Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Adhäsionsurteil gegen den Fahrer: warum es den Haftpflichtversicherer nicht bindet

Ein Strafgericht sprach dem Verletzten den Schadensersatz dem Grunde nach zu; die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers wurde gleichwohl nicht zur Zahlung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Adhäsionsverfahren ergangene Entscheidung gegenüber dem Versicherer weder in Rechtskraft erwächst noch das Gericht des Folgeprozesses bindet — und dass das Landgericht deshalb eigenständig zu dem Ergebnis kommen durfte, der Fahrer habe die Verletzung billigend in Kauf genommen.

Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 55/12 Lesezeit etwa 11 Minuten
Das Ergebnis

Die im Adhäsionsverfahren gegen den Fahrer ergangene Entscheidung bindet dessen Haftpflichtversicherer nicht — wegen bedingt vorsätzlicher Schädigung blieb die Direktklage gegen die Versicherung erfolglos.

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Strafgericht hatte dem Verletzten im Adhäsionsverfahren — dem Weg, auf dem ein Geschädigter seinen vermögensrechtlichen Anspruch aus der Straftat bereits im Strafprozess gegen den Beschuldigten verfolgen kann — den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Entscheidung gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers weder in Rechtskraft erwächst noch das Gericht des Folgeprozesses bindet; der Versicherer ist an jenem Verfahren nicht beteiligt und kann ihm auch nicht beitreten. Das Landgericht durfte den Hergang deshalb eigenständig würdigen — es gelangte zu bedingtem Vorsatz, was die Versicherung nach § 152 VVG in der damals geltenden Fassung von der Leistung befreite. Gegen den Fahrer persönlich blieb es dagegen bei der rechtskräftig festgestellten Haftung dem Grunde nach.

Der Fall: eine Auseinandersetzung, ein anfahrender Pkw und zwei Verfahren

Am 13. August 2007 kam der spätere Kläger zu Fall, als er nach einer Auseinandersetzung mit dem späteren Beklagten zu 2 von diesem angefahren wurde. Der Beklagte zu 2 saß am Steuer eines Pkw, der bei der späteren Beklagten zu 1 haftpflichtversichert war. Der Kläger erlitt eine Distorsion — eine Verstauchung — des rechten oberen Sprunggelenks und des rechten Kniegelenks sowie eine Zerrung des inneren Seitenbandes des rechten Fußes.

Zunächst lief ein Strafverfahren: Der Beklagte zu 2 wurde wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Dort meldete der Kläger seine zivilrechtlichen Ansprüche im Wege des Adhäsionsverfahrens an (§§ 403 f. StPO). Er beantragte, den Beklagten zu 2 zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 2.000 € zu verurteilen, und verlangte daneben Ersatz materieller Schäden: 1.752,84 € Haushaltsführungsschaden und 402,82 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht S. verurteilte den Beklagten zu 2 durch rechtskräftiges Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25 € — angeklagt war die vorsätzliche Begehung, verurteilt wurde wegen der fahrlässigen. Den Schadensersatzanspruch des Klägers erklärte das Strafgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt. Ein solches Grundurteil entscheidet allein darüber, ob gehaftet wird; über die Höhe wird gesondert befunden.

Genau darüber wurde anschließend vor den Zivilgerichten gestritten: Die im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche waren Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte beide Beklagten als Gesamtschuldner — der Kläger kann den Betrag von jedem von ihnen fordern, erhält ihn aber nur einmal — zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500 € und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 186,24 €; die weitergehende Klage wies es ab.

Dagegen legten der Kläger und die Beklagte zu 1 Berufung ein, die Versicherung zugleich als Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten zu 2 — als Dritte also, die einem fremden Rechtsstreit zur Unterstützung einer Partei beitritt. Das Landgericht setzte die Verurteilung des Beklagten zu 2 auf ein Schmerzensgeld von 1.000 € und zu erstattende Rechtsanwaltskosten von 155,30 € herab und wies die Klage im Übrigen ab; die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2 und die Berufung des Klägers wies es zurück.

Die Revision ließ das Landgericht zur Klärung der Frage zu, inwieweit die in einem Adhäsionsverfahren ergangene Entscheidung Bindungswirkung für den nachfolgenden Schadensersatzprozess gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers entfaltet. Der Kläger verfolgte mit ihr sein Begehren gegenüber der Beklagten zu 1 im Umfang der Verurteilung des Beklagten zu 2 weiter; hinsichtlich des Beklagten zu 2 nahm er das Rechtsmittel zurück. Vor dem Bundesgerichtshof ging es damit allein um die Versicherung.

Das Berufungsgericht hatte den Anspruch gegen den Fahrer auf § 7 StVG, § 823 Abs. 1, §§ 249, 253 Abs. 2 BGB gestützt und sich durch die Adhäsionsentscheidung dahin gebunden gesehen, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht und dem Kläger ein Mitverschulden nach § 254 BGB nicht anzulasten ist — so die Annahme der Vorinstanz. Den Haushaltsführungsschaden sprach es nicht zu, weil der Kläger ihn nicht substantiiert dargetan habe, ihn also nicht mit hinreichend konkreten Angaben unterlegt hatte. Die Haftung der Versicherung verneinte es: Sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil der Beklagte zu 2 die Körperverletzung vorsätzlich begangen habe. Zur Überzeugung der Kammer stand fest, dass derjenige, der „enthemmt und sehenden Auges mit einem Pkw auf eine vor seinem Fahrzeug stehende Person zufahre“, eine mögliche Verletzung billigend in Kauf nehme und damit zumindest mit bedingtem Vorsatz handele — der Bundesgerichtshof hat diese Würdigung später gebilligt.

Die Rechtsfrage

Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung kann der Geschädigte den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen; damals war das in § 3 Nr. 1 PflVG in der alten Fassung geregelt, heute in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Der Geschädigte hat es dabei in der Hand, „seinen Anspruch gegen den Schädiger, dessen Haftpflichtversicherer oder gegen beide als Gesamtschuldner geltend zu machen“. Diesen Weg wählte der Kläger, nachdem er gegen den Fahrer im Strafverfahren bereits einen Titel dem Grunde nach erwirkt hatte.

Daraus ergab sich die Frage, die die Zulassung der Revision trug: Reicht die Wirkung der im Adhäsionsverfahren getroffenen Entscheidung über den Beschuldigten hinaus bis zu dessen Haftpflichtversicherer? Erwachsen also der festgestellte Haftungsgrund und die dort zugrunde gelegte fahrlässige Begehungsweise auch gegenüber der Versicherung in Rechtskraft — der Bindung an das Ergebnis eines abgeschlossenen Verfahrens —, oder darf der Folgeprozess den Hergang neu bewerten?

Dahinter stand eine Überlegung des Berufungsgerichts: Für das Verhältnis von Haftpflichtprozess und anschließendem Deckungsprozess — dem Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Eintrittspflicht — ist eine Bindungswirkung anerkannt. Ließ sie sich auf die Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer nach vorausgegangenem Adhäsionsverfahren übertragen?

Davon zu trennen war die versicherungsrechtliche Frage: Durfte sich die Versicherung überhaupt auf Vorsatz berufen? Zu klären war, ob der Ausschluss für vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle auch gegenüber dem Direktanspruch wirkt, ob er mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist und unter welchen Voraussetzungen er eingreift, wenn zwischen Fahrer und Halter zu unterscheiden ist.

Die Entscheidung: die Bindung endet bei den Beteiligten des Adhäsionsverfahrens

Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. „Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.“ Tragend ist der Satz, den der Senat dem Urteil als Leitsatz vorangestellt hat: „Eine im Adhäsionsverfahren auf Antrag des Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) ergehende Entscheidung entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet sie das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht.“

Was die Adhäsionsentscheidung leistet

Im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Fahrer stand die Haftung fest. Die im Strafverfahren ergangene Entscheidung über den Antrag des Verletzten steht nach § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO „einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich“. Das Strafgericht darf sich nach § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO auf den Grund des Anspruchs beschränken; macht es davon Gebrauch, gilt § 318 ZPO entsprechend — die Vorschrift, die ein Gericht an sein eigenes Grundurteil bindet. „Das bedeutet, dass das im nachfolgenden Betragsverfahren zur Entscheidung berufene Zivilgericht (§ 406 Abs. 3 Satz 4 StPO) an die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung gebunden ist.“

Wie weit diese Bindung inhaltlich reicht, ist eine Frage der Auslegung: „Der Umfang der Bindungswirkung eines Grundurteils richtet sich danach, worüber das Gericht wirklich entschieden hat.“ Zu ermitteln ist das „durch Auslegung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen“.

Warum die Versicherung nicht gebunden war

Auf diese Auslegung kam es hier nicht an. Der Senat setzte eine Grenze, die davor liegt: Die Bindung eines Grundurteils nach § 318 ZPO ist — ebenso wie die materielle Rechtskraft nach §§ 322, 325 Abs. 1 ZPO — „grundsätzlich auf die an dem Verfahren beteiligten Parteien beschränkt“. Daraus folgte unmittelbar das Ergebnis: „Da die Beklagte zu 1 an dem Adhäsionsverfahren nicht beteiligt war, vermag die dort ergangene Entscheidung ihr gegenüber mithin keine Bindungswirkung zu entfalten.“

Warum die Grundsätze zum Deckungsprozess nicht passen

Das Berufungsgericht hatte erwogen, die Rechtsprechung zum Verhältnis von Haftpflicht- und Deckungsprozess entsprechend anzuwenden. Dort gilt: „In dieser Fallgestaltung wird die Haftpflichtfrage grundsätzlich abschließend im Haftpflichtprozess entschieden (sog. Trennungsprinzip).“ Der Grund liegt in der Rollenverteilung des Versicherungsverhältnisses. Die Bindungswirkung „folgt aus dem Wesen der Haftpflichtversicherung und der dort gegebenen umfassenden Abwehrzuständigkeit des Versicherers“: Der Versicherungsnehmer hat die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, ihn trifft ein Anerkennungs- und Beweisverbot, und er ist weitgehend den Weisungen des Versicherers unterworfen. „Der Versicherer muss im Haftpflichtprozess die Interessen des Versicherten so wahren wie ein von diesem beauftragter Anwalt.“ Deshalb wäre es nach dem Senat „widersinnig, wenn der Haftpflichtanspruch in dem vom Versicherer für den Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess bejaht würde, dieser aber im anschließenden Deckungsprozess die Haftpflicht verneinen würde“.

Bei der Direktklage liegt es anders. Diese Grundsätze sind „auf den vorliegenden Fall, in dem der Haftpflichtversicherer nicht im Deckungsprozess von seinem Versicherungsnehmer, sondern im Wege der Direktklage durch den Geschädigten (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F., jetzt § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG n.F.) in Anspruch genommen wird, nicht anwendbar“. Denn dann geht es „nicht um vertragliche Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis, sondern um die Außenhaftung des Haftpflichtversicherers gegenüber einem Dritten (dem Geschädigten)“.

Für diese Lage hat der Gesetzgeber eine eigene, bewusst begrenzte Regel getroffen: „Für diesen Fall bestimmt § 3 Nr. 8 PflVG a.F. (jetzt § 124 Abs. 1 VVG n.F.), dass eine rechtskräftige Klageabweisung ihre Rechtskraft auch für das jeweils andere Prozessrechtsverhältnis entfaltet.“ Erstreckt wird also nur das klageabweisende Urteil. Dahinter steht ein Ausgleich: Die Wahlmöglichkeit des Geschädigten „dient der Verbesserung des Opferschutzes“, zugleich aber gilt: „Ungerechtfertigten Nutzen soll er aus dieser Rechtslage aber nicht erwerben“. Der Senat zieht daraus die Folgerung: „Mit dieser Regelung wäre eine Bindungswirkung, wie sie für den Deckungsprozess besteht, nicht vereinbar.“

„Für das Adhäsionsverfahren kann nichts anderes gelten.“ Das auf Antrag des Verletzten gegen den Beschuldigten eingeleitete Adhäsionsverfahren entspricht dem Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Schädiger; die dort ergehende Entscheidung steht einem Zivilurteil gleich. Eine entsprechende Anwendung der für den Deckungsprozess geltenden Bindungswirkung lehnte der Senat ab: Sie würde die begrenzte Rechtskrafterstreckung, die auch dem Schutz des Versicherers dient, zu dessen Nachteil unterlaufen. Dazu tritt ein verfahrensrechtlicher Gesichtspunkt — „Hinzu kommt, dass der Versicherer an dem Adhäsionsverfahren nicht beteiligt ist.“ Er kann das Verfahren weder als Prozessvertreter des Beschuldigten führen, „noch hat er die Möglichkeit, zur Wahrung seiner Interessen dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten“. Auch aus diesen Erwägungen heraus hat der Gesetzgeber die Rechtskrafterstreckung bei Einführung des Direktanspruchs auf klageabweisende Urteile beschränkt.

Der Risikoausschluss bei vorsätzlicher Schädigung

Damit war der Weg frei für den zweiten Streitpunkt: Der Anspruch gegen die Versicherung war nach § 152 VVG in der alten Fassung — heute § 103 VVG — ausgeschlossen, weil der Beklagte zu 2 den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hatte. „Die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles gilt grundsätzlich auch für den Direktanspruch in der Pflichtversicherung“. Dogmatisch handelt es sich dabei „nicht um eine Obliegenheitsverletzung, die den Versicherer nachträglich von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, sondern um einen subjektiven Risikoausschluss, bei dem von vornherein festgelegt ist, dass ein solcher Schadensfall nicht unter den Schutz des Versicherungsvertrages fällt“. Eine Obliegenheit ist eine Verhaltensanforderung aus dem Versicherungsverhältnis, deren Verletzung erst nachträglich wirkt; der Risikoausschluss dagegen steht von Anfang an fest.

Europarechtlich hat der Senat das nicht beanstandet. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Anhang II Nr. 3 zum Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959 vorsieht, vorsätzlich verursachte Schäden von der Versicherung auszuschließen. Die späteren Richtlinien zur Kfz-Haftpflichtversicherung gehen auf den Tatbestand der Vorsatztat nicht ausdrücklich ein; ihr Anliegen, den Deckungsumfang im Interesse der Unfallopfer weit auszugestalten, führt nach dem Senat nicht zur Unwirksamkeit des zuvor in zulässiger Weise erklärten Ausschlusses. „Die Zulässigkeit des Ausschlusses des Direktanspruchs bei vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfällen besteht fort“.

Die Weiche: Fahrer und Halter waren dieselbe Person

An dieser Stelle setzte die Revision an. Sie machte geltend, die Leistungsfreiheit greife nur, wenn der Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich gehandelt habe; dazu habe die darlegungspflichtige Versicherung nichts vorgetragen, der Beklagte zu 2 sei durchgehend nur als Fahrer bezeichnet worden.

Im Ausgangspunkt gab ihr der Senat recht: „Richtig ist, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht leistungsfrei ist, wenn der vorsätzlich handelnde Fahrer nicht zugleich auch Halter des Kfz ist.“ Und weiter: „Sind Halter und Fahrer personenverschieden, bleibt der Versicherer dem Halter gegenüber zur Leistung verpflichtet, da diesem ein vorsätzliches Handeln des Fahrers grundsätzlich nicht zurechenbar ist“. Für den Geschädigten hat das eine unmittelbare Folge: „Dessen Direktanspruch entfällt nicht, wenn der Fahrer, der nicht zugleich Halter des Kfz war, den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.“

Im Streitfall fielen beide Rollen zusammen. Das Berufungsgericht war rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 sowohl Fahrer als auch Halter des Pkw war: „Seine Haltereigenschaft ergibt sich aus den im Ermittlungsverfahren getroffenen polizeilichen Feststellungen.“ Die Strafakten waren beigezogen worden, und ihr Inhalt war ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wie der Vorsatz festgestellt wurde

Der Vorsatz ist eine Tatsachenfeststellung, und dafür gelten enge revisionsrechtliche Maßstäbe. „Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist.“ Und: „Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist“.

Getragen wurde die Feststellung von einer prozessualen Besonderheit: „Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerfrei auf den Sachvortrag des Klägers gestützt, den sich die Beklagte zu 1 in zulässiger Weise zu Eigen gemacht hat und der deshalb im Verhältnis zwischen diesen Parteien unstreitig ist.“ Der Kläger hatte vorgetragen, der Beklagte zu 2 sei mit dem Pkw vorwärts auf ihn zugefahren, die vordere Stoßstange habe sein Bein berührt, er sei mit dem Fuß weggeknickt und habe sich das Sprunggelenk verdreht; danach sei der Beklagte zu 2 ein Stück zurück- und dann erneut auf ihn zugefahren und habe ihn — mit geringerer Intensität — am selben Bein getroffen. Weil die Versicherung sich diese Darstellung zu eigen machte, war sie zwischen den Parteien des Revisionsverfahrens nicht mehr streitig.

Zwei Einwände der Revision verfingen nicht. Dass der Kläger sich hilfsweise den abweichenden Vortrag des Beklagten zu 2 zu eigen gemacht habe, erschloss sich dem Senat nicht: Der Beklagte zu 2 hatte bestritten, den Kläger überhaupt angefahren zu haben — ein für den Kläger ungünstiges Vorbringen, dessen Übernahme deshalb auszuschließen war. Und für die Möglichkeit, der Beklagte zu 2 habe den Kläger lediglich zu einem Sprung zur Seite nötigen wollen, ergaben sich aus dem Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte.

Damit blieb es bei der Würdigung der Vorinstanz, die der Senat billigte: Der Beklagte zu 2 habe die Verletzung des Klägers und den daraus entstandenen Schaden billigend in Kauf genommen und den Versicherungsfall zumindest mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt — bedingter Vorsatz meint, dass jemand den Erfolg nicht anstrebt, ihn aber für möglich hält und sich damit abfindet. Diese Beurteilung ist „aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden“; die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses hatte das Berufungsgericht „im Streitfall rechtsfehlerfrei bejaht“. „Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist mithin zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.“

Was das praktisch bedeutet

Wer im Strafverfahren ein Adhäsionsurteil erstreitet, hält damit einen Titel gegen den Beschuldigten in der Hand — und zunächst nicht mehr. Gegenüber dessen Haftpflichtversicherer beginnt die Auseinandersetzung von vorn: Weder der festgestellte Haftungsgrund noch der Verschuldensgrad, den das Strafgericht zugrunde gelegt hat, sind für den Folgeprozess gegen die Versicherung verbindlich. Im entschiedenen Fall lagen beide Bewertungen weit auseinander — das Strafgericht hatte den Anspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Zivilgericht gelangte zu bedingtem Vorsatz.

Für die Reihenfolge des Vorgehens ist das von Gewicht. Der Geschädigte kann den Schädiger, den Versicherer oder beide in Anspruch nehmen; seine Wahl bestimmt aber mit, was er am Ende in der Hand hält. Ein allein gegen den Fahrer erwirkter Titel verkürzt den Streit mit der Versicherung nicht. Umgekehrt wirkt eine rechtskräftige Klageabweisung nach § 3 Nr. 8 PflVG a.F., heute § 124 Abs. 1 VVG, auch im jeweils anderen Prozessrechtsverhältnis — die Rechtskrafterstreckung ist einseitig ausgestaltet.

Beweisrechtlich zeigt der Fall, wie viel davon abhängt, welcher Sachverhalt zwischen den konkret streitenden Parteien unstreitig ist. Die Versicherung machte sich die Unfalldarstellung des Klägers zu eigen und entzog ihr damit den Streit; auf dieser Grundlage konnte das Berufungsgericht den bedingten Vorsatz feststellen. In der Revisionsinstanz war diese Feststellung nur noch eingeschränkt angreifbar — angreifbar wäre sie über einen zulässigen und begründeten Revisionsangriff gewesen, den der Kläger hier nicht durchsetzen konnte.

Und eine Grenze, die in der Praxis häufig den Ausschlag gibt: Der Vorsatzausschluss trifft den Direktanspruch nur, wenn der Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich gehandelt hat. Sind Halter und Fahrer verschiedene Personen, bleibt die Versicherung dem Halter gegenüber verpflichtet und haftet deshalb auch dem geschädigten Dritten. Dass der Beklagte zu 2 hier zugleich Halter war, ergab sich aus den polizeilichen Feststellungen der beigezogenen Strafakten.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist eine klar umrissene Lage: ein Verletzter, der zunächst im Adhäsionsverfahren gegen den Fahrer vorgeht und danach dessen Haftpflichtversicherer im Wege der Direktklage in Anspruch nimmt, und ein Fahrer, der zugleich Halter des Fahrzeugs war und den Versicherungsfall zumindest mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt hat. Für den Fall personenverschiedener Halter und Fahrer weist das Urteil ausdrücklich in die andere Richtung, ohne ihn selbst zu entscheiden.

Mehrere Fragen hat der Senat offengelassen. Ob die Bindungswirkung des im Adhäsionsverfahren ergangenen Grundurteils die Verneinung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB erfasst, blieb unentschieden. Ebenso wenig hat er entschieden, ob die vom Strafgericht bejahte fahrlässige Begehungsweise mit bindender Wirkung für das Betragsverfahren gegenüber dem Beklagten zu 2 festgestellt worden ist. Beides trug das Ergebnis nicht, weil die Bindung gegenüber der Versicherung schon an deren fehlender Beteiligung scheiterte.

Auch das Berufungsgericht hatte eine Frage offengelassen: ob aufgrund des Strafurteils mit bindender Wirkung zu Lasten der Versicherung feststeht, dass der Beklagte zu 2 den Kläger schuldhaft angefahren hat. Das Grundurteil entfalte jedenfalls keine Bindungswirkung hinsichtlich des Grads des Verschuldens, weil diese Frage im Strafverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen sei — so die Erwägung der Vorinstanz, auf die es aus Sicht des Bundesgerichtshofs nicht mehr ankam.

Zum Rechtsstand: Maßgeblich waren § 3 Nr. 1 und Nr. 8 PflVG sowie § 152 VVG in den damals geltenden Fassungen. Der Senat nennt die heutigen Entsprechungen — § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 124 Abs. 1 und § 103 VVG —, entschieden hat er über das alte Recht.

Nicht mehr Gegenstand der Revision war der Anspruch gegen den Fahrer persönlich; insoweit hatte der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Der Haushaltsführungsschaden scheiterte an der Darlegung im konkreten Fall, nicht an einer Rechtsfrage. Und das Schmerzensgeld von 1.000 € ist die Bewertung des Berufungsgerichts für die dort festgestellten Verletzungen; eine verallgemeinerbare Aussage zur Bemessung enthält das Urteil nicht.

Zur veröffentlichten Fassung gehört schließlich ein Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 4. Juni 2013 wurde in den Text eingearbeitet.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 55/12 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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