Die Entscheidung auf einen Blick
Ein Haftpflichtversicherer hatte mit einer Krankenkasse ein Rahmenabkommen geschlossen und darin vorab erklärt, auf die Einrede der Verjährung auch nach Überschreiten des vereinbarten Limits zu verzichten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der versicherte Schädiger, der die Schadensregulierung seinem Versicherer überlässt, diese Erklärung gegen sich gelten lassen muss, soweit die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht überschritten wird. Auf eine gesonderte Vollmacht für den einzelnen Schadensfall kommt es dabei nicht an; der Senat trägt sein Ergebnis auch ohne den Weg über die Vollmacht.
Der Fall: ein entlaufenes Pferd und ein Abkommen aus dem Jahr 1995
Im Oktober 1995 stieß ein Mann in der Dunkelheit mit seinem Kleinkraftrad gegen ein entlaufenes Pferd und erlitt schwerste Verletzungen. Der Halter des Pferdes wurde in einem eigenen, seit Juli 1996 anhängigen Rechtsstreit als Tierhalter verurteilt: Das Landgericht sprach dem Verletzten durch Urteil vom 23. Februar 2000 ein Schmerzensgeld von 225.000,00 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente zu und stellte fest, dass der Halter 80 % des künftigen materiellen Schadens zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Rechtskräftig – also nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar – wurde dieses Urteil im April 2001.
Die Krankenkasse des Verletzten erbrachte Leistungen aus der sozialen Krankenversicherung. Sie verlangte deren Erstattung im Wege des Regresses, also aus Ansprüchen, die nach § 116 SGB X kraft Gesetzes vom Verletzten auf sie übergegangen waren. Zwischen ihr und dem Haftpflichtversicherer des Halters bestand ein Rahmen-Teilungsabkommen vom 16./31. August 1995.
Ein Teilungsabkommen ist eine Rahmenvereinbarung, in der der Versicherer auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet und dafür eine feste Quote der Aufwendungen der Kasse erstattet – hier 55 % in Fällen der Haftung nach § 833 Satz 1 BGB, der verschuldensunabhängigen Haftung des Tierhalters, und 45 % in Fällen der Haftung nach sonstigen Gesetzen. Drei Klauseln wurden später entscheidend. § 8b Abs. 1 begrenzte den Anwendungsbereich: „Das Abkommen gilt nur, soweit die Aufwendungen der Krankenkasse für den Geschädigten DM 30.000,-- nicht übersteigen." § 4 Abs. 1 Satz 1 setzte eine Ausschlussfrist von fünf Jahren für die Anmeldung der Ansprüche. Und § 4 Abs. 1 Satz 2 lautete: „Bei fristgerechter Anmeldung der Ansprüche verzichtet die A. auf die Einrede der Verjährung auch nach Überschreiten des Limits, soweit die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht überschritten wird."
Die Kasse meldete ihre Ansprüche mit Schreiben vom 13. November 1995 beim Halter an; danach korrespondierte sie zunächst allein mit dem Versicherer. Sie forderte am 30. November 1995 einen Teilbetrag von 4.836,37 DM und am 3. April 1996 weitere 43.343,75 DM. Am 6. Mai 1996 kündigte der Versicherer die Überweisung von 13.500,00 DM an – 45 % des Limits von 30.000,00 DM – und teilte zugleich mit, den Halter treffe am Zustandekommen des Unfalls kein Verschulden. Weitere Forderungen stellte die Kasse zunächst nicht.
Auf ihre Bitte erklärte der Versicherer am 15. Juni 1999, am 26. November 1999 und am 11. Juli 2000, die Einrede der Verjährung werde vorerst nicht erhoben, sofern derzeit noch keine Verjährung eingetreten sei; die letzte Erklärung reichte bis zum 31. Dezember 2001. Am 29. Januar 2001 wandte sich die Kasse erneut unmittelbar an den Halter. Dessen Bevollmächtigte beriefen sich mit Schreiben vom 29. Mai 2001 auf die Einrede der Verjährung.
Die am 11. Oktober 2001 eingereichte und am 18. Oktober 2001 zugestellte Klage über 369.684,91 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung der künftigen Ersatzpflicht blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg: Das Landgericht wies sie unter anderem unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung ab, das Berufungsgericht wies die Berufung zurück, mit der die Kasse noch 315.896,70 DM verlangte. Die Revision zum Bundesgerichtshof war zugelassen.
Die Rechtsfrage
Die Parteien stritten allein noch über die Verjährung – also darüber, ob der Halter die Zahlung wegen Zeitablaufs verweigern durfte. Dahinter standen zwei Fragen.
Erstens: Erfasst der in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens erklärte Verjährungsverzicht auch solche Ansprüche, die das vereinbarte Limit von 30.000,00 DM übersteigen und sich erst aus Leistungen ergeben, die nach dessen Überschreiten erbracht wurden?
Zweitens: Wirkt ein solcher Verzicht gegen den versicherten Schädiger, der das Abkommen weder selbst geschlossen hat noch in dessen Namen es abgeschlossen wurde?
Das Berufungsgericht hatte die erste Frage offengelassen und die zweite verneint – so hatte es argumentiert: Eine derart verstandene Vereinbarung habe gegenüber dem Halter keine rechtliche Wirkung, weil sie nicht zu seinen Lasten habe getroffen werden können; der Haftpflichtversicherer könne Teilungsabkommen nur im eigenen Namen, nicht namens des Versicherungsnehmers abschließen. Auf die späteren ausdrücklichen Verzichtserklärungen könne sich die Kasse wegen des darin enthaltenen Vorbehalts nicht mit Erfolg berufen, weil bei Eingang des ersten Schreibens vom 15. Juni 1999 die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf. Dessen Ausführungen hielten den Angriffen der Revision nicht stand.
Was das Berufungsgericht zutreffend gesehen hatte
Richtig war der Ausgangspunkt: Bis April 1996 war die Verjährung gehemmt. Ein Teilungsabkommen enthält, so der Senat, „hinsichtlich der Regreßansprüche eines Sozialversicherungsträgers ein pactum de non petendo" – ein Stillhalteabkommen, mit dem der Gläubiger zusagt, die Forderung vorerst nicht gerichtlich zu verfolgen. Daraus folgt: „Der Sozialversicherungsträger ist zum Stillhalten gegenüber dem Schädiger verpflichtet, die Verjährung seines Regreßanspruchs ist gehemmt" (§ 202 Abs. 1 BGB in der damals geltenden Fassung). Hemmung bedeutet, dass dieser Zeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.
Bei einem vereinbarten Limit gilt das auch für die das Limit übersteigenden Ansprüche; treffen die Parteien keine besonderen Vereinbarungen, endet die Hemmung mit dem Erreichen des Limits. Maßgeblich ist dabei nicht die Zahlung des Versicherers: „Das Limit ist der Betrag der Aufwendungen der Krankenkasse (§ 8b), auf den die in § 1b des Teilungsabkommens genannten Quoten zu zahlen sind." Die Aufwendungen der Kasse überstiegen diesen Betrag im April 1996.
Der Verzicht erfasst auch Ansprüche jenseits des Limits
Diese Frage hatte das Berufungsgericht dahinstehen lassen; der Bundesgerichtshof hielt sie für erheblich und beantwortete sie selbst, weil er die Auslegung eines solchen Abkommens im Revisionsverfahren selbst vornehmen kann. Zu § 4 Abs. 1 Satz 2 heißt es knapp: „Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist klar." Aus § 8b Abs. 1 folge nichts Abweichendes; diese Klausel besage nicht mehr, als dass ein Limit von 30.000 DM besteht, innerhalb dessen abkommensgemäß verfahren wird, während der übersteigende Betrag der Sach- und Rechtslage entsprechend erledigt wird. Der Zweck der Verzichtsklausel liege offen zutage: „Im Interesse ungestörter Regulierungsverhandlungen und zur Vermeidung unnötiger doppelter Prozeßführung" solle über den das Limit übersteigenden Teil ohne Fristendruck reguliert werden.
Auch der Einwand des Halters, § 4 Abs. 1 Satz 1 stelle ausdrücklich auf Ansprüche nach dem Abkommen ab, griff nicht durch: Die Frage, innerhalb welcher Frist Ansprüche anzumelden sind, ist nach der Entscheidung ersichtlich nicht identisch mit der Frage, hinsichtlich welcher Ansprüche für den Fall fristgerechter Anmeldung auf die Verjährungseinrede verzichtet wird.
Warum der Verzicht gegen den Schädiger wirkt
Der Senat trägt sein Ergebnis auf zwei voneinander unabhängigen Wegen.
Der erste führt über die Vollmacht. Nach § 5 Nr. 7 AHB – den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – „gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben". Und: „Diese Vollmacht des Versicherers deckt auch Erklärungen, mit denen auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird". Dem Einwand, die Vollmacht erfasse nur Erklärungen aus Anlass eines bereits eingetretenen Schadensfalls, folgte der Senat nicht: Wer dem Teilungsabkommen – wie das Berufungsgericht selbst – die Wirkung eines Stillhalteabkommens für und gegen den Versicherungsnehmer beimisst, kann es nicht darauf ankommen lassen, ob der Versicherer die Erklärung aus Anlass des konkreten Falls abgegeben hat. Tritt ein konkreter Schadensfall ein, wird die vorsorglich abgegebene Erklärung aktuell und ist regelmäßig von der Bevollmächtigung gedeckt.
Das frühere Senatsurteil vom 13. Dezember 1977, auf das sich das Berufungsgericht gestützt hatte, betraf nach der Entscheidung etwas anderes: den durch das Teilungsabkommen geschaffenen eigenen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer und die Frage, ob dessen Erfüllung die Verjährung des gesetzlichen Ersatzanspruchs unterbricht. Dass ein Teilungsabkommen nur im Namen des Versicherers geschlossen wird, besagt danach nichts darüber, welche einzelnen Wirkungen ihm im Regulierungsgeschehen zukommen.
Der zweite Weg kommt ohne die Vollmacht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „kann sich der Schädiger unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers jedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser den Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen". Der Grund dafür ist wirtschaftlicher Art: „Seine Erklärungen zu einem Verjährungsverzicht belasten letztlich nicht den Versicherten, sondern den Versicherer selbst"; das gilt nach der Entscheidung jedenfalls dann, wenn der Schaden aus der Versicherungssumme zu ersetzen ist. Im Streitfall lag die gesamte Schadensabwicklung beim Versicherer, und dieser hatte durch § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zumindest den Eindruck erweckt, gegenüber der beteiligten Kasse im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf die Einrede zu verzichten. Ein persönliches Einstehenmüssen des Halters kam nicht in Betracht.
Was auf der Beweis- und Vortragsebene entschieden wurde
Ob die Sachbearbeiter der Kasse sich der bereits bestehenden Verzichtserklärung durchgehend bewusst gewesen waren und aus welchem Grund sie später um gesonderte Erklärungen baten, hielt der Senat angesichts der eindeutigen Vereinbarung für unerheblich.
Im Hinblick auf den damaligen § 225 Satz 1 BGB kam einem im Teilungsabkommen erklärten Verjährungsverzicht bis dahin nur die Bedeutung zu, dass der Schuldner mit der Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieß, „solange er bei dem Gläubiger den Eindruck erweckte oder aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und solange er den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abhielt".
Entscheidend war danach, ob die Kasse Anlass hatte, an der Verbindlichkeit des Verzichts zu zweifeln – und daran fehlte es schon am Vortrag: „Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin davon ausgehen mußte, der Beklagte bzw. sein Haftpflichtversicherer wolle sich nicht mehr an den Verzicht halten, sind jedoch nicht vorgetragen." Dem Schreiben vom 6. Mai 1996 war lediglich zu entnehmen, dass der Versicherer den Halter für schuldlos hielt. Dass die Kasse zuwartete, erklärte sich ersichtlich daraus, dass die Sach- und Rechtslage im Haftpflichtprozess des Verletzten geklärt werden sollte; diese Klärung trat erst mit der Rücknahme der Revision im April 2001 ein.
Der Senat entschied selbst
Weil die Parteien nur noch über die Verjährungsfrage stritten, war der Rechtsstreit zur Entscheidung reif: Der Senat konnte nach § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entscheiden, statt die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Haftung im Umfang von 80 % stellte der Halter nicht mehr in Frage. „Er hat den schlüssigen Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe in der Berufungsbegründung nicht bestritten." Ebenso galt: „Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, daß die Versicherungssumme durch die hier gestellten Klageanträge nicht überschritten wird."
Beim Zinsanspruch blieb die Klage teilweise ohne Erfolg: „Teilweise unschlüssig ist der Klagevortrag allerdings hinsichtlich des Zinsanspruchs." Zinsen sprach der Senat als Prozesszinsen ab Zustellung der Klage beziehungsweise der Berufungsbegründung zu (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Für eine frühere Verzinsung fehlte die Grundlage: „Für eine vorherige Inverzugsetzung des Beklagten mit konkreten Zahlungsbeträgen ist nichts ersichtlich." Auch das Ablehnungsschreiben vom 19. Juni 2001 begründete keinen Anspruch auf Verzugszinsen.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Sozialversicherungsträger ist ein in einem Rahmenabkommen erklärter Verjährungsverzicht damit mehr als eine Absprache unter Versicherern. Er lässt sich auch dem Schädiger persönlich entgegenhalten, wenn dieser sich später auf Verjährung beruft – jedenfalls in dem Umfang, in dem der Schaden aus der vereinbarten Versicherungssumme zu ersetzen ist.
Für versicherte Schädiger folgt daraus die Kehrseite: Wer die Regulierung dem Haftpflichtversicherer überlässt und darauf vertraut, dass dieser den Fall führt, wird an dessen Erklärungen festgehalten. Nach der Entscheidung ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der versicherte Schädiger Erklärungen des Versicherers, die dem Berechtigten die Durchsetzung der aus der Versicherungssumme zu bedienenden Ersatzansprüche erleichtern, nicht gegen sich gelten lassen müsste.
Der Senat ordnet das in den Zweck solcher Vereinbarungen ein: „Teilungsabkommen dienen der Erleichterung der Schadensabwicklung." Der Verzicht auf die Verjährungseinrede soll ermöglichen, die Sach- und Rechtslage in Verhandlungen mit dem Geschädigten oder notfalls im Haftpflichtprozess abzuklären, ohne dass daneben ein zweites Verfahren zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer nötig wird.
Reichweite und Grenzen
Die Entscheidung ist an mehreren Stellen bewusst eng gehalten.
Die Bindung des Schädigers reicht nach dem Ausspruch des Senats so weit, wie die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme reicht. Für Beträge darüber hinaus ist die Frage nicht entschieden. Der Senat erwähnt sein Urteil vom 11. April 1978, in dem er weitergehend angenommen hatte, der versicherte Schädiger müsse im Einzelfall auch ihm ungünstige Rechtsfolgen des Verhaltens seines Versicherers gegen sich gelten lassen, selbst wenn es um Ansprüche jenseits der Deckungssumme geht – ob daran festzuhalten ist, ließ er ausdrücklich dahinstehen.
Offen blieb ferner die zeitliche Grenze des Verzichts: „Der Streitfall gibt keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens einen zeitlich unbegrenzten Verjährungsverzicht enthält" – ebenso wenig ist geklärt, bis wann eine Krankenkasse ihre Ansprüche nach Klärung der Sach- und Rechtslage geltend zu machen hat, um dem Verjährungseinwand zu entgehen. Für den entschiedenen Fall genügte, dass der Verzicht jedenfalls bis zum 15. Juni 1999 wirkte und für die Zeit danach die ausdrücklichen, bis zum 31. Dezember 2001 befristeten Erklärungen des Versicherers eingriffen.
Auch der Feststellungsausspruch wurde begrenzt: „Allerdings hat der Senat den Feststellungsausspruch auf den durch die Versicherungssumme gedeckten Schaden beschränkt." Für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung später entstehender, nicht gedeckter Ansprüche war nach der Entscheidung nichts ersichtlich.
Zwei von der Revision aufgeworfene Fragen blieben unbeantwortet, weil es auf sie nicht mehr ankam: ob die Kasse im April 1996 überhaupt schon die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB in der alten Fassung hatte und ob die Verjährung im Hinblick auf schwebende Verhandlungen nach § 852 Abs. 2 BGB in der alten Fassung gehemmt war.
Schließlich der rechtliche Rahmen: Beurteilt wird ein Sachverhalt nach dem damals geltenden Verjährungsrecht – § 852 BGB, § 202 Abs. 1 BGB und § 225 Satz 1 BGB jeweils in der alten Fassung; für die neue Rechtslage verweist der Senat auf § 202 BGB in der neuen Fassung. Tragend sind zudem der konkrete Wortlaut dieses Abkommens und die Bevollmächtigung nach § 5 Nr. 7 AHB. Ein anders gefasstes Abkommen oder abweichende Versicherungsbedingungen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Entscheidungstext: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2003 – VI ZR 392/02.
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