Die kurze Antwort
Nutzungsausfallentschädigung — der Geldausgleich dafür, dass Sie Ihr Fahrzeug nach dem Unfall vorübergehend nicht nutzen können — endet nicht zwingend mit dem Zeitraum, den der Sachverständige für die Ersatzbeschaffung veranschlagt hat. Hatten Sie ein Fahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt, kann Ihnen die Entschädigung darüber hinaus bis zur Lieferung dieses Fahrzeugs zuzubilligen sein (BGH, Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 62/07). Die Grenze zieht eine wirtschaftliche Betrachtung: Der Betrag für die zusätzliche Zeit darf die Nachteile, die ein Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs verursacht hätte, nicht wesentlich übersteigen. Fällt dieser Vergleich gegen die Verlängerung aus, bleibt auch kein Anspruch übrig, der auf die gedachten Kosten eines Interimsfahrzeugs begrenzt wäre (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08). Ob die Verlängerung in Ihrem Fall trägt, hängt damit an Bestelldatum, Liefertermin und der Höhe der beiden Vergleichsbeträge.
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Wann der Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs reicht
Nutzungsausfallentschädigung gleicht im Rahmen des § 249 BGB den Nachteil aus, dass Ihnen Ihr Fahrzeug nach dem Unfall vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Ausgangspunkt für die Dauer ist der Zeitraum, den der Sachverständige für die Ersatzbeschaffung veranschlagt — also die Zeit, die für den Erwerb eines gleichwertigen Fahrzeugs angesetzt wird. An dieser Schätzung orientiert sich die Abrechnung des Versicherers im Regelfall.
Diese Schätzung ist jedoch nicht in jeder Konstellation die Obergrenze. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall, dass bereits vor dem Unfall ein Fahrzeug bestellt war, entschieden: „Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt." (BGH, Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 62/07, zu § 249 BGB)
Der Satz trägt zwei Aussagen. Die erste eröffnet die Möglichkeit, dass der ersatzfähige Ausfallzeitraum über die gutachterliche Schätzung hinausreicht — und zwar bis zur Lieferung des vorbestellten Fahrzeugs. Die zweite knüpft daran eine wirtschaftliche Bedingung, um die es im nächsten Abschnitt geht. Formuliert ist die Rechtsfolge als Möglichkeit, nicht als Automatismus: Ob die Verlängerung greift, entscheidet sich an den Umständen des Einzelfalls.
Vorgelagert bleibt die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Entzug der Nutzungsmöglichkeit überhaupt einen ersatzfähigen Vermögensschaden begründet; Näheres dazu unter Der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs.
Die wirtschaftliche Grenze: der Vergleich mit dem Zwischenfahrzeug
Maßstab der Begrenzung ist der Weg, den Sie zur Überbrückung sonst hätten gehen können: ein Zwischenfahrzeug kaufen und es nach Lieferung des bestellten Wagens wieder verkaufen. Ankauf und Wiederverkauf verursachen ihrerseits wirtschaftliche Nachteile. Nach der zitierten Entscheidung kommt die verlängerte Entschädigung in Betracht, soweit sie diese zusätzlichen Nachteile nicht wesentlich übersteigt.
Damit ist der Streitpunkt der Regulierung vorgezeichnet: Es geht um zwei Beträge und ihr Verhältnis zueinander. Auf der einen Seite steht die Entschädigung für die Tage zwischen dem Ende des veranschlagten Zeitraums und der Lieferung, auf der anderen Seite stehen die Mehrkosten eines Zwischenkaufs. Wer die Verlängerung geltend macht, sollte beide Seiten dieser Rechnung mit Unterlagen unterlegen können — Bestellung vor dem Unfall, Liefertermin, Tagessatz und die Größenordnung der Nachteile eines Zwischenkaufs. Ohne diese Angaben lässt sich die wirtschaftliche Gegenüberstellung nicht führen.
Von dieser Frage der Dauer zu trennen ist die Frage, ob ein anderweitig verfügbares Fahrzeug den Anspruch schon dem Grunde nach entfallen lässt; dazu Nutzungsausfall trotz Zweitwagen: Wann der Anspruch bleibt.
Kein Ersatz für ein nur gedachtes Interimsfahrzeug
Geht die wirtschaftliche Gegenüberstellung gegen die Verlängerung aus, liegt ein Ausweichgedanke nahe: Dann soll wenigstens der Betrag erstattet werden, den ein Interimsfahrzeug — ein Übergangsfahrzeug für die Wartezeit — gekostet hätte, obwohl ein solches gar nicht angeschafft wurde. Diesen Weg hat der Bundesgerichtshof verschlossen: „Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht." (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08, zu § 249 BGB)
Praktisch heißt das: Die wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidet einmal, und ihr Ergebnis lässt sich nicht über einen zweiten, niedriger angesetzten Posten teilweise zurückholen. Trägt die Gegenüberstellung die Verlängerung nicht, endet der ersatzfähige Zeitraum mit der Schätzung des Sachverständigen.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob der Ausfallzeitraum über die gutachterliche Schätzung hinausreicht, entscheidet sich an Daten und Beträgen. Diese lassen sich früh sichern.
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Bestellung vor dem Unfall belegen
Suchen Sie Kaufvertrag oder Bestellbestätigung heraus. Entscheidend ist ein Datum, das vor dem Unfalltag liegt — ohne diesen Nachweis greift die Verlängerung nicht.
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Liefertermin und Übergabe dokumentieren
Halten Sie den zugesagten Liefertermin, spätere Verschiebungen und das tatsächliche Übergabedatum schriftlich fest, etwa durch die Korrespondenz mit dem Händler und das Übergabeprotokoll.
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Gutachten und Tagessatz zusammenstellen
Aus dem Gutachten ergeben sich der veranschlagte Zeitraum und die Einstufung Ihres Fahrzeugs, aus der sich der Tagessatz herleitet. Daraus errechnet sich der Betrag für die zusätzlichen Wartetage.
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Ablehnung mit Begründung vorlegen
Bewahren Sie das Abrechnungsschreiben des Versicherers samt Kürzungsbegründung auf und legen Sie es zusammen mit Bestellung, Lieferunterlagen und Gutachten zur Prüfung vor.
Häufige Fragen
Der Versicherer zahlt nur die Tage aus dem Gutachten — ist damit Schluss?
Nicht zwingend. Hatten Sie bereits vor dem Unfall ein Fahrzeug bestellt, kann Ihnen Entschädigung über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung zustehen (BGH, Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 62/07). Das setzt allerdings voraus, dass der Betrag die Nachteile eines Zwischenkaufs nicht wesentlich übersteigt.
Was ist mit einem Zwischenfahrzeug gemeint und warum kommt es darauf an?
Gemeint ist ein Fahrzeug, das Sie für die Wartezeit kaufen und nach Lieferung des bestellten Wagens wieder veräußern würden. Ankauf und Wiederverkauf verursachen zusätzliche wirtschaftliche Nachteile, und an diesen Nachteilen wird die verlängerte Entschädigung gemessen (BGH, Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 62/07).
Ich habe gar kein Übergangsfahrzeug gekauft — bekomme ich wenigstens dessen gedachte Kosten?
Nein. Ergibt die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise, dass für die Zeit bis zur Lieferung keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zusteht, kommt auch ein auf die fiktiven Anschaffungskosten eines Interimsfahrzeugs begrenzter Nutzungsersatz nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08).
Gilt das auch, wenn ich das neue Fahrzeug erst nach dem Unfall bestellt habe?
Die hier herangezogenen Entscheidungen betreffen den Fall des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs; zu anderen Konstellationen treffen sie keine Aussage. Für Ihren Fall kommt es deshalb zunächst darauf an, wann die Bestellung erfolgt ist.
Welche Unterlagen braucht der Versicherer für die längere Abrechnung?
Tragfähig ist die Verlängerung nur mit den Daten, aus denen sich die Gegenüberstellung ergibt: Bestellung mit Datum vor dem Unfall, Liefertermin und Übergabe, der im Gutachten veranschlagte Zeitraum sowie der Tagessatz. Hinzu kommt eine Bezifferung der Nachteile, die ein Zwischenkauf verursacht hätte.
Kann mir entgegengehalten werden, ich hätte meine Kaskoversicherung einschalten sollen?
Ob die eigene Kaskoversicherung — die Versicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug — zur Schadensminderung einzusetzen ist, bildet eine eigene Rechtsfrage. Sie wird gesondert behandelt unter Muss ich meine Kaskoversicherung einschalten?
Herangezogene Entscheidungen
Die Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden, amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
- BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08 (kein auf fiktive Kosten eines Interimsfahrzeugs begrenzter Nutzungsersatz)
- BGH, Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 62/07 (Entschädigung bis zur Lieferung des vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs)
Stand der Rechtsprechung: 10.03.2009. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.