Die Entscheidung auf einen Blick
Stoßen auf einem Parkplatz zwei Fahrzeuge zusammen, die beide rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausgeparkt haben, spricht der Beweis des ersten Anscheins — die Beweisregel, die aus einem typischen Geschehensablauf auf ein Verschulden schließen lässt — nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht gegen den Rückwärtsfahrenden, solange offenbleibt, ob sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision bereits stand. Tragend ist die fehlende Typizität des Ablaufs: Wer sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stehen gebracht hat, hat seiner Pflicht zum jederzeitigen Anhalten grundsätzlich genügt. Zugleich ordnet der Senat Parkplatzunfälle rechtlich ein: § 9 Abs. 5 StVO über das Rückwärtsfahren gilt dort nicht unmittelbar; maßgeblich ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, in dessen Konkretisierung die Wertung dieser Vorschrift einfließt. Weil das Berufungsgericht den Anscheinsbeweis gleichwohl zu Lasten des Klägers angewandt hatte, wurde sein Urteil aufgehoben.
Der Fall: Zwei Autos, die zur selben Zeit rückwärts ausparken
Am 6. Juni 2013 ereignete sich auf dem Parkplatz eines Baumarktes ein Verkehrsunfall. Der Kläger parkte mit seinem Pkw rückwärts aus einer Parkbucht aus. In der Gasse, die zwischen zwei Parkbuchtreihen verläuft, kam es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1, der ebenfalls rückwärts aus einer gegenüberliegenden Parkbucht herausfuhr. Die Beklagte zu 2 ist der Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeugs; gegen sie kann der Geschädigte nach § 115 VVG unmittelbar vorgehen, ohne den Umweg über den Fahrer nehmen zu müssen.
Über den Hergang stritten die Beteiligten in einem einzigen, aber entscheidenden Punkt. Der Kläger hat behauptet, „sein Fahrzeug habe nach dem Ausparken bereits in Fahrtrichtung gestanden“, als der Beklagte zu 1 hineingefahren sei. Die Beklagten haben behauptet, „beide Fahrzeuge hätten sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes in Bewegung befunden“.
Vorgerichtlich regulierte die Beklagte zu 2 die von ihr anerkannten Schadenspositionen zu 50 Prozent. Der Kläger verlangte 100 Prozent. Streitig waren daneben zwei Beträge: ein höherer Wiederbeschaffungsaufwand für sein Fahrzeug — also der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, den das beschädigte Fahrzeug noch hat — sowie die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme des von ihm beauftragten Sachverständigen.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht wies die Berufung zurück: Es ging von einer Haftungsquote von jeweils 50 Prozent aus und stützte sich dabei auf den aus § 9 Abs. 5 StVO hergeleiteten Anscheinsbeweis, der nach der überwiegend vertretenen obergerichtlichen Auffassung auch dann für ein Verschulden des Zurücksetzenden streite, wenn dieser im Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen sei, sofern ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen bestehe. Auf die Frage, ob das Fahrzeug des Klägers im rechten Winkel zu seiner Parkbucht gestanden hatte und ob das Beklagtenfahrzeug darauf aufgefahren war, kam es nach dieser Sicht nicht an — so hatte es das Berufungsgericht angenommen.
Den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert hatte das Amtsgericht nach § 287 ZPO, der Vorschrift über die gerichtliche Schätzung der Schadenshöhe, auf 730 Euro geschätzt; Grundlage war eine von der Beklagten vorgelegte Internet-Recherche. Die Kosten des Ergänzungsgutachtens hielt es nicht für erstattungsfähig, weil die alleinige Begutachtung des klägerischen Fahrzeugs wenig aussagekräftig gewesen sei. Das Landgericht billigte auch diese Würdigung und ließ die Revision zu, um eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen rückwärts ausparkenden Pkw zu ermöglichen.
Die Rechtsfrage
Im Kern ging es um eine Beweisfrage mit erheblichen praktischen Folgen: Darf der Anscheinsbeweis gegen einen Rückwärtsfahrenden auch dann angewandt werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand und der andere Beteiligte hineingefahren ist? Davon hing die Haftungsverteilung ab — denn wen der erste Anschein trifft, der trägt in der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG einen Verschuldensanteil, ohne dass ihm ein Fehler konkret nachgewiesen sein muss.
Vorgelagert war die Frage, welche Verhaltensnorm auf einem Parkplatz überhaupt gilt: § 9 Abs. 5 StVO mit seinen strengen Anforderungen an das Rückwärtsfahren oder das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO.
Ein zweiter, davon unabhängiger Punkt betraf die Schadenshöhe: Wie weit darf ein Gericht den Wiederbeschaffungsaufwand nach § 287 ZPO selbst schätzen, wenn ein Privatgutachten zu einem höheren Wert kommt und die Schätzgrundlage des Gerichts angegriffen wird?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der VI. Zivilsenat gab der Revision statt: „Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.“ Er beanstandete sowohl die Anwendung des Anscheinsbeweises als auch die Schätzung des Wiederbeschaffungsaufwands.
Vorab stellte der Senat klar, dass die Revision unbeschränkt zulässig war. Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der Zulassung solle die Rechtsprechung zur Haftungsverteilung vereinheitlicht werden, engte die Prüfung nicht ein: „Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstands zulässig, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen“. Damit stand auch der Streit über die Schadenshöhe zur Prüfung.
In der Sache blieb der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts unbeanstandet: Beide Seiten haben nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG dem Grunde nach einzustehen, weil die Schäden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden sind, höhere Gewalt ausschied und der Unfall für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war — also kein Geschehen, das auch ein besonders umsichtiger Fahrer nicht hätte vermeiden können. Damit war eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 Abs. 1, 2 StVG eröffnet.
Für diese Abwägung klärte der Senat zunächst den Maßstab auf dem Parkplatz. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich. § 9 Abs. 5 StVO, der den Rückwärtsfahrenden verpflichtet, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen, ist dort nach der vom Senat übernommenen Auffassung aber nicht unmittelbar anwendbar: Die Vorschrift dient primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter tritt an ihre Stelle das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO, in dessen Konkretisierung die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO einfließt. Der Senat schloss sich dieser Linie an: „Sie wird den Unterschieden zwischen dem fließenden Verkehr einerseits und der besonderen Situation auf einem Parkplatz andererseits besser gerecht.“
Daraus folgt ein anderes Anforderungsprofil an das Fahren. „Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören.“ Er muss deshalb „von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können“. Für den Rückwärtsfahrenden gilt das in besonderem Maß, weil sein Sichtfeld nach hinten eingeschränkt ist.
Beweisrechtlich legte der Senat die Grenzen des Anscheinsbeweises frei. Er setzt Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss auf eine Sorgfaltspflichtverletzung aufdrängt; „es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist“. Das bloße Kerngeschehen — hier das Rückwärtsfahren — genügt dafür nicht, „wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen“. Denn, so die tragende Formel: „Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat.“ Ob ein Ablauf in diesem Sinne typisch ist, „kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden“. Hinzu kommt eine allgemeine Mahnung: „Zudem ist bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten“, weil er einen Schluss auf Verschulden erlaubt, ohne dass dieses im konkreten Fall festgestellt ist.
Angewandt auf den Parkplatzunfall bedeutet das eine klare Zweiteilung. Steht fest, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren stattgefunden hat, bleibt der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden unbeanstandet. „Die geforderte Typizität liegt aber regelmäßig nicht vor“, wenn zwar feststeht, dass ein Fahrzeugführer vor der Kollision rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand und der andere Beteiligte hineingefahren ist. Der Grund: „Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat.“
Die Gegenposition, die einen Vertrauensschutz des durchfahrenden Verkehrs bemüht, greift auf dem Parkplatz nicht: Anders als im fließenden Verkehr, wo ein Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen darf, nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört zu werden, „gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht“. Wer dort bremsbereit fährt und rechtzeitig anhält, hat das Seine getan: „Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt.“
Beweislastrechtlich ist damit die Blickrichtung umgekehrt: Nicht der Kläger musste den Stillstand seines Fahrzeugs beweisen, damit der Anscheinsbeweis entfällt. Es genügte, dass dieser Stillstand nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen war — denn der Anscheinsbeweis setzt einen feststehenden typischen Ablauf voraus. Genau deshalb ist die Frage, ob das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt stand, entgegen der Sicht des Berufungsgerichts erheblich.
Auch die Schadensschätzung hielt der Prüfung nicht stand. Zwar steht der Umfang der Beweisaufnahme nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Ermessen des Gerichts, das insoweit an Beweisanträge nicht gebunden ist; das Revisionsgericht prüft dabei allein die Ermessensgrenzen. „Auch bei freier Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO bedarf es aber, wenn auf Sachverständige verzichtet wird, der Ausweisung der entsprechenden Sachkunde des Gerichts.“ Hier hatte der vom Kläger beauftragte Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 6. August 2013 detailliert begründet, warum er einen höheren Wiederbeschaffungswert annahm, und darauf hingewiesen, dass die Internet-Recherche der Beklagten „keine tragfähige Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO“ sei. Deshalb gilt: „Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht ohne Darlegung einer eigenen Sachkunde von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens absehen.“
Der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Für das weitere Verfahren gab er einen Hinweis: Auch ohne Anscheinsbeweis gegen den Kläger können „die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden des ursprünglich rückwärtsfahrenden Klägers geschlossen werden kann, im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden können“. Die Betriebsgefahr ist die Gefahr, die schon vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs als solchem ausgeht und unabhängig von einem Verschulden in die Quote einfließt.
Was das für Unfälle auf Parkplätzen bedeutet
Die verbreitete hälftige Teilung nach einem Zusammenstoß zweier ausparkender Fahrzeuge ist nach dieser Entscheidung kein Automatismus mehr. Wer geltend macht, sein Fahrzeug habe im Augenblick des Aufpralls bereits gestanden, kann dem ersten Anschein entgehen — und zwar bereits dann, wenn sich diese Möglichkeit nach den Feststellungen nicht ausschließen lässt.
Damit gewinnt ein Umstand an Gewicht, den das Berufungsgericht hier ausdrücklich für unerheblich gehalten hatte: die Stellung und der Bewegungszustand der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt. Endstellung, Beschädigungsbild, Spurenlage und Angaben von Zeugen können darüber entscheiden, ob der Anscheinsbeweis überhaupt zur Anwendung kommt.
Für die Gegenseite folgt daraus die zweite Hälfte der Botschaft: Wer über einen Parkplatz fährt oder dort ausparkt, darf sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz des fließenden Verkehrs berufen. Verlangt ist eine Fahrweise, die ein sofortiges Anhalten erlaubt.
Praktisch bedeutsam ist schließlich der Umgang mit Privatgutachten: Ein Ergänzungsgutachten, das die Schätzgrundlage der Gegenseite substantiiert angreift, kann ein Gericht zwingen, entweder eigene Sachkunde offenzulegen oder einen gerichtlichen Sachverständigen zu beauftragen.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit nicht entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Über die Haftungsquote, den zutreffenden Wiederbeschaffungswert und die Erstattungsfähigkeit der Gutachtenkosten ist damit nichts gesagt; beanstandet ist der Weg, nicht das Ergebnis.
Der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz bleibt ausdrücklich möglich. Er ist nach den Gründen nicht zu beanstanden, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren stattgefunden hat. Die Entlastung greift also allein in der Konstellation offener Feststellungen zum Bewegungszustand.
Entlastung vom ersten Anschein bedeutet zudem nicht Haftungsfreiheit. Der Senat hält fest, dass die Betriebsgefahr und weitere Umstände, aus denen sich ein Verschulden ergeben kann, in der Abwägung berücksichtigt werden können. Wie sich die Quote danach verschiebt, sagt das Urteil nicht.
Die Aussagen zur Verhaltensnorm betreffen Parkplätze ohne eindeutigen Straßencharakter. Für den fließenden Verkehr bleibt es bei § 9 Abs. 5 StVO und dem dort anerkannten Vertrauensgrundsatz; welche Parkflächen im Grenzfall Straßencharakter haben, klärt die Entscheidung nicht.
Offen bleibt auch, wie lange ein Fahrzeug gestanden haben muss. Die Gegenauffassung, mit der sich der Senat auseinandersetzt, ließ den Anscheinsbeweis erst entfallen, wenn der Rückwärtsfahrende längere Zeit zum Stehen gekommen war. Der Senat stellt demgegenüber darauf ab, dass der Fahrer vor der Kollision zum Stehen gekommen ist, ohne dafür eine Zeitgrenze zu nennen.
Nicht entschieden ist der Fall, dass sich beide Fahrzeuge im Zeitpunkt des Zusammenstoßes nachweislich bewegt haben — die Darstellung der Beklagten. Wie dann zu würdigen wäre, sagt das Urteil nicht.
Zum zweiten Punkt ist die Reichweite eng: Beanstandet wird, dass das Berufungsgericht ohne dargelegte eigene Sachkunde und ohne gerichtlichen Sachverständigen von einem substantiiert begründeten Privatgutachten abgewichen ist. Die Gründe erwähnen zudem, dass die Kosten des Ergänzungsgutachtens im Revisionsrechtszug von den Beklagten anerkannt wurden.
Es handelt sich um die Beurteilung eines einzelnen Rechtsstreits. Ob die dargestellten Grundsätze eine andere Fallgestaltung erfassen, hängt von der Art der Fläche, dem Bewegungszustand der beteiligten Fahrzeuge und den Feststellungen ab, die sich zum Hergang treffen lassen.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 286 ZPO sowie zu § 1 Abs. 2 und § 9 Abs. 5 StVO ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.