Unfall & Schadenersatz

Vorgerichtliche Anwaltskosten: Umfang der Erstattung durch den Schädiger

Nach einem Unfall gehören die Kosten der anwaltlichen Vertretung grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden. Diese Seite zeigt anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wann die Beauftragung erforderlich ist, welcher Gebührensatz für den Regelfall gilt und warum der maßgebliche Gegenstandswert erst am Ende der Regulierung feststeht.

Stand der Rechtsprechung: 29.10.2019 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Wichtigste

Ersetzt wird die erforderliche Rechtsverfolgung — die Gebühr aber aus der berechtigten Forderung

Die kurze Antwort

Die Kosten Ihres Anwalts gehören grundsätzlich zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen, soweit sie durch das Schadensereignis erforderlich geworden sind (BGH, Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05). Erforderlich ist die Beauftragung regelmäßig dann nicht, wenn die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe so klar liegt, dass aus Ihrer Sicht kein vernünftiger Zweifel an der Regulierung durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer bestehen kann (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19). Außerhalb solcher einfach gelagerten Fälle sind Sie zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nicht verpflichtet, und zwar unabhängig davon, wie erfahren Sie im Umgang mit Schadensfällen sind (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19). Die Gebühr berechnet sich aus dem Gegenstandswert, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht, und nicht aus der zunächst geforderten Summe (BGH, Urteil vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16). Für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 nicht unbillig (BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05).

Auf dieser Seite
  1. Rechtsverfolgungskosten sind Teil des ersatzfähigen Schadens
  2. Wann die Einschaltung eines Anwalts erforderlich ist
  3. Zu früh beauftragt: eigener Kaskoversicherer und Deckungszusage
  4. Der häufigste Streitpunkt: der maßgebliche Gegenstandswert
  5. Was Sie jetzt tun sollten
  6. Häufige Fragen
  7. Herangezogene Entscheidungen

Rechtsverfolgungskosten sind Teil des ersatzfähigen Schadens

Wer nach einem Unfall einen Anwalt beauftragt, wendet Geld auf, um an sein Recht zu kommen; juristisch sind das Rechtsverfolgungskosten. Der Bundesgerichtshof ordnet sie dem Schadensersatzanspruch zu: „Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten.“ (BGH, Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05) Sie treten damit neben die übrigen Positionen des Unfallschadens und werden nach dem Maßstab des § 249 BGB behandelt.

Das Wort „grundsätzlich“ markiert zugleich die Bruchstelle. Ersatzfähig ist der Aufwand, der durch das Schadensereignis erforderlich geworden ist — und daran entzündet sich der Streit mit dem Haftpflichtversicherer auf zwei Ebenen, die auseinanderzuhalten sind. Erstens: War es erforderlich, überhaupt und zu diesem Zeitpunkt einen Anwalt einzuschalten? Zweitens: Aus welchem Betrag berechnet sich die Gebühr? Beide Ebenen folgen unterschiedlichen Maßstäben, wie die weiteren Abschnitte zeigen.

Für die Höhe gilt der Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG: Die Geschäftsgebühr, also die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit, bestimmt der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen. Für den Regelfall des Verkehrsunfalls hat der Bundesgerichtshof den Maßstab gesetzt: „Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt.“ (BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05) Rechnet der Versicherer mit einem geringeren Satz ab, behauptet er der Sache nach, der Unfall bleibe hinter dem Durchschnitt zurück.

Welche Positionen in die Schadensforderung einfließen, richtet sich nach dem jeweiligen Schaden; für den Fahrzeugsachschaden ist davon getrennt zu beurteilen, nach welchen Maßstäben ohne Reparaturnachweis abgerechnet werden kann, dargestellt unter Die fiktive Schadensabrechnung beim Kraftfahrzeugsachschaden.

Wann die Einschaltung eines Anwalts erforderlich ist

Maßstab ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, also die Regel, dass der Geschädigte statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Für die anwaltliche Vertretung zieht der Bundesgerichtshof eine Grenze bei den einfach gelagerten Fällen: Ist die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Die Folge beschreibt der Senat so: „In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann“ (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19).

Der Regelfall der Unfallregulierung sieht anders aus. Für ihn gilt: „Handelt es sich hingegen nicht um einen einfach gelagerten Fall, ist der Geschädigte, gleich ob Privatperson, Behörde oder Unternehmen, ungeachtet etwaiger Erfahrungen und Fachkenntnisse zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nicht verpflichtet“ (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19). Daraus zieht der Bundesgerichtshof die Folgerung: „Demnach kann es auch einem mit Schadensabwicklungen vertrauten Unternehmen nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sofern nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren wird“ (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19). Der Einwand, Sie hätten sich mit Ihrer Erfahrung selbst kümmern können, trägt danach nicht.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Betrachtung: „Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, also die Sicht ex ante“ (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19). Ex ante heißt: beurteilt nach dem, was bei Beauftragung erkennbar war, ohne späteres Wissen. Reguliert der Versicherer erst nach Monaten vollständig, ändert das an der damals offenen Lage nichts.

Zu früh beauftragt: eigener Kaskoversicherer und Deckungszusage

Neben dem gegnerischen Haftpflichtversicherer stehen häufig eigene Versicherer im Spiel — vor allem die Kaskoversicherung, die den Schaden am eigenen Fahrzeug unabhängig von der Haftung übernimmt. Das Quotenvorrecht meint dabei den Vorrang des Geschädigten bei der Aufteilung der Beträge, wenn der Gegner nur anteilig einzustehen hat. Dieser Gesichtspunkt allein trägt die frühe Beauftragung jedoch nicht: „Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen“ (BGH, Urteil vom 11.07.2017 – VI ZR 90/17).

Verloren ist der Anspruch damit noch nicht. Entwickelt sich die Sache weiter, gilt: „Wird in einem solchen Fall eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im späteren Verlauf erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung des Rechtsanwalts - für sich genommen - nicht notwendig zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß § 287 ZPO frei zu schätzenden Schadens wegen der Rechtsverfolgungskosten.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2017 – VI ZR 90/17) § 287 ZPO erlaubt dem Gericht, die Höhe eines Schadens zu schätzen; die Rechtsverfolgungskosten werden in dieser Lage also geschätzt und nicht schon wegen des frühen Zeitpunkts auf null gesetzt.

Ein eigener Prüfungsschritt gilt für die Tätigkeit gegenüber dem Rechtsschutzversicherer. Die Deckungszusage ist dessen Erklärung, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Auch wenn die Gegenseite bereits säumig ist, entscheidet über die Erstattung dieser Kosten ein eigener Maßstab: „Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.“ (BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 274/10)

Der häufigste Streitpunkt: der maßgebliche Gegenstandswert

Anwaltsgebühren berechnen sich aus dem Gegenstandswert, also aus dem Betrag, um den es in der Angelegenheit geht. Genau hier setzt die häufigste Kürzung an, denn maßgebend ist nicht die Summe des Anspruchsschreibens: „Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.“ (BGH, Urteil vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16; ebenso BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17 und BGH, Urteil vom 12.12.2017 – VI ZR 611/16)

Welcher Betrag berechtigt war, steht am Ende der Regulierung fest und nicht an ihrem Anfang: „Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe“ (BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17). Eine zu hohe Einschätzung zu Beginn wirkt sich auf den Wert nicht aus: „Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet.“ (BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17)

Für die beiden Ebenen gelten damit unterschiedliche Zeitpunkte. Ob die Beauftragung erforderlich war, beurteilt sich nach der Lage bei Beauftragung; aus welchem Wert die Gebühr zu berechnen ist, beurteilt sich nach dem Ergebnis. Ein Anspruchsschreiben, das zu hoch ansetzt, kostet den Erstattungsanspruch also nicht insgesamt, führt aber zu einer Gebühr aus dem geringeren Wert.

Diese Linie hält auch dort, wo die Kürzung erst im Verlauf der Regulierung entsteht: „Der Berechnung des für die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswerts ist auch dann nur die letztlich objektiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer sodann mit Erfolg auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist“ (BGH, Urteil vom 09.01.2018 – VI ZR 82/17). Nach welchen Maßstäben der Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet werden kann, ist dargestellt unter Die fiktive Schadensabrechnung beim Kraftfahrzeugsachschaden.

Beim wirtschaftlichen Totalschaden wirkt sich dieselbe Bemessung auf die Rechengrundlage aus: „Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.“ (BGH, Urteil vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16; bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.12.2017 – VI ZR 611/16) Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, der Restwert der Erlös für das beschädigte Fahrzeug; verlangt wird die Differenz, und aus ihr berechnet sich die Gebühr.

Die Haftungsverteilung ist eine eigene Frage; wie das Mitverschulden eines Fußgängers beim Unfall mit einem Kraftfahrzeug zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und bleibt hier außer Betracht.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob Ihre Anwaltskosten erstattet werden und aus welchem Wert, entscheidet sich an zwei Punkten: an der Lage im Zeitpunkt der Beauftragung und an der Höhe der am Ende berechtigten Forderung. Beides lässt sich früh dokumentieren.

  1. Den Stand bei Beauftragung festhalten

    Notieren Sie, was damals offen war: der Unfallhergang, die Angaben der Gegenseite, die Schuldfrage und ob sich der Haftpflichtversicherer bereits geäußert hatte. Auf diese Sicht kommt es für die Erforderlichkeit an.

  2. Jede Schadensposition belegen

    Sammeln Sie Gutachten, Rechnungen und Nachweise zu allen geltend gemachten Positionen. Was am Ende festgestellt oder unstreitig ist, bestimmt zugleich den Gegenstandswert Ihrer Anwaltskosten.

  3. Das Kürzungsschreiben vollständig aufbewahren

    Aus der Abrechnung des Versicherers ergibt sich, woran die Kürzung ansetzt: am Gebührensatz, am Gegenstandswert oder an der Erforderlichkeit der Beauftragung. Diese drei Ansatzpunkte werden unterschiedlich beantwortet.

  4. Vorgänge gegenüber eigenen Versicherern trennen

    Halten Sie auseinander, was gegenüber der Gegenseite und was gegenüber Ihrer Kasko- oder Rechtsschutzversicherung veranlasst wurde. Der zweite Bereich unterliegt einer eigenen Bewertung.

Häufige Fragen

Zahle ich meinen Anwalt selbst, wenn die Gegenseite haftet?

Die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten zählen grundsätzlich zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten (BGH, Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05). Erstattet wird jedoch der erforderliche Aufwand, und die Gebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert der berechtigten Schadensersatzforderung (BGH, Urteil vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16).

Der Versicherer sagt, der Fall sei einfach gewesen — reicht das für eine Kürzung?

Das hängt von der Lage bei Beauftragung ab. War die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass an der Regulierung kein vernünftiger Zweifel bestehen konnte, ist die Hinzuziehung eines Anwalts für die erstmalige Geltendmachung grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19). Liegt ein solcher Fall nicht vor, besteht keine Pflicht zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung, und zwar unabhängig von Erfahrungen und Fachkenntnissen (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19).

Die Versicherung kürzt die Geschäftsgebühr von 1,3 auf einen geringeren Satz — geht das?

Für den durchschnittlichen Verkehrsunfall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Bestimmung einer Geschäftsgebühr von 1,3 nicht unbillig ist (BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05). Wer geringer abrechnet, stellt damit der Sache nach in Abrede, dass der Unfall dem Durchschnitt entspricht.

Ich habe zunächst mehr gefordert, als am Ende berechtigt war — welcher Betrag zählt?

Zugrunde zu legen ist der Gegenstandswert, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16). Maßgebend ist die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe; dass Sie bei Beauftragung von einem höheren Betrag ausgingen, hat auf den Gegenstandswert keinen werterhöhenden Einfluss (BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17).

Ich habe den Anwalt gleich für die Meldung an meine Kaskoversicherung eingeschaltet — bekomme ich dafür nichts?

Ein mögliches Quotenvorrecht bei der späteren Kaskoregulierung genügt für sich betrachtet nicht, um die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer zu begründen (BGH, Urteil vom 11.07.2017 – VI ZR 90/17). Wird die Vertretung später erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung für sich genommen aber nicht notwendig zum vollständigen Ausschluss des Anspruchs wegen der Rechtsverfolgungskosten (BGH, Urteil vom 11.07.2017 – VI ZR 90/17).

Werden die Kosten für die Deckungszusage meiner Rechtsschutzversicherung erstattet?

Auch bei Verzug des gegnerischen Haftpflichtversicherers werden diese Kosten nur erstattet, soweit sie aus Ihrer Sicht zur Wahrnehmung Ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 274/10). Dass die Deckungsanfrage im Zuge der Unfallregulierung angefallen ist, genügt danach für sich betrachtet nicht.

Bei meinem Totalschaden rechnet der Versicherer aus dem Wiederbeschaffungsaufwand ab — ist das richtig?

Verlangen Sie im Rahmen der Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, richtet sich der Gegenstandswert nach diesem Aufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16; bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.12.2017 – VI ZR 611/16).

Herangezogene Entscheidungen

Sämtliche Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19 (einfach gelagerter Fall, keine Pflicht zur eigenen Mühewaltung, Sicht ex ante)
  2. BGH, Urteil vom 09.01.2018 – VI ZR 82/17 (Gegenstandswert bei fiktiver Abrechnung und erfolgreichem Werkstattverweis)
  3. BGH, Urteil vom 12.12.2017 – VI ZR 611/16 (Bestätigung: berechtigte Forderung und Wiederbeschaffungsaufwand als Gegenstandswert)
  4. BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17 (festgestellte oder unstreitige Schadenshöhe, kein werterhöhender Einfluss der Fehleinschätzung)
  5. BGH, Urteil vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16 (Gegenstandswert nach der berechtigten Forderung, Wiederbeschaffungsaufwand)
  6. BGH, Urteil vom 11.07.2017 – VI ZR 90/17 (Quotenvorrecht und Folgen zu früher Einschaltung des Anwalts)
  7. BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 274/10 (Kosten der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers)
  8. BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05 (Geschäftsgebühr von 1,3 beim durchschnittlichen Verkehrsunfall)
  9. BGH, Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05 (Rechtsverfolgungskosten als ersatzpflichtige Aufwendungen)

Stand der Rechtsprechung: 29.10.2019. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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