Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Pannenhilfe auf der Autobahn: Mitverschulden des Helfers bei fehlendem Warndreieck

Ein Autofahrer hält an, um ein auf der Autobahn liegengebliebenes Fahrzeug abzuschleppen, und wird beim Befestigen des Abschleppseils schwer verletzt. Der Bundesgerichtshof prüft, ob ihm das fehlende Warndreieck entgegengehalten werden kann — obwohl ihn selbst keine Pflicht traf, es aufzustellen.

Urteil vom 17.10.2000 – VI ZR 313/99 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Mitverschulden lässt sich nicht ausschließen — das Berufungsurteil hält der Revision nicht stand

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer als Pannenhelfer ein Abschleppseil an einem Fahrzeug befestigt, das auf der rechten Autobahnspur liegengeblieben ist und nur mit eingeschalteter Warnblinkanlage, aber ohne zusätzliches Warndreieck gesichert wurde, kann sich dafür ein Mitverschulden anrechnen lassen. Der Anknüpfungspunkt ist dabei nicht das Anhalten auf der Autobahn, sondern der Schritt in die besondere Gefahrensituation zwischen den beiden Fahrzeugen. Anders liegt es, wenn das Nachholen der Absicherung wegen der Gegebenheiten an der Pannenstelle „gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich" war — diese Frage durfte das Berufungsgericht nach Ansicht des Senats nicht unbeantwortet lassen. Das Berufungsurteil hielt der Revision deshalb nicht stand; die erforderlichen Feststellungen sind nachzuholen.

Der Fall: Abschleppseil auf der rechten Autobahnspur

Am 5. Juli 1996 blieb ein Kleintransporter auf der äußersten rechten Fahrspur einer Bundesautobahn liegen. Die Fahrbahn war dort wegen eines Autobahnkreuzes vierspurig; ein Standstreifen, auf den das Fahrzeug hätte ausweichen können, war nicht vorhanden. Der Fahrer — im Urteil als Z. bezeichnet — schaltete die Warnblinkanlage ein, stellte jedoch kein Warndreieck auf. Stattdessen fragte er vorbeifahrende Fahrzeugführer, ob sie bereit wären, sein Fahrzeug abzuschleppen.

Der spätere Kläger erklärte sich dazu bereit und brachte sein Fahrzeug vor dem Pannenfahrzeug zum Stehen. Ob er zuvor auch dahinter angehalten hatte, blieb zwischen den Parteien streitig. Auch er stellte kein Warndreieck auf.

Während der Kläger und der Fahrer des Pannenfahrzeugs das Abschleppseil zwischen den Fahrzeugen befestigten, näherte sich der spätere Beklagte zu 1 auf derselben Fahrspur mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 und etwa 115 km/h. Ein Ausweichen auf die linke Fahrspur war ihm verkehrsbedingt nicht möglich; er verlor die Beherrschung über sein Fahrzeug, geriet ins Schleudern und fuhr auf das Pannenfahrzeug auf. Dieses wurde auf das davorstehende Fahrzeug des Klägers geschoben, der Kläger dazwischen eingeklemmt und erheblich verletzt.

Die Folgen waren schwer: Im Verlauf der operativen Behandlung wurden dem Kläger, einem Rechtshänder, mehrere Fingerglieder der rechten Hand amputiert; es blieb eine dauernde Gebrauchsminderung dieser Hand. Der Rentenversicherungsträger erkannte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Prozent an. Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt als Hausdiener in einem Hotel in einem Probearbeitsverhältnis; dieses wurde innerhalb der Probezeit wegen der Gebrauchsbeeinträchtigung seiner rechten Hand vom Arbeitgeber gekündigt.

Der Kläger nahm den Fahrer des auffahrenden PKW sowie dessen Haftpflichtversicherer auf vollen Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch, dazu auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen Schäden aus dem Unfall. Die Beklagten hielten dem ein Mitverschulden entgegen — also einen eigenen Sorgfaltsverstoß des Geschädigten, der seinen Anspruch der Höhe nach mindert —, weil kein Warndreieck aufgestellt worden sei. Außerdem seien die geltend gemachten Kosten einer Haushaltshilfe wegen der Einfachheit des Haushalts nur nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) X statt nach BAT VII zu berechnen; der BAT war der damalige Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, dessen Vergütungsgruppen als Maßstab für den Wert einer Haushaltshilfe herangezogen wurden.

Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Es sprach ein Schmerzensgeld von 60.000 DM zu, auf das eine vorgerichtliche Zahlung von 30.000 DM verrechnet wurde, und kam so auf einen Gesamtbetrag von 46.000 DM. Die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Annahme eines Mitverschuldens von einem Drittel eine Reduzierung auf 30.667 DM und eine entsprechende Einschränkung des Feststellungsausspruchs erstrebten, blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, das die Entscheidung nur auf Rechtsfehler überprüft und keine neuen Tatsachen feststellt — verfolgten sie ihre Anträge weiter, nun mit der Maßgabe, dass vorab die zugesprochenen Kosten der Haushaltshilfe auf Basis BAT X gekürzt werden.

Die Rechtsfrage

Den Kläger traf keine Rechtspflicht aus § 15 StVO, ein Warndreieck aufzustellen — das Berufungsgericht hatte dies angenommen, und der Senat trat dem im Ausgangspunkt bei. Damit stellte sich die eigentliche Frage: Kann einem Pannenhelfer gleichwohl ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden, wenn er sich an einem nur durch die Warnblinkanlage gesicherten Fahrzeug auf der Autobahnfahrspur zu schaffen macht und dabei verletzt wird?

Daran schlossen sich zwei weitere Fragen an. Erstens: Unter welchen Voraussetzungen entfällt dieser Vorwurf, weil dem Helfer eine eigene Absicherung nach den Verhältnissen an der Pannenstelle nicht zuzumuten war? Zweitens beweisrechtlich: Ist der Anscheinsbeweis für die Mitursächlichkeit des fehlenden Warndreiecks — die Beweiserleichterung, aus einem typischen Geschehensablauf auf die Ursache zu schließen — bereits dadurch erschüttert, dass andere Fahrzeuge das Hindernis zuvor passiert hatten?

Hinzu kam ein schadensrechtlicher Punkt zur Höhe: nach welcher Vergütungsgruppe die fiktiven Kosten einer Haushaltshilfe zu berechnen sind, und ob die Beklagten diesen Einwand im Berufungsverfahren überhaupt noch verfolgt hatten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

„Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand." Der Senat prüfte die Vorentscheidung dabei auf Rechtsfehler und legte die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zugrunde; eigene Tatsachenfeststellungen traf er nicht.

Regel: Die Sicherung ist zunächst Sache des Havaristen

Im Ausgangspunkt bestätigte der Senat das Berufungsgericht: Bei Panne oder Unfall stellt „die Sicherung des liegengebliebenen Fahrzeuges die primäre Pflicht des Fahrers dieses Fahrzeuges" dar. Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug dort liegen, wo es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist nach § 15 StVO „sofort das Warnblinklicht einzuschalten". Danach ist „mindestens ein auffälliges warnendes Zeichen" aufzustellen, bei einem PKW das nach § 53 a Abs. 2 Satz 1 StVZO vorgeschriebene Warndreieck. Verschärft gilt das auf der Autobahn, wo nach § 18 Abs. 8 StVO nicht gehalten werden darf und „der regelmäßig mit hoher Geschwindigkeit dahinfließende Verkehr nicht mit einem stehenden Fahrzeug rechnet".

Das Anhalten des Helfers war gerechtfertigt

Die Revision hatte gerügt, der Kläger habe auf der Autobahn überhaupt nicht halten dürfen. Dem folgte der Senat nicht. Das liegengebliebene Fahrzeug stellte „eine gemeine Gefahr für den nachfolgenden, zum Unfallzeitpunkt erfahrungsgemäß herrschenden starken Verkehr" dar; deshalb war „ein schnelles Einschreiten zur Beseitigung der höchst gefährlichen Verkehrssituation objektiv geboten". Als Ausnahme vom grundsätzlichen Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO durfte das Berufungsgericht eine zwingende Notwendigkeit für das Anhalten annehmen. Dem Kläger konnte nicht angesonnen werden, erst noch bis zur nächsten Notrufsäule zu fahren, um professionelle Hilfe herbeizurufen.

Das Halten allein begründete keine eigene Warndreieck-Pflicht

Auch hier trat der Senat der Vorinstanz bei. Zwar obliegt die Pflicht zum Aufstellen eines Warndreiecks im Grundsatz ebenso dem auf der Autobahn haltenden Unfallhelfer. Weil das vor dem Pannenfahrzeug haltende Fahrzeug des Klägers für den nachfolgenden Verkehr aber „kein eigenständiges, zusätzliches Hindernis darstellte", entstand allein durch dieses Halten keine eigene Sicherungspflicht. Das gilt auch für den streitigen Fall, dass der Kläger zuvor kurzzeitig dahinter angehalten haben sollte — denn „die dadurch geschaffene zusätzliche Gefahr war im Unfallzeitpunkt beseitigt".

Der Rechtsfehler: falscher Anknüpfungspunkt

Hier setzt die tragende Kritik an. Das Berufungsgericht hatte nach Auffassung des Senats verkannt, dass es für das Mitverschulden nicht auf das Anhalten ankommt, sondern darauf, dass der Kläger sich „zusammen mit Z. an dem unzureichend gesicherten Pannenfahrzeug zum Zwecke der Befestigung des Abschleppseils zu schaffen machte und sich dadurch in eine besondere Gefahrensituation begab". Eine Mitverantwortung für diese Selbstgefährdung, die sich in den Verletzungen realisiert hat, ließ sich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht von vornherein ausschließen.

Der Maßstab des § 254 Abs. 1 BGB

Entscheidend ist die Unterscheidung, die der Senat betont: § 254 Abs. 1 BGB verlangt nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber Dritten bestehenden Rechtspflicht, sondern „die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt", die ein ordentlicher und verständiger Mensch „zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt". Dass den Kläger keine Pflicht aus § 15 StVO traf, entlastet ihn deshalb nicht.

Wer hilft, ist nach der Rechtsprechung des Senats „nicht schon deshalb von der Pflicht befreit, um seinen eigenen Schutz bemüht zu bleiben". Auch er muss sich im eigenen Interesse umsichtig verhalten und „das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten". Weil das Pannenfahrzeug wegen des fehlenden Warndreiecks unzureichend gesichert war, „durfte der Kläger nicht jegliche Sorgfalt im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB außer acht lassen".

Abgrenzung: Hilfe für Verletzte, Hilfe für ein Fahrzeug

Der Senat grenzte den Fall bewusst gegen die Rettung Schwerverletzter ab. Für einen Verkehrsunfall mit Schwerverletzten hatte er 1980 ausgeführt, dass den Anforderungen an die eigene Vorsicht durch die Sorge um den Verunglückten Grenzen gesetzt sind: Von einem Helfer ist zwar zu erwarten, dass „er keine unvernünftigen Risiken eingeht und notfalls von einem Eingreifen ganz absieht", wenn die Selbstgefährdung zu groß wird; ihm vorzuwerfen, dem Schutz der eigenen Person nicht seine ungeteilte Aufmerksamkeit geschenkt zu haben, geht dem Schädiger aber verwehrt. Andernfalls wäre Nächstenhilfe gerade auf der Autobahn kaum hinreichend möglich. Umgekehrt hatte der Senat 1976 eine fahrlässige Selbstgefährdung bejaht, als es allein um die Warnung des Verkehrs vor dem eigenen liegengebliebenen Fahrzeug ging.

Der vorliegende Fall gehört zur zweiten Gruppe: Es war nicht mit Verletzten zu rechnen, es ging um beabsichtigte Pannenhilfe. Deshalb hätte der Kläger den Anforderungen genügt, wenn er, bevor er sich zwischen die beiden Fahrzeuge begab, „die vorgeschriebene Absicherung des Pannenfahrzeuges durch Aufstellung eines Warndreiecks entweder selbst nachgeholt oder seine Hilfeleistung von dessen Aufstellung durch Z. oder einen Mitinsassen des Pannenfahrzeuges abhängig gemacht hätte".

Die Ausnahme — und warum sie geklärt werden muss

Dem Mitverschuldensvorwurf wäre der Kläger dann nicht ausgesetzt, wenn die Nachholung der Absicherung wegen der an der Pannenstelle vorhandenen Gegebenheiten „gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich" gewesen wäre. Dazu der klare Satz des Senats: „Diese Frage durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen." Sie ist nicht allgemein zu beantworten, sondern „nach dem Ausmaß der Selbstgefährdung im konkreten Fall". Maßgeblich sind insbesondere die Sichtverhältnisse des nachfolgenden Verkehrs auf das am Ende einer langgezogenen Rechtskurve stehende Pannenfahrzeug, die Verkehrsdichte, der in Anspruch genommene Raum der Fahrbahn, die Dauer der Befestigung des Abschleppseils im Verhältnis zur Dauer eines gefahrlosen Aufstellens und Wiedereinsammelns des Warndreiecks sowie sonstige Sicherungsmöglichkeiten und der dafür jeweils erforderliche Zeitaufwand. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht auf Grundlage des Tatsachenvortrags der Parteien nachzuholen.

Beweisrechtlich: Der Anscheinsbeweis war nicht erschüttert

Das Berufungsgericht hatte hilfsweise angenommen, ein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten — dass der Unfall bei aufgestelltem Warndreieck vermieden worden wäre — komme nicht in Betracht, weil vorausfahrende Fahrzeuge das Pannenfahrzeug offensichtlich ohne Probleme hätten passieren können. Auch das hielt der Senat für rechtsfehlerhaft.

Zum einen fehlten bereits Feststellungen dazu, „auf welche Weise und unter welchen Bedingungen und Gefahren andere Fahrzeuge das Pannenfahrzeug passiert haben" — zumal der Beklagte zu 1 behauptet hatte, die Fließgeschwindigkeit des Verkehrs sei zuvor durch einen kleinen, zum Unfallzeitpunkt wieder aufgelösten Stau verlangsamt gewesen. Zum anderen lässt sich aus einem Auffahren infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit oder falscher Reaktion nicht schließen, dass ein aufgestelltes Warndreieck übersehen oder missachtet worden wäre. Denn dieses hat gerade den Zweck, „die Aufmerksamkeit der nachfolgenden Kraftfahrer hinsichtlich eines unerwartet auftauchenden Hindernisses zu schärfen und sie zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit zu veranlassen".

Auch die weitere Hilfserwägung, eine unterstellte Mitschuld sei äußerst gering und in der Abwägung vernachlässigenswert, konnte „mangels tatsächlicher Grundlage keinen Bestand" haben.

Zur Höhe: die Kosten der Haushaltshilfe

Auch in diesem Punkt hatte die Revision Erfolg. Das Berufungsgericht hatte aus dem Umstand, dass die Beklagten mit ihrem Antrag exakt zwei Drittel der zugesprochenen 46.000 DM belassen wollten, geschlossen, die Berechnung nach BAT VII werde nicht mehr angegriffen. Diesen Schluss durfte es nicht ziehen: In der Berufungsbegründung hatten die Beklagten an ihrer Ansicht festgehalten. Bei sachgerechter Auslegung der Prozesserklärungen blieb neben einem Versehen bei der Formulierung die Möglichkeit einer Hilfsbegründung im Rahmen des gestellten Antrags; Anhaltspunkte dafür, dass der Einwand aufgegeben werden sollte, waren nicht ersichtlich.

Auch die selbständig tragende Erwägung des Berufungsgerichts, eine niedriger eingestufte Kraft benötige entsprechend mehr Stunden, war rechtsfehlerhaft. Feststellungen zum Zuschnitt des Haushalts fehlten, und einen Erfahrungssatz, wonach „eine in BAT X eingestufte Haushaltshilfe für anfallende einfache Arbeiten mehr Stunden benötigt als eine Haushaltshilfe in BAT VII", gibt es nicht. Dabei wird das Berufungsgericht auch dem Vorbringen des Klägers nachzugehen haben, nach den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sei oft nicht einmal eine ungelernte Reinigungskraft zu einem Stundenlohn entsprechend BAT X zu finden.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung trennt zwei Ebenen, die in der Praxis leicht vermischt werden: die Pflicht gegenüber dem übrigen Verkehr und die Sorgfalt in eigener Sache. Dass die Straßenverkehrsordnung dem Helfer kein Warndreieck abverlangt, sagt nichts darüber, ob er seinen eigenen Schadensersatzanspruch ungekürzt behält.

Für die Bewertung eines Pannenhilfe-Falls rücken damit Umstände in den Vordergrund, die sich unmittelbar nach dem Unfall noch feststellen lassen und später kaum zu rekonstruieren sind: Wie weit war das Hindernis einsehbar, wie dicht war der Verkehr, wie lange dauerte das Befestigen des Seils im Verhältnis zum Aufstellen und Wiedereinsammeln eines Warndreiecks, welche anderen Sicherungsmöglichkeiten bestanden?

Ebenso bemerkenswert ist die beweisrechtliche Aussage: Dass andere Fahrzeuge ein Hindernis zuvor gefahrlos passiert haben, entkräftet für sich genommen nicht die Annahme, ein Warndreieck hätte den Unfall verhindert. Wer sich darauf berufen will, braucht Feststellungen dazu, wie und unter welchen Bedingungen diese Fahrzeuge vorbeigekommen sind.

Das bedeutet für Sie

Wenn Sie auf der Autobahn Pannenhilfe leisten wollen, verlassen Sie sich für Ihre eigene Sicherheit nicht auf die Absicherung durch den Fahrer des liegengebliebenen Fahrzeugs. Nach dieser Entscheidung genügt der Sorgfalt in eigener Sache, wer die fehlende Absicherung vor dem Betreten der Gefahrenzone selbst nachholt oder seine Hilfe davon abhängig macht, dass der Fahrer oder ein Mitinsasse das Warndreieck aufstellt. Ist Ihnen das nach den Verhältnissen vor Ort gefahrlos nicht möglich, halten Sie fest, was dagegen sprach — Sicht, Verkehrsdichte, Platz auf der Fahrbahn, Zeitbedarf. Genau darauf kommt es später an.

Reichweite und Grenzen der Entscheidung

Der Senat hat kein Mitverschulden festgestellt. Er hat entschieden, dass sich eine Mitverantwortung auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausschließen lässt. Ob am Ende eine Kürzung erfolgt und in welcher Höhe, war damit offen; zu einer Quote — die Beklagten hatten ein Drittel angestrebt — verhält sich die Entscheidung nicht.

Ausdrücklich offengelassen und ins Berufungsverfahren zurückgegeben ist die Kernfrage, ob das Nachholen der Absicherung an dieser Pannenstelle gefahrlos möglich oder in sonstiger Weise untunlich war. Der Senat betont, dass sich das nicht allgemein, sondern nur nach dem Ausmaß der Selbstgefährdung im konkreten Fall beantworten lässt. Eine über den Einzelfall hinausreichende Regel zur Zumutbarkeit enthält die Entscheidung deshalb nicht.

Der Fall betrifft Pannenhilfe für ein liegengebliebenes Fahrzeug ohne Verletzte. Für Unfälle, bei denen mit Verletzten zu rechnen ist, hält der Senat ausdrücklich den milderen Maßstab seiner Rechtsprechung von 1980 aufrecht — die Übertragung der hier entwickelten Anforderungen auf Rettungssituationen ist damit nicht gedeckt.

Ob der Kläger vor dem Halten vor dem Pannenfahrzeug auch dahinter angehalten hatte, blieb streitig. Der Senat hat diesen Streit nicht entschieden, sondern festgestellt, dass es darauf nicht ankommt.

Beweisrechtlich ist ebenfalls nur die Begründung des Berufungsgerichts beanstandet: Der Senat hat nicht ausgesprochen, dass der Anscheinsbeweis im Ergebnis eingreift, sondern dass er mit dem bisher angeführten Argument nicht als erschüttert angesehen werden durfte.

Die Ausführungen zur Haushaltshilfe schließlich beziehen sich auf die im Verfahren herangezogenen Vergütungsgruppen BAT VII und BAT X. Zur richtigen Einstufung im konkreten Fall trifft die Entscheidung keine Aussage; sie verneint lediglich einen Erfahrungssatz zum Stundenbedarf und verlangt Feststellungen zum Zuschnitt des Haushalts sowie zum Vorbringen des Klägers über die Verhältnisse am Arbeitsmarkt.

Quelle

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2000, Aktenzeichen VI ZR 313/99. Herangezogene Normen: § 254 Abs. 1 BGB, § 15 StVO, § 18 Abs. 8 StVO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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