Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Überholen bei Dunkelheit: Wer nicht weit genug sieht, darf nicht überholen

Der Bundesgerichtshof verlangt vom Überholenden, sich schon vor dem Ausscheren zu vergewissern, dass der benötigte Überholweg frei ist. Dieses Gebot schützt auch ein unbeleuchtetes entgegenkommendes Fahrzeug.

Urteil vom 22.02.2000 – VI ZR 92/99 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

BGH, 22.02.2000 – VI ZR 92/99

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer zum Überholen ansetzt, muss sich zuvor vergewissern, dass die dafür benötigte Strecke frei von Hindernissen ist. Der Bundesgerichtshof gewinnt dieses Gebot aus dem Zusammenspiel von Sichtfahrgebot und Überholsorgfalt und lässt es jedes Hindernis erfassen — auch ein entgegenkommendes Fahrzeug, dessen Frontlicht nicht brennt. Wer mit Abblendlicht nur 55 km/h fahren dürfte, für den Überholvorgang aber 80 km/h braucht, hat vom Überholen abzusehen. Ob der verletzte Motorradfahrer Schmerzensgeld erhält, stand damit noch nicht fest: Die Abwägung der beiderseitigen Beiträge musste das Berufungsgericht nachholen.

Der Fall

Am 18. Juni 1994 war der Kläger zwischen 22.35 und 22.55 Uhr mit seinem Leichtkraftrad auf der zweispurigen Bundesstraße 240 zwischen H. und D. unterwegs. Ihm entgegen kam ein Pkw, den L. steuerte und der beim beklagten Versicherer haftpflichtversichert war. L. setzte gerade zum Überholen an: Er fuhr mit 80 km/h auf der Gegenfahrbahn, um den vor ihm fahrenden Pkw der Zeugin A. zu passieren, und hatte dabei Abblendlicht eingeschaltet. Das Fahrzeug des Klägers war vorn unbeleuchtet; bei Beginn des Überholmanövers war es 120 m von L. entfernt. Die Fahrzeuge prallten zusammen, der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen.

Er verlangte vom Versicherer ein angemessenes Schmerzensgeld. Zusätzlich begehrte er die Feststellung, dass dieser auch für seinen künftigen materiellen und immateriellen Unfallschaden einzustehen habe, soweit dieser nach einem etwaigen Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte noch bei ihm verbleibt. Seine Darstellung: Der Unfall habe sich bei Dämmerung ereignet, L. habe ihn deshalb wahrnehmen können; L. sei zu schnell und beim Überholen zu weit links gefahren und habe es überdies versäumt auszuweichen, obwohl ihm das möglich gewesen sei.

Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht stützte sich auf eine Auskunft des Deutschen Wetterdienstes und auf die Aussagen der zu den Sichtverhältnissen vernommenen Zeugen und gelangte zu dem Ergebnis, dass im Unfallzeitpunkt bereits Dunkelheit herrschte. Daraus zog es Folgerungen zulasten des Klägers: Ein Verstoß gegen die besondere Sorgfaltspflicht des Überholenden entfalle, denn — so hatte das Berufungsgericht zu § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO angenommen — „die nach dieser Vorschrift geforderte besondere Sorgfalt müsse sich nach dem Einbruch der Dunkelheit allein auf beleuchtete Fahrzeuge erstrecken“. Auch das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO — die Pflicht, nur so schnell zu fahren, dass innerhalb der überschaubaren Strecke angehalten werden kann — trage die Ansprüche nicht: Zwar hätte L. mit Abblendlicht höchstens 55 km/h fahren dürfen, doch hätte auch diese Geschwindigkeit den Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Kläger nicht vermieden. Ergänzend führte das Berufungsgericht an, das Sichtfahrgebot „finde seine Grenze am Vertrauensgrundsatz“ — dem Grundsatz, dass ein Verkehrsteilnehmer auf regelgerechtes Verhalten der anderen vertrauen darf — und wirke nicht zugunsten dessen, der sich verkehrswidrig auf den Entgegenkommenden zubewege. Mit der Revision, der Überprüfung des Berufungsurteils allein auf Rechtsfehler, verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Die Rechtsfrage

Der Streit betraf den Schutzbereich zweier Vorschriften, also die Frage, wessen Interessen eine Verkehrsregel überhaupt sichern soll. Lässt sich den Regeln über Sichtfahrgebot und Überholsorgfalt eine eigenständige Pflicht entnehmen, sich vor dem Ausscheren über die Freiheit des Überholwegs zu vergewissern? Und falls ja: Erfasst diese Pflicht auch ein Hindernis, das selbst verkehrswidrig unterwegs ist — hier ein Kraftrad ohne brennendes Frontlicht —, oder fällt ein solcher Verkehrsteilnehmer aus dem Schutz der Norm heraus, weil der Überholende auf regelgerechtes Verhalten vertrauen durfte?

Davon hing ab, ob dem Fahrer L. dem Grunde nach ein schuldhafter Fahrfehler zur Last fiel und der Versicherer nach §§ 823, 847 BGB, § 3 PflVG einzustehen hatte. Die zweite Ebene — mit welcher Quote sich der unbeleuchtete Kläger sein eigenes Verhalten anrechnen lassen muss — war davon zu trennen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat stellte zunächst klar: „Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.“ Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts blieben allerdings bestehen — „Allerdings bleiben die Verfahrensrügen der Revision ohne Erfolg.“ Das betraf zwei beweisrechtliche Punkte. Zur Dunkelheit hatte der Deutsche Wetterdienst in einem amtlichen Gutachten ausgeführt, dass die sogenannte bürgerliche Dämmerung am Unfalltag noch vor 22.35 Uhr beendet war; „Dieses Gutachten läßt Mängel nicht erkennen.“ Hinzu kam: „Überdies haben vier Zeugen übereinstimmend bekundet, daß im Unfallzeitpunkt bereits Dunkelheit geherrscht hat.“ Zur Geschwindigkeit des Kraftrades von 65 km/h hatte ein Sachverständiger kollisionsmechanische Betrachtung und fotogrammetrische Auswertung herangezogen; Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht gehindert hätten, dieses Ergebnis seiner Überzeugungsbildung zugrunde zu legen, waren nicht ersichtlich. Der Prüfungsmaßstab der Revision reicht hier nicht weiter: Die Würdigung der Beweise bleibt Sache des Tatrichters, das Revisionsgericht kontrolliert sie auf Rechtsfehler.

Rechtlich folgte der Senat dem Berufungsgericht dagegen nicht. Aus einer Gesamtschau der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 StVO lässt sich nach seiner Auffassung eine Aussage des Inhalts entnehmen, „daß ein Fahrzeugführer nur dann überholen darf, wenn er sich zuvor vergewissert hat, daß ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht“. Weil dieses Gebot dazu bestimmt ist, die mit einem Überholvorgang verbundenen besonderen Gefahren zu vermeiden, gilt es umfassend — der Senat hält fest, „daß dieses Gebot jedes Hindernis erfaßt“. Das ältere Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1961 (4 StR 365/61) steht dem nicht entgegen, denn dort ging es nicht um die Sorgfaltsanforderungen an den Überholenden.

Damit fällt auch ein unbeleuchteter Entgegenkommender in den Schutz der Regel: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt damit der Kläger unabhängig davon, daß das Frontlicht seines Kraftrades nicht brannte, in den Schutzbereich dieses Gebots.“ Das eigene Fehlverhalten des Geschädigten nimmt ihm also nicht den Schutz der Vorschrift — es wirkt sich an anderer Stelle aus.

Angewandt auf L. hieß das: Er verletzte das Gebot schuldhaft, als er mit 80 km/h und Abblendlicht zum Überholen ansetzte. „Er konnte unter diesen Umständen nicht übersehen, daß ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung stand.“ Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts „hätte er nach dem Sichtfahrgebot bei Abblendlicht nur mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h fahren dürfen“, um auf ein Hindernis auf seiner Fahrbahn noch rechtzeitig reagieren zu können. Zwischen der für erforderlich gehaltenen Überholgeschwindigkeit von 80 km/h und der durch das Abblendlicht begrenzten Sichtweite bestand somit ein Widerspruch, den L. nicht auflösen konnte; er hätte deshalb „von der Durchführung des Überholvorgangs absehen müssen“.

Die Unfallverletzungen beruhen damit mit auf einem schuldhaften Fahrfehler des L. Der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück, „um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, diesen Sorgfaltsverstoß in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge einzubeziehen“. Genau dort ist der Platz für den Verstoß des Klägers gegen die Beleuchtungspflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO, den das Berufungsgericht zuvor herangezogen hatte, um die Betriebsgefahr — die Gefahr, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs auch ohne Verschulden ausgeht — zurücktreten zu lassen.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Die Entscheidung verschiebt den Ansatzpunkt der Prüfung nach vorn: Nicht erst die Reaktion auf ein erkanntes Hindernis wird bewertet, sondern bereits der Entschluss zu überholen. Wer bei Dunkelheit mit Abblendlicht fährt, hat die dadurch begrenzte Sichtweite gegen die Geschwindigkeit zu halten, die er für den Überholvorgang benötigt. Passen beide nicht zusammen, ist der Verzicht auf das Überholen die rechtlich gebotene Konsequenz — auch dann, wenn Aufblenden wegen des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht in Betracht kommt.

Für Geschädigte, die selbst gegen Verkehrsregeln verstoßen haben, ist die Trennung der beiden Ebenen bedeutsam. Ein unbeleuchtetes Fahrzeug bleibt vom Schutzzweck der Überholregeln erfasst; der eigene Verstoß führt nicht dazu, dass Ansprüche schon dem Grunde nach entfallen. Er schlägt erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu Buche — und kann dort erheblich ins Gewicht fallen, bis hin zu einer Quote, die vom Ersatz wenig übrig lässt. Über die Höhe sagt diese Entscheidung nichts.

Reichweite dieser Entscheidung

Das Urteil trägt weniger, als sein Leitsatz auf den ersten Blick nahelegt. Vier Grenzen sind zu beachten:

  • Kein abschließendes Ergebnis. Der Senat hat den Rechtsstreit nicht entschieden, sondern zurückverwiesen. Ob und in welcher Höhe der Kläger Schmerzensgeld erhält, blieb der erneuten Abwägung durch das Berufungsgericht überlassen.
  • Die Fernlichtfrage ist offen. Ob L. mit 80 km/h hätte überholen dürfen, wenn er das Fernlicht kurz eingeschaltet hätte, stellte sich nach der gefundenen Lösung nicht mehr. Der Senat referierte dazu lediglich den Meinungsstand: die Auffassung, das Blendverbot des § 17 Abs. 2 Satz 3 StVO stehe dem Fernlicht beim Überholen entgegen; die Gegenauffassung, das Sichtfahrgebot verlange das Aufblenden und der Überholte müsse die Blendung hinnehmen; sowie eine vermittelnde Auffassung, die ein kurzes Einschalten zu Beginn des Überholvorgangs zulässt. Mit Blick auf § 5 Abs. 5 StVO „neigt der Senat der letztgenannten Auffassung zu“, und zwar: „Dies unter der Voraussetzung, daß ein kurzes Aufblinken nach den örtlichen Verhältnissen einen ausreichend sicheren Überblick über die Überholstrecke erwarten läßt.“ Eine Neigung ist keine tragende Entscheidung — für spätere Fälle ist damit nichts festgelegt.
  • Die Zahlen sind Feststellungen dieses Verfahrens. Die Sichtweite von etwa 50 m, die zulässigen 55 km/h, die Überholgeschwindigkeit von 80 km/h und der Abstand von 120 m stammen aus der Beweisaufnahme dieses Falls. Sie sind kein übertragbarer Maßstab, sondern das Material, an dem der rechtliche Satz gemessen wurde.
  • Zur Unabwendbarkeit sagt das Urteil nichts. Ob der Unfall für L. ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG war, hatte bereits das Berufungsgericht dahinstehen lassen; der Senat entschied darüber ebenfalls nicht.

Ebenfalls nicht entschieden ist die allgemeine Frage, wie weit der Vertrauensgrundsatz bei Dunkelheit reicht. Der Senat hat allein die Folgerung des Berufungsgerichts verworfen, ein verkehrswidrig unbeleuchteter Entgegenkommender stehe außerhalb des Schutzbereichs der Überholregeln.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Text der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 2000 – VI ZR 92/99. Herangezogene Vorschriften sind § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 5, § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 StVO, § 7 Abs. 2 StVG sowie § 3 PflVG. Zitate folgen der Schreibweise des amtlichen Textes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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