Die Entscheidung auf einen Blick
Nimmt eine Berufsgenossenschaft den Unternehmer wegen eines grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfalls nach § 110 SGB VII in Regress, hat sie selbst darzulegen und zu beweisen, wie hoch der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des verletzten Beschäftigten gegen den Unternehmer ausgefallen wäre. Dieser Anspruch bleibt gedanklich — deshalb spricht das Urteil von einem fiktiven Anspruch —, weil die §§ 104 ff. SGB VII den Unternehmer gegenüber dem Beschäftigten von der Haftung freistellen. Tragend ist der Wortlaut des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, nach dem der haftungsprivilegierte Schädiger für die Aufwendungen des Trägers einsteht, „jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs". Diese Obergrenze ist danach kein Einwand, den der Schädiger erheben müsste, sondern Bestandteil des Anspruchs selbst.
Der Fall: Ein Sturz vom Gerüst und ein Regress über 36.577,03 €
Am 27. April 1999 stürzte ein Beschäftigter aus einer Höhe von 5,5 m von einem Gerüst in eine Baugrube und verletzte sich schwer. Er arbeitete bei dem späteren Beklagten. Für die Folgen dieses Arbeitsunfalls erbrachte die klagende Berufsgenossenschaft Leistungen — sie ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und damit ein Sozialversicherungsträger im Sinne des § 110 SGB VII.
Von ihren Aufwendungen verlangte sie 36.577,03 € von dem Unternehmer ersetzt. Grundlage war der Rückgriff nach § 110 SGB VII: Wer als haftungsprivilegierte Person einen Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, haftet dem Träger für dessen Aufwendungen. Haftungsprivilegiert ist der Unternehmer, weil ihn die §§ 104 ff. SGB VII gegenüber dem verletzten Beschäftigten von der zivilrechtlichen Haftung freistellen. Dass die grundsätzlichen Voraussetzungen dieses Rückgriffs wegen grober Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorlagen, war zwischen den Parteien unstreitig; gestritten wurde über die Höhe.
Das Landgericht wies die Klage ab. Es hielt einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten für nicht dargelegt und ließ einen Rückgriff auf dessen fiktiven Schmerzensgeldanspruch nicht zu.
Die Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgte der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach der Sozialversicherungsträger beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. Diesen Anspruch bemaß es aufgrund der unfallbedingten Verletzungen mit 25.000 €. Damit sah es die Rentenzahlungen der Klägerin für 1999/2000, 2001 und 2002 von zusammen 19.844,90 €, Gutachterkosten von 436,23 € aus dem Jahr 2002 sowie Rentenzahlungen für 2003 von 4.718,87 € als ausgeglichen an. Es verurteilte den Unternehmer zur Zahlung von 25.000 € und stellte fest, dass er für weitere Aufwendungen der Klägerin bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten einzustehen hat.
Die weitergehende Berufung wies es zurück. Dass dem Geschädigten über das Schmerzensgeld hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe, hatte die Klägerin nach der Würdigung des Berufungsgerichts nicht dargelegt; insoweit treffe sie jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast, und die Beweislast für die Höhe des zivilrechtlichen Anspruchs liege beim Sozialversicherungsträger. Gegen diese Begrenzung wandte sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft.
Die Rechtsfrage
§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ordnet an, dass haftungsprivilegierte Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen haften — begrenzt auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Der Träger erhält also nicht mehr, als der Geschädigte selbst hätte verlangen können, wenn es die Haftungsfreistellung nicht gäbe.
Wer diese Obergrenze in den Prozess einzuführen hat, sagt die Vorschrift nicht ausdrücklich. Der Senat hielt dazu fest: „Die Frage, wer bei einem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen muss, ist streitig." Ein Teil des Schrifttums und mit ihm etwa das Oberlandesgericht Köln hielten den Träger für berechtigt, seine Aufwendungen in voller Höhe geltend zu machen, während der Schädiger einen geringeren fiktiven Anspruch darzulegen habe. Die Gegenauffassung sah die Darlegungs- und Beweislast beim Sozialversicherungsträger.
Von dieser Verteilung hängt der Ausgang solcher Prozesse ab. Beweislast bedeutet: Bleibt ein Umstand nach der Beweisaufnahme unaufgeklärt, geht das zulasten derjenigen Partei, die ihn beweisen muss. Lässt sich die Höhe des fiktiven Anspruchs also nicht klären, verliert der Träger — oder der Schädiger.
Die Entscheidung: Die Obergrenze ist Teil des Anspruchs, nicht ein Einwand des Schädigers
Die Revision blieb ohne Erfolg: „Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand." Die Einschränkung im Ergebnis hat einen Grund — der Senat gelangte zu demselben Betrag wie das Berufungsgericht, stützte ihn beweisrechtlich aber anders.
Unangetastet blieb zunächst die tatsächliche Würdigung. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Klägerin habe einen über den Schmerzensgeldanspruch hinausgehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht dargelegt; Grund und Höhe des Schmerzensgeldanspruchs selbst hatten beide Parteien nicht in Zweifel gezogen. Diese Beurteilung griff die Revision nicht an, und der Senat sah darin auch keinen Rechtsfehler.
Erfolglos blieb sodann die Rüge, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der sekundären Darlegungslast verkannt. Sekundäre Darlegungslast heißt: Wer eine Tatsache eigentlich nicht beweisen muss, aber als Einziger über die nötigen Kenntnisse verfügt, hat dem Gegner substantiiert entgegenzutreten — vorausgesetzt, dieser hat überhaupt etwas behauptet. Genau daran fehle es, meinte die Revision, denn der Unternehmer habe nicht vorgetragen, dass dem Verletzten kein weiterer Anspruch zustehe. Der Senat verwies darauf, dass sich derjenige, der im Rechtsstreit eine negative Tatsache darlegen und beweisen muss, „zunächst auf deren schlichte Behauptung beschränken" kann. Dem Vortrag des Unternehmers zur Darlegungs- und Beweislast in Verbindung mit seinem Antrag auf Klageabweisung war die Behauptung zu entnehmen, dass es an einem weiteren zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch fehle; zudem hatte er seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit über die bereits bezahlten Beträge hinaus bestritten. „Dieses Vorbringen genügt grundsätzlich zur Behauptung des Nichtbestehens eines weitergehenden Anspruchs."
Den entscheidenden Punkt korrigierte der Senat zugunsten des Schädigers: Die Klägerin treffe im Streitfall „nicht nur eine sekundäre Darlegungslast, sondern die primäre Darlegungs- und Beweislast". Tragend sind dafür zunächst Wortlaut und Systematik. Aus der Begrenzung im zweiten Halbsatz folgt nach den Gründen, „dass der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers von vornherein nur in Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs besteht". Zur Verteilung der Darlegungslast äußert sich die Vorschrift zwar nicht, doch gilt als Grundregel, dass „jede Partei die Voraussetzungen einer ihr günstigen Norm darzulegen und zu beweisen hat". Daraus folgert der Senat, es sei grundsätzlich Sache des Anspruchstellers, „diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen".
Dem einleitenden Wort jedoch entnimmt der Senat kein Regel/Ausnahme-Verhältnis. Hätte der Gesetzgeber eine Wendung wie es sei denn gewählt, ließe sich auf eine vom Schädiger vorzutragende Ausnahme schließen; das ist hier nicht der Fall. Hinzu kommt der Vergleich mit der Vorgängerregelung: „Anders als nach § 640 RVO gibt es nach heute geltender Rechtslage keine allgemeine Regel des Inhalts, dass der Sozialversicherungsträger grundsätzlich einen Anspruch auf vollen Ersatz seiner Aufwendungen hätte." Nach § 640 RVO a.F. war der Regressanspruch von der Höhe des zivilrechtlichen Anspruchs unabhängig und konnte darüber hinausgehen; ein Mitverschulden des Geschädigten konnte der Unternehmer nicht einwenden. Das wurde allgemein als unbillig empfunden und war der Anlass der Neuregelung.
Auch das Argument, eine Haftungsbegrenzung sei stets von demjenigen darzulegen, dem sie nützt, verfängt nicht. Der Senat nennt ein Gegenbeispiel: „So ist z. B. die Haftungsbegrenzung des § 12 StVG (Haftungshöchstbetrag) nicht vom Anspruchsgegner darzulegen bzw. einzuwenden, sondern schon von Amts wegen zu berücksichtigen". Wo eine Begrenzung nur greifen soll, wenn der Anspruchsgegner sich auf sie beruft, hat der Gesetzgeber das ausdrücklich in den Wortlaut aufgenommen — etwa in den §§ 1990 oder 1629a BGB oder im früheren § 419 BGB a.F.
Die Entstehungsgeschichte steht dem nicht entgegen. In der amtlichen Begründung zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz heißt es: „Die Haftung wird auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt, den der Verpflichtete zivilrechtlich hätte leisten müssen; es ist Sache des Schädigers, den Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung darzulegen." Den zweiten Teil dieses Satzes bezieht der Senat auf das Mitverschulden: Für die Voraussetzungen des § 254 BGB ist regelmäßig der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig, und die ausdrückliche Erwähnung erklärt sich daraus, dass ihm dieser Einwand nach früherem Recht verwehrt war. Auf die Höhe des Schadens des Geschädigten lässt sich die Formulierung dagegen nicht erstrecken. Die Neuregelung sollte den Schädiger auf den Umfang der zivilrechtlichen Haftung beschränken; „Damit sollte er so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde". Der Senat zieht daraus die Folgerung: „Ohne Haftungsprivilegierung aber obläge es nicht ihm, die Höhe des Personenschadens darzulegen, sondern dem Geschädigten, also dem Anspruchsteller." Läge es bei § 110 SGB VII anders, stünde der Schädiger prozessual schlechter als ohne das Privileg.
Den Ausschlag geben schließlich Zweck und Interessenlage. Der Schädiger ist in der Regel nicht in der Lage, die Schadenshöhe darzustellen: „Dazu müsste er Fakten ausforschen, die nicht in seiner Sphäre liegen, und die ihm daher meist nicht bekannt und für ihn kaum feststellbar sind". Sein Kontakt zum Geschädigten ist wegen der Haftungsprivilegierung nach dem Schadensereignis oft beeinträchtigt; Verletzungen, weitere gesundheitliche Entwicklung und materielle Kosten sind ihm regelmäßig nicht bekannt, und ein Auskunftsrecht hat er nicht — „der Geschädigte ist ihm gegenüber nicht auskunftspflichtig". Dass er als Arbeitgeber über den Verdienstausfall informiert sein kann, trägt keine andere Verteilung: „In vielen anderen Fallkonstellationen wird ihm diese Kenntnis nämlich fehlen." Der Träger dagegen hat die für die Schadensberechnung maßgeblichen Faktoren ohnehin zu klären, weil sie häufig Grundlage der zu erbringenden Sozialleistungen sind; er „steht mit dem Geschädigten in einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverhältnis und hat gegen ihn einen Auskunfts- und Mitwirkungsanspruch" nach den §§ 60 ff. SGB I. „Zudem hat er die Möglichkeit, Auskünfte bei anderen Sozialversicherungsträgern, Ärzten und Arbeitgebern anzufordern".
Eine Beweiserleichterung wegen des groben Verschuldens lehnt der Senat ab: „Dagegen sind Gründe, die für eine Darlegungslast des Schädigers sprechen, nicht ersichtlich." Besonders grobes Verschulden ist danach regelmäßig kein Anlass, dem Geschädigten die Darlegung zu erleichtern; solche Erleichterungen „dienen nicht der Sanktion", sondern sind gerechtfertigt, wenn der Geschädigte den objektiven Geschehensablauf nicht überblicken kann — der Senat nennt die Produzentenhaftung und die durch einen groben Behandlungsfehler verschlechterte Beweissituation in der Arzthaftung. „Im Rahmen des § 110 SGB VII verschlechtert aber ein grobes Verschulden des Schädigers die Beweissituation nicht." Das Problem, den Schaden einer am Verfahren nicht beteiligten Person darzulegen, stellt sich beiden Seiten. Für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, bleibt danach kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Was das praktisch bedeutet
Für Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verschiebt sich der Schwerpunkt des Regressprozesses. Der Nachweis der eigenen Aufwendungen genügt nach dieser Entscheidung nicht; daneben ist der fiktive zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Verletzten der Höhe nach darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Der Rückgriff endet dort, wo diese Darlegung endet — im entschiedenen Fall bei den 25.000 €, mit denen das Berufungsgericht den fiktiven Schmerzensgeldanspruch bemessen hatte, und nicht bei den geltend gemachten 36.577,03 €.
Die Gründe zeigen zugleich, woher die dafür nötigen Angaben stammen können: aus dem Sozialleistungsverhältnis zum Verletzten mit dem Auskunfts- und Mitwirkungsanspruch nach den §§ 60 ff. SGB I sowie aus Auskünften bei anderen Sozialversicherungsträgern, Ärzten und Arbeitgebern. Der Senat stellt darauf ab, dass der Träger diese Faktoren im Rahmen der Regulierung ohnehin klären muss.
Für den in Anspruch genommenen Unternehmer und dessen Haftpflichtversicherer folgt daraus eine deutlich günstigere Ausgangslage. Den Umfang des Personenschadens hat er nicht auszuforschen. Um die Darlegungslast des Trägers auszulösen, reicht es nach dieser Entscheidung aus, das Bestehen eines weitergehenden Anspruchs schlicht zu bestreiten; hier genügten der Antrag auf Klageabweisung und das Bestreiten der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit über die bereits gezahlten Beträge hinaus. Unverändert bleibt dagegen seine eigene Last beim Mitverschulden: Für die Voraussetzungen des § 254 BGB ist regelmäßig er darlegungs- und beweispflichtig.
Wie weit die Entscheidung trägt
Entschieden ist eine Beweislastfrage, nicht der Anspruch selbst. Dass die grundsätzlichen Voraussetzungen des Rückgriffs wegen grober Fahrlässigkeit vorlagen, war zwischen den Parteien unstreitig; wann grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, behandelt das Urteil nicht.
Die Aussage betrifft den Rückgriff nach § 110 SGB VII gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger. Zu anderen Wegen, auf denen ein Sozialversicherungsträger Aufwendungen ersetzt verlangen kann, verhält sich die Entscheidung nicht.
Wie genau der Träger die Höhe des fiktiven Anspruchs darzustellen hat und welche Angaben im Einzelfall ausreichen, legt das Urteil nicht fest. Es benennt die Erkenntnisquellen — das Sozialleistungsverhältnis und die Auskunftsmöglichkeiten —, ohne ein Maß für die Substantiierung vorzugeben. Ebenso wenig äußert es sich dazu, was gilt, wenn der Verletzte trotz seiner Mitwirkungspflichten keine Auskunft erteilt.
Die Bemessung des fiktiven Schmerzensgeldes mit 25.000 € stammt vom Berufungsgericht und beruht auf dessen Würdigung der unfallbedingten Verletzungen; sie war im Revisionsverfahren nicht angegriffen. Auch die Feststellung, dass ein darüber hinausgehender Anspruch nicht dargelegt sei, hat der Senat nur daraufhin überprüft, ob sie einen Rechtsfehler erkennen lässt. Dass beim Rückgriff grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch zugegriffen werden kann, folgt aus einer früheren Senatsentscheidung, der das Berufungsgericht gefolgt ist — der Senat hat diese Frage hier nicht erneut entschieden.
Schließlich zieht das Urteil eine Grenze in die andere Richtung: Für das Mitverschulden nach § 254 BGB bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Schädigers. Die Verteilung kehrt sich also nicht insgesamt um; sie betrifft die Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Beurteilt wurde zudem ein einzelner Rechtsstreit — ob die dargestellten Grundsätze eine andere Fallgestaltung erfassen, hängt von deren Umständen ab.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07 –, abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.