Die Entscheidung auf einen Blick
Wer ein Fahrzeug least und sich im Leasingvertrag verpflichtet hat, jeden Schaden instand setzen zu lassen, kann den Unfallschaden nicht aus eigenem Entschluss fiktiv abrechnen. Fiktive Abrechnung bedeutet: Zahlung des im Gutachten oder Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrages, ohne dass tatsächlich repariert wird.
Hat der Leasingnehmer die übernommene Instandsetzungspflicht im konkreten Schadensfall nicht erfüllt, braucht er für diesen Weg die Zustimmung des Eigentümers nach § 182 BGB. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil deshalb auf und gab die Sache an das Landgericht zurück.
Der Fall
Die Klägerin nutzte ein geleastes Fahrzeug. Bei einem Verkehrsunfall wurde es beschädigt. Dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach in vollem Umfang einzustehen hatte, war zwischen den Beteiligten unstreitig – gestritten wurde also nicht über das Ob des Ersatzes, sondern über dessen Form.
Der Leasingvertrag regelte die Schadensabwicklung im Einzelnen. Der Leasingnehmer hatte den Leasinggeber im Schadenfall unverzüglich schriftlich zu informieren. Weiter hieß es: „Er hat die erforderlichen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen“. Für die Werkstattwahl galt: „Der Leasing-Nehmer hat mit der Durchführung der Reparatur grundsätzlich einen vom Leasingfahrzeug-Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen.“ Zugleich war der Leasingnehmer nach den Bedingungen „berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen“.
Die Klägerin ließ das Fahrzeug nicht reparieren. Sie holte den Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ein, der Reparaturkosten von netto 978,21 Euro auswies, und forderte diesen Betrag vom Versicherer. Die Klägerin war vorsteuerabzugsberechtigt; verlangt wurde deshalb ein Nettobetrag. Der Versicherer lehnte eine Regulierung auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung durch die Leasingnehmerin ab und verlangte die Vorlage einer Freigabeerklärung durch die Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs. Über die Höhe der Reparaturkosten bestand kein Streit.
Das Amtsgericht verurteilte den Versicherer antragsgemäß. Es bejahte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund ihres Rechts zum Besitz und führte hilfsweise aus, ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe lasse sich auch auf die Ermächtigung im Leasingvertrag stützen. Das Landgericht wies die Berufung des Versicherers zurück. Es ließ die Revision zu, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt war, ob ein Leasingnehmer, der nicht Eigentümer, wohl aber Besitzer des Fahrzeugs ist, einen Verkehrsunfallschaden fiktiv abrechnen kann.
Die Rechtsfrage
Der Streit betraf zwei Ebenen, eine materielle und eine prozessuale.
Materiell ging es um den sogenannten Substanzschaden, also den Schaden an der Sache selbst und damit um die Reparaturkosten. Davon zu unterscheiden sind der Nutzungsschaden – der Nachteil, den der Besitzer erleidet, weil er die Sache zeitweise nicht nutzen kann – und der Haftungsschaden, also der Schaden, der dem Besitzer daraus erwächst, dass er dem Eigentümer für die Sache einstehen muss. Zum Substanzschaden des Besitzers stellte der Bundesgerichtshof ausdrücklich fest: „Es ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden und in der Literatur umstritten, ob der Leasingnehmer als berechtigter unmittelbarer Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts durch die Beschädigung der Leasingsache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz der Reparaturkosten, d.h. des Substanzschadens, verlangen kann.“
Prozessual war zu klären, worauf die Klage überhaupt gestützt war. Denn „Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände“. In Betracht kamen hier zwei Möglichkeiten: ein eigener Anspruch der Klägerin wegen Verletzung ihres Besitzrechts einerseits und das fremde Recht der Leasinggeberin, das die Klägerin aufgrund einer Ermächtigung im eigenen Namen verfolgt hätte, andererseits.
Die Entscheidung
Die Revision des Versicherers hatte Erfolg. „Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.“
Zuerst: der Klagegrund musste bestimmt werden
Die Klägerin hatte ihr Begehren zunächst auf ein undifferenziertes Gemenge beider prozessualer Ansprüche gestützt, ohne eine Prüfungsreihenfolge anzugeben. Eine solche alternative Klagehäufung verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. Der Mangel ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten – das Gericht prüft ihn also ohne Rüge einer Partei.
Heilbar war das dennoch: Die klagende Partei kann noch in der Revisionsinstanz von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung wechseln und die Reihenfolge bestimmen, in der sie ihre Ansprüche geltend machen will. Die Klägerin stellte in der Revisionsverhandlung klar, dass sie in erster Linie den eigenen Anspruch wegen Verletzung des Besitzes und hilfsweise den Anspruch aus dem fremden Recht der Leasinggeberin verfolgt. Weil sie damit vorrangig denjenigen Streitgegenstand wählte, auf den das Berufungsgericht seine Verurteilung gestützt hatte, begegnete diese Reihenfolge nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben keinen Bedenken.
Der berechtigte Besitz ist geschützt – das war der Ausgangspunkt
Nach ständiger Rechtsprechung wird der berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache durch § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt; dieses Recht kann auch durch eine Beschädigung der Sache verletzt werden. Auch § 7 StVG bezieht neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten den berechtigten unmittelbaren Besitz in seinen Schutzbereich ein. Der Schaden des Leasingnehmers kann nach der Senatsrechtsprechung neben einem möglichen Haftungsschaden im Entzug der Sachnutzung bestehen.
Offen gelassen: der Substanzschaden des Besitzers
Ob der berechtigte unmittelbare Besitzer den Substanzschaden aus eigenem Recht wie ein Eigentümer ersetzt verlangen kann und wie eine dann entstehende Anspruchskonkurrenz zwischen Eigentümer und Besitzer aufzulösen wäre, hat der Bundesgerichtshof nicht beantwortet: „Es kann im Streitfall aber dahinstehen“. Der Senat trug seine Entscheidung mit einem anderen, engeren Gedanken.
Tragend: über die Ersetzung entscheidet der Eigentümer
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erlaubt es dem Geschädigten, statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Senat versteht dieses Recht mit der herrschenden Meinung als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers, „weil nicht von vornherein mehrere Leistungen geschuldet werden, sondern der Gläubiger nur berechtigt ist, anstelle der einen geschuldeten Leistung eine andere mit der Folge zu setzen, dass fortan nur diese letztere Erfüllung ist“. Diese Befugnis ist eine Willenserklärung und kann auch stillschweigend durch ein Zahlungsbegehren gegenüber dem Schädiger ausgeübt werden.
Ihr Zweck: Der Geschädigte soll die Schadensbeseitigung nicht dem Schädiger anvertrauen müssen, sondern sie in eigener Regie durchführen können. Darauf baut die Dispositionsfreiheit auf: „Der Geschädigte ist aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann.“ Er ist daher weder verpflichtet, reparieren zu lassen, noch tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Der entscheidende Schritt liegt in der Frage, wer diese Freiheit ausübt, wenn Eigentum und Besitz auseinanderfallen:
Die Ersetzungsbefugnis kann bei der Beschädigung einer Sache regelmäßig nur einheitlich ausgeübt werden. Auch die auf ihr aufbauende Dispositionsfreiheit bei der Entscheidung über die Verwendung der zu beanspruchenden Mittel kann nur in eine einheitliche Entscheidung münden. Im Verhältnis von Eigentümer und berechtigtem unmittelbarem Besitzer ist diese Entscheidungsmacht, soweit es um den Ersatz des Substanzschadens geht, dem Eigentümer als Inhaber des umfassenderen Herrschaftsrechtes über die Sache gemäß § 903 BGB zugewiesen.
BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17
Für den konkreten Fall zog der Senat daraus eine Folgerung, die zugleich die Darlegungslast verteilt: Die Klägerin konnte die fiktiven Reparaturkosten nicht verlangen, „weil sie das von der Beklagten ausdrücklich geforderte Einvernehmen der Eigentümerin mit einer Ersetzung nicht dargelegt hat“. Es war also ihre Sache, die Zustimmung der Leasinggeberin vorzutragen – nicht Sache des Versicherers, deren Fehlen zu beweisen. Die Eigentümerin hatte diese Befugnis der Besitzerin auch weder übertragen noch zur Ausübung überlassen. Im Gegenteil sah der Leasingvertrag vor, dass der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss. „Damit ist eine alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten bereits ausgeschlossen.“
Das Berufungsgericht hatte demgegenüber angenommen, die Vorlagepflicht für die Reparaturkostenrechnung bedeute nicht, dass erst nach der Reparatur abgerechnet werden dürfe; eine Abweichung zwischen fiktiver und tatsächlicher Höhe sei zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer auszugleichen. Dieser Würdigung folgte der Bundesgerichtshof nicht.
Auch der Haftungsschaden trägt keine Zahlung an die Leasingnehmerin
Die Ersatzpflicht des Schädigers kann sich auch auf den Haftungsschaden erstrecken, also auf „den Schaden, der dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer entstanden ist“. Da die Klägerin für die Reparatur noch keine Aufwendungen erbracht hatte, bestand ihr Schaden in der vertraglichen Verpflichtung, das Fahrzeug auf ihre Kosten in einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt reparieren zu lassen – mithin in der Belastung mit einer Verbindlichkeit.
Daran knüpft eine Rechtsfolge, die vom Zahlungsbegehren wegführt: „Soweit der Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht, geht der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB auf Schuldbefreiung“. Wie diese Befreiung herbeigeführt wird, bleibt dem Schuldner überlassen: „Es steht dem Schuldner grundsätzlich frei, wie er den Befreiungsanspruch erfüllt.“ Einen solchen Befreiungsanspruch hatte die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Und für den Übergang in einen Zahlungsanspruch fehlte die Tatsachengrundlage: „Die Voraussetzungen des § 250 BGB zur Überleitung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch sind nicht festgestellt.“
Ob § 115 Abs. 1 Satz 3 VVG, wonach der Versicherer den Schadensersatz in Geld zu leisten hat, dessen Erfüllungsmöglichkeiten bei einem Befreiungsanspruch einschränkt, ließ der Senat offen. Denn selbst dann käme eine Zahlung nur an die Leasinggeberin und Eigentümerin in Betracht, nicht an die Klägerin als Leasingnehmerin.
Ergebnis
Das Urteil des Landgerichts konnte keinen Bestand haben. „Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.“ Der Grund: Das Landgericht hatte bislang nur über den Anspruch aus eigenem Recht befunden, nicht über den nunmehr hilfsweise gestellten Anspruch aus fremdem Recht.
Was das praktisch bedeutet
Für die Regulierung von Unfallschäden an geleasten Fahrzeugen verschiebt die Entscheidung den Ansatzpunkt: Nicht die Frage, ob der Leasingnehmer Anspruchsinhaber ist, entscheidet über die fiktive Abrechnung, sondern die Frage, wer über die Form des Ersatzes bestimmen darf.
Der Versicherer hatte hier eine Freigabeerklärung der Leasinggeberin verlangt. Dieses Verlangen erwies sich als tragfähig – solange das Einvernehmen der Eigentümerin nicht dargelegt ist, scheitert die Zahlung des fiktiven Betrages an den Leasingnehmer.
Praktisch bleiben nach den Gründen der Entscheidung mehrere Wege denkbar, die sich in Aufwand und Ergebnis unterscheiden:
- Die Reparatur wie im Leasingvertrag vorgesehen durchführen lassen und konkret abrechnen. Der Fall betraf ausdrücklich die Konstellation ohne Reparatur.
- Die Zustimmung der Leasinggeberin zur Ersetzung einholen und gegenüber dem Versicherer belegen. § 182 BGB, den der Leitsatz nennt, regelt die Zustimmung eines Dritten zu einem Rechtsgeschäft.
- Den Haftungsschaden als Befreiungsanspruch verfolgen. Er ist auf Befreiung von der Reparaturverbindlichkeit gerichtet – eine Zahlung an den Leasingnehmer selbst folgt daraus nach den Gründen nicht.
Reichweite dieser Entscheidung
Der tragende Satz ist enger, als die Überschrift vermuten lässt. Er ist an drei Voraussetzungen geknüpft, die im Fall zusammentrafen: eine für jeden Schadensfall übernommene Instandsetzungspflicht gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer, deren Nichterfüllung im konkreten Schadensfall, und das Fehlen einer dargelegten Zustimmung des Eigentümers. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, trägt die Entscheidung das Ergebnis nicht ohne Weiteres.
Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesgerichtshof:
- ob der berechtigte unmittelbare Besitzer überhaupt aus eigenem Recht Ersatz des Substanzschadens verlangen kann – der Senat verweist selbst auf die große Meinungsvielfalt in der Literatur und darauf, dass er diese Frage schon 1969 offengelassen hatte;
- auf welche Weise eine etwaige Anspruchskonkurrenz zwischen Eigentümer und Besitzer aufzulösen wäre;
- ob § 115 Abs. 1 Satz 3 VVG die Erfüllungsmöglichkeiten des Versicherers beschränkt, wenn ein Befreiungsanspruch im Raum steht.
Nicht entschieden ist außerdem der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus dem fremden Recht der Leasinggeberin. Darüber hat das Landgericht neu zu verhandeln; wie es ausgeht, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Zur Höhe der Reparaturkosten verhält sie sich ebenfalls nicht – diese war zwischen den Beteiligten unstreitig.
Schließlich betrifft die Entscheidung den Substanzschaden. Zum Nutzungsschaden des Leasingnehmers und zur Wertminderung, die nach den hier wiedergegebenen Leasingbedingungen an den Leasinggeber weiterzuleiten war, trifft sie keine eigenständige Aussage.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 481/17. Herangezogene Vorschriften: § 182 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 903 BGB und § 7 StVG.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.