Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Bußgeldbescheid an die Kanzlei: Vollmacht auf den Sozietätsnamen genügt für die Zustellung

Im Rubrum der Verteidigervollmacht stand nur der Name der Kanzlei — zugestellt wurde der Bußgeldbescheid an die Sozietät als solche. Das Oberlandesgericht Hamm hält diese Zustellung für wirksam und verjährungsunterbrechend und bestätigt damit eine gefestigte obergerichtliche Linie gegen die abweichende Auffassung des Amtsgerichts Stadthagen.

Beschluss vom 27.02.2012 – III-3 RBs 386/11 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Ergebnis

Zustellung an die Sozietät wirksam — die Verjährung wurde unterbrochen

Die Entscheidung auf einen Blick

Eine Verteidigervollmacht — die Urkunde, mit der ein Betroffener Rechtsanwälte mit seiner Verteidigung betraut — erfasst nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm regelmäßig sämtliche Anwälte einer Kanzlei, wenn in ihrem Rubrum, also dem Kopf der Urkunde, allein der Kanzlei- oder Sozietätsname steht. Haben sich von diesen Anwälten höchstens drei im Verfahren zum Verteidiger bestellt, kann ein Bußgeldbescheid der Kanzlei als solcher zugestellt werden: Die Zustellung ist wirksam und unterbricht die Verfolgungsverjährung — die Frist, nach deren Ablauf eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr geahndet werden kann. Der Senat schließt sich damit den Oberlandesgerichten Hamm, Köln und Stuttgart an und tritt der abweichenden Auffassung des Amtsgerichts Stadthagen entgegen.

Der Fall: Eine Vollmacht auf den Namen der Kanzlei

Ausgangspunkt war ein Bußgeldverfahren, also ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit. Der Betroffene hatte eine Verteidigervollmacht unterzeichnet, deren Rubrum nicht einzelne Rechtsanwälte auswies, sondern die im Beschluss als Anwaltskanzlei A Partner bezeichnete Sozietät — den Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung. Diese Sozietät bestand aus drei Rechtsanwälten; nur einer von ihnen bestellte sich im Verfahren zum Verteidiger, zeigte also an, die Verteidigung zu übernehmen.

Der Bußgeldbescheid — der Bescheid, mit dem eine Geldbuße festgesetzt wird — war an die Kanzlei als solche adressiert und wurde ihr zugestellt, das heißt förmlich und dokumentiert übergeben. Daran entzündete sich der Streit: War diese Zustellung wirksam, und hat sie die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen?

Das Verfahren gelangte im Wege der Rechtsbeschwerde — des Rechtsmittels, mit dem Bußgeldentscheidungen dem Oberlandesgericht zur rechtlichen Überprüfung unterbreitet werden — nach Hamm; dort stand die Zulassung dieses Rechtsmittels in Rede. Wie die Vorinstanz entschieden hatte, teilt die veröffentlichte Fassung nicht mit: Sie besteht aus dem Leitsatz und einem als Zusatz bezeichneten Begründungsteil, einen ausformulierten Sachverhalt enthält sie nicht. Die hier geschilderten Umstände ergeben sich aus diesem Zusatz.

Die Rechtsfrage

Zwei miteinander verschränkte Fragen standen im Raum. Erstens: Wen bevollmächtigt eine Vollmacht, die im Rubrum nur den Kanzleinamen führt — allein bestimmte, namentlich bekannte Anwälte oder alle der Sozietät angehörenden Rechtsanwälte? Zweitens: Kann auf der Grundlage einer solchen Vollmacht ein Bußgeldbescheid an die Sozietät als solche — statt an einen bestimmten Rechtsanwalt — zugestellt werden, und zwar so, dass die Zustellung wirksam ist und die Verfolgungsverjährung unterbricht?

Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus dem Zusatz des Beschlusses: Die Zustellung an den Verteidiger richtet sich nach §§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 145a Abs. 1 StPO; für die Zahl der bestellten Verteidiger verweist der Senat auf § 46 Abs. 1 OWiG und § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO, aus denen sich die Beschränkung auf höchstens drei gewählte Verteidiger ergibt. Das Amtsgericht Stadthagen hatte die Frage der Zustellung an eine Sozietät abweichend beurteilt (BeckRS 2009, 06724).

Die Entscheidung: Zustellung an die Sozietät ist wirksam

Das Oberlandesgericht behandelt die Frage als „in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt“. Die wiedergegebene Formel lautet sinngemäß: Hat der Betroffene eine Vollmacht unterzeichnet, die alle Rechtsanwälte der Sozietät erfasst, und haben sich höchstens drei dieser Anwälte im Verfahren zum Verteidiger bestellt, können Zustellungen nach §§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 145a Abs. 1 StPO an die Kanzlei oder Sozietät als solche gerichtet werden — „wirksam und mit verjährungsunterbrechender Wirkung“.

Zum Umfang der Vollmacht stellt der Senat klar: „eine derartige Vollmacht liegt auch vor, wenn im Vollmachtsrubrum nicht alle Rechtsanwälte namentlich genannt sind, sondern nur die Kanzlei- bzw. Sozietätsbezeichnung als solche aufgeführt ist“. Wer den Kanzleinamen in das Rubrum setzt, bevollmächtigt danach die Kanzlei in ihrer personellen Gesamtheit — nicht nur einzelne Bearbeiter.

Für den Streitfall zieht der Senat einen Erst-recht-Schluss: „Dies gilt erst recht“, wenn „die im Rubrum der Vollmachtsurkunde genannte Anwaltssozietät aus lediglich drei Rechtsanwälten besteht und sich lediglich einer der Anwälte im Verfahren zum Verteidiger bestellt hat“. Er versteht sich dabei in Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (MDR 1980, 513) sowie mit Beschlüssen des Oberlandesgerichts Köln (Ss 169/03) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (4b Ss 431/01).

Der abweichenden Entscheidung des Amtsgerichts Stadthagen misst der Senat kein Gewicht bei: Sie habe sich „mit den oben zitierten oberlandesgerichtlichen Beschlüssen nicht auseinandergesetzt“ und sei deshalb „kein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen“. Im Ergebnis hält der Beschluss fest, die Adressierung des Bußgeldbescheides an die Anwaltskanzlei A Partner „begegnet nach dem oben Gesagten keinen Bedenken“.

Bedeutung für die Praxis

Für Betroffene bedeutet die Entscheidung: Der Einwand, ein an die Kanzlei — statt an den bestellten Verteidiger persönlich — adressierter Bußgeldbescheid sei nicht wirksam zugestellt worden und habe deshalb die Verjährung nicht unterbrochen, verfängt in dieser Konstellation nach der vom Senat bestätigten Linie nicht. Eine Verjährungsverteidigung, die allein auf der Adressierung des Bescheides aufbaut, steht auf schwachem Grund, wenn die Vollmacht den Kanzleinamen trägt und sich höchstens drei Anwälte bestellt haben.

Zugleich lenkt der Beschluss den Blick auf die Gestaltung des Vollmachtsformulars: Wer dort nur den Kanzleinamen einträgt, bevollmächtigt nach dieser Rechtsprechung regelmäßig alle Anwälte der Sozietät — mit der Folge, dass Zustellungen an die Kanzlei als solche das Verfahren wirksam vorantreiben können, ohne dass ein bestimmter Anwalt als Adressat genannt ist.

Reichweite der Entscheidung

Die Aussage des Beschlusses ist an ihre Voraussetzungen gebunden: eine vom Betroffenen unterzeichnete Vollmacht, die alle Anwälte der Kanzlei erfasst, und höchstens drei im Verfahren bestellte Verteidiger. Der Leitsatz formuliert zudem, dass eine auf den Kanzleinamen lautende Vollmacht die Anwälte der Sozietät „grundsätzlich“ erfasst — das Wort lässt Raum für Sonderlagen, etwa abweichend gefasste Vollmachtsurkunden, die der Beschluss nicht ausbuchstabiert.

Nicht entschieden ist, wie zu verfahren wäre, wenn sich mehr als drei Anwälte der Sozietät zum Verteidiger bestellt hätten; die wiedergegebene Formel setzt gerade höchstens drei bestellte Verteidiger voraus. Ebenso wenig verhält sich der Beschluss zu Vollmachten, die nicht unterzeichnet wurden, oder zu anderen Zustellungskonstellationen außerhalb des Bußgeldverfahrens.

Zu beachten ist schließlich der Charakter der Entscheidung: Es handelt sich um einen Beschluss im Zulassungsverfahren mit einem knappen Begründungszusatz; ein vollständiger Sachverhalt ist nicht veröffentlicht. Der Senat stützt sich auf eine als geklärt bezeichnete obergerichtliche Linie mehrerer Oberlandesgerichte; eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage weist der Beschluss nicht aus. Die Gegenansicht des Amtsgerichts Stadthagen wird verworfen, weil sie sich mit dieser Linie nicht befasst hatte — inhaltlich vertieft der Senat die Auseinandersetzung mit ihr nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2012 – III-3 RBs 386/11 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung ist zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und § 46 Abs. 1 OWiG sowie zu § 137 Abs. 1 Satz 2, § 145a Abs. 1 und § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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