Die Entscheidung auf einen Blick
Das Amtsgericht darf den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht wegen Ausbleibens des Betroffenen verwerfen, wenn der Verteidiger zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde und deshalb ebenfalls fehlt. Das gilt, obwohl § 74 Abs. 2 OWiG seinem Wortlaut nach allein an das Nichterscheinen des Betroffenen anknüpft. Das Oberlandesgericht Hamm hob ein solches Verwerfungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurück.
Der Fall
Der Oberbürgermeister der Stadt C setzte mit Bußgeldbescheid vom 3. Dezember 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 420 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot fest. Der Betroffene legte Einspruch ein — den Rechtsbehelf, mit dem die gerichtliche Überprüfung eines Bußgeldbescheids erreicht wird. Sein Verteidiger hatte sich bereits im Dezember 2009 angezeigt; Bestellungsanzeige und Vollmacht lagen seither bei den Akten.
Der zuständige Richter des Amtsgerichts ordnete mit Verfügung vom 7. Juni 2010 an, den Verteidiger zu laden und die Ladung gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen — also gegen die schriftliche Bestätigung des Anwalts, das Schriftstück erhalten zu haben. Ein solches Empfangsbekenntnis gelangte jedoch nicht zur Akte, und der Verteidiger erklärte, keine Ladung erhalten zu haben. Zur Hauptverhandlung am 1. Juli 2010 erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch daraufhin unter Hinweis auf § 74 Abs. 2 OWiG, ohne in der Sache zu verhandeln.
Das Urteil wurde am 12. August 2010 zugestellt. Der Betroffene legte am 17. August 2010 Rechtsbeschwerde ein — das Rechtsmittel, mit dem bußgeldrechtliche Urteile auf Rechtsfehler überprüft werden. Die Begründung ging allerdings erst am 2. Februar 2011 beim Amtsgericht ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: dem Antrag, trotz einer versäumten Frist so behandelt zu werden, als wäre sie gewahrt.
Die Rechtsfrage
§ 74 Abs. 2 OWiG knüpft die Verwerfung des Einspruchs seinem Wortlaut nach allein an das Nichterscheinen des Betroffenen. Zugleich ist der Verteidiger nach § 218 Satz 1 StPO, der über §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt, zur Hauptverhandlung zu laden. Zu klären war deshalb: Ist die Verwerfung des Einspruchs auch dann statthaft, wenn der Verteidiger entgegen diesen Vorschriften nicht geladen wurde und nicht erschienen ist? Vorgelagert stellte sich die Beweisfrage, wie das Unterbleiben der Ladung festzustellen ist, wenn zwar eine Ladungsverfügung vorliegt, der Nachweis der Zustellung aber fehlt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Zunächst gewährte das Oberlandesgericht dem Betroffenen Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist, allerdings auf seine Kosten. Er hatte noch ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung „nicht auf seinem Verschulden, sondern auf dem ihm nicht zuzurechnenden Verschulden seines Verteidigers“ beruhte.
In der Sache war davon auszugehen, dass der Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen worden war: Ein Empfangsbekenntnis war nicht zur Akte gelangt, der Verteidiger hatte erklärt, keine Ladung erhalten zu haben. Der Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle — die interne Notiz, dass die Verfügung ausgeführt wurde — war nach Auffassung des Gerichts „als Nachweis einer ordnungsgemäßen Ladung bei dieser Sachlage für sich genommen nicht geeignet“.
Auf dieser Grundlage erklärte das Oberlandesgericht die Verwerfung für unzulässig, und zwar „ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt“. Tragend ist die Erwägung, dass die Verwerfung in dieser Lage nicht statthaft ist, „weil dem Verteidiger auf diese Weise die Möglichkeit genommen wird, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen“. Der Verteidiger hätte namentlich Entschuldigungsgründe für den ausgebliebenen Betroffenen vortragen oder beantragen können, ihn nach § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Das Gericht schloss sich damit der Auffassung an, die es unter anderem beim Bayerischen Obersten Landesgericht sowie den Oberlandesgerichten Bamberg und Düsseldorf belegt sah.
Die Verfahrensrüge — die Beanstandung eines Fehlers im Verfahrensablauf, hier der unterbliebenen Ladung — genügte den Begründungsanforderungen aus § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; die weiteren Rügen bedurften daher keiner Erörterung. Das angefochtene Urteil wurde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG „zu neuer Verhandlung und Entscheidung“ an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung sichert die Funktion des Verteidigers im Bußgeldverfahren ab: Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG trägt nicht, wenn der aktenkundig bestellte Verteidiger zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde. Beweisrechtlich ist bemerkenswert, dass der bloße Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle den Zugang der Ladung in einer solchen Lage nicht belegt, wenn das Empfangsbekenntnis fehlt und der Anwalt den Erhalt in Abrede stellt.
Daneben zeigt der Beschluss: Auch eine versäumte Begründungsfrist führt nicht zwangsläufig zum Verlust der Rechtsbeschwerde. Im entschiedenen Fall wurde das Verschulden des Verteidigers dem Betroffenen nicht zugerechnet und Wiedereinsetzung gewährt.
Grenzen und offene Fragen
Der Beschluss betrifft eine bestimmte Konstellation: Ein Verteidiger war bestellt und aktenkundig, wurde nicht geladen und ist nicht erschienen. Wie zu entscheiden wäre, wenn der Verteidiger trotz fehlender Ladung doch erscheint, besagt die Entscheidung nicht.
Die Rechtsbeschwerde hatte zudem nur „vorläufig“ Erfolg. Über den Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung selbst ist damit nichts entschieden; das Amtsgericht verhandelt neu, und der Ausgang des neuen Verfahrens ist offen — auch die Kosten der Rechtsbeschwerde hängen davon ab.
Auch die beweisrechtliche Aussage ist einzelfallbezogen formuliert: Der Erledigungsvermerk war „bei dieser Sachlage“ ungeeignet, also bei fehlendem Empfangsbekenntnis und anwaltlicher Erklärung, keine Ladung erhalten zu haben. Wie der Ladungsnachweis in anders gelagerten Fällen zu führen ist, lässt der Beschluss unbeantwortet. Die weiteren erhobenen Rügen blieben unerörtert.
Quelle
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – III-3 RBs 271/11. Der amtliche Volltext ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
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