Bußgeldrecht

Wann ist die Zustellung des Bußgeldbescheids an den Verteidiger wirksam?

Ob ein Bußgeldbescheid wirksam zugestellt wurde, entscheidet sich oft an der Vollmacht: Lautet sie auf den Kanzleinamen, erfasst sie grundsätzlich alle dortigen Anwälte. Und ein Fehler bei der Zustellung an den Verteidiger wird durch den tatsächlichen Zugang beim Betroffenen geheilt.

Stand der Rechtsprechung: 08.08.2017 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Wichtigste

Vollmacht, Adressierung und tatsächlicher Zugang entscheiden

Die kurze Antwort

Ein Bußgeldbescheid kann statt an Sie selbst an Ihren Verteidiger zugestellt werden – Zustellung meint die förmliche, mit Nachweis dokumentierte Bekanntgabe des Bescheids. Lautet die Verteidigervollmacht lediglich auf den Namen der Kanzlei oder Sozietät, erfasst sie grundsätzlich alle dort tätigen Rechtsanwälte (OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2012 – III-3 RBs 386/11). Haben sich von diesen höchstens drei zum Verteidiger bestellt, kann die Zustellung wirksam an die Kanzlei als solche adressiert werden. Und selbst wenn die Zustellung an den Verteidiger unwirksam war, wird dieser Mangel durch den tatsächlichen Zugang des Bescheids beim Betroffenen geheilt (OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2017 – 3 RBs 106/17). Ein Zustellungsfehler führt deshalb nicht ohne Weiteres dazu, dass der Bescheid folgenlos bleibt.

Auf dieser Seite
  1. Die Vollmacht auf den Kanzleinamen: Wen sie erfasst
  2. Zustellung an die Kanzlei als solche: die Voraussetzungen
  3. Unwirksame Zustellung: Heilung durch tatsächlichen Zugang
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Die Vollmacht auf den Kanzleinamen: Wen sie erfasst

Ausgangspunkt ist die Verteidigervollmacht – die Erklärung, mit der Sie einen Rechtsanwalt bevollmächtigen, Sie im Bußgeldverfahren zu verteidigen (§ 145a Abs. 1 StPO). In der Praxis nennt das Rubrum der Vollmacht, also der Kopf des Schriftstücks mit den Angaben zu den Beteiligten, häufig keinen einzelnen Anwalt, sondern nur den Namen der Kanzlei oder der Sozietät, eines Zusammenschlusses mehrerer Rechtsanwälte.

Für diese Konstellation hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden: „Ist im Rubrum einer Verteidigervollmacht lediglich der Name der Anwaltskanzlei bzw. Anwaltssozietät als solcher aufgeführt", erfasst die Vollmacht grundsätzlich sämtliche Rechtsanwälte, die dieser Kanzlei oder Sozietät angehören (OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2012 – III-3 RBs 386/11, zu § 145a Abs. 1 StPO).

Wer eine solche Kanzleivollmacht unterschreibt, bevollmächtigt damit also grundsätzlich nicht nur den Anwalt, mit dem er gesprochen hat, sondern die gesamte Kanzlei. Das ist keine Formalie: An diese Reichweite der Vollmacht knüpft die Frage an, an wen die Behörde den Bußgeldbescheid wirksam zustellen kann.

Zustellung an die Kanzlei als solche: die Voraussetzungen

Auf der Grundlage einer solchen Vollmacht darf die Behörde die Zustellung an die Kanzlei selbst richten, ohne einen einzelnen Anwalt als Empfänger zu benennen. Das Oberlandesgericht Hamm nennt dafür zwei Voraussetzungen: Der Betroffene hat „eine alle Rechtsanwälte der Kanzlei bzw. Sozietät erfassende Verteidigervollmacht unterzeichnet", und höchstens drei dieser Anwälte haben sich im Verfahren zum Verteidiger bestellt. Liegen beide Voraussetzungen vor, „können Zustellungen wirksam und mit verjährungsunterbrechender Wirkung an die Anwaltskanzlei bzw. -sozietät als solche adressiert werden" (OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2012 – III-3 RBs 386/11, zu § 145a Abs. 1 StPO).

Verjährungsunterbrechende Wirkung heißt dabei: Die Zustellung unterbricht zugleich die Verfolgungsverjährung, also die Frist, nach deren Ablauf die Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Wie viele Anwälte sich bestellt haben, ist deshalb keine Nebensächlichkeit, sondern eine der beiden Bedingungen, an denen die Wirksamkeit dieser Adressierung hängt.

Unwirksame Zustellung: Heilung durch tatsächlichen Zugang

Läuft bei der Zustellung an den Verteidiger etwas falsch – etwa weil deren Voraussetzungen nicht vorlagen –, ist der Bescheid damit nicht automatisch aus der Welt. Für diesen Fall hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt: „Im Fall der unwirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger wird Heilung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. § 8 VwZG NW durch den tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheides bei dem Betroffenen bewirkt." (OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2017 – 3 RBs 106/17)

Heilung bedeutet, dass der ursprüngliche Zustellungsmangel durch ein späteres Ereignis unbeachtlich wird. Dieses Ereignis ist hier der tatsächliche Zugang: der Moment, in dem der Bußgeldbescheid Sie als Betroffenen wirklich erreicht. Der Fehler bei der Zustellung an den Verteidiger verliert damit seine Bedeutung.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob die Zustellung in Ihrem Fall wirksam war und welche Folgen ein etwaiger Mangel hat, entscheidet sich an Details: am Wortlaut der Vollmacht, an der Adressierung des Bescheids und daran, wann welches Schriftstück wen erreicht hat. Zustellungsfragen stellen sich dabei unabhängig vom Vorwurf; worum es in der Sache gehen kann, zeigen etwa die Seiten Benutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Fahrzeugs und Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung.

  1. Vollmacht sichern

    Legen Sie die unterschriebene Verteidigervollmacht bereit und prüfen Sie, ob im Rubrum ein einzelner Anwalt oder nur der Kanzlei- oder Sozietätsname genannt ist.

  2. Adressierung und Zugang festhalten

    Notieren Sie, an wen der Bußgeldbescheid adressiert war und an welchem Tag er Sie oder Ihren Verteidiger erreicht hat. Bewahren Sie den Briefumschlag auf.

  3. Zahl der bestellten Verteidiger klären

    Halten Sie fest, wie viele Anwälte der Kanzlei sich im Verfahren zum Verteidiger bestellt haben – nach der dargestellten Rechtsprechung kommt es darauf an, ob es höchstens drei sind.

  4. Unterlagen gebündelt zur Prüfung geben

    Reichen Sie Bescheid, Umschlag und Vollmacht gemeinsam ein, damit die Wirksamkeit der Zustellung und eine mögliche Heilung im Zusammenhang geprüft werden können.

Häufige Fragen

Ich habe nur eine Vollmacht mit dem Kanzleinamen unterschrieben – gilt sie auch für Anwälte, die ich gar nicht kenne?

Grundsätzlich ja: Führt das Rubrum der Verteidigervollmacht lediglich den Namen der Kanzlei oder Sozietät auf, erstreckt sie sich auf sämtliche ihr angehörenden Rechtsanwälte (OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2012 – III-3 RBs 386/11). Ob im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde, ist eine Frage des konkreten Vollmachtstexts.

Der Bescheid ist an die Kanzlei adressiert, nicht an meinen Anwalt persönlich – ist das überhaupt wirksam?

Das kann wirksam sein: Erfasst die von Ihnen unterzeichnete Vollmacht sämtliche Anwälte der Kanzlei und haben sich höchstens drei von ihnen zum Verteidiger bestellt, lässt die Rechtsprechung die Adressierung an die Kanzlei oder Sozietät als solche genügen (OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2012 – III-3 RBs 386/11). Wie es in Ihrem Fall liegt, hängt vom Vollmachtstext und vom Verfahrensverlauf ab.

Spielt es eine Rolle, wie viele Anwälte sich als Verteidiger gemeldet haben?

Ja. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zur Adressierung an die Kanzlei betrifft den Fall, dass sich höchstens drei Anwälte der Kanzlei im Verfahren zum Verteidiger bestellt haben (OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2012 – III-3 RBs 386/11). Die Zahl der bestellten Verteidiger gehört deshalb zu den Punkten, die zuerst zu klären sind.

Die Zustellung an meinen Verteidiger war fehlerhaft – ist der Bescheid damit vom Tisch?

Darauf sollten Sie nicht bauen: War die Zustellung an den Verteidiger unwirksam, tritt Heilung ein, sobald der Bußgeldbescheid Ihnen als Betroffenem tatsächlich zugeht (OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2017 – 3 RBs 106/17, zu § 51 Abs. 1 S. 1 OWiG). Ob Ihnen der Fehler gleichwohl etwas nützt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Was bedeutet es, dass ein Zustellungsmangel geheilt wird?

Von Heilung spricht man, wenn ein Fehler der förmlichen Zustellung durch ein späteres Ereignis unbeachtlich wird. Bei der unwirksamen Zustellung an den Verteidiger ist dieses Ereignis nach der Rechtsprechung der tatsächliche Zugang des Bescheids beim Betroffenen (OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2017 – 3 RBs 106/17).

Herangezogene Entscheidungen

Alle Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden, amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm.

  1. OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2017 – 3 RBs 106/17 (Heilung des Zustellungsmangels durch tatsächlichen Zugang beim Betroffenen)
  2. OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2012 – III-3 RBs 386/11 (Reichweite der Kanzleivollmacht und Zustellung an die Sozietät als solche)

Stand der Rechtsprechung: 08.08.2017. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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