Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Keine Rohmessdaten, kein Verwertungsverbot: Der Bundesgerichtshof zum standardisierten Messverfahren

Speichert ein Geschwindigkeitsmessgerät die Rohmessdaten nicht, verletzt das nach dem Bundesgerichtshof nicht das Recht auf ein faires Verfahren. Das Messergebnis bleibt verwertbar, auch wenn eine Speicherung technisch möglich gewesen wäre und dem Betroffenen keine anderen, gleichwertigen Mittel zur Überprüfung der Messung zur Verfügung stehen.

Beschluss vom 02.07.2026 – 4 StR 235/25 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Die Nichtspeicherung von Rohmessdaten verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens. Ein Beweisverwertungsverbot folgt daraus nicht.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wird die Geschwindigkeit mit einem standardisierten Messverfahren gemessen und speichert das Gerät die Rohmessdaten nicht, verletzt das nach dem Bundesgerichtshof nicht das Recht auf ein faires Verfahren; das Messergebnis unterliegt deshalb keinem Beweisverwertungsverbot. Das gilt auch dann, wenn die Speicherung technisch möglich wäre und dem Betroffenen keine anderen, gleichermaßen zuverlässigen Mittel zur Überprüfung des Messwerts zur Verfügung stehen. Der Senat beantwortete damit eine Vorlagefrage des Saarländischen Oberlandesgerichts, das die Verwertbarkeit unter diesen Voraussetzungen verneinen wollte.

Der Fall: 35 km/h zu schnell, gemessen ohne gespeicherte Rohdaten

Der Betroffene fuhr am 31. Januar 2023 mit einem Pkw außerhalb geschlossener Ortschaften durch eine Messstelle, an der die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 100 km/h begrenzt war. Nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h ergab die Messung eine Überschreitung um 35 km/h. Gemessen wurde mit einem mobilen Gerät des Typs PoliScan FM 1 der Firma Vitronic in der Softwareversion 4.4.9. Dieses Gerät speichert die Rohmessdaten nicht, also die Daten, die es zur Bildung des Messwerts erfasst und verarbeitet. Das Gerät war gültig geeicht und wurde von einem geschulten Messbeamten nach den Bedienvorgaben des Herstellers eingesetzt.

Das Amtsgericht St. Ingbert verurteilte den Betroffenen mit Urteil vom 26. Januar 2024 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 250 Euro. Sein Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung der Verwertung des Messergebnisses widersprochen: Ohne gespeicherte Rohmessdaten könne er die Bildung des Messwerts nicht überprüfen. Die Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der für die Zulassung von Messgeräten zuständigen Bundesbehörde, ließen Geräte mit Speicherung der Rohmessdaten nicht zu; darin liege eine „gezielte staatliche Beweisrekonstruktionsvereitelung“, durch die die Verteidigung unzulässig beschränkt werde.

Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, also das Rechtsmittel, mit dem eine Bußgeldentscheidung dem Oberlandesgericht zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt wird. Er rügte die Verletzung des fairen Verfahrens und die unzulässige Beschränkung der Verteidigung wegen der unterbliebenen Speicherung der Rohmessdaten. Das Saarländische Oberlandesgericht ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Es wollte das Urteil aufheben und stützte sich dabei auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17). Danach fehle es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn bei einer Messung im standardisierten Messverfahren keine Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang vorhanden sind und andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel nicht zur Verfügung stehen.

An dieser Entscheidung sah sich das Oberlandesgericht jedoch durch eine Vielzahl von Beschlüssen anderer Oberlandesgerichte gehindert, die die Verwertbarkeit eines standardisierten Messergebnisses gerade nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten abhängig machen. Mit Beschluss vom 10. April 2025 legte es die Sache daher nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor. Diese sogenannte Divergenzvorlage ist der Weg, auf dem ein Oberlandesgericht eine Rechtsfrage klären lässt, wenn es von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweichen will. Der Generalbundesanwalt, die Anklagebehörde beim Bundesgerichtshof, trat dem Standpunkt des Oberlandesgerichts entgegen und beantragte, die Vorlagefrage zu verneinen.

Die Rechtsfrage: Führt die fehlende Speicherung zum Beweisverwertungsverbot?

Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet, dass ein Beweismittel, hier das Messergebnis, vom Gericht nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden darf. Das Oberlandesgericht wollte ein solches Verbot aus dem Recht auf ein faires Verfahren ableiten, das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgt. Der Bundesgerichtshof fasste die Vorlagefrage zunächst neu, weil das Oberlandesgericht nicht die gesamte obergerichtliche Rechtsprechung in Frage stellte, sondern nur deren fehlende Einschränkungen. In der neuen Fassung lautet die Frage, ob das Ergebnis einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung „jedenfalls dann einem Beweisverwertungsverbot, wenn die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) nicht gespeichert werden“ unterliegt, obwohl die Speicherung technisch möglich wäre, die Daten eine Überprüfung des Messwerts erlauben würden und zugleich andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel fehlen.

Nicht Gegenstand der Vorlage war die weitere Voraussetzung, dass der Betroffene der Verwertung widersprochen haben muss. Insoweit sah der Senat keine abweichenden Ansichten: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Recht, sich auf ein Verwertungsverbot zu berufen, regelmäßig verloren geht, wenn der verteidigte oder entsprechend belehrte Betroffene in der Verhandlung nicht widerspricht.

Die Entscheidung: Kein Verstoß gegen das faire Verfahren, also kein Verwertungsverbot

Der Bundesgerichtshof verneinte die Vorlagefrage. Schon ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nach seiner Auffassung nicht vor, sodass ein daraus abgeleitetes Beweisverwertungsverbot von vornherein ausscheidet.

Zuvor bejahte der Senat die Zulässigkeit der Vorlage. Eine bindende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage gebe es nicht; Ausführungen in sogenannten Nichtannahmebeschlüssen, mit denen das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt, binden das vorlegende Gericht nicht, weil sie keine Sachentscheidung enthalten. Auch musste der Verteidiger keinen weitergehenden Antrag auf Zugang zu den Rohmessdaten stellen, denn nach den bindenden Feststellungen des Ausgangsverfahrens wurden diese Daten gar nicht gespeichert.

Als Prüfungsmaßstab legt der Senat das Recht auf ein faires Verfahren zugrunde, das dem Betroffenen ermöglichen soll, seine prozessualen Rechte sachkundig wahrzunehmen, und das durch das Verlangen nach „Waffengleichheit“ zwischen Ankläger und Beschuldigtem gekennzeichnet ist. Es gilt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Ob es verletzt ist, beurteilt sich in einer Gesamtschau, bei der auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen sind. Die tragende Formel lautet: „Eine Verletzung ist erst gegeben, wenn sich aus der Gesamtbeurteilung - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde“.

Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit fehlt es nach dem Senat schon an einem Wissensvorsprung der Verfolgungsseite. Das faire Verfahren gebietet den Zugang zum verfahrensbezogenen Tatsachen- und Beweisstoff, um die „Parität des Wissens“ herzustellen. Bei nicht gespeicherten Daten gibt es aber nichts, was die eine Seite wüsste und die andere nicht: „Denn die Bußgeldbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft verfügen insoweit nicht über Informationen zum Messvorgang, die dem Betroffenen unbekannt wären.“ Beiden ist allein das Ergebnis des Messvorgangs bekannt, nicht der in den Rohmessdaten abgebildete Berechnungsvorgang.

Der Senat erkennt ausdrücklich an, dass der Betroffene im Bußgeldverfahren einen Anspruch auf Zugang zu Rohmessdaten hat, die nicht bei der Akte liegen, aber an anderer Stelle vorhanden sind. Dieser Anspruch dient dazu, selbst nach Entlastungsmomenten zu suchen. „Allerdings bedingt ein solcher Anspruch ebenfalls, dass Rohmessdaten überhaupt gespeichert und hierdurch bereitgestellt wurden“, was hier nicht der Fall war. Einen Anspruch darauf, dass solche Beweismittel erst geschaffen werden, leitet der Senat aus dem Zugangsrecht nicht ab. Der Zugang zu vorhandenen Informationen soll eigenständige Nachforschungen zur bestehenden Tatsachengrundlage ermöglichen. „Hingegen verpflichtet er die Ermittlungsbehörden nicht, potentielle Beweismittel für eine lediglich theoretische weitere Aufklärung durch die Verteidigung zu schaffen“, und ebenso wenig das Gericht, nur lückenlos dokumentierte Beweisergebnisse zu verwerten.

Auch die Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung führt nicht weiter. Sie gehört zwar zum fairen Verfahren, doch: „Hieraus folgt jedoch keine Verpflichtung des Gerichts, jede denktheoretische Möglichkeit eines Sachverhaltsverlaufs aufzuklären.“ Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt vom Gewicht der Sache und vom Beweiswert weiterer Beweismittel ab. Für die massenhaft auftretenden Geschwindigkeitsverstöße mit geringerem Unrechtsgehalt ist anerkannt, dass die Sachaufklärungs- und Darlegungspflicht der Gerichte beim standardisierten Messverfahren reduziert ist. Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes Verfahren, bei dem Anwendungsbedingungen und Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind; das Messsystem PoliScan FM 1 zählt dazu. Das Tatgericht ist dann „nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind“.

Die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet nach dem Senat bei Verwendung des Geräts im Rahmen der Zulassungsvorgaben grundsätzlich ausreichende Gewähr für ein fehlerfreies Ergebnis im Einzelfall. Wurde das Gerät geeicht, nach der Betriebsanleitung und den Zulassungsbedingungen verwendet, ist das Gericht von weiteren technischen Prüfungen freigestellt. Für die Urteilsgründe gilt: „Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes“. Von diesen Grundsätzen abzuweichen, sah der Senat keine Veranlassung.

Den Vorwurf einer Beweisvereitelung, also einer gezielten Verhinderung von Beweisen durch die Anordnung PTB-A 12.05 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, hatte bereits das vorlegende Oberlandesgericht verneint, weil geeignete Rohmessdaten schon vor dieser Anordnung nicht gespeichert wurden. Der Bundesgerichtshof ließ die Frage deshalb offen: „Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob eine gezielte Unterdrückung von Rohmessdaten eine abweichende Beantwortung der Vorlegungsfrage nach sich zöge.“ Die Vermutung des Betroffenen, der Hersteller hätte ohne die Anordnung seine Software auf Speicherung umgestellt, wertete der Senat als hypothetischen Sachverhalt, von dem das Oberlandesgericht nach den bindenden Feststellungen nicht ausging.

Eine Pflicht, Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen, die für die gerichtliche Entscheidung unerheblich sind, wäre nach dem Senat mit den Belangen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege nicht zu vereinbaren. „Die Nichtspeicherung entscheidungsunerheblicher Daten führt insoweit auch nicht zur Preisgabe des rechtsstaatlich Unverzichtbaren.“ Zugleich betont der Senat: „Der Betroffene wird hierdurch zudem nicht schutzlos gestellt.“ Ihm bleibt unbenommen, durch Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge und Beweisanregungen auf die Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen und „konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vorzutragen, die außerhalb der Rohmessdaten liegen“, etwa durch Begutachtung baugleicher Geräte oder durch Zweifel an Bedienung, Eichung und Zulassung.

Ergänzend erinnert der Senat daran, dass ein Beweisverwertungsverbot „bereits von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt“, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgung einschränkt. Bietet das standardisierte Messverfahren nach der Zulassungsentscheidung auch ohne Rohmessdaten hohe Gewähr für die Richtigkeit, sei nicht ersichtlich, weshalb „allein die fehlende Möglichkeit, theoretische Fehler aufzuklären, für deren Vorliegen aktuell keine Anhaltspunkte bestehen“, ein Verwertungsverbot nach sich ziehen sollte, zumal der Toleranzabzug ohnehin zugunsten des Betroffenen wirkt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung beendet den Sonderweg, den das Saarländische Oberlandesgericht auf Grundlage der Rechtsprechung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs einschlagen wollte, und stellt die Linie der übrigen Oberlandesgerichte auf eine bundeseinheitliche Grundlage. Der Einwand, ein Messergebnis sei ohne gespeicherte Rohmessdaten nicht verwertbar, trägt nach dieser Entscheidung nicht mehr, auch nicht in der eingeschränkten Form, dass die Speicherung technisch möglich gewesen wäre und andere gleichwertige Prüfmittel fehlen.

Für die Verteidigung verlagert sich das Gewicht damit auf die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens selbst: Eichung, Bedienung nach Herstellervorgaben und Einhaltung der Zulassungsbedingungen. Wer konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt, löst weiterhin die Pflicht des Gerichts aus, das Messergebnis zu überprüfen. Der Zugang zu Rohmessdaten, die tatsächlich gespeichert wurden, bleibt nach dem Beschluss ausdrücklich anerkannt.

Reichweite der Entscheidung

Der Beschluss betrifft eine Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren mit einem Gerät, das gültig geeicht war und von geschultem Personal nach den Bedienvorgaben des Herstellers eingesetzt wurde. Nur für diese Konstellation stellt der Senat fest, dass die fehlende Speicherung der Rohmessdaten kein Verwertungsverbot auslöst. Liegen die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht vor oder bestehen konkrete Anhaltspunkte für Messfehler, greifen die reduzierten Anforderungen an die Sachaufklärung nicht; darauf weist der Senat selbst hin.

Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesgerichtshof, ob eine gezielte Unterdrückung von Rohmessdaten die Vorlagefrage anders zu beantworten wäre. Ebenso dahinstehen ließ er, ob Rohmessdaten überhaupt geeigneter Gegenstand einer Beweisvereitelung sind und ob der Einschätzung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, die Daten seien als Beweismittel ungeeignet, der subjektive Tatbestand einer Beweisvereitelung entgegenstünde. Auch die Frage, welchen ergänzenden Voraussetzungen ein Beweisverwertungsverbot unterläge, musste der Senat nicht beantworten, weil es schon an einem Verstoß gegen das faire Verfahren fehlt.

Unberührt bleibt der anerkannte Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Rohmessdaten, die gespeichert wurden und nicht bei der Bußgeldakte liegen. Der Beschluss versagt nur den Anspruch, dass solche Daten erst geschaffen werden. Zu beachten ist schließlich, dass der Senat zur Zulässigkeit der Vorlage auf die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Ausgangsverfahrens verwies: Nur weil dort feststand, dass keine Rohmessdaten gespeichert wurden, bedurfte es keines weitergehenden Antrags des Verteidigers. In Fällen, in denen Daten vorhanden sind, ist die prozessuale Ausschöpfung der Zugangsmöglichkeiten weiterhin Voraussetzung einer erfolgreichen Rüge.

Quelle

Die Besprechung beruht auf dem amtlich veröffentlichten Volltext des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2026, Aktenzeichen 4 StR 235/25.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Besprechung veröffentlicht am Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

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