Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Anwaltskosten für die Anmeldung bei der eigenen Unfallversicherung

Ein bei einem Verkehrsunfall schwer verletzter Geschädigter ließ seinen Rechtsanwalt auch die Ansprüche gegen die eigene private Unfallversicherung anmelden. Der Bundesgerichtshof entschied am 10. Januar 2006, dass die dafür entstandenen Kosten dem Grunde nach zu den ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten zählen können – und gab die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.

Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Berufungsurteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Die Entscheidung auf einen Blick

Beauftragt ein Unfallgeschädigter seinen Rechtsanwalt auch damit, Ansprüche gegen die eigene private Unfallversicherung anzumelden, sind die dafür entstehenden Kosten nicht von vornherein aus dem Schadensersatz herausgenommen. Der Bundesgerichtshof hob das gegenteilige Berufungsurteil auf: Auch die Meldung des Schadens an den eigenen Versicherer gehört zur Schadensabwicklung, und die Kosten können ersatzfähig sein, wenn anwaltliche Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war. Ob der Kläger sein Anwaltshonorar von 1.098,69 € erstattet erhält, war damit noch offen – der Rechtsstreit ging an das Berufungsgericht zurück.

Der Fall

Am 12. Februar 2000 verunglückte der spätere Kläger bei einem Verkehrsunfall und wurde erheblich verletzt. Dass der Unfallgegner in vollem Umfang haftete, stand zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Verklagt wurde dessen Haftpflichtversicherer, also der Versicherer, der für die von dem Unfallgegner verursachten Schäden gegenüber Dritten einsteht.

Der Kläger beauftragte seinen Rechtsanwalt nicht nur mit der Abwicklung gegenüber der Gegenseite, sondern auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen seine eigene private Unfallversicherung. Nach Begutachtung seines Gesundheitszustands zahlte diese ihm eine Invaliditätsentschädigung – eine vertraglich vereinbarte Leistung für dauerhafte Unfallfolgen – in Höhe von 57.258,71 €. Für die anwaltliche Tätigkeit gegenüber dem eigenen Unfallversicherer fiel ein Honorar von 1.098,69 € an. Diesen Betrag verlangte der Kläger von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht sie ab und ließ die Revision zu, also die Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof in Rechtsfragen. Mit ihr verfolgte der Kläger das Ziel, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

Die Rechtsfrage

Zu dem ersatzpflichtigen Schaden gehören auch die Kosten, die der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner Rechte aufwendet – die sogenannten Rechtsverfolgungskosten, in der Praxis vor allem das Anwaltshonorar. Zu klären war, ob dazu auch das Honorar zählt, das für die Anmeldung von Ansprüchen bei der eigenen Versicherung des Geschädigten anfällt.

Das Berufungsgericht hatte das verneint. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den eigenen Unfallversicherer gehe es nicht um die Durchsetzung eines auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs, sondern um die Geltendmachung einer vertraglichen Leistung – so hatte das Berufungsgericht argumentiert; überdies habe der Kläger nicht dargetan, weshalb die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Streitfall erforderlich gewesen sei. Der VI. Zivilsenat hatte zu entscheiden, ob diese Trennung zwischen Schadensersatz und Vertragsleistung die Abweisung der Klage trägt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat stellte den Maßstab an den Anfang: „Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand."

Anwendbares Recht. Weil sich der Unfall vor dem 1. August 2002 ereignete, richtet sich der Umfang der Ersatzpflicht nach den §§ 249 ff. BGB in der seinerzeit geltenden Fassung (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB); die Haftung selbst beruht auf § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB und § 3 Nr. 1 PflVG. Bei der Verletzung einer Person kann der Geschädigte nach § 249 Satz 2 BGB a. F. „Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten" verlangen, also insbesondere die Kosten notwendiger Heilbehandlungen sowie Kur- und Pflegekosten. Hinzu treten nach § 252 BGB der entgangene Gewinn und nach § 843 BGB eine Geldrente, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder sich die Bedürfnisse des Verletzten vermehren.

Die Regel. „Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten." Nach ständiger Rechtsprechung hat der Schädiger dabei „nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren". Beurteilungsmaßstab ist damit die Sicht des Geschädigten, nicht die des Schädigers.

Die Meldung beim eigenen Versicherer. Den entscheidenden Schritt begründete der Senat mit einem Satz: „Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden." Und weiter: „Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer". Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können auch diese Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig sein, „nämlich dann, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war" – adäquat kausal meint hier eine Verursachung, die dem Schädiger noch als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden kann.

Die Grenze. „Im Falle der Verletzung einer Person ist die Grenze der Ersatzpflicht dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der Gesundheit, dem Ersatz entgangenen Gewinns oder der Befriedigung vermehrter Bedürfnisse dienen." Das kann der Fall sein, wenn der Geschädigte Kosten aufwendet, um von seinem privaten Unfallversicherer Leistungen zu erhalten, „die den von dem Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen weder ganz noch teilweise entsprechen". Der Senat nennt dafür genau die hier vorliegende Konstellation: ein vertraglicher Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung, dem – etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter Bedürfnisse – nach Lage des Falles kein Ersatzanspruch gegen den Schädiger gegenübersteht. Bei einer solchen Forderung ist zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger zugerechnet werden können; „Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution", also an der vollständigen Wiederherstellung seiner Vermögenslage. Ob es im Streitfall an einer solchen Entsprechung fehlt, ließ der Senat offen: „Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den bisher getroffenen Feststellungen nicht entnehmen."

Der Einzelfall. Selbst wenn die Leistung des eigenen Versicherers dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden nicht entspricht, kann eine Erstattung der Anwaltskosten in Betracht kommen – dann nämlich, wenn der Geschädigte „etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden".

Die Darlegungslast. An dieser Stelle lag der Fehler des Berufungsgerichts. Es hatte einen Ersatzanspruch verneint und ausgeführt, die anwaltliche Hilfe sei nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger die Ansprüche selbst hätte geltend machen können; zu den erheblichen Verletzungen, dem Inhalt der Gutachten und dem Verhalten des Unfallversicherers fehle es an substantiiertem Sachvortrag. Dem hielt der Senat entgegen: „Das Berufungsgericht überspannt die Darlegungslast des Klägers." Die Darlegungslast bezeichnet die Obliegenheit einer Partei, die für sie günstigen Tatsachen im Prozess vorzutragen. Der Kläger hatte vorgetragen, er sei aufgrund seiner schweren Verletzungen, von denen die Beklagte gewusst habe, auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage gewesen, sich selbst um die Geltendmachung und Wahrung seiner Ansprüche zu kümmern; nach den erstinstanzlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hatte, befand er sich für längere Zeit in stationärer Krankenhausbehandlung. Diese Umstände hatte das Berufungsgericht nicht ausreichend bedacht.

Ergebnis. Der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück: „Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Umstände des Streitfalls umfassend zu würdigen und gegebenenfalls noch fehlende Feststellungen zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nachzuholen."

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für die Abwicklung eines Personenschadens verschiebt das Urteil die Argumentationslinie. Die Gegenseite kann die Erstattung von Anwaltskosten nicht mehr allein mit dem Hinweis abwehren, es habe sich um eine vertragliche Leistung des eigenen Versicherers gehandelt und nicht um Schadensersatz. Die Prüfung verlagert sich auf zwei andere Fragen: ob die Leistung des eigenen Versicherers dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden ganz oder teilweise entspricht – und ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach den Umständen erforderlich war.

Für die zweite Frage benennt der Senat greifbare Anknüpfungspunkte: Krankheit, Abwesenheit, fehlende geschäftliche Gewandtheit. Ein längerer stationärer Krankenhausaufenthalt und schwere Verletzungen sind danach Umstände, die ein Gericht zu würdigen hat, statt vom Geschädigten weitere Substantiierung zu verlangen.

Das bedeutet für Sie

Wenn Sie nach einem Unfall neben der Gegenseite auch Ihre eigene Unfall- oder Sachversicherung anwaltlich in Anspruch nehmen, dokumentieren Sie die Gründe, die dies erforderlich machten: Art und Schwere der Verletzungen, Dauer einer stationären Behandlung, längere Abwesenheit, Schwierigkeiten im Umgang mit dem Versicherer. Diese Umstände entscheiden darüber, ob die Kosten zum ersatzfähigen Schaden gehören – und sie sind nach dem Unfall leichter festzuhalten als Jahre später im Prozess zu rekonstruieren.

Reichweite und Grenzen der Entscheidung

Das Urteil trägt weniger weit, als sein Ergebnis auf den ersten Blick nahelegt:

  • Kein Zuspruch der Klageforderung. Der Senat hat dem Kläger die 1.098,69 € nicht zugesprochen, sondern das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Wie der Rechtsstreit ausgeht, hing von den noch zu treffenden Feststellungen ab.
  • Ausdrücklich offengelassen. Ob die gezahlte Invaliditätsentschädigung den vom Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen ganz oder teilweise entspricht, ließ sich den bisherigen Feststellungen nach den Worten des Senats nicht entnehmen. Diese Frage hat das Berufungsgericht zu klären.
  • Altes Schadensrecht. Maßgeblich waren die §§ 249 ff. BGB in der vor dem 1. August 2002 geltenden Fassung, weil sich der Unfall im Februar 2000 ereignete. Zur seither geltenden Fassung verhält sich die Entscheidung nicht.
  • Entschieden wurde über die private Unfallversicherung. Für die Kaskoversicherung und für die Sachversicherung bei Brandschäden verweist der Senat auf Entscheidungen anderer Gerichte und auf Literatur, ohne darüber selbst zu befinden.
  • Kein Automatismus. Der Maßstab bleibt einzelfallbezogen: erforderlich und zweckmäßig aus der Sicht des Geschädigten, beurteilt nach den Umständen des Falles. Aus dem Urteil folgt kein allgemeiner Anspruch auf Erstattung solcher Kosten.
  • Keine Aussage zur Höhe. Zur Angemessenheit oder Berechnung des geltend gemachten Honorars äußert sich die Entscheidung nicht.

Quelle

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05. Die Darstellung stützt sich auf den amtlichen Volltext der Entscheidung.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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