Unfall & Schadenersatz

Der Sachschaden am Leasingfahrzeug: Wie der Leasingnehmer ihn gegenüber dem Unfallgegner geltend macht

Wer ein Leasingfahrzeug fährt, ist dessen Besitzer, nicht dessen Eigentümer. Nach einem Unfall entscheidet sich deshalb früh, wessen Schaden überhaupt verfolgt wird — der eigene oder der des Leasinggebers. Diese Seite zeigt anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, warum darin zwei verschiedene Streitgegenstände liegen und welcher Maßstab gilt, wenn der fremde Schaden geltend gemacht wird.

Stand der Rechtsprechung: 21.01.2025 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Wichtigste

Zwei verschiedene Streitgegenstände — beim fremden Schaden zählen die Möglichkeiten des Leasinggebers

Die kurze Antwort

Das Fahrzeug, das Sie leasen, gehört der Leasinggesellschaft; Sie sind sein Besitzer, nicht sein Eigentümer. Nach einem Verkehrsunfall kommen deshalb zwei Begründungen in Betracht: ein eigener Anspruch wegen der Verletzung Ihres Besitzrechts (§ 823 Abs. 1 BGB) oder der Anspruch des Leasinggebers, den Sie mit dessen Ermächtigung im eigenen Namen verfolgen — die gewillkürte Prozessstandschaft. Beides sind unterschiedliche Streitgegenstände; wer vorgeht, muss eindeutig zum Ausdruck bringen, wessen Ansprüche er geltend macht, sonst droht eine unzulässige alternative Klagehäufung (BGH, Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 141/24). Die Zuordnung wirkt sich auf die Höhe aus: Wird der Sachschaden allein als fremder Schaden des Leasinggebers in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgt, kommt es für die subjektbezogene Schadensbetrachtung auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers an (BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22). Diese Weichenstellung gehört deshalb an den Anfang der Regulierung und nicht an ihr Ende.

Auf dieser Seite
  1. Zwei Begründungen, zwei Streitgegenstände
  2. Wessen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten den Maßstab bilden
  3. Der häufigste Streitpunkt: unklar bezeichnete Ansprüche
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Zwei Begründungen, zwei Streitgegenstände

Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug in Besitz, das Eigentum bleibt beim Leasinggeber. Wird das Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, kann der Leasingnehmer daraus eigene deliktische Ansprüche — also Ansprüche aus unerlaubter Handlung — wegen der Verletzung seines Besitzrechts herleiten (§ 823 Abs. 1 BGB); daneben stehen die Ansprüche des Leasinggebers, die der Leasingnehmer in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgen kann, also im eigenen Namen, aber für das fremde Recht des Leasinggebers.

Der Bundesgerichtshof hält beide Begründungen prozessual auseinander: „Dabei handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände.“ (BGH, Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 141/24) Der Streitgegenstand ist der Gegenstand des Verfahrens, wie ihn Antrag und vorgetragener Lebenssachverhalt bestimmen; prozessual knüpft die Anforderung an die Angaben an, die eine Klageschrift enthalten muss (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Für den Leasingnehmer folgt daraus eine klare Vorgabe: „Der Leasingnehmer muss zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck bringen, wessen Ansprüche er geltend macht.“ (BGH, Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 141/24) Als alternative Klagehäufung wird dabei das Nebeneinanderstellen mehrerer Ansprüche bezeichnet, ohne festzulegen, welcher von ihnen den Antrag tragen soll. Die Festlegung gehört deshalb in den Vortrag: Sie benennen, ob Sie aus eigenem Recht vorgehen oder als Prozessstandschafter für das Recht des Leasinggebers — und im zweiten Fall, worauf die Ermächtigung beruht, die diese Form der Geltendmachung voraussetzt.

Von dieser Frage zu trennen sind die Ansprüche, die der Leasinggeber als Eigentümer seinerseits gegen den Leasingnehmer richten kann; Näheres dazu unter Verkehrsunfallhaftung gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer.

Wessen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten den Maßstab bilden

Die Zuordnung ist keine Formalie, sondern verschiebt den Bezugspunkt der Schadensberechnung. Die Rechtsprechung betrachtet den Schaden subjektbezogen, also aus der Lage desjenigen heraus, dessen Schaden ersetzt verlangt wird, einschließlich seiner Erkenntnismöglichkeiten. Für den in Prozessstandschaft verfolgten fremden Schaden hat der Bundesgerichtshof das so gefasst: „Macht ein Leasingnehmer nach einem Verkehrsunfall einen an dem Leasingfahrzeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Leasinggebers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers maßgeblich.“ (BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22)

Maßgebend ist in dieser Konstellation also nicht, was Sie als Leasingnehmer wahrnehmen oder veranlassen konnten, sondern was dem Leasinggeber an Erkenntnis und Einflussnahme offenstand. Rechtlicher Anknüpfungspunkt bleibt die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, also das Recht, statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.

Wie sich dieser Maßstab auf einzelne Positionen der Abrechnung auswirkt, ist Gegenstand einer eigenen Darstellung; zur Frage der fiktiven Herstellungskosten siehe Fiktive Herstellungskosten beim Verkehrsunfall eines Leasingfahrzeugs.

Der häufigste Streitpunkt: unklar bezeichnete Ansprüche

In der Praxis wird der Schaden am Leasingfahrzeug häufig schlicht beziffert, ohne dass erkennbar wird, wessen Anspruch die Forderung tragen soll. Genau dort setzt der Bundesgerichtshof an: Eigene Ansprüche aus der Verletzung des Besitzrechts und in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgte Ansprüche des Leasinggebers bilden verschiedene Streitgegenstände, und die Zuordnung ist eindeutig offenzulegen (BGH, Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 141/24).

Die zweite Falle betrifft die Höhe. Wer den fremden Schaden verfolgt, verlagert damit den Bezugspunkt der Betrachtung: Zugrunde zu legen sind dann die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers (BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22). Was der Leasingnehmer selbst überblicken oder steuern konnte, tritt in dieser Konstellation zurück.

Beide Punkte hängen zusammen: Erst die Festlegung, wessen Ansprüche verfolgt werden, bestimmt, an wessen Möglichkeiten die Abrechnung gemessen wird.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob Ihre Forderung trägt, entscheidet sich an Unterlagen und an einer Festlegung, die sich beide früh sichern lassen — lange bevor über die Höhe gestritten wird.

  1. Leasingvertrag bereitlegen

    Suchen Sie den Leasingvertrag samt Anlagen heraus. Aus ihm ergibt sich, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und wie die Abwicklung von Schäden zwischen Ihnen und der Leasinggesellschaft geregelt ist.

  2. Die Ermächtigung klären

    Fragen Sie bei der Leasinggesellschaft nach, ob sie Sie ermächtigt, ihre Ansprüche im eigenen Namen zu verfolgen, und lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.

  3. Die Zuordnung festhalten

    Machen Sie in jedem Schreiben an den Unfallgegner und dessen Versicherer deutlich, wessen Ansprüche Sie geltend machen. Diese Angabe trägt später den Klageantrag.

  4. Unterlagen zum Schaden sammeln

    Sichern Sie Gutachten, Reparatur- und Restwertangebote sowie den Schriftwechsel, den die Leasinggesellschaft mit dem Versicherer geführt hat.

Häufige Fragen

Das Auto gehört mir nicht — kann ich den Schaden trotzdem gegen den Unfallgegner verfolgen?

Die Rechtsprechung unterscheidet dafür zwei Begründungen: eigene Ansprüche wegen der Verletzung Ihres Besitzrechts und Ansprüche des Leasinggebers, die Sie in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgen. Weil es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, kommt es darauf an, dass Sie eindeutig zum Ausdruck bringen, wessen Ansprüche Sie geltend machen (BGH, Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 141/24).

Was bedeutet gewillkürte Prozessstandschaft?

Gemeint ist die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers. Beim Leasingfahrzeug ist Rechtsinhaber der Leasinggeber; der Leasingnehmer tritt dann für dessen Anspruch auf, der prozessual etwas anderes ist als sein eigener (BGH, Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 141/24).

Warum macht es einen Unterschied, wessen Anspruch verfolgt wird?

Der Grund liegt im Bezugspunkt der Schadensbetrachtung. Wird der am Leasingfahrzeug entstandene Sachschaden allein als fremder Schaden in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht, sind die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers maßgeblich (BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22).

Kann ich beide Begründungen zugleich vorbringen?

Ein Nebeneinander ohne Festlegung ist gerade der Fall, den der Bundesgerichtshof als unzulässige alternative Klagehäufung benennt. Verlangt ist die eindeutige Angabe, wessen Ansprüche den Antrag tragen sollen (BGH, Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 141/24). Wie sich mehrere Begründungen im Einzelfall ordnen lassen, hängt vom konkreten Vortrag ab.

Ich habe den Schaden bisher nur beziffert, ohne ihn zuzuordnen — was folgt daraus?

Dann fehlt die Angabe, auf die es nach der Rechtsprechung ankommt: Wessen Ansprüche geltend gemacht werden, ist eindeutig zum Ausdruck zu bringen, damit keine unzulässige alternative Klagehäufung entsteht (BGH, Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 141/24). Im Schriftwechsel lässt sich das nachholen; spätestens vor einer Klage sollte die Zuordnung feststehen.

Zählt es, dass ich als Leasingnehmer den Vorgang nicht überblicken konnte?

Verfolgen Sie den Sachschaden allein als fremden Schaden des Leasinggebers in gewillkürter Prozessstandschaft, richtet sich die subjektbezogene Betrachtung nach dessen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22). Der eigene Anspruch aus der Verletzung des Besitzrechts ist demgegenüber ein anderer Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 141/24).

Herangezogene Entscheidungen

Die Rechtsaussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 141/24 (eigene Ansprüche und Ansprüche des Leasinggebers als unterschiedliche Streitgegenstände)
  2. BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22 (maßgebliche Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten bei Geltendmachung des fremden Schadens)

Stand der Rechtsprechung: 21.01.2025. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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