Unfall & Schadenersatz

Fiktive Abrechnung beim Leasingfahrzeug: die Zustimmung des Leasinggebers

Beim geleasten Fahrzeug fallen Nutzung und Eigentum auseinander: Gefahren wird es vom Leasingnehmer, Eigentümer bleibt der Leasinggeber. Diese Trennung wirkt sich darauf aus, ob der Unfallschaden nach Gutachten abgerechnet werden kann, ohne dass das Fahrzeug instand gesetzt wird. Der Bundesgerichtshof knüpft diesen Weg an eine Bedingung, die im Leasingvertrag angelegt ist.

Stand der Rechtsprechung: 29.01.2019 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Wichtigste

Instandsetzungspflicht übernommen und nicht erfüllt — fiktive Herstellungskosten dann nur mit Zustimmung des Eigentümers

Die kurze Antwort

Ob Sie als Leasingnehmer den Unfallschaden fiktiv abrechnen können — also den im Gutachten errechneten Reparaturbetrag als Geld verlangen, ohne das Fahrzeug instand setzen zu lassen —, hängt an Ihrem Leasingvertrag. Haben Sie dort gegenüber dem Leasinggeber die Pflicht übernommen, das Fahrzeug bei jedem Schaden instand setzen zu lassen, und lassen Sie den konkreten Unfallschaden unrepariert, können Sie vom Schädiger ohne Zustimmung des Eigentümers statt der Herstellung nicht die fiktiven Herstellungskosten verlangen (BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17). Gemeint ist das Einverständnis des Leasinggebers; das Bürgerliche Gesetzbuch führt es in § 182 BGB unter dem Begriff der Zustimmung. Liegt es vor, entfällt dieses Hindernis. Fehlt es, führt der Weg über die tatsächliche Instandsetzung.

Auf dieser Seite
  1. Warum vor der fiktiven Abrechnung beim Leasingfahrzeug eine zusätzliche Hürde steht
  2. Die Zustimmung des Eigentümers nach § 182 BGB
  3. Ein Rechenbeispiel zur Abrechnung nach Gutachten
  4. Worauf es in der Abwicklung ankommt
  5. Was Sie jetzt tun sollten
  6. Häufige Fragen
  7. Herangezogene Entscheidungen

Warum vor der fiktiven Abrechnung beim Leasingfahrzeug eine zusätzliche Hürde steht

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen; darauf beruht die fiktive Abrechnung. Beim geleasten Fahrzeug sind die Rollen jedoch verteilt: Der Leasingnehmer nutzt den Wagen, Leasinggeber und Eigentümer ist ein anderer. Wer den Sachschaden am Leasingfahrzeug gegenüber dem Unfallgegner überhaupt geltend macht, ist eine eigene Frage; Näheres dazu unter Geltendmachung des Sachschadens am Leasingfahrzeug.

Für die Abrechnung ohne Reparatur hat der Bundesgerichtshof entschieden: „Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.“ (BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17)

Der Satz benennt drei Umstände, die zusammentreffen. Der erste liegt im Vertrag: Die Instandsetzungspflicht ist gegenüber dem Leasinggeber übernommen und auf jeden Schadensfall bezogen. Der zweite liegt in der Abwicklung des konkreten Unfalls: Die übernommene Pflicht bleibt unerfüllt. Der dritte ist das Fehlen der Zustimmung des Eigentümers.

Daraus ergibt sich die Ordnung von Regel und Ausnahme. Kommen die drei Umstände zusammen, trägt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Forderung nach den fiktiven Herstellungskosten nicht. Die Ausnahme ist die Zustimmung des Eigentümers. Wie es im Einzelfall steht, entscheidet sich deshalb zuerst am Wortlaut der Instandsetzungsklausel und daran, ob repariert worden ist.

Die Zustimmung des Eigentümers nach § 182 BGB

Die Zustimmung, von der die Entscheidung spricht, ist das Einverständnis des Leasinggebers damit, dass der Leasingnehmer statt der Herstellung Geld verlangt. § 182 BGB ist die Vorschrift, unter der das Bürgerliche Gesetzbuch die Zustimmung eines Dritten führt; der Bundesgerichtshof nennt sie ausdrücklich (BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17). In der Auseinandersetzung mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zählt, was sich vorlegen lässt — eine schriftliche Erklärung des Leasinggebers ist deshalb der belastbare Nachweis.

Weil der Anspruch auf die fiktiven Herstellungskosten in dieser Fallgestaltung ohne das Einverständnis des Eigentümers nicht besteht, gehört dessen Nachweis zu dem, was der Leasingnehmer beibringt, wenn er auf dieser Grundlage abrechnen will. Die Zustimmung ist damit keine Formalie am Rande, sondern der Punkt, an dem die Abrechnung ohne Reparatur steht oder fällt.

Der entschiedene Fall betrifft den Leasingnehmer, der die übernommene Pflicht im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat. Wer das Fahrzeug instand setzen lässt, bewegt sich außerhalb dieser Fallgestaltung; zur Abrechnung nach durchgeführter Reparatur verhält sich die Entscheidung nicht.

Ein Rechenbeispiel zur Abrechnung nach Gutachten

Wie sich die Entscheidung auswirkt, lässt sich an einer Abrechnung nachvollziehen. Den Ausschlag gibt dabei nicht die Höhe des Gutachtenbetrags, sondern die vorgelagerte Frage, ob der Eigentümer der Abrechnung ohne Reparatur zugestimmt hat (BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17).

Das Beispiel zeigt zugleich, wo sich Zeit gewinnen lässt: Die Klärung mit dem Leasinggeber lässt sich parallel zur Schadenmeldung betreiben und nicht erst dann, wenn der Versicherer die Zahlung bereits abgelehnt hat.

Worauf es in der Abwicklung ankommt

Die Weichen werden früh gestellt, und sie werden im Leasingvertrag gestellt. Wer seine Instandsetzungsklausel nicht kennt, verhandelt mit dem Versicherer über einen Betrag, dessen Grundlage im Verhältnis zum Eigentümer noch offen ist.

Zu trennen ist die hier behandelte Frage von der Haftung im Verhältnis der Leasingbeteiligten untereinander; ob der Leasinggeber als Eigentümer gegen den Leasingnehmer als Halter vorgehen kann, wird unter Verkehrsunfallhaftung gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer dargestellt.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob die Abrechnung nach Gutachten für Ihr Leasingfahrzeug in Betracht kommt, entscheidet sich an zwei Unterlagen: am Leasingvertrag und an einer Erklärung des Leasinggebers.

  1. Die Instandsetzungsklausel heraussuchen

    Sehen Sie im Leasingvertrag und in den Leasingbedingungen nach, ob und in welchem Umfang Sie sich zur Instandsetzung des Fahrzeugs verpflichtet haben. Halten Sie die Fundstelle fest — sie ist der Ausgangspunkt jeder weiteren Überlegung.

  2. Den Leasinggeber vor der Abrechnung einbinden

    Fragen Sie den Leasinggeber schriftlich, ob er damit einverstanden ist, dass der Schaden ohne Reparatur abgerechnet wird. Bewahren Sie die Antwort auf, gleich wie sie ausfällt.

  3. Gutachten und Abrechnungsschreiben sichern

    Legen Sie das Sachverständigengutachten und die Antwort des Versicherers zusammen ab. Aus beiden ergibt sich, über welchen Betrag und über welche Positionen gestritten wird.

  4. Vor der Auszahlung über die Reparatur entscheiden

    Klären Sie, ob das Fahrzeug instand gesetzt werden soll, bevor Geld fließt. Diese Entscheidung wirkt sich unmittelbar darauf aus, auf welcher Grundlage abgerechnet werden kann.

Häufige Fragen

Ich fahre ein Leasingfahrzeug — kann ich den Unfallschaden nach Gutachten abrechnen, ohne reparieren zu lassen?

Das hängt an Ihrem Leasingvertrag. Haben Sie darin die Pflicht zur Instandsetzung für jeden Schadensfall übernommen und den konkreten Schaden nicht beheben lassen, können Sie die fiktiven Herstellungskosten vom Schädiger nicht ohne Zustimmung des Eigentümers verlangen (BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17). Der Blick in den Vertrag steht deshalb am Anfang.

Wer muss zustimmen — der Versicherer oder der Leasinggeber?

Der Leasinggeber, weil ihm das Fahrzeug gehört. Auf seine Zustimmung im Sinne des § 182 BGB stellt der Bundesgerichtshof ab (BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17). Der gegnerische Haftpflichtversicherer ist dafür nicht der richtige Adressat.

Mein Leasingvertrag enthält keine Pflicht zur Instandsetzung — gilt das dann auch für mich?

Die Entscheidung setzt voraus, dass die Instandsetzungspflicht gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen worden ist (BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17). Fehlt eine solche Übernahme, liegt die dort entschiedene Fallgestaltung nicht vor. Was der Vertrag stattdessen vorsieht, ist dann der Ausgangspunkt.

Ändert sich etwas, wenn ich das Fahrzeug reparieren lasse?

Erfasst ist der Leasingnehmer, der die übernommene Instandsetzungspflicht im konkreten Schadensfall unerfüllt gelassen hat (BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17). Wer reparieren lässt, erfüllt gerade diese Pflicht und fällt damit nicht in die entschiedene Konstellation.

Wie sollte ich die Zustimmung des Leasinggebers einholen?

Am belastbarsten ist eine schriftliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Leasinggeber mit einer Abrechnung ohne Reparatur einverstanden ist. Halten Sie darin den Schaden, das Gutachten und den gewünschten Abrechnungsweg fest, damit der Bezug zum konkreten Schadensfall später nachvollziehbar bleibt. Fällt die Antwort ablehnend aus, bleibt die Instandsetzung.

Herangezogene Entscheidungen

Die Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17 (fiktive Herstellungskosten beim Leasingfahrzeug nur mit Zustimmung des Eigentümers)

Stand der Rechtsprechung: 29.01.2019. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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