Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Mietwagenkosten zur Sicherheit abgetreten: Warum die Abtretung von 2007 wirksam blieb

Eine Autovermietung ließ sich 2007 den Anspruch ihrer Kundin auf Erstattung der Mietwagenkosten zur Sicherheit abtreten und machte den Restbetrag erst 2009 gerichtlich geltend — zu einem Zeitpunkt, zu dem das Rechtsberatungsgesetz bereits durch das Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst war. Die Vorinstanzen hielten die Abtretung deshalb für nichtig. Der Bundesgerichtshof sah darin einen Rechtsfehler und stellte klar, auf welchen Zeitpunkt und auf welche Umstände es ankommt.

Urteil vom 11.09.2012 – VI ZR 297/11 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Die Sicherungsabtretung war wirksam; der spätere Forderungseinzug ist als Nebenleistung erlaubt

Die Entscheidung auf einen Blick

Tritt eine Unfallgeschädigte ihren Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zur Sicherheit an die Autovermietung ab — die Sicherungsabtretung überträgt die Forderung auf den Vermieter, damit dieser seinen eigenen Mietzahlungsanspruch abgesichert weiß —, dann beurteilt sich die Wirksamkeit dieser Abtretung nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Abtretung galt. Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs bleibt eine im Jahr 2007 erklärte Abtretung wirksam, auch wenn die Forderung erst nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 1. Juli 2008 eingezogen wird; aus dem späteren Vorgehen lässt sich nicht rückschließen, die Abtretung habe von vornherein einer erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung dienen sollen. Selbst wenn der Forderungseinzug eine Rechtsdienstleistung wäre, gehört er als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens und ist nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, solange die Haftung dem Grunde nach feststeht und allein über die Höhe gestritten wird. Der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück, weil zur bestrittenen Höhe der Forderung Feststellungen fehlten.

Der Fall: Ein Mietwagen von 2007, eine Klage aus dem Jahr 2009

Am 3. April 2007 ereignete sich ein Verkehrsunfall. Dass der beklagte Haftpflichtversicherer für den Schaden voll einzustehen hatte, stand zwischen den Beteiligten außer Streit. Die Geschädigte mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs bei der klagenden Autovermietung ein Ersatzfahrzeug an.

Bei der Anmietung unterzeichnete sie eine von der Vermietung vorformulierte Abtretungserklärung. Darin wies sie den leistungspflichtigen Versicherer an, unter Anrechnung auf ihre Ansprüche direkt an den Vermieter zu zahlen, und erklärte weiter: „Gleichzeitig trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen und seine versicherten Personen zur Sicherheit an den Vermieter ab.“ Zwei Passagen des Formulars wiesen die Regulierung ausdrücklich ihr selbst zu: „Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen.“ und „Um die Schadenregulierung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden.“ Ergänzend verpflichtete sie sich, den auf eine etwaige Mithaftung entfallenden Teil der Mietwagenkosten unmittelbar an den Vermieter zu zahlen.

Am 2. Mai 2007 übersandte die Vermietung sowohl der Geschädigten als auch dem Versicherer eine Rechnung über 2.125,97 Euro. Der Versicherer zahlte darauf am 4. Mai 2007 einen Teilbetrag von 1.293,10 Euro. Danach geschah zunächst nichts weiter. Erst mit Anwaltsschreiben vom 15. Juni 2009 forderte die Vermietung den Versicherer zur Zahlung einer Hauptforderung von 493,43 Euro nebst Zinsen und Anwaltskosten auf.

Der Instanzenzug verlief für die Vermietung ungünstig: Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung zurück, ließ jedoch die Revision zu. Zur Begründung hatte das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert — sie sei also nicht Inhaberin des eingeklagten Anspruchs —, weil die Abtretung wegen Verstoßes gegen §§ 3 RDG, 134 BGB unwirksam sei. Es handele sich, so das Berufungsgericht, „um die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG“; den Ausschlag gab für die Vorinstanz, dass die Vermietung die Mietwagenkosten nach Mietende unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend gemacht hatte, ohne zuvor zu versuchen, sie von der Geschädigten zu erlangen, die lediglich eine Abschrift der Rechnung erhalten hatte. Eine erlaubte Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG verneinte das Berufungsgericht, „weil die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen nicht zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmens gehöre“.

Die Rechtsfrage: Welcher Zeitpunkt entscheidet über die Wirksamkeit?

Der Fall liegt auf der Nahtstelle zweier Gesetze. Die Abtretung wurde am 3. April 2007 erklärt, als noch das Rechtsberatungsgesetz galt; die Einziehung der Forderung betrieb die Vermietung im Jahr 2009, also unter der Geltung des seit dem 1. Juli 2008 anwendbaren Rechtsdienstleistungsgesetzes. Der Leitsatz umreißt die Aufgabe des Senats: Es geht um die Wirksamkeit der Abtretung, wenn die Abtretung vor und die Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes erfolgt.

Daraus ergeben sich zwei getrennt zu beantwortende Fragen. Erstens: War die Abtretung nach § 134 BGB — der Vorschrift, die ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft für nichtig erklärt — unwirksam, weil sie den Weg zu einer nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erlaubnispflichtigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte? Zweitens: Falls der spätere Forderungseinzug eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstellt — ist er nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild des Vermieters erlaubt?

Hinter beiden Fragen steht ein methodisches Problem: Darf aus dem Verhalten des Vermieters im Jahr 2009 darauf geschlossen werden, welchen Zweck die Abtretung zwei Jahre zuvor verfolgte?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat gab der Revision statt. „Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.“ Weder nach dem Rechtsberatungsgesetz noch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sei die Sicherungsabtretung nichtig; es liege eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vor.

Der Prüfungsmaßstab in der Revision

Ob eine Abtretung auf eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung zielte, ist Ergebnis einer Würdigung der Umstände, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt. Deshalb ist die Kontrolle durch das Revisionsgericht begrenzt: „Das Revisionsgericht kann zwar nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind.“ Im Streitfall lag nach Auffassung des Senats ein solcher beachtlicher Rechtsfehler vor.

Der Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes

Für die Zeit bis zum 30. Juni 2008 bedurfte nach ständiger Rechtsprechung der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernahm, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, einer behördlichen Erlaubnis — und zwar auch dann, wenn er sich die Forderung erfüllungshalber abtreten ließ. Für die Abgrenzung war „nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen“. Diese wirtschaftliche Betrachtung sollte verhindern, dass das Gesetz durch formale Anpassung an seinen Wortlaut umgangen wurde.

Die Regel lautete: „Ging es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgte es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.“ Die Gegenausnahme griff, wenn nach der Geschäftspraxis die Forderungen eingezogen wurden, bevor die Kunden selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurden: „Denn damit wurden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst hätten kümmern müssen.“ Zulässig blieb dagegen eine gewisse Mitwirkung des Vermieters — insbesondere durfte er der eintrittspflichtigen Versicherung zeitgleich mit der Übersendung der Rechnung an den Kunden eine Rechnungskopie, die Sicherungsabtretung und eine Zahlungsaufforderung schicken.

Der Rechtsfehler: ein Rückschluss über die Zeitgrenze hinweg

Das Berufungsgericht hatte seine Würdigung tragend darauf gestützt, dass die Vermietung die Kosten unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend gemacht hatte, ohne die Geschädigte zuvor in Anspruch zu nehmen. Genau dieser Schluss trägt nach dem Senat nicht: „Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin im Jahre 2009 nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes die zur Sicherheit abgetretene Forderung im Wege einer Mahnung der Beklagten mit nachfolgender Klageerhebung geltend gemacht hat, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Abtretung den Weg zu einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte.“

Für den Zeitraum der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes sprachen nach der Würdigung des Senats vier Umstände gegen die Besorgung eines fremden Geschäfts: Der Wortlaut der Erklärung bestimmte den Sicherungszweck und wies deutlich darauf hin, dass die Geschädigte die Ansprüche selbst durchzusetzen habe. Die Abtretung war auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt und erfasste gerade nicht sämtliche Ansprüche gegen den Schädiger — dies spricht nach dem Senat „gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG“. Die Übersendung der Rechnungskopie an den Versicherer beruhte auf der Anweisung der Geschädigten, „erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm der Geschädigten noch nicht ihre Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab“. Und schließlich: „Nachdem der Haftpflichtversicherer eine Teilzahlung in Höhe von 1.293,10 € geleistet hatte, hat die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 1. Juli 2008 keine weiteren Maßnahmen zur Einziehung der Forderung unternommen“ — was dafür spricht, dass sie die Sicherungsabrede ernst genommen hat.

Die Lage nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Soweit das Berufungsgericht aus dem Unterbleiben einer vorherigen Inanspruchnahme der Kundin auf eine nicht ernstlich gemeinte Sicherungsabtretung schließen wollte, „verkennt es, dass nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine solche Maßnahme nicht mehr erforderlich ist“. Ob der Forderungseinzug überhaupt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist, ließ der Senat offen; er wäre jedenfalls erlaubt.

Den Maßstab dafür gibt § 5 Abs. 1 RDG vor: „Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören.“ Wann eine Nebenleistung vorliegt, richtet sich nach „ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und der Berücksichtigung der Rechtskenntnisse“, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11) hielt der Senat fest, dass „die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist“. Da die Haftung dem Grunde nach unstreitig war, gehörte der Forderungseinzug hier „als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin“ und war jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.

Der Senat begründet das mit der Interessenlage der Beteiligten: „Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig.“ Direktabrechnungen zwischen Autovermietern und gegnerischen Haftpflichtversicherern sind dementsprechend weit verbreitet. Hinzu kommt, dass den Vermieter bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht über mögliche Regulierungsschwierigkeiten treffen kann; verletzt er sie, steht ihm unter Umständen nur der Betrag zu, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich angesehen wird. Schon deshalb hat sich der Autovermieter auch rechtliche Kenntnisse zur Erstattungsfähigkeit von Rechnungen anzueignen — die für § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG maßgebliche Nähe zur Haupttätigkeit ist damit gegeben.

Der beweisrechtliche Punkt: die Höhe wird geschätzt

Für die Höhe der Mietwagenkosten verweist der Senat auf die tatrichterliche Schätzung: „Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zugrunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen und gegebenenfalls Einwänden gegen die Anwendung einer bestimmten Liste auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif begegnen kann.“ § 287 ZPO senkt das Beweismaß: Das Gericht darf die Schadenshöhe schätzen, statt sie in vollem Umfang feststellen zu müssen.

Die Abtretung als neutrales Geschäft

Der Versicherer hatte eingewandt, die Abtretung sei bereits deshalb unwirksam, weil bei ihrer Erklärung noch offen war, wie sich der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer einlassen würden. Dem tritt der Senat entgegen: „Die Abtretung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstößt.“ Unwirksam wäre sie allenfalls, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielte. „Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist“, bleibt die Abtretung wirksam, obwohl die Reaktion der Gegenseite noch aussteht.

Da somit kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorlag und die Abtretung wirksam war, hob der Senat das Berufungsurteil nach § 562 Abs. 1 ZPO auf. Er entschied jedoch nicht selbst, sondern verwies die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurück, weil dieses — von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig — keine Feststellungen zur bestrittenen Anspruchshöhe getroffen hatte.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Unfallgeschädigte, die ein Ersatzfahrzeug anmieten und dabei eine Abtretungserklärung unterschreiben, entlastet das Urteil die verbreitete Praxis der Direktabrechnung. Der Vermieter darf die abgetretene Forderung gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer selbst verfolgen, solange dessen Einstandspflicht dem Grunde nach feststeht und der Streit sich auf die Höhe beschränkt. Sie werden damit nicht in eine Rechtsberatung durch den Vermieter gedrängt; der Einzug bleibt eine Nebenleistung zu dessen eigentlicher Tätigkeit.

Für Altfälle mit Abtretungen aus der Zeit vor dem 1. Juli 2008 gibt der Senat eine klare zeitliche Zuordnung vor: Beurteilt wird der Zweck der Abtretung im Zeitpunkt ihrer Erklärung. Ein Vorgehen des Vermieters, das erst unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz stattfand und dort erlaubt ist, taugt nicht als Indiz für eine Umgehungsabsicht unter dem früheren Recht.

Für die Gestaltung von Abtretungsformularen bestätigt das Urteil zwei Merkmale, die für den Sicherungscharakter sprachen: die Beschränkung auf den Anspruch wegen der Mietwagenkosten statt einer Abtretung sämtlicher Ansprüche, und der ausdrückliche Hinweis, dass der Geschädigte die Ansprüche selbst durchzusetzen hat. Ob ein Formular diesen Anforderungen genügt, entscheidet sich anhand seines Wortlauts zusammen mit den Umständen und dem wirtschaftlichen Zusammenhang.

Reichweite der Entscheidung

Das Urteil klärt die Wirksamkeit der Abtretung und damit die Frage, wer den Anspruch einklagen darf. Über den eingeklagten Betrag ist damit nichts entschieden: Der Senat hat die Sache gerade deshalb zurückverwiesen, weil zur bestrittenen Höhe der Forderung Feststellungen fehlen. Ob der Vermietung die restlichen 493,43 Euro zustehen, war nach diesem Urteil weiterhin offen.

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob der Forderungseinzug in dieser Konstellation überhaupt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstellt. Er formuliert bewusst hypothetisch — selbst wenn eine solche vorliegen sollte, sei sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Eine abschließende Bestimmung des Begriffs der Rechtsdienstleistung enthält die Entscheidung daher nicht.

Die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 RDG wird an eine Bedingung geknüpft, die im Streitfall erfüllt war: Die Haftung dem Grunde nach war unstreitig, gestritten wurde allein über die Höhe. Für Fallgestaltungen, in denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Einziehung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, verweist der Senat auf sein Urteil vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11), ohne sie hier auszuformulieren. Diese Grenze bleibt in dieser Besprechung deshalb unbestimmt.

Zeitlich betrifft die Entscheidung eine Übergangslage: Abtretung unter dem Rechtsberatungsgesetz, Einziehung unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Ihre Aussagen zum Rechtsberatungsgesetz sind für heutige Abtretungen ohne unmittelbare Bedeutung; tragfähig bleibt die Einordnung des Forderungseinzugs als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG.

Nicht Gegenstand des Urteils ist schließlich, welcher Mietwagentarif erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ist. Der Senat benennt dazu lediglich den Weg — die Schätzung durch den Tatrichter anhand von Listen oder Tabellen mit möglichen Ab- oder Zuschlägen — und die mögliche Aufklärungspflicht des Vermieters über Regulierungsschwierigkeiten, deren Voraussetzungen er hier nicht prüft.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2012 – VI ZR 297/11 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 5 Abs. 1 RDG, § 134 BGB sowie Art. 1 § 1 Abs. 1 und Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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