Die Entscheidung auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Hamm hält ein Geschwindigkeitsmessergebnis auch dann für verwertbar, wenn Rohmessdaten — die bei der Messung gespeicherten Ausgangswerte, anhand deren sich das Ergebnis nachprüfen ließe — dafür nicht zur Verfügung stehen. Der Senat stützt das auf einen Vergleich: Auch eine Zeugenaussage lässt sich nicht an einer Speicherung des ursprünglichen Sinneseindrucks kontrollieren, und dennoch ist der Zeugenbeweis zulässig. Ausdrücklich weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ab. Daneben stand ein prozessualer Punkt: Die Verfahrensrüge genügte den Begründungsanforderungen nicht.
Der Fall
Der amtliche Datensatz zu diesem Beschluss enthält keine Sachverhaltsdarstellung. Überliefert ist allein ein Zusatz, den der Senat seiner Entscheidung angefügt hat. Was sich über den Verfahrensgang daraus erschließt, lässt sich in wenigen Punkten festhalten.
Es handelt sich um ein Bußgeldverfahren, das bis zum Oberlandesgericht gelangt ist — dorthin führt die Rechtsbeschwerde, das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts in Bußgeldsachen. Die Generalstaatsanwaltschaft, die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligte Behörde, hatte eine Antragsschrift vorgelegt. Auf sie nimmt der Senat Bezug und bezeichnet ihren Hinweis als zutreffend, die Verfahrensrüge — die Beanstandung eines Fehlers im Ablauf des Verfahrens — genüge den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO nicht.
Streitpunkt in der Sache waren Rohmessdaten und die Frage, ob ohne sie ein Messergebnis als Beweismittel taugt. Welches Messgerät eingesetzt wurde, welcher Wert gemessen wurde und wie das Amtsgericht entschieden hatte, teilt der Datensatz nicht mit. Diese Einzelheiten bleiben offen; sie werden hier nicht ergänzt.
Die Rechtsfrage
Zu beantworten war, ob das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung als Beweismittel verwertet werden darf, wenn die Rohmessdaten für eine Überprüfung dieses Ergebnisses nicht vorliegen. Hinter der Frage steht eine Meinungsverschiedenheit zwischen Gerichten: Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes — das Landesverfassungsgericht dieses Bundeslandes — hatte sie in einer 2019 veröffentlichten Entscheidung anders beantwortet als eine Reihe von Oberlandesgerichten.
Vorgelagert war eine prozessuale Frage: ob die Rüge, mit der dieser Punkt vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht wurde, überhaupt den Anforderungen genügte, die das Gesetz an ihre Begründung stellt.
Die Entscheidung
Der Senat setzt an zwei Stellen an. Prozessual schließt er sich der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft an, die zutreffend darauf hinweise, dass „die insoweit notwendige Verfahrensrüge jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügt“. Wer sich im Rechtsbeschwerdeverfahren auf einen Verfahrensfehler beruft, trägt danach die Last, ihn diesen Anforderungen entsprechend zu begründen. Alles Weitere führt der Senat als Ergänzung zu dieser Antragsschrift aus.
In der Sache hält er fest, dass er — wie bereits andere Obergerichte — „die Rechtsprechung des VerfGH des Saarlands (NJW 2019, 2456) nicht teilt“. Sein Einwand ist ein Folgerichtigkeitsargument: Gegen die Gegenauffassung spreche schon, dass — „diese Argumentation konsequent zu Ende gedacht“ — „dann auch eine Beweisführung durch Zeugenbeweis ausgeschlossen werde“.
Diesen Vergleich führt der Beschluss aus: „Auch beim Zeugenbeweis hat man (ggf.) nur die in der Hauptverhandlung wiedergegebene Sinneswahrnehmung des Zeugen“. Eine Speicherung des ursprünglichen Sinneseindrucks, an der sich diese Wahrnehmung nachprüfen ließe, gibt es nicht. Der Senat geht einen Schritt weiter: „Womöglich (etwa in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen) hat man noch nicht einmal eine Überprüfungsmöglichkeit anhand anderer Zeugenaussagen.“ Gemeint sind Konstellationen, in denen einer Aussage lediglich eine gegenläufige Aussage gegenübersteht.
Dasselbe Muster erkennt der Beschluss beim Sachverständigenbeweis: „Ähnliches gilt in bestimmten Fällen für den Sachverständigenbeweis, etwa wenn nicht genügend Probematerial mehr für eine erneute Begutachtung von Spurenmaterial vorhanden ist“. Ist die Probe verbraucht, lässt sich das Gutachten nicht durch eine zweite Untersuchung kontrollieren. Für diesen Punkt stützt sich der Senat auf eine Fundstelle im Schrifttum (Krenberger NZV 2019, 421, 422). Die tragende Linie lautet damit: Ein Beweismittel wird nicht schon dadurch unverwertbar, dass sich seine Grundlage nachträglich nicht mehr rekonstruieren lässt.
Was der Beschluss praktisch bedeutet
Für die Verteidigung in Bußgeldsachen verschiebt sich der Schwerpunkt: weg von der Frage, ob Rohmessdaten vorhanden sind, hin zu der Frage, was mit ihnen belegt werden soll und ob der Weg dorthin verfahrensrechtlich tragfähig beschritten wurde. Der bloße Hinweis auf ihr Fehlen führt vor diesem Senat nicht weiter.
Zugleich benennt der Beschluss selbst, dass die Frage zwischen Gerichten umstritten ist. Die abweichende Sicht des saarländischen Verfassungsgerichtshofs besteht fort. Welche Antwort ein Verfahren erhält, hängt daher auch davon ab, welches Gericht entscheidet.
Reichweite und Grenzen
Eine einzelne Entscheidung ist kein allgemeiner Rechtssatz. Vier Punkte begrenzen, was dieser Beschluss trägt.
Ergänzender Charakter der Sachausführungen. Der Senat stellt seine Erwägungen zu den Rohmessdaten ausdrücklich als Ergänzung zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft dar, nachdem er deren Hinweis auf die unzureichend begründete Verfahrensrüge gebilligt hat. Welches Gewicht die Sachausführungen für das Ergebnis hatten, geht aus dem Datensatz nicht hervor.
Fortbestehende Gegenposition. Der Beschluss stammt von einem Oberlandesgericht und grenzt sich selbst von der Rechtsprechung eines Landesverfassungsgerichts ab. Er beendet die Meinungsverschiedenheit nicht, sondern ordnet sich in sie ein.
Was offenbleibt. Der Leitsatz ist mit der Wendung „nicht notwendigerweise Voraussetzung“ zurückhaltend gefasst. Unter welchen Umständen das Fehlen von Rohmessdaten dennoch Bedeutung gewinnen kann, sagt der Beschluss nicht. Er äußert sich auch nicht dazu, wie ein Gericht dieses Fehlen bei der Würdigung der Beweise zu gewichten hat, und nicht dazu, wie eine Verfahrensrüge zu diesem Punkt zu begründen wäre, um die Anforderungen zu erfüllen.
Kein überlieferter Sachverhalt. Zum konkreten Fall schweigt der veröffentlichte Datensatz. Messgerät, Messwert und Gang des Verfahrens vor dem Amtsgericht sind ihm nicht zu entnehmen. Ob eine andere Konstellation der hier entschiedenen entspricht, lässt sich deshalb nur anhand der Umstände des eigenen Falls beurteilen.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.12.2019, Aktenzeichen 4 RBs 394/19, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. Als maßgebliche Vorschriften weist der Datensatz § 473 Abs. 1 StPO sowie § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG aus.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.