Die kurze Antwort
Bleiben Sie der Hauptverhandlung über Ihren Einspruch trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern, muss das Gericht den Einspruch durch Urteil verwerfen – es weist ihn dann zurück, ohne den Vorwurf inhaltlich zu prüfen, und hat dabei keinen Entscheidungsspielraum (OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2011 – III-1 RBs 139/11). Anders liegt es, wenn Ihr Ausbleiben genügend entschuldigt ist; anerkannt ist das etwa für einen von vornherein befristeten längeren Auslandsaufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen sowie für den Fall, dass Sie einem unrichtigen Rat Ihres Verteidigers vertraut haben. Nicht statthaft ist die Verwerfung außerdem, wenn Ihr Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und deshalb nicht erschienen ist. Wird das Verwerfungsurteil in Ihrer Abwesenheit verkündet, beginnt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels erst mit der Zustellung des Urteils (§ 79 Abs. 4 OWiG).
Auf dieser Seite
- Verwerfung ohne Verhandlung zur Sache: kein Ermessen des Gerichts
- Genügende Entschuldigung: Auslandsaufenthalt und Verteidigerrat
- Wenn der Verteidiger nicht geladen wurde
- Rechtsmittel gegen das Verwerfungsurteil: Frist ab Zustellung
- Was Sie jetzt tun sollten
- Häufige Fragen
- Herangezogene Entscheidungen
Verwerfung ohne Verhandlung zur Sache: kein Ermessen des Gerichts
Mit dem Einspruch – dem Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid – kommt die Sache in der Regel zur Hauptverhandlung vor das Amtsgericht, also in den Gerichtstermin, in dem über den Vorwurf verhandelt wird. § 74 Abs. 2 OWiG knüpft an das Ausbleiben des Betroffenen in diesem Termin eine einschneidende Folge: Das Gericht entscheidet dann nicht über den Vorwurf, sondern verwirft den Einspruch durch Urteil.
Das Oberlandesgericht Hamm formuliert dazu: „Liegen aber die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG vor, muss der Richter den Einspruch des Betroffenen ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verwerfen." (OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2011 – III-1 RBs 139/11) Im entschiedenen Fall war der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen.
Ein Ermessen – ein eigener Spielraum des Gerichts, ob es trotz des Ausbleibens zur Sache verhandelt – besteht danach nicht mehr: Die nach früherem Rechtszustand eröffnete Möglichkeit, in Ausnahmefällen dennoch sachlich zu entscheiden, hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 74 Abs. 2 OWiG abgeschafft. Das Gericht ist deshalb nicht befugt, eine Sachentscheidung zu treffen – auch dann nicht, wenn sie für den Betroffenen günstig ausfiele; im entschiedenen Fall hätte das Amtsgericht deshalb nicht von der Verhängung eines Fahrverbots absehen dürfen. Unter welchen Voraussetzungen vom Regelfahrverbot abgesehen werden kann, ist Gegenstand der Seite Regelfahrverbot: Ausnahmefälle und Vollstreckungslösung.
Genügende Entschuldigung: Auslandsaufenthalt und Verteidigerrat
Die Verwerfung greift nur bei einem Ausbleiben ohne genügende Entschuldigung – also dann, wenn keine Umstände vorliegen, die das Fernbleiben im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG rechtfertigen. Zwei Fallgruppen aus der Rechtsprechung betreffen typische Situationen: den längeren Auslandsaufenthalt und den Rat des eigenen Verteidigers.
Ein von vornherein befristeter längerer Auslandsaufenthalt „stellt jedenfalls dann eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG dar", wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen: Der Betroffene hielt sich bereits bei Erlass des Bußgeldbescheides im Ausland auf, der – vor allem finanzielle – Aufwand für eine Rückreise steht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, und eine Hauptverhandlung vor dem geplanten Rückkehrtermin ist weder wegen drohenden Verlusts von Beweismitteln noch wegen drohender Verfolgungsverjährung erforderlich (OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2012 – III-3 RBs 365/11; dort ging es um ein einjähriges Studienförderprogramm in Neuseeland und Australien). Verfolgungsverjährung meint den Zeitablauf, nach dem die Tat nicht mehr geahndet werden kann; welche Handlungen sie unterbrechen oder hemmen, erläutert die Seite Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach dem OWiG.
Auch ein Rat des eigenen Verteidigers kann das Ausbleiben entschuldigen: Ein Fernbleiben vom Gerichtstermin kann entschuldigt sein, wenn es auf einem unrichtigen Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2013 – III-1 RBs 178/12). Diese Entlastung hat eine Grenze, die das Gericht so beschreibt: „Bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Verteidiger gegebenen Information, ist der Betroffene gehalten, bei Gericht nachzufragen." Bei erkennbaren Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Auskunft trifft den Betroffenen also eine Pflicht zur Nachfrage bei Gericht.
Wenn der Verteidiger nicht geladen wurde
§ 74 Abs. 2 OWiG stellt seinem Wortlaut nach allein darauf ab, ob der Betroffene selbst erscheint. Gleichwohl schützt die Rechtsprechung auch die Mitwirkung des Verteidigers: „Ist der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und nicht erschienen, ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt, nicht statthaft." (OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2011 – III-3 RBs 271/11)
Die Ladung ist dabei die förmliche Benachrichtigung vom Termin. Ist Ihr Verteidiger ohne eine solche Ladung geblieben und deshalb nicht erschienen, durfte das Gericht den Einspruch auf diesem Weg nicht verwerfen – unabhängig davon, ob Sie selbst im Termin fehlten.
Rechtsmittel gegen das Verwerfungsurteil: Frist ab Zustellung
Das Verwerfungsurteil ergeht typischerweise in Abwesenheit des Betroffenen – er ist ja gerade nicht erschienen. Für ein solches Abwesenheitsurteil gilt: „Bei einem in Abwesenheit des Betroffenen verkündeten Urteil nach § 74 OWiG wird die Rechtsmitteleinlegungsfrist durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzt" (§ 79 Abs. 4 OWiG; OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2009 – 3 Ss OWi 258/09). Zustellung meint die förmliche Übermittlung des Urteils an den Betroffenen.
Maßgeblich ist damit nicht der Tag, an dem das Gericht das Urteil verkündet hat, sondern der Tag, an dem es Ihnen zugestellt wird. An die Einlegungsfrist – den Zeitraum für das Anbringen des Rechtsmittels bei Gericht – schließt sich die Frist zur Begründung des Rechtsmittels an. Fragen der Beweisführung im Bußgeldurteil, etwa zum Blitzerfoto, behandelt die Seite Beweisfoto und Verwertungsverbot in der Rechtsbeschwerde.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob eine Verwerfung droht oder eine bereits ausgesprochene Verwerfung angreifbar ist, entscheidet sich an dokumentierbaren Details: Ladung, Entschuldigungsgründe, Zustellung. Diese Punkte lassen sich sichern.
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Verhinderung früh mitteilen und belegen
Können Sie einen Termin nicht wahrnehmen, teilen Sie dem Gericht die Gründe so früh wie möglich mit und fügen Sie Belege bei – bei einem Auslandsaufenthalt etwa Nachweise zu Aufenthaltszweck, Rückkehrtermin und Reisekosten.
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Ladungen dokumentieren
Bewahren Sie alle Schreiben des Gerichts auf und klären Sie mit Ihrem Verteidiger, ob auch er eine Ladung zum Termin erhalten hat.
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Auskünfte zum Termin hinterfragen
Erscheint Ihnen eine Auskunft Ihres Verteidigers zum Termin zweifelhaft, fragen Sie beim Gericht nach und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
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Nach einem Verwerfungsurteil das Zustellungsdatum festhalten
Notieren Sie den Tag, an dem Ihnen das Urteil zugestellt wurde, und bewahren Sie den Briefumschlag samt Zustellungsvermerk auf. Legen Sie die Unterlagen dann zeitnah zur Prüfung vor.
Häufige Fragen
Ich habe den Gerichtstermin verpasst – entscheidet das Gericht trotzdem über den Vorwurf?
Nein. Sind die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG erfüllt, verwirft der Richter den Einspruch durch Urteil und verhandelt nicht zur Sache; einen Spielraum für eine inhaltliche Entscheidung hat er nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2011 – III-1 RBs 139/11). Ob Ihr Fernbleiben genügend entschuldigt war, wird damit zur zentralen Frage.
Ich war für längere Zeit im Ausland – gilt das als Entschuldigung?
Das kann der Fall sein: Ein von vornherein befristeter längerer Auslandsaufenthalt entschuldigt jedenfalls dann, wenn Sie sich schon bei Erlass des Bußgeldbescheides im Ausland aufhielten, der Rückreiseaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und kein Grund besteht, vor Ihrer Rückkehr zu verhandeln – weder drohender Beweismittelverlust noch drohende Verfolgungsverjährung (OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2012 – III-3 RBs 365/11).
Mein Anwalt sagte, ich brauche nicht zu kommen – bin ich entschuldigt?
Ein Ausbleiben kann entschuldigt sein, wenn es auf einem unrichtigen Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2013 – III-1 RBs 178/12). Gab es aber ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft nicht stimmt, waren Sie gehalten, beim Gericht nachzufragen.
Mein Verteidiger wurde gar nicht geladen – durfte das Gericht meinen Einspruch verwerfen?
Nein. Wurde der Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung geladen und ist er deshalb nicht erschienen, ist die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht statthaft – obwohl die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur das Nichterscheinen des Betroffenen nennt (OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2011 – III-3 RBs 271/11).
Das Urteil erging ohne mich – ab wann läuft die Frist für das Rechtsmittel?
Bei einem in Abwesenheit verkündeten Verwerfungsurteil setzt erst die Zustellung des Urteils die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in Gang (OLG Hamm, 3 Ss OWi 258/09). Daran schließt sich die Begründungsfrist an – das Zustellungsdatum sollte deshalb festgehalten werden.
Herangezogene Entscheidungen
Alle Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden, amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm.
- OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2013 – III-1 RBs 178/12 (Entschuldigung durch unrichtigen Verteidigerrat; Nachfragepflicht bei Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit)
- OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2012 – III-3 RBs 365/11 (befristeter längerer Auslandsaufenthalt als genügende Entschuldigung)
- OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2011 – III-3 RBs 271/11 (keine Verwerfung bei nicht geladenem, nicht erschienenem Verteidiger)
- OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2011 – III-1 RBs 139/11 (zwingende Verwerfung ohne Verhandlung zur Sache; kein Ermessen)
- OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2009 – 3 Ss OWi 258/09 (Fristbeginn mit Zustellung des Abwesenheitsurteils)
Stand der Rechtsprechung: 31.01.2013. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.