Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Falsche Auskunft des Verteidigers: Ausbleiben im Bußgeldtermin war entschuldigt

Ein Betroffener blieb der Hauptverhandlung fern, weil sein Verteidiger ihm — infolge eines Missverständnisses mit dem Gericht — mitgeteilt hatte, es werde ohne Termin im Beschlusswege entschieden. Das Oberlandesgericht Hamm sah darin eine genügende Entschuldigung und hob das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts auf.

Beschluss vom 31.01.2013 – III-1 RBs 178/12 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Ausbleiben entschuldigt — Verwerfungsurteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer einem Gerichtstermin fernbleibt, weil der eigene Verteidiger — wenn auch unrichtig — mitgeteilt hat, der Termin finde nicht statt, kann damit im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt sein; das Amtsgericht darf den Einspruch dann nicht wegen Ausbleibens verwerfen. Erst wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Information des Verteidigers unrichtig ist, obliegt dem Betroffenen eine Nachfrage bei Gericht. Das Oberlandesgericht Hamm hob deshalb ein Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Siegen auf und verwies die Sache dorthin zurück.

Der Fall: Ein gestrichener Termin und ein Missverständnis zwischen Gericht und Verteidiger

Der Landrat des Kreises T-X setzte mit Bußgeldbescheid vom 16.01.2012 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 190 € fest und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an; vorgeworfen wurde eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h. Der Betroffene legte Einspruch ein — den Rechtsbehelf, mit dem ein Bußgeldbescheid zur gerichtlichen Überprüfung vor das Amtsgericht gebracht wird.

Anfang September 2012 telefonierte der Verteidiger nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde mit der zuständigen Bußgeldrichterin: Angestrebt war, das Fahrverbot gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße aufzuheben. Das Gericht wollte zunächst die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einholen; ein bereits auf den 07.09.2012 anberaumter Hauptverhandlungstermin wurde auf den 19.10.2012 verlegt. In der Folge — so der Vortrag — teilte das Gericht mit, gegen die vorgeschlagene Vorgehensweise bestünden keine Einwände, es solle im Beschlusswege entschieden werden, also schriftlich durch Beschluss und ohne Hauptverhandlung. Der Verteidiger gab dies an den Betroffenen weiter und ließ den Termin vom 19.10.2012 im Fristenbuch der Kanzlei streichen — dem Kalender, in dem eine Kanzlei ihre Termine und Fristen verbindlich festhält.

Tatsächlich lief gegen den Betroffenen parallel ein zweites Bußgeldverfahren. Dort hob das Amtsgericht das Fahrverbot mit Beschluss vom 14.09.2012 gegen Erhöhung der Geldbuße auf. Nach der Erklärung der Verteidigung hatte das Gericht bei dem Telefonat dieses Parallelverfahren im Blick, während der Verteidiger das hiesige Verfahren meinte. Der Termin am 19.10.2012 fand deshalb statt — ohne den Betroffenen und ohne seinen Verteidiger. Das Amtsgericht Siegen verwarf daraufhin den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, weil der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden und unentschuldigt ausgeblieben sei; über den Tatvorwurf selbst wurde damit nicht mehr verhandelt.

Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel gegen Bußgeldurteile des Amtsgerichts, vergleichbar der Revision im Strafverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragte ihrerseits, das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Die Rechtsfrage

§ 74 Abs. 2 OWiG erlaubt dem Amtsgericht, den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist. Zu klären war: Ist ein Betroffener genügend entschuldigt, wenn er dem Termin fernbleibt, weil sein Verteidiger ihm — objektiv unzutreffend — mitgeteilt hat, es werde ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege entschieden? Und wann darf er sich auf eine solche Auskunft nicht mehr verlassen, sondern ist gehalten, bei Gericht nachzufragen?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg: Der Senat hob das Verwerfungsurteil auf und verwies die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht Siegen zurück. Die Voraussetzung eines Ausbleibens „ohne genügende Entschuldigung“ lag nicht vor.

Tragend ist die Erwägung, im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sei überwiegend anerkannt, „dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem (wenn auch unrichtigen) Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht“. Nachdem der Verteidiger dem Betroffenen die angekündigte Beschlussentscheidung mitgeteilt hatte, durfte dieser davon ausgehen, dass der Hauptverhandlungstermin vom 19.10.2012 nicht stattfinden würde.

Beweisrechtlich ist der Beschluss aufschlussreich. Einen unmittelbaren Beweis dafür, was der Verteidiger dem Betroffenen mitgeteilt hatte, gab es nicht. Der Senat forderte deshalb eine Kopie aus dem Fristenbuch des Verteidigers sowie eine dienstliche Stellungnahme der Bußgeldrichterin an — eine amtliche Äußerung der Richterin zum Verfahrensablauf — und prüfte, ob sich die übrigen vorgetragenen Umstände verifizieren ließen. Das war der Fall: Der Termin war im Fristenbuch tatsächlich gestrichen. Eine erst nachträgliche, manipulative Streichung wäre als Urkundenfälschung nach § 267 StGB strafbar und hätte berufsrechtliche Konsequenzen; deshalb, so der Senat, „kann nicht davon ausgegangen werden, dass insoweit eine Manipulation vorliegt“. Aus dem Vermerk der Bußgeldrichterin vom 22.10.2012 ergab sich zudem, dass das Telefonat am 07.09.2012 tatsächlich stattgefunden hatte — die Richterin hatte es allerdings dem Parallelverfahren zugeordnet. Auf dieser Grundlage stand zur Überzeugung des Senats fest, dass der Verteidiger dem Betroffenen eine möglicherweise auf einem Missverständnis beruhende, jedenfalls falsche Information über den weiteren Verfahrensgang gegeben hatte.

Eine Obliegenheit des Betroffenen, vor dem Termin bei Gericht nachzufragen, verneinte der Senat für diesen Fall, weil es an hinreichenden Verdachtsmomenten gegen die Richtigkeit der anwaltlichen Auskunft fehlte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt Betroffene, die sich auf die Verfahrensinformationen ihres Verteidigers verlassen: Ein Kommunikationsfehler zwischen Gericht und Verteidiger geht danach nicht ohne Weiteres zu Lasten des Betroffenen. Zugleich zeigt der Beschluss, wie ein Verwerfungsurteil im Rechtsbeschwerdeverfahren beseitigt werden kann — und welche Rolle dokumentierte Abläufe dabei spielen: Erst die Streichung im Fristenbuch und der richterliche Vermerk machten den Vortrag der Verteidigung überprüfbar.

Reichweite und Grenzen der Entscheidung

Das Vertrauen auf den Verteidiger gilt nicht schrankenlos. Bestehen „ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Verteidiger erteilten Auskunft“, trifft den Betroffenen die Obliegenheit zur Nachfrage bei Gericht; der Senat verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NZV 2003, 293).

Wann solche Anhaltspunkte vorliegen, entscheidet der Beschluss nur für die konkrete Konstellation. Der Senat nennt ein einziges Beispiel, formuliert im Konjunktiv: „Dies hätte man allenfalls annehmen können, wenn die Ladung zu dem neuen Hauptverhandlungstermin am 19.10.2012 dem Betroffenen deutlich nach dem entsprechenden Hinweis des Verteidigers zugegangen wäre, so dass er Zweifel hätte haben müssen, ob es noch bei der angedachten Verfahrensweise (Beschlussentscheidung) verblieb.“ Ein solcher Ablauf war hier nicht ersichtlich; wo die Schwelle jenseits dieser Fallgestaltung verläuft, lässt die Entscheidung offen.

Zwei weitere Grenzen sind ehrlich zu benennen. Erstens bezeichnet der Senat den Entschuldigungsgrundsatz als „überwiegend anerkannt“ — er beschreibt damit eine vorherrschende, nicht eine als einheitlich festgestellte Rechtsprechungslinie. Zweitens beruht das Ergebnis auf einer Einzelfallwürdigung der Beweislage: Die Überzeugungsbildung des Senats stützte sich maßgeblich auf verifizierbare Umstände wie den gestrichenen Termin im Fristenbuch und den richterlichen Vermerk; entschieden ist zudem ein Bußgeldverfahren nach § 74 Abs. 2 OWiG, nicht jede denkbare Verfahrenslage.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der amtlich veröffentlichte Volltext des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.01.2013, Aktenzeichen III-1 RBs 178/12.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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