteil nicht abstrakt. Der Fall bot dazu keinen Anlass, weil solche Folgen nicht vorgetragen waren. Die Abgrenzung — vorhersehbar und damit abgegolten oder unvorhersehbar und damit offen — bleibt eine Frage der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Schadensbildes.
Schließlich trägt der Hinweis auf einen vermeintlichen Deal im Strafverfahren nicht. Die Entscheidung stellt allein darauf ab, welche Wirkung das Absehen über den Feststellungsantrag hatte; die Beweggründe dahinter blieben für die Reichweite der Rechtskraft ohne Bedeutung.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2015, Aktenzeichen VI ZR 27/14, veröffentlicht im amtlichen Portal Rechtsprechung im Internet. Herangezogene Vorschriften: § 322 ZPO sowie § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.