Bußgeldrecht · Ratgeber

Rohmessdaten: Grenzen des Zugangs und Folgen ihres Fehlens

Wer nach einer Geschwindigkeitsmessung einen Bußgeldbescheid erhält, möchte die Daten der Messung häufig durch einen Sachverständigen nachrechnen lassen. Diese Seite zeigt anhand obergerichtlicher Beschlüsse und einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche Anforderungen an ein solches Begehren gestellt werden — und was es für die Verwertbarkeit des Messergebnisses bedeutet, wenn Rohmessdaten nicht vorliegen.

Stand der Rechtsprechung: 22.02.2022 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Wichtigste

Zugang nur bei konkret benanntem, verteidigungsrelevantem Begehren — fehlende Daten begründen kein Verwertungsverbot

Die kurze Antwort

Rohmessdaten — die Daten, die beim einzelnen Messvorgang im Messgerät anfallen — sind nach obergerichtlicher Rechtsprechung „nicht notwendigerweise Voraussetzung" für die zulässige Verwertung eines Geschwindigkeitsmessergebnisses als Beweismittel (OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2019 – 4 RBs 394/19). Werden sie bei einem standardisierten Messverfahren gar nicht gespeichert, folgt daraus kein Beweisverwertungsverbot; die Verwertbarkeit hängt nicht davon ab, dass sich der Messvorgang anhand gespeicherter Daten rekonstruieren lässt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2022 – 2 RBs 25/22). Auch die daraus folgende unterbliebene Überlassung solcher Unterlagen ist für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs — des Rechts, sich zu allem zu äußern, was der Entscheidung zugrunde liegt — noch ein Verstoß gegen das faire Verfahren (OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2020 – 1 RBs 180/19; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – 1 RBs 255/19). Ein Recht darauf, die Daten „jederzeit und zum Zwecke anlassloser Überprüfung" zu erhalten, gebieten faires Verfahren und effektive Verteidigung bei diesen Messverfahren nicht (OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19). Wer Zugang begehrt, benennt die Information deshalb hinreichend konkret, im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf und mit erkennbarer Relevanz für die Verteidigung — beurteilt aus der Perspektive des Betroffenen und seines Verteidigers, nicht aus der der Behörde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18).

Auf dieser Seite
  1. Wann Zugang zu den Messdaten besteht – und wo die Grenze liegt
  2. Was das Fehlen der Daten für die Verwertbarkeit bedeutet
  3. Der häufigste Einwand: fehlende Speicherung als Verfahrensverstoß
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Wann Zugang zu den Messdaten besteht – und wo die Grenze liegt

Rohmessdaten sind die Ausgangsdaten, die das Gerät bei der einzelnen Messung erzeugt und je nach Bauart ablegt; aus ihnen soll sich der Messvorgang nachvollziehen lassen. Für standardisierte Geschwindigkeitsmessverfahren – also Verfahren, die in einem einheitlich festgelegten, gleichförmigen Ablauf arbeiten – ist ein voraussetzungsloser Anspruch auf diese Daten obergerichtlich verneint worden: „Der Grundsatz eines fairen Verfahrens und das Gebot einer effektiven Verteidigung gebieten es im Falle sog. standardisierter Geschwindigkeitsmessverfahren nicht, dem Betroffenen die sog. Rohmessdaten jederzeit und zum Zwecke anlassloser Überprüfung zu überlassen." (OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19) Der Zugang knüpft danach an ein bestimmtes, anlassbezogenes Begehren an; die voraussetzungslose Herausgabe auf Zuruf ist nicht der Regelfall.

Welche Anforderungen an dieses Begehren zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht in einer Kammerentscheidung formuliert: „Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen." (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18) Darin stecken drei Punkte: Die Information ist konkret zu bezeichnen, sie hat mit gerade diesem Vorwurf und diesem Messvorgang zu tun, und ihre Bedeutung für die Verteidigung ist erkennbar. Eine pauschal gehaltene Aufforderung, „alle Daten" vorzulegen, bezeichnet die begehrte Information in diesem Sinne noch nicht.

Für die Bewertung kommt es nicht auf die Sicht der Behörde an. Weiter heißt es dort: „Insofern ist maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers abzustellen. Entscheidend ist, ob dieser eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf." Das Informationsrecht des Betroffenen und die Aufklärungspflicht des Gerichts laufen dabei auseinander: Die Verteidigung „kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind"; es kommt „insofern nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18). Dass die Behörde die Daten für ihre eigene Überzeugungsbildung nicht benötigt, trägt die Ablehnung eines im Übrigen zulässigen Begehrens danach nicht.

Von der hier behandelten Frage zu unterscheiden ist der Fall, dass Rohmessdaten vorhanden sind und der Zugang zu ihnen dennoch versagt wird; Näheres dazu unter Rohmessdaten verweigert: Wann das Verfahren unfair wird.

Was das Fehlen der Daten für die Verwertbarkeit bedeutet

Die zweite Frage ist von der ersten zu trennen: Taugt das Messergebnis als Beweismittel, wenn Rohmessdaten nicht vorliegen? Für den Regelfall des standardisierten Messverfahrens ist das obergerichtlich entschieden: „Das Vorliegen von Rohmessdaten zur Überprüfung eines (Geschwindigkeits-)Messergebnisses ist nicht notwendigerweise Voraussetzung für dessen zulässige Verwertung als Beweismittel." (OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2019 – 4 RBs 394/19) Der Zugang zu Informationen und die Verwertbarkeit des Ergebnisses folgen damit unterschiedlichen Maßstäben: Aus einer Lücke bei den Daten wird nicht ohne Weiteres eine Lücke beim Beweis.

Das gilt auch dort, wo das eingesetzte Gerät die Daten von Haus aus nicht ablegt: „Dass bei einem standardisierten Messverfahren (hier: PoliScan FM1, Softwareversion 4.4.9) Messdaten nicht gespeichert werden, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten ab." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2022 – 2 RBs 25/22) Ein Beweisverwertungsverbot hätte zur Folge, dass das Messergebnis bei der Urteilsfindung außer Betracht bleibt; gerade diese Folge knüpft die Rechtsprechung an die fehlende Speicherung nicht.

Wie das Messfoto selbst im Bußgeldurteil behandelt wird, ist Gegenstand einer eigenen Darstellung. Davon zu trennen ist die Frage, ob der Betroffene Zugang zu den Rohmessdaten erhält, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind; dazu Rohmessdaten verweigert: Wann das Verfahren unfair wird.

Der häufigste Einwand: fehlende Speicherung als Verfahrensverstoß

In der Praxis wird aus der ausgebliebenen Speicherung häufig ein Verfahrensfehler abgeleitet, und zwar in zwei Angriffsrichtungen: als Verletzung des rechtlichen Gehörs und als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Beide Wege hat das Oberlandesgericht Hamm für diese Konstellation verschlossen; es folgt „der inzwischen vielfachen obergerichtlichen Rechtsprechung", dass „die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die entsprechend unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren darstellen" (OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2020 – 1 RBs 180/19; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – 1 RBs 255/19).

Tragend ist die Einschränkung „für sich genommen": Der Umstand allein trägt die Rüge nicht. Wer eine Rechtsverletzung geltend machen will, hat darzulegen, was im konkreten Fall über das Fehlen der Daten hinaus hinzukommt — etwa welche bestimmte Information mit welchem Bezug zu gerade diesem Messvorgang begehrt wurde und weshalb sie für die Verteidigung erkennbar von Bedeutung war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18). Die Last, das Begehren in dieser Weise zu bezeichnen, liegt beim Betroffenen und seiner Verteidigung; ob die Behörde die Information ihrerseits für erforderlich hält, entlastet sie nicht von einer Antwort.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob sich zur Messung etwas erreichen lässt, entscheidet sich früh: an der im Bescheid genannten Frist und daran, wie genau Ihr Antrag beschreibt, was Sie einsehen wollen.

  1. Bescheid samt Zugangsdatum sichern

    Bewahren Sie den Bußgeldbescheid und den Umschlag auf und notieren Sie, wann er bei Ihnen eingegangen ist. Die im Bescheid genannte Frist setzt den Rahmen für alles Weitere.

  2. Angaben zur Messung zusammenstellen

    Halten Sie Datum, Uhrzeit, Ort und Fahrtrichtung fest sowie die Bezeichnung des Messgeräts, soweit sie sich aus Bescheid oder Messunterlagen ergibt. Diese Angaben ordnen Ihr Anliegen einem bestimmten Messvorgang zu.

  3. Das Begehren bestimmt formulieren

    Benennen Sie im Antrag, welche Unterlage oder Datei Sie einsehen wollen, auf welche Messung sie sich bezieht und wozu Sie sie brauchen. Ein bezeichneter Gegenstand ist belastbarer als die Bitte um Übersendung sämtlicher Vorgänge.

  4. Antwort der Behörde dokumentieren

    Notieren Sie, was Ihnen überlassen wurde, was mit welcher Begründung zurückgehalten wurde und an welchem Tag die Antwort eingegangen ist. Diese Ablage ist die Grundlage jeder weiteren Entscheidung.

Häufige Fragen

Es gibt keine Rohmessdaten – ist die Messung damit unbrauchbar?

Nach den herangezogenen Beschlüssen nicht. Das Vorliegen der Daten ist für die zulässige Verwertung eines Geschwindigkeitsmessergebnisses nicht notwendigerweise Voraussetzung (OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2019 – 4 RBs 394/19), und die unterbliebene Speicherung bei einem standardisierten Verfahren begründet kein Beweisverwertungsverbot (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2022 – 2 RBs 25/22). Ob in Ihrem Fall weitere Umstände hinzutreten, hängt von dessen Einzelheiten ab.

Ich habe die Daten angefordert und nichts erhalten – ist das ein Verfahrensfehler?

Für sich genommen nicht. Die ausgebliebene Speicherung und die daraus folgende Nichtüberlassung der Unterlagen sind weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ein Verstoß gegen das faire Verfahren (OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2020 – 1 RBs 180/19). Denselben Standpunkt hat der Senat kurz darauf bestätigt (OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – 1 RBs 255/19).

Kann ich die Daten vorsorglich verlangen, um sie prüfen zu lassen?

Ein Anspruch auf jederzeitige Überlassung ohne Anlass folgt bei standardisierten Messverfahren aus dem fairen Verfahren und dem Gebot effektiver Verteidigung nicht (OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19). Nötig ist ein konkret benanntes Begehren mit Bezug zum Vorwurf und erkennbarer Bedeutung für die Verteidigung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18).

Die Behörde hält die Daten für unnötig – darf sie deshalb ablehnen?

Darauf, ob Behörde oder Gericht die Information zur Überzeugung vom Verstoß für erforderlich erachten, kommt es insofern nicht an; maßgeblich ist die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18). Von einer weitergehenden eigenen Aufklärung sind Behörden und Gerichte bei standardisierten Messverfahren nach derselben Entscheidung grundsätzlich entbunden — beides betrifft verschiedene Fragen.

Wie sollte mein Antrag auf Einsicht formuliert sein?

So, dass die begehrte Information hinreichend konkret benannt ist, im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf steht und ihre Relevanz für die Verteidigung erkennbar wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18). Praktisch bedeutet das: die Messung mit Datum, Uhrzeit und Ort bezeichnen und die gewünschte Unterlage einzeln benennen.

Wo finde ich mehr zu den angrenzenden Fragen?

Diese Seite behandelt die Grenzen des Zugangs und die Folgen fehlender Daten. Der Fall vorhandener, aber nicht herausgegebener Rohmessdaten wird gesondert dargestellt unter Rohmessdaten verweigert: Wann das Verfahren unfair wird; zu den Voraussetzungen eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung informiert die Seite Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung.

Herangezogene Entscheidungen

Alle Rechtsaussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden Entscheidungen.

  1. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2022 – 2 RBs 25/22 (fehlende Speicherung der Messdaten begründet kein Beweisverwertungsverbot)
  2. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 (Anforderungen an das Informationsbegehren: Konkretheit, Zusammenhang, Verteidigungsrelevanz)
  3. OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – 1 RBs 255/19 (Bestätigung: unterbliebene Überlassung für sich genommen ohne Verfahrensverstoß)
  4. OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2020 – 1 RBs 180/19 (ausgebliebene Speicherung verletzt weder rechtliches Gehör noch faires Verfahren)
  5. OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2019 – 4 RBs 394/19 (Rohmessdaten nicht notwendigerweise Voraussetzung der Verwertung)
  6. OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19 (kein Anspruch auf jederzeitige Überlassung ohne Anlass)

Stand der Rechtsprechung: 22.02.2022. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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