Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Unfall ohne Berührung: Wann der Betrieb eines Motorrads dem Sturz eines anderen zugerechnet wird

Ein Motorradfahrer will in zweiter Reihe überholen, gerät ins Bankett und stürzt schwer — zu einer Berührung der Fahrzeuge kommt es nicht. Der Bundesgerichtshof legt dar, warum der zeitgleiche Überholvorgang der Vorausfahrenden allein die Haftung nicht trägt, und weshalb das klageabweisende Berufungsurteil dennoch aufgehoben wurde.

Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Bloße Anwesenheit trägt die Zurechnung nicht — Zurückverweisung wegen lückenhafter Beweiswürdigung

Die Entscheidung auf einen Blick

Bei einem Unfall ohne Berührung der Fahrzeuge genügt es für die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG — der Einstandspflicht ohne Verschulden für Schäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs — nicht, dass ein anderes Fahrzeug an der Unfallstelle in Betrieb war; erforderlich ist ein Beitrag durch dessen Fahrweise oder eine sonstige Beeinflussung des Verkehrs. Dass die vorausfahrende Motorradfahrerin zeitgleich überholte und der Kläger deshalb einen Bogen fuhr, um in zweiter Reihe zu überholen, reicht dafür nach dem Bundesgerichtshof allein nicht aus. Aufgehoben wurde das klageabweisende Berufungsurteil gleichwohl: Das Berufungsgericht hatte eine Aussage des Sachverständigen zu einem möglichen Ausweichmanöver unbeachtet gelassen und damit das Beweisergebnis nicht ausgeschöpft. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen; über die Ansprüche ist noch nicht entschieden.

Der Fall: Zwei Motorräder, ein Überholvorgang, kein Zusammenstoß

Am 10. April 2011 fuhr der Kläger mit seiner Ducati S 2 auf der Bundesstraße 83 von Beverungen in Richtung Werden. Vor ihm fuhr das Motorrad der Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Die Beklagte zu 1 überholte den Pkw des Zeugen B. und nahm dafür die Gegenfahrbahn in Anspruch. Der Kläger wollte sowohl sie als auch den Pkw überholen, fuhr weiter außen auf der Gegenfahrbahn und geriet in das Bankett — den unbefestigten Randstreifen neben der Fahrbahn. Dort verlor er die Kontrolle, stürzte und verletzte sich schwer. Die beiden Motorräder berührten sich nicht.

Über den Hergang stritten die Parteien. Der Kläger behauptete, er habe die noch hinter dem Pkw fahrende Beklagte zu 1 fast schon überholt gehabt, als diese plötzlich ohne Schulterblick und Blinksignal nach links ausgeschert sei und ihn zu einem kontinuierlichen Ausweichen nach links gezwungen habe. Die Beklagten trugen vor, die Beklagte zu 1 habe den Pkw ordnungsgemäß überholt und sei kurz vor dem Einscheren nach rechts vom Kläger in zweiter Reihe verkehrsordnungswidrig überholt worden; dabei sei er dem linken Fahrbahnrand zu nahe gekommen, ohne dass ihre Fahrweise dazu Veranlassung gegeben hätte.

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht, jeweils bei einer Haftungsquote von 75 %. Das Landgericht stellte durch Grund- und Teilurteil — eine Entscheidung, die zunächst nur über den Grund des Anspruchs und einen Teil der Klage befindet — die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 50 % fest und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab; die Anschlussberufung des Klägers — sein eigenes Rechtsmittel innerhalb des bereits laufenden Berufungsverfahrens — blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung hatte das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG zu, weil sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse, dass sein Schaden dem Betrieb des Motorrads der Beklagten zu 1 zuzurechnen sei; „Ein offenes Beweisergebnis gehe hierbei zu Lasten des Klägers.“ An der fehlenden Berührung lag das aus seiner Sicht nicht: „Die Zurechnung scheitere zwar nicht schon daran, dass sich die beiden Motorräder nicht berührt hätten.“ Ausschlaggebend war für das Berufungsgericht, dass der Kläger den Beweis einer zusätzlichen Ausweich- oder Abwehrreaktion schuldig geblieben sei. Die erstinstanzlich vernommenen Zeugen hatten die beiden Motorräder erst wahrgenommen, als diese bereits nebeneinander auf Höhe des Pkw waren; die zeitliche Abfolge der Fahrmanöver ließ sich nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten mangels aussagekräftiger Unfallspuren nicht näher aufklären, so dass neben der Schilderung des Klägers auch die Variante der Beklagten möglich blieb.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — verfolgte der Kläger seine Ansprüche weiter.

Die Rechtsfrage: Was den Betrieb eines Fahrzeugs mit einem Unfall verknüpft

§ 7 Abs. 1 StVG lässt den Halter ohne Verschulden für Schäden einstehen, die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstehen — das ist die Gefährdungshaftung, der Preis dafür, dass mit dem Fahrzeug erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Dieses Haftungsmerkmal legt der Bundesgerichtshof weit aus: „Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe.“ Weiter heißt es: „Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.“ Ob das zutrifft, ist wertend zu bestimmen: „Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden.“

Diese Weite hat eine Gegengrenze. „An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will“. Für die Betriebsgefahr — die dem Betrieb eines Fahrzeugs innewohnende Gefahr — gilt deshalb: „Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.“ Auf ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrers kommt es dabei ebenso wenig an wie auf einen Zusammenstoß: „Allerdings hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist“.

Für den Streitfall stellte sich damit eine eng umrissene Frage: Genügt es für die Zurechnung, dass die Vorausfahrende zeitlich parallel zum Unfallgeschehen überholte und der Kläger — auch nach der Darstellung der Beklagten — deshalb einen Bogen fuhr, um in zweiter Reihe zu überholen? Oder bedarf es darüber hinaus einer Fahrweise, die sein Fahrmanöver beeinflusst hat?

Die Entscheidung: Der Beitrag zur Schadensentstehung — und eine lückenhafte Beweiswürdigung

„Das hält den Rügen der Revision im Ergebnis nicht stand.“ Mit diesem Satz leitet der Senat einen zweigeteilten Befund ein: Im rechtlichen Ausgangspunkt bestätigt er das Berufungsgericht, in dessen Beweiswürdigung beanstandet er es.

Zum Maßstab: Weder die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG noch die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 StVG greift ein, „wenn ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich an der Unfallstelle anwesend ist, ohne dass es durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat“. Denn: „Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus.“ Gerade beim Unfall ohne Berührung setzt die Zurechnung deshalb voraus, dass das Fahrverhalten des Fahrers das Fahrmanöver des Unfallgegners in irgendeiner Art und Weise beeinflusst hat.

Auf den Streitfall angewandt: Nach den bisherigen Feststellungen ließ sich nicht feststellen, dass die Fahrweise der Beklagten zu 1 den Unfall — auch nur mittelbar — verursacht hat. Dass sie zeitlich parallel zum Unfallgeschehen ein Überholmanöver vornahm und der Kläger selbst nach dem Vorbringen der Beklagten einen Bogen fuhr, trägt die Zurechnung allein nicht. Jedes an der Unfallstelle anwesende Fahrzeug führt parallel zum Unfallgeschehen irgendein Fahrmanöver aus; deshalb gilt: „Aus diesem Grund kann der Unfall immer auch auf die Verkehrssituation in ihrer Gesamtheit zurückgeführt werden.“ Ohne das Überholmanöver der Beklagten zu 1 wäre der Unfall zwar möglicherweise ausgeblieben, weil die Fahrlinie des Klägers eine andere gewesen wäre. „Das reicht indes für den gemäß § 7 Abs. 1 StVG erforderlichen Zurechnungszusammenhang nicht aus, weil die Zurechnung von dem Unfallgeschehen selbst nicht gelöst werden kann.“

Den zeitlichen Anknüpfungspunkt beschreibt der Senat mit einem anerkannten Grundsatz: „Es ist im Straßenverkehrsrecht anerkannt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für Ursächlichkeit und Zurechnungszusammenhang der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage ist, die unmittelbar zum Schaden führt.“ Und: „Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann“. Legt man den Vortrag der Beklagten zugrunde, war eine solche Lage durch den Überholvorgang der Beklagten zu 1 allein noch nicht eingetreten: „Eine kritische Verkehrslage entstand frühestens dann, als der Kläger sich gleichzeitig mit ihr auf die Gegenfahrbahn begab.“ Auch dieser Umstand ist ihr indes nicht zuzurechnen: „Denn es stellt keine typische Gefahr eines Überholvorgangs dar, dass rückwärtiger Verkehr diesen seinerseits zum Überholen in zweiter Reihe nutzt“. Andernfalls liefe es auf eine Haftung für die schlichte Anwesenheit hinaus: „Wäre dies anders, würde letztlich die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs in der Nähe der Unfallstelle für eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG genügen.“ Hinzu käme eine Abgrenzungsschwierigkeit, denn auch der Zeuge B. hatte die Verkehrssituation mitgeprägt — auch ihm war der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten letztlich ausgewichen.

Damit grenzt der Senat den Streitfall von seinen früheren Entscheidungen ab, in denen jeweils eine Verkehrsbeeinflussung durch das gegnerische Fahrzeug festgestellt war: das verhältnismäßig sperrige, langsam überholende Fahrzeug auf der Bundesautobahn, dessen Gefahr sich in einer misslingenden Abwehrreaktion nachfolgender Schnellerer verwirklicht; der überholende Sattelschlepper, wegen dessen der Fahrer eines Motorfahrrades unsicher wird und stürzt; das Kraftfahrzeug, das entgegenkommendem Fahrradverkehr so nahekommt, dass der Verkehrsraum zu eng zu werden droht und ein Radfahrer beim Ausweichen stürzt; schließlich die voreilige, also objektiv nicht erforderliche Abwehrreaktion auf einen kleinen Schlenker aus der Fahrspur. Demgegenüber gilt: „Dagegen rechtfertigt die bloße Anwesenheit eines anderen im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle für sich allein noch nicht die Annahme, dass ein in seinem Ablauf ungeklärter Unfall bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden ist“.

Erfolg hatte die Revision gleichwohl, und zwar an anderer Stelle: „Zu Recht rügt aber die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung den von den Beklagten geschilderten Unfallhergang zugrunde gelegt hat, ohne sich mit den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ausreichend auseinanderzusetzen“. Der Prüfungsmaßstab dafür ist schmal: „Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist.“ Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, „ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt“. § 286 ZPO ist dabei die Vorschrift, die dem Gericht die freie Würdigung des gesamten Verhandlungs- und Beweisergebnisses aufgibt.

Beweisrechtlich lag die Last beim Kläger. Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, „der insoweit darlegungs- und beweisbelastete (§ 7 Abs. 1 StVG) Kläger habe den von ihm behaupteten Geschehensablauf nicht beweisen können“ — wer sich auf die Norm stützt, trägt also vorzutragen und zu beweisen, was ihre Voraussetzungen ausfüllt. Daraus hatte das Berufungsgericht geschlossen, das Fahrverhalten des Klägers sei durch die Beklagte zu 1 nicht beeinflusst worden. „Dabei hat es indes den Prozessstoff und die Beweisergebnisse nicht ausgeschöpft.“

Übergangen hatte es eine wesentliche Aussage des Sachverständigen. Dieser hatte ausgeführt, „die Spurenlage lasse ein Ausweichmanöver des Klägers aus dem linken Randbereich der linken Fahrbahn (Gegenfahrbahn) weiter nach links mit Einleitung einer Notbremsung erkennen“. Das Landgericht hatte daraus, ohne dies zu hinterfragen, die Feststellung abgeleitet, der Kläger sei durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1 zu einem Ausweichmanöver veranlasst worden. Vor diesem Hintergrund „durfte das Berufungsgericht nicht ohne ergänzende Beweisaufnahme wie etwa einer Anhörung des Sachverständigen und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung der Parteien in Anwesenheit des Sachverständigen davon ausgehen, dass der Überholvorgang des Klägers durch den der Beklagten zu 1 in keiner Weise beeinflusst worden sei“. Verstärkend kommt hinzu: „Dies gilt umso mehr, als die aus der Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserhebliche Frage des Vorliegens eines Ausweichmanövers in erster Instanz weder für den Sachverständigen noch für das Gericht von maßgeblicher Bedeutung gewesen ist.“

Eine erneute Vernehmung der Zeugen war dagegen nicht geboten: „Zwar hatte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision keinen Anlass, die Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO erneut zu vernehmen“. „Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht gehen davon aus, dass die Zeugenaussagen für die maßgebliche Frage, ob der Kläger aufgrund des Fahrverhaltens der Beklagten zu 1 ein Ausweichmanöver durchgeführt hatte, unergiebig sind.“

Die Folge: „Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen“ (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bedeutung für die Praxis

Für Unfälle ohne Berührung schärft die Entscheidung eine Grenze, die in der Schadensregulierung häufig verschwimmt. Dass ein anderes Fahrzeug im selben Moment ein Fahrmanöver ausführte — hier einen Überholvorgang —, trägt die Haftung seines Halters für sich genommen nicht. Der Blick richtet sich stattdessen auf den Zusammenhang zwischen dessen Fahrweise und der Reaktion des Verunglückten: Hat das andere Fahrzeug eine Ausweich- oder Abwehrreaktion ausgelöst, oder war es lediglich Teil der Verkehrslage, in der sich der Verunglückte selbst zu seinem Manöver entschlossen hat?

Zugleich zeigt das Urteil, wo solche Verfahren tatsächlich entschieden werden: an der Beweiswürdigung. Der Senat billigt den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und hebt dessen Urteil dennoch auf, weil eine Aussage des Sachverständigen zur Spurenlage unberücksichtigt geblieben war. Bemerkenswert daran ist, dass diese Aussage in erster Instanz weder für den Sachverständigen noch für das Gericht im Vordergrund stand — ein Gutachten kann also auch dann Gewicht entfalten, wenn es zu einer anderen Frage eingeholt wurde.

Die Beweislast bleibt beim Geschädigten: Wer sich auf § 7 Abs. 1 StVG stützt, hat die Zurechnung darzulegen und zu beweisen; ein offenes Beweisergebnis geht zu seinen Lasten. Umso mehr Gewicht haben objektive Anknüpfungspunkte — Spuren, Brems- und Endstellungen, Fahrlinien —, wenn Zeugen den Beginn der Fahrmanöver nicht beschreiben können, weil sie das Geschehen erst später wahrgenommen haben.

Reichweite der Entscheidung

Der Senat hat den Rechtsstreit nicht abschließend entschieden. Er hat das Berufungsurteil aufgehoben und mangels Entscheidungsreife zurückverwiesen; ob die Beklagten haften und mit welcher Quote, bleibt offen. Auch die Feststellung, dass die Zurechnung hier scheitert, steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt: Sie gilt „jedenfalls nach den bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen“. Nach einer ergänzenden Beweisaufnahme kann sich das Bild ändern.

Ebenso wenig ist gesagt, dass ein Überholvorgang als solcher haftungsrechtlich ohne Bedeutung bliebe. Der Senat verneint lediglich, dass es zur typischen Gefahr eines Überholvorgangs zählt, wenn rückwärtiger Verkehr ihn seinerseits zum Überholen in zweiter Reihe nutzt und dabei ins Schlingern gerät. Hätte die Beklagte zu 1 durch ihre Fahrweise eine Ausweich- oder Abwehrreaktion des Klägers ausgelöst, läge der Fall nach den vom Senat angeführten eigenen Entscheidungen anders — dort war jeweils eine Verkehrsbeeinflussung festgestellt.

Offen bleibt auch, wie die Aussage des Sachverständigen zu würdigen ist. Der Senat entscheidet nicht, dass ein Ausweichmanöver vorlag; er beanstandet, dass das Berufungsgericht ohne ergänzende Beweisaufnahme vom Gegenteil ausgegangen ist. Welche Beweismittel dafür in Betracht kommen, umschreibt er nur beispielhaft — die Anhörung des Sachverständigen und gegebenenfalls eine erneute Anhörung der Parteien in dessen Anwesenheit — und belässt dem Berufungsgericht insoweit Spielraum.

Nicht gefolgt ist der Senat der Revision, soweit sie eine erneute Vernehmung der Zeugen verlangt hat; insoweit bleibt es bei der übereinstimmenden Würdigung beider Vorinstanzen, die Zeugenaussagen seien zur maßgeblichen Frage unergiebig. Und schließlich betrifft das Urteil die Zurechnung dem Grunde nach. Zur Haftungsquote, zu einem Mitverschulden des Klägers und zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche verhält es sich nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 7 Abs. 1 StVG ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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