Die kurze Antwort
Rohmessdaten sind die Werte, die ein Messgerät beim einzelnen Messvorgang erzeugt und je nach Bauart ablegt. Sind solche Daten entstanden und vorhanden, kann in der Versagung ihrer Überlassung eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegen, und zwar auch dann, wenn sie nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2022 – 5 RBs 148/22). Ob die Verwaltungsbehörde die Daten zu ihrer Akte genommen hat, entscheidet danach für sich genommen nicht über den Zugang. Wer geltend macht, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass die dem Gericht nicht vorgelegten Inhalte nichts zu seiner Entlastung enthalten, dem ist die über seinen Verteidiger vermittelte Einsicht grundsätzlich zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18). Beide Entscheidungen betreffen den Zugang zu Informationen, nicht das Ergebnis der Messung: Sie eröffnen die Einsicht, sagen aber nichts darüber, was die Daten am Ende hergeben.
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Warum die Bußgeldakte nicht die Grenze des Zugangs ist
Die Bußgeldakte ist der Vorgang, den die Verwaltungsbehörde anlegt und später dem Gericht vorlegt. Was bei einer Messung technisch angefallen ist, bildet sie nicht zwangsläufig ab: Ein Messgerät kann zum einzelnen Vorgang Daten erzeugen und speichern, die in diesem Vorgang nicht auftauchen. Um genau diese Lage geht es hier — die Daten existieren, in der Akte stehen sie nicht.
Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu festgehalten: „In der Versagung der Überlassung (entstandener und vorhandener) Rohmessdaten kann eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren liegen, auch wenn diese nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind." (OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2022 – 5 RBs 148/22, zu § 79 Abs. 3 OWiG) Der Satz löst den Zugang von der Aktenzugehörigkeit: Der Hinweis, eine Unterlage liege nicht bei den Akten, trägt die Ablehnung für sich genommen nicht.
Im Wortlaut stecken zugleich die Grenzen dieser Aussage. Sie handelt von Daten, die entstanden und vorhanden sind — also von der Zurückhaltung existierender Daten, nicht von der Frage, ob solche Daten überhaupt anzulegen wären. Und sie ist als Möglichkeit gefasst: Die Versagung führt nicht von selbst zur Rechtsverletzung, sie kann sie tragen. Wer sich darauf beruft, hat seinen Fall darzulegen — welche vorhandenen Daten begehrt wurden, wann das geschah und mit welcher Begründung die Überlassung abgelehnt worden ist.
Wo die Grenzen des Zugangs im Übrigen verlaufen und welche Bedeutung es hat, wenn zu einer Messung keine Daten vorliegen, ist Gegenstand einer eigenen Darstellung unter Rohmessdaten: Speicherung, Überlassung und Verwertung.
Was das Bundesverfassungsgericht zum Einsichtsrecht ausgeführt hat
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm steht nicht allein. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Kammerentscheidung — einer Entscheidung durch drei Richter statt durch den vollen Senat — beschrieben, aus welchem Grund ein Betroffener Einsicht auch in Inhalte verlangen kann, die dem Gericht nicht vorliegen: Es geht um die eigene Gewissheit darüber, dass dort nichts Entlastendes verborgen bleibt.
Wörtlich heißt es: „Wenn der Betroffene demnach geltend macht, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den dem Gericht nicht vorgelegten Inhalten keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben, wird ihm die durch seinen Verteidiger vermittelte Einsicht grundsätzlich zu gewähren sein." (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, zu § 147 StPO)
Drei Punkte sind daran wichtig. Erstens setzt der Satz voraus, dass der Betroffene sein Anliegen geltend macht; von Amts wegen geschieht das nicht. Die Last, das Begehren vorzubringen und auf den eigenen Messvorgang zu beziehen, liegt damit bei ihm und seiner Verteidigung. Zweitens genügt als Zweck die Selbstvergewisserung: Die Entscheidung verlangt an dieser Stelle nicht, dass der Betroffene die entlastende Wirkung der Inhalte bereits belegt. Drittens beschreibt sie den Weg über den Verteidiger — von einer durch ihn vermittelten Einsicht ist die Rede.
Das Wort grundsätzlich trägt die Einschränkung in sich: Formuliert ist die Regel, nicht ein von den Umständen des Einzelfalls unabhängiges Ergebnis. Für den Regelfall gibt sie die Richtung vor, und die lautet: Die Einsicht ist zu gewähren.
Ob ein solches Begehren später in der Hauptverhandlung weiterzuverfolgen ist, behandelt die Seite Rohmessdaten: Was Sie in der Hauptverhandlung tun müssen.
Der häufigste Streitpunkt: die Ablehnung mit dem Aktenargument
Der Streit läuft in aller Regel über dieselbe Antwort der Behörde: Die Daten seien nicht Teil der Akte, deshalb gebe es nichts herauszugeben. Wie sich die beiden Entscheidungen dazu verhalten, zeigt ein gedachter Fall; die Zahlen darin sind frei gewählt.
An diesem Ablauf lassen sich drei verbreitete Fehleinschätzungen zeigen. Die erste liest aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm einen Automatismus heraus: Dort steht, dass in der Versagung eine Verletzung des fairen Verfahrens liegen kann — nicht, dass jede abgelehnte Anforderung bereits eine solche Verletzung wäre (OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2022 – 5 RBs 148/22).
Die zweite übergeht die Voraussetzung, an die der Beschluss anknüpft: Er handelt von entstandenen und vorhandenen Daten. Ob zu der konkreten Messung überhaupt Daten gespeichert wurden, gehört deshalb geklärt, bevor sich eine Rüge darauf stützen lässt; die Darlegung dieses Punktes bleibt Sache des Betroffenen.
Die dritte überliest bei der Kammerentscheidung das Wort grundsätzlich. Beschrieben ist die Regel, dass die durch den Verteidiger vermittelte Einsicht in dieser Lage zu gewähren sein wird (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18); den Blick auf den einzelnen Fall erübrigt eine Regel nicht.
Über den Ausgang des Verfahrens ist mit alledem nichts gesagt. Die Daten können die Messung ebenso gut bestätigen; der Zugang zu ihnen und ihre spätere Bewertung sind zwei verschiedene Fragen.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob sich zum Zugang etwas erreichen lässt, hängt an zwei Dingen: an der Frist, die im Bescheid genannt ist, und daran, wie genau Ihr Antrag beschreibt, was Sie einsehen wollen und wozu.
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Bescheid und Zugangstag sichern
Bewahren Sie den Bußgeldbescheid und den Briefumschlag auf und notieren Sie den Tag, an dem er bei Ihnen eingegangen ist. Die im Bescheid genannte Frist bestimmt, wie viel Zeit für alles Weitere bleibt.
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Die Messung eindeutig bezeichnen
Halten Sie Datum, Uhrzeit, Ort und Fahrtrichtung fest, dazu die Bezeichnung des Messgeräts, soweit sie aus Bescheid oder Messunterlagen hervorgeht. Erst diese Angaben binden Ihr Anliegen an einen bestimmten Messvorgang.
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Einsicht beantragen und den Zweck nennen
Benennen Sie die Daten, in die Sie Einsicht nehmen wollen, und schreiben Sie dazu, dass Sie sich selbst Gewissheit über deren Inhalt verschaffen wollen. Genau an diesen Punkt knüpft die Kammerentscheidung an.
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Die Antwort der Behörde festhalten
Notieren Sie, ob die Behörde das Vorliegen der Daten bestätigt, was sie herausgibt und womit sie eine Zurückhaltung begründet, jeweils mit Eingangsdatum. Diese Ablage entscheidet darüber, worauf sich später etwas stützen lässt.
Häufige Fragen
Die Behörde sagt, die Rohmessdaten seien nicht in der Akte — darf sie die Einsicht deshalb verweigern?
Dieser Grund allein trägt die Ablehnung nach dem herangezogenen Beschluss nicht. Maßgeblich ist, dass die Daten entstanden und vorhanden sind; dass sie nicht zur Akte genommen wurden, schließt eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens durch die Versagung ihrer Überlassung nicht aus (OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2022 – 5 RBs 148/22). Ob es in Ihrem Fall so liegt, hängt von dessen Umständen ab.
Reicht es, die Daten anzufordern, oder gehört eine Begründung dazu?
Die Kammerentscheidung knüpft daran an, dass der Betroffene geltend macht, er wolle sich selbst Gewissheit über die dem Gericht nicht vorgelegten Inhalte verschaffen; dann ist ihm die durch seinen Verteidiger vermittelte Einsicht grundsätzlich zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18). Ein Beleg dafür, dass die Daten tatsächlich entlasten, wird an dieser Stelle nicht gefordert.
Kann ich die Daten selbst einsehen oder braucht es einen Verteidiger?
Die herangezogene Entscheidung spricht von der durch den Verteidiger vermittelten Einsicht (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18). Zu einer davon abweichenden Form des Zugangs verhält sich die zitierte Passage nicht.
Wenn das faire Verfahren verletzt ist — endet das Bußgeldverfahren dann?
Dazu treffen die beiden hier herangezogenen Entscheidungen keine Aussage. Sie betreffen den Zugang zu vorhandenen Daten und die Einsicht über den Verteidiger, nicht die Folgen für den weiteren Gang oder das Ergebnis des Verfahrens.
Wo finde ich mehr zu den angrenzenden Fragen?
Diese Seite behandelt vorhandene, aber nicht überlassene Daten. Davon zu trennen sind Speicherung, Überlassung und Verwertung im Übrigen, denen die Darstellung Rohmessdaten: Speicherung, Überlassung und Verwertung gewidmet ist; als Folgefrage schließt sich an, wie ein erfolglos gebliebenes Begehren in der Hauptverhandlung weiterzuverfolgen ist, damit es später mit der Verfahrensrüge angreifbar bleibt — dazu Rohmessdaten: Was Sie in der Hauptverhandlung tun müssen.
Herangezogene Entscheidungen
Alle Rechtsaussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden Entscheidungen.
- OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2022 – 5 RBs 148/22 (Versagung entstandener und vorhandener Rohmessdaten kann das faire Verfahren verletzen)
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 (durch den Verteidiger vermittelte Einsicht grundsätzlich zu gewähren)
Stand der Rechtsprechung: 07.06.2022. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.