Die kurze Antwort
Die Verfolgungsverjährung – also die Frist, nach deren Ablauf eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden kann – wird durch die im Katalog des § 33 Abs. 1 S. 1 OWiG aufgeführten Verfahrenshandlungen unterbrochen; grundsätzlich genügt dafür jede Kataloghandlung, ohne dass es auf ihre objektive Eignung zur Förderung des Verfahrens ankommt (OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2015 – 1 RBs 175/15). Bereits die Erstellung und Absendung der schriftlichen Anhörung unterbricht als Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens die Verjährung. Nicht ausreichend sind bloße Scheinmaßnahmen sowie Maßnahmen, denen ein schwerwiegender Fehler anhaftet. Daneben kennt das Gesetz die Hemmung – den Stillstand des Fristlaufs – nach § 32 Abs. 2 OWiG: Verjährungshemmende Wirkung hat etwa ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, und zwar auch dann, wenn dem Betroffenen später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2008 – 3 Ss OWi 180/08).
Wie lang die Verjährungsfrist ist
Die Dauer der Frist regelt nicht die Rechtsprechung, sondern das Gesetz selbst. § 26 Abs. 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bestimmt in der geltenden Fassung: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate.“ Erfasst sind damit die gewöhnlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten, etwa Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstöße.
Für einzelne Sonderfälle sieht § 26 Abs. 3 StVG längere Fristen vor: zwei Jahre für bestimmte Verstöße gegen Bauartvorschriften von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, fünf Jahre für die dort im Einzelnen genannten Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 2 StVG.
Diese Fristangabe beruht unmittelbar auf dem amtlichen Gesetzestext (§ 26 StVG auf gesetze-im-internet.de, Fassung nach dem Änderungsgesetz vom 12. Mai 2026). Für Taten aus der Zeit vor der Gesetzesänderung kann Übergangsrecht zu beachten sein; das hängt vom Einzelfall ab.
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Der Grundsatz: jede Kataloghandlung unterbricht die Verjährung
Welche Handlungen die Verjährung unterbrechen – also ihren Lauf im Sinne des § 33 OWiG neu anstoßen –, zählt § 33 Abs. 1 S. 1 OWiG in einem Katalog auf. Für dessen Anwendung gilt eine großzügige Formel: „Grundsätzlich unterbricht jede im Katalog des § 33 Abs. 1 S. 1 OWiG aufgeführte Handlung die Verjährung. Es kommt nicht darauf an, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet und bestimmt war.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2015 – 1 RBs 175/15) Die Behörde braucht also nicht darzulegen, dass der einzelne Verfahrensschritt die Sache tatsächlich vorangebracht hat; maßgeblich ist, dass eine der aufgezählten Handlungen vorliegt.
Praktisch besonders bedeutsam ist die Anhörung des Betroffenen – die Gelegenheit, sich vor einer Entscheidung zum Vorwurf zu äußern. Nach dem Oberlandesgericht Hamm handelt es sich „Bei der Erstellung und der Absendung der schriftlichen Anhörung“ jedenfalls um eine Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Betroffenen im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2015 – 1 RBs 175/15). Schon mit Erstellung und Absendung des Anhörungsbogens ist die Verfolgungsverjährung damit unterbrochen.
Grenzen: Scheinmaßnahmen und schwerwiegende Fehler
Die großzügige Linie hat Grenzen. Dasselbe Gericht schränkt ein: „Bloße Scheinmaßnahmen oder Maßnahmen denen ein schwerwiegender Fehler anhaftet reichen indes nicht.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2015 – 1 RBs 175/15) Eine Scheinmaßnahme – ein Vorgang, der nur äußerlich als Verfahrenshandlung erscheint – bleibt für die Verjährung ebenso wirkungslos wie eine Handlung, der ein schwerwiegender Mangel anhaftet.
Wie ein solcher Mangel aussehen kann, zeigt eine Entscheidung zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens – einer Kataloghandlung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, mit der die Behörde das Verfahren einstweilen nicht weiter betreibt: „Die Verfügung über eine vorläufige Einstellung ist jedenfalls dann nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 OWiG nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet, wenn sie nicht unterzeichnet ist und auch sonst ihren Aussteller nicht erkennen lässt.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2014 – 1 RBs 45/14) Fehlt die Unterschrift und bleibt zugleich offen, wer die Verfügung getroffen hat, tritt die Unterbrechungswirkung nicht ein.
Ob eine Unterbrechungshandlung solchen Anforderungen genügt, lässt sich regelmäßig erst anhand der Bußgeldakte beurteilen – dort ist dokumentiert, wer wann welche Verfügung getroffen hat.
Hemmung: Verwerfungsurteil, Wiedereinsetzung und Zustellungsfehler
Von der Unterbrechung zu unterscheiden ist die Hemmung nach § 32 Abs. 2 OWiG: Während der Hemmung steht der Lauf der Verjährungsfrist still. Eine solche Wirkung kommt dem Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG zu, dem sogenannten Verwerfungsurteil – und zwar selbst dann, wenn dem Betroffenen anschließend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, also die Folgen einer versäumten Verfahrenshandlung auf Antrag beseitigt werden: „Ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG hat auch nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 Abs. 2 OWiG verjährungshemmende Wirkung.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2008 – 3 Ss OWi 180/08) Unter welchen Voraussetzungen ein solches Urteil ergehen darf, ist nicht Gegenstand dieser Seite; Näheres dazu unter Die Verwerfung des Einspruchs bei Ausbleiben des Betroffenen.
Auch Fehler bei der Zustellung des Bußgeldbescheids – der förmlichen, gesetzlich geregelten Übermittlung des Schriftstücks – lassen spätere Verfahrenshandlungen nicht ohne Weiteres leerlaufen: „Ist gegen einen nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden, steht die Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides der Wirksamkeit späterer verjährungsunterbrechender oder verjährungshemmender Handlungen nicht entgegen.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2012 – III-3 RBs 365/11) Wer gegen einen fehlerhaft zugestellten Bescheid Einspruch einlegt, kann aus dem Zustellungsmangel also nicht ableiten, dass die nachfolgenden Unterbrechungs- oder Hemmungshandlungen wirkungslos wären.
Was Sie jetzt tun sollten
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Unterlagen mit Datum sichern
Bewahren Sie Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid und die Briefumschläge mit Zustellungsvermerk auf. Aus den Daten ergibt sich, wann welche Verfahrenshandlung erfolgt ist.
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Zeitablauf rekonstruieren
Halten Sie in einer Zeitleiste fest, was vom Tattag über die Anhörung bis zu Bescheid und gerichtlichen Entscheidungen wann geschehen ist. So werden Lücken sichtbar, in denen keine Verfahrenshandlung dokumentiert ist.
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Akteneinsicht nehmen lassen
Erst die Bußgeldakte zeigt, welche Unterbrechungs- und Hemmungshandlungen die Behörde vorgenommen hat und wie sie dokumentiert sind. Lassen Sie die Akte anfordern, bevor Sie Einwendungen formulieren.
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Den Verjährungseinwand prüfen lassen
Ob eine einzelne Handlung den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, hängt von Details der Aktenlage ab. Lassen Sie das bewerten, solange das Verfahren läuft.
Häufige Fragen
Unterbricht schon der Anhörungsbogen die Verjährung?
Ja. Erstellung und Absendung der schriftlichen Anhörung sind jedenfalls eine Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Betroffenen im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und führen damit zur Unterbrechung (OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2015 – 1 RBs 175/15).
Zählt eine Maßnahme auch dann, wenn sie das Verfahren gar nicht vorangebracht hat?
Grundsätzlich ja: Bei den Kataloghandlungen des § 33 Abs. 1 S. 1 OWiG kommt es auf die objektive Eignung und Bestimmung zur Verfahrensförderung nicht an. Anders liegt es bei bloßen Scheinmaßnahmen und bei Maßnahmen mit einem schwerwiegenden Fehler; ihnen fehlt die Unterbrechungswirkung (OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2015 – 1 RBs 175/15).
Die Einstellungsverfügung in meiner Akte trägt keine Unterschrift – hilft mir das?
Möglicherweise. Eine Verfügung über die vorläufige Einstellung ist jedenfalls dann nicht zur Unterbrechung geeignet, wenn sie weder unterzeichnet ist noch sonst ihren Aussteller erkennen lässt (OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2014 – 1 RBs 45/14). Ob beides zutrifft, ergibt sich aus der Bußgeldakte.
Der Bußgeldbescheid wurde mir nicht wirksam zugestellt – sind damit auch alle späteren Handlungen unwirksam?
Nein. Haben Sie gegen den nicht wirksam zugestellten Bescheid Einspruch eingelegt, hindert der Zustellungsmangel die Wirksamkeit späterer verjährungsunterbrechender oder verjährungshemmender Handlungen nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2012 – III-3 RBs 365/11).
Mir wurde Wiedereinsetzung gewährt – entfällt dann die Hemmung durch das Verwerfungsurteil?
Nein. Das Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG behält seine verjährungshemmende Wirkung nach § 32 Abs. 2 OWiG auch dann, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2008 – 3 Ss OWi 180/08).
Herangezogene Entscheidungen
Die Aussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden amtlich veröffentlichten Entscheidungen; die verlinkten Aktenzeichen führen zum Volltext.
- OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2015 – 1 RBs 175/15 (Anhörung als Bekanntgabe; Reichweite und Grenzen der Kataloghandlungen)
- OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2014 – 1 RBs 45/14 (vorläufige Einstellungsverfügung ohne Unterschrift und erkennbaren Aussteller)
- OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2012 – III-3 RBs 365/11 (Einspruch gegen nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheid)
- OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2008 – 3 Ss OWi 180/08 (verjährungshemmende Wirkung des Verwerfungsurteils nach Wiedereinsetzung)
Stand der Rechtsprechung: 26.11.2015. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.