Die Entscheidung auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Urteil aufgehoben, mit dem ein Amtsgericht den Einspruch eines Betroffenen verworfen hatte, der wegen eines einjährigen Studienförderprogramms in Neuseeland und Australien nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Ein von vornherein befristeter längerer Auslandsaufenthalt entschuldigt das Ausbleiben jedenfalls dann genügend, wenn sich der Betroffene schon bei Erlass des Bußgeldbescheides im Ausland aufhielt, der vor allem finanzielle Aufwand einer Rückreise außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und eine Hauptverhandlung vor der geplanten Rückkehr weder wegen drohenden Verlusts von Beweismitteln noch wegen drohender Verfolgungsverjährung erforderlich ist. Zugleich stellte der Senat klar: Ist gegen einen nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden, hindert die unwirksame Zustellung spätere verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Handlungen nicht.
Der Fall: Cannabisfahrt mit 20 – und ein Bußgeldbescheid während des Auslandsjahres
Nach den Feststellungen im Bußgeldbescheid hatte der damals 20 Jahre alte Betroffene am 15. August 2010 in T einen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis geführt. Der Landrat des Kreises N ahndete das mit Bußgeldbescheid vom 12. Januar 2011 – dem behördlichen Bescheid, mit dem eine Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird – als fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG): 500 Euro Geldbuße und ein Monat Fahrverbot.
Zu diesem Zeitpunkt war der Betroffene längst nicht mehr in Deutschland. Seit dem 29. November 2010 hielt er sich im Rahmen eines Studienförderprogrammes („Working Holiday“) ununterbrochen in Neuseeland auf, seit dem 6. Mai 2011 in Australien; die Rückkehr war für November 2011 geplant. Der Bußgeldbescheid wurde ihm – nach seiner Abreise – durch Einwurf in den Hausbriefkasten seines Elternhauses zugestellt, in dem er vor der Abreise gewohnt hatte. Gegen den Bescheid wurde Einspruch eingelegt, der Rechtsbehelf, der die Sache vor das Amtsgericht bringt.
Der Verteidiger legte dem Amtsgericht vor und in der Hauptverhandlung dar, dass sich der Betroffene bis voraussichtlich November 2011 in Übersee aufhalte, und belegte das mit einem Ausdruck des elektronischen Einreisevisums für Neuseeland sowie einer Passkopie mit neuseeländischem und australischem Einreisestempel. Gleichwohl verwarf der Jugendrichter in der Hauptverhandlung am 27. Mai 2011 den Einspruch des nicht erschienenen Betroffenen, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen auch nicht entbunden – also nicht davon befreit – worden war, unter Hinweis auf § 74 Abs. 2 OWiG. Zur Begründung führte das Amtsgericht in seinem Urteil nur einen einzigen Satz an: „ein langfristiger Aufenthalt von einem Jahr Dauer in Australien/Neuseeland stellt keinen Entschuldigungsgrund dar“. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde – dem Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil beim Oberlandesgericht auf Rechtsfehler überprüft wird – und rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Rechtsfrage: Entschuldigt ein von vornherein befristetes Auslandsjahr das Ausbleiben?
Erscheint der Betroffene ohne genügende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung, obwohl er zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist, kann das Gericht den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen – es weist ihn dann ab, ohne den Tatvorwurf in der Sache zu prüfen. Auf das Fehlen einer genügenden Entschuldigung hatte der Jugendrichter seine Verwerfung gestützt.
Das Oberlandesgericht hatte deshalb zu klären, ob ein von vornherein befristeter, längerer Auslandsaufenthalt eine genügende Entschuldigung im Sinne dieser Vorschrift sein kann – und nach welchem Maßstab das zu beurteilen ist: Kommt es, wie bei der Kollision eines Verhandlungstermins mit einer kurzen Urlaubsreise, darauf an, ob die Reise hätte verlegt werden können? Oder darauf, ob dem Betroffenen eine vorübergehende Rückkehr nach Deutschland allein für den Gerichtstermin zuzumuten war?
Die Entscheidung: Maßstab ist die Zumutbarkeit der vorübergehenden Rückkehr
Die Rechtsbeschwerde hatte mit der Verfahrensrüge – der Beanstandung, das Amtsgericht habe Verfahrensrecht verletzt, hier § 74 Abs. 2 OWiG – vorläufig Erfolg; die weiteren Rügen bedurften danach keiner Erörterung mehr. Den rechtlichen Ausgangspunkt formuliert der Senat so: „Eine genügende Entschuldigung liegt vor, wenn dem Betroffenen das Erscheinen in der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Umstände und der Bedeutung der Sache nicht zumutbar oder nicht möglich ist“.
Für die vorliegende Konstellation zieht der Senat daraus eine entscheidende Folgerung: Weil sich der Betroffene nicht erst zum Verhandlungstermin, sondern bereits am Tag des Erlasses des Bußgeldbescheides im Ausland aufhielt, geht es – anders als bei der häufigen Terminskollision mit einer kurzen Urlaubsreise – nicht vorrangig um die Verlegbarkeit der Reise. In den Worten des Senats: „entscheidend ist vielmehr, ob dem Betroffenen die kurzzeitige Unterbrechung seines Auslandsaufenthaltes und die vorübergehende Rückkehr nach Deutschland vor dem eigentlich geplanten Rückkehrtermin zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptverhandlung hätten zugemutet werden können“. Zumutbar ist das jedenfalls dann nicht, wenn der vor allem finanzielle Aufwand der Rückreise außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und weder ein drohender Verlust von Beweismitteln noch eine drohende Verfolgungsverjährung eine Hauptverhandlung vor dem geplanten Rückkehrtermin erforderlich machen. Aus einer älteren Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts folge nichts anderes: Dort ging es um einen Auslandsaufenthalt von ungewisser Dauer, nicht um einen von vornherein befristeten.
Diese Voraussetzungen sah der Senat hier als erfüllt an: „Der finanzielle Aufwand für eine kurzzeitige Rückkehr aus Australien nach Deutschland hätte in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Sache gestanden“. Gegenstand des Verfahrens war lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr mit überschaubarem Sachverhalt und überschaubarem Sanktionsrahmen. Auch die Verfolgungsverjährung – der Ablauf der Frist, nach der die Tat nicht mehr geahndet werden kann – erzwang keine frühe Hauptverhandlung: Die Frist betrug nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG ein Jahr, und das Amtsgericht hätte sie am Tag der Hauptverhandlung ohne Weiteres unterbrechen können, indem es das Verfahren wegen der Abwesenheit des Betroffenen nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 205 StPO vorläufig einstellt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG). Beweisrechtlich genügten dem Senat die vorgelegten Unterlagen – Einreisevisum und Passkopie mit Einreisestempeln –, um an der Richtigkeit des geschilderten Auslandsaufenthalts keinen Zweifel zu haben.
Das angefochtene Urteil wurde deshalb mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an einen anderen Jugendrichter des Amtsgerichts Lübbecke zurückverwiesen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Für das weitere Verfahren gab der Senat zwei Hinweise. Erstens ist durch das noch vor Ablauf eines Jahres nach der Tat ergangene Urteil eine Ablaufhemmung der Verfolgungsverjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG eingetreten – die Frist kann also vorerst nicht ablaufen; das gilt auch für Verwerfungsurteile nach § 74 Abs. 2 OWiG und auch dann, wenn das Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Zweitens bestanden angesichts der Dauer des Auslandsaufenthalts zwar ernsthafte Zweifel, ob das Elternhaus zum Zeitpunkt der Zustellung noch eine Wohnung im zustellungsrechtlichen Sinne war (§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 180 ZPO). Diese Frage ließ der Senat aber offen: Ist gegen einen möglicherweise nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden, steht die Unwirksamkeit der Zustellung der Wirksamkeit späterer verjährungsunterbrechender oder verjährungshemmender Handlungen – hier des Verwerfungsurteils – nicht entgegen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung betrifft eine Lage, die bei Work-and-Travel-Programmen und Auslandsjahren regelmäßig entsteht: Der Bußgeldbescheid ergeht erst, als der Betroffene bereits im Ausland ist, und der Verhandlungstermin fällt in die Zeit vor der geplanten Rückkehr. Für diese Konstellation stellt das Oberlandesgericht Hamm klar, dass der Betroffene nicht allein wegen der langen Dauer seines Aufenthalts als unentschuldigt behandelt werden darf. Maßgeblich ist eine Abwägung: der Aufwand einer zwischenzeitlichen Rückreise gegen die Bedeutung der Sache, ergänzt um die Frage, ob das Verfahren – etwa wegen Beweismitteln oder Verjährung – überhaupt eine frühe Hauptverhandlung erfordert.
Zugleich zeigt der Beschluss, worauf es in der Verteidigung ankommt: Der Auslandsaufenthalt wurde dem Gericht vor und in der Hauptverhandlung dargelegt und mit Dokumenten belegt; gerade auf diese Unterlagen stützte der Senat seine Überzeugung. Dem Argument, die Verjährung zwinge zu einem frühen Termin, begegnet die Entscheidung mit dem Hinweis auf die vorläufige Einstellung des Verfahrens, die die Verjährung unterbricht.
Reichweite der Entscheidung: Grenzen und offene Fragen
Der Senat formuliert seine Regel bewusst eng („jedenfalls dann“): Entschieden ist die Konstellation, in der sich der Betroffene bereits bei Erlass des Bußgeldbescheides im Ausland aufhielt, der Rückreiseaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und weder Beweisverlust noch Verjährung eine frühe Hauptverhandlung erfordern. Fehlt eines dieser Elemente – etwa weil die Sache erheblich gewichtiger ist oder Beweismittel verloren zu gehen drohen –, ist das Ergebnis damit nicht vorgezeichnet.
Ausdrücklich abgegrenzt hat der Senat zwei andere Fallgruppen: die Terminskollision mit einer kurzen Urlaubsreise, bei der es vorrangig auf die Verlegbarkeit der Reise ankommt, und den Auslandsaufenthalt von ungewisser Dauer, über den das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden hatte. Auf beide lässt sich der hier aufgestellte Maßstab nicht ohne Weiteres übertragen.
Offen geblieben ist, ob das Elternhaus des Betroffenen zum Zeitpunkt der Zustellung noch eine Wohnung im Sinne des Zustellungsrechts war; darauf kam es nicht an, weil der eingelegte Einspruch die Wirksamkeit der späteren Verjährungshemmung ohnehin unberührt ließ. Und in der Sache selbst – dem Vorwurf der Cannabisfahrt – ist noch nichts entschieden: Darüber hat nach der Zurückverweisung ein anderer Jugendrichter des Amtsgerichts neu zu verhandeln.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist der amtliche Volltext der Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2012 – III-3 RBs 365/11.
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