Unfall & Schadenersatz

Die Totalschadenabrechnung: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

Ist Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr reparaturwürdig, wird auf Totalschadenbasis abgerechnet: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Der Restwert entscheidet dabei unmittelbar über die Höhe der Zahlung — und genau an dieser Stelle setzen Kürzungen des Versicherers an.

Stand der Rechtsprechung: 12.10.2021 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Wichtigste

Der Restwert aus einem korrekt hergeleiteten Gutachten trägt die Abrechnung.

Die kurze Antwort

Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr reparaturwürdig, können Sie grundsätzlich nur die für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten verlangen, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (BGH, Urteil vom 02.06.2015 – VI ZR 387/14). Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug am Markt kostet; der Restwert der Erlös, der sich für das beschädigte Fahrzeug noch erzielen lässt. Welcher Restwert anzusetzen ist, richtet sich im Regelfall nach dem Gutachten: Wer zu dem Preis verwertet, den ein Sachverständiger bei korrekter Wertermittlung als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot — der Pflicht, unter mehreren Wegen des Schadensausgleichs den wirtschaftlicheren zu wählen (BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09); eigene Marktforschung über das Gutachten hinaus wird Ihnen daneben nicht abverlangt (BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15). Erzielen Sie ohne besondere Anstrengungen einen höheren Erlös, ist dieser maßgeblich (BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09). Macht der Versicherer dagegen geltend, auf dem regionalen Markt sei ein höherer Restwert zu erzielen gewesen, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04).

Auf dieser Seite
  1. Die Grundregel: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
  2. Welcher Restwert anzusetzen ist
  3. Wann ein anderer Betrag gilt als der Wert aus dem Gutachten
  4. Der häufigste Streitpunkt: das Restwertangebot des Versicherers
  5. Was Sie jetzt tun sollten
  6. Häufige Fragen
  7. Herangezogene Entscheidungen

Die Grundregel: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

Drei Größen aus dem Sachverständigengutachten bestimmen die Abrechnung eines Totalschadens: der Wiederbeschaffungswert, der Restwert und die Differenz aus beiden, der Wiederbeschaffungsaufwand. Kommt eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr in Betracht, hat der Bundesgerichtshof den Maßstab so gefasst: „In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen." (BGH, Urteil vom 02.06.2015 – VI ZR 387/14, zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Der Wiederbeschaffungsaufwand ist damit der Ausgangsbetrag der Regulierung. Unter welchen Voraussetzungen stattdessen Reparaturkosten ersetzt verlangt werden können, obwohl sie den Wiederbeschaffungswert erreichen oder übersteigen, wird gesondert dargestellt unter Die Reparatur des Fahrzeugs bis zur 130%-Grenze.

Wer sich umgekehrt gegen eine wirtschaftlich gebotene Reparatur entscheidet und ein Ersatzfahrzeug kauft, bleibt an den Reparaturkosten gemessen: „Der Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der - hypothetisch erforderlichen - Reparaturkosten beanspruchen." (BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19, zu § 249 Abs. 2 BGB) Der teurere Weg steht Ihnen offen; die Mehrkosten tragen Sie dann selbst.

Eine eigene Bedeutung bekommt der Restwert, sobald das Fahrzeug verkauft und nicht repariert wird: „Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen." (BGH, Urteil vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04, zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Daran knüpft dieselbe Entscheidung die Folge: „Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt". Wer das beschädigte Fahrzeug also veräußert, kann selbst dann nicht mehr als den Wiederbeschaffungsaufwand beanspruchen, wenn er seiner Rechnung die geschätzten Reparaturkosten zugrunde legt.

Wie die Umsatzsteuer in dieser Rechnung zu behandeln ist, behandelt die Seite Die Umsatzsteuer: konkrete oder fiktive Schadensabrechnung.

Welcher Restwert anzusetzen ist

Den Ausgangspunkt bildet das Gutachten. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge, „wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat" (BGH, Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09, zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Denselben Maßstab tragen mehrere weitere Entscheidungen des Senats (BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09; BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15; BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18). Zwei Dinge sind danach entscheidend: der allgemeine regionale Markt als Bezugsgröße und eine Wertermittlung, deren Herleitung im Gutachten nachvollziehbar ist.

Was ein solches Gutachten leisten muss, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestimmt: „Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen." (BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08, zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Fehlen diese Angebote, fehlt dem Gutachten die Grundlage, an die die Rechtsprechung den Restwertansatz knüpft.

Welche Angebote der Sachverständige heranziehen darf, ist ebenfalls entschieden: „Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste." (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08, zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Der Restwert darf also nicht über Gebote hochgerechnet werden, die für den Auftraggeber des Gutachtens ohne Belang wären.

Zu eigenen Nachforschungen sind Sie daneben nicht gehalten. Der Geschädigte „ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen" (BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15, zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Schadensminderungspflicht ist dabei die Obliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB, den eingetretenen Schaden gering zu halten. Bereits zuvor hatte der Senat festgehalten: „Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen" (BGH, Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04, zu § 249 BGB). Die spezialisierten Restwertbörsen im Netz brauchen Sie von sich aus also nicht abzufragen.

Wann ein anderer Betrag gilt als der Wert aus dem Gutachten

Die Bindung an den Gutachtenwert wirkt in beide Richtungen. Verkaufen Sie das Fahrzeug tatsächlich teurer, gilt: „Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt" (BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09, zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Entsprechendes hat der Senat für den Internet-Sondermarkt entschieden: Wer ihn tatsächlich in Anspruch nimmt und dort ohne besondere Anstrengungen einen höheren Erlös erzielt, hat sich diesen anrechnen zu lassen (BGH, Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04). Angerechnet wird also, was Ihnen ohne nennenswerten Aufwand zugeflossen ist.

Davon zu trennen ist ein Mehrerlös, der nichts mit dem Fahrzeug zu tun hat: „Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen" (BGH, Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04, zu § 249 BGB). Beruht der höhere Preis auf Umständen außerhalb des Fahrzeugzustands, kommt er dem Schädiger somit nicht zugute.

In der Gegenrichtung kann die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens im Einzelfall mehr verlangen: „Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen" (BGH, Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09). Das bleibt der Ausnahmefall und setzt voraus, dass sich die andere Verwertungsmöglichkeit dem Geschädigten darbietet und ihm zumutbar ist.

Der häufigste Streitpunkt: das Restwertangebot des Versicherers

In der Regulierungspraxis übersendet der Haftpflichtversicherer häufig ein eigenes, höheres Restwertangebot und kürzt die Zahlung um die Differenz. Für diese Lage ist die Verteilung der Beweislast geklärt: „Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen." Und weiter: „Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm." (BGH, Urteil vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04, zu § 254 Abs. 2 BGB) Die bloße Übersendung eines Angebots ersetzt diesen Nachweis nicht; darzulegen und zu beweisen ist ein höherer Restwert des regionalen Marktes.

Eine Ausnahme trifft Geschädigte, die selbst mit Gebrauchtfahrzeugen handeln: „Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst." Nach dieser Entscheidung ist dann „dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten" (BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18, zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die subjektbezogene Schadensbetrachtung stellt auf die Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten des konkreten Geschädigten ab: Wer den Gebrauchtfahrzeugmarkt beruflich überblickt, wird an diesem Wissen gemessen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Gutachten mit benannten Restwertangeboten einholen

    Achten Sie darauf, dass das Gutachten den Wiederbeschaffungswert, den Restwert und die dafür herangezogenen Angebote des regionalen Marktes konkret ausweist — diese Herleitung trägt später Ihre Abrechnung.

  2. Den Wiederbeschaffungsaufwand selbst nachrechnen

    Ziehen Sie den ausgewiesenen Restwert vom Wiederbeschaffungswert ab. Dieser Betrag ist der Ausgangspunkt, an dem Sie jede Zahlung und jede Kürzung des Versicherers messen können.

  3. Vor der Verwertung nichts unterschreiben

    Verkaufen Sie das Fahrzeug erst, wenn der Restwert im Gutachten steht, und halten Sie Käufer, Datum und Kaufpreis fest. Ein vorschneller Verkauf legt den Betrag fest, mit dem Sie später rechnen müssen.

  4. Angebote des Versicherers dokumentieren

    Übersendet der Versicherer ein eigenes Restwertangebot, notieren Sie Eingangsdatum, Bieter und Betrag und verwerten Sie nicht ungeprüft darauf hin. So bleibt nachvollziehbar, was Ihnen wann vorlag.

Häufige Fragen

Muss ich ein Restwertangebot aus einer Internetbörse berücksichtigen?

Als privater Geschädigter im Grundsatz nicht: Eine Verpflichtung, den Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, besteht grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04). Ebenso wenig schulden Sie über das Gutachten hinaus eigene Marktforschung oder das Einholen von Angeboten räumlich entfernter Interessenten (BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15).

Ich habe das Auto zum Wert aus dem Gutachten verkauft — darf der Versicherer weniger zahlen?

Die Verwertung zu dem Preis, den ein Sachverständiger bei korrekter Wertermittlung für den allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen (BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18). Beruft sich der Haftpflichtversicherer darauf, regional wäre mehr zu erzielen gewesen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm (BGH, Urteil vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04). Die bloße Vorlage eines höheren Gebots genügt dafür nicht.

Ich habe zufällig mehr bekommen als im Gutachten steht — darf ich den Mehrbetrag behalten?

Das kommt darauf an, woher der Mehrbetrag stammt. Haben Sie ohne besondere Anstrengungen einen Erlös über dem geschätzten Betrag erzielt, ist dieser höhere Erlös der Abrechnung zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09). Beruht der überdurchschnittliche Erlös dagegen auf Gründen, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist er dem Schädiger nicht gutzubringen (BGH, Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04).

Woran erkenne ich, dass der Restwert im Gutachten sauber ermittelt wurde?

Im Regelfall hat der beauftragte Sachverständige drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und im Gutachten konkret zu benennen (BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08). Einzubeziehen sind dabei grundsätzlich nur Angebote, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08). Stehen im Gutachten keine benannten Angebote des regionalen Marktes, lohnt die Nachfrage beim Sachverständigen.

Ich habe ein Ersatzfahrzeug gekauft, obwohl die Reparatur günstiger gewesen wäre — was steht mir zu?

Wer statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der hypothetisch erforderlichen Reparaturkosten beanspruchen (BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19). Die Reparaturkosten bilden in dieser Lage die Obergrenze; was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen.

Ich handele beruflich mit Gebrauchtwagen — gelten für mich dieselben Regeln?

Nein. Handelt es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen, das sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge befasst, gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit anderes: Ihm ist bei subjektbezogener Schadensbetrachtung zuzumuten, den Restwertmarkt im Internet in Anspruch zu nehmen und dort abgegebene Kaufangebote zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18).

Herangezogene Entscheidungen

Alle Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19 (Ersatzbeschaffung statt gebotener Reparatur; Grenze der hypothetischen Reparaturkosten)
  2. BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18 (Verwertung zum Gutachtenwert; Ausnahme für den Gebrauchtfahrzeughandel)
  3. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15 (keine eigene Marktforschung, kein Sondermarkt im Internet)
  4. BGH, Urteil vom 02.06.2015 – VI ZR 387/14 (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert bei fehlender Reparaturwürdigkeit)
  5. BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09 (Restwert aus dem Gutachten; höherer Erlös ohne besondere Anstrengungen)
  6. BGH, Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09 (Wirtschaftlichkeitsgebot; zumutbare andere Verwertungsmöglichkeiten)
  7. BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08 (drei Restwertangebote des regionalen Marktes im Gutachten)
  8. BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08 (nur berücksichtigungspflichtige Angebote in der Restwertermittlung)
  9. BGH, Urteil vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04 (Darlegungs- und Beweislast des Haftpflichtversicherers)
  10. BGH, Urteil vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04 (Veräußerung des Fahrzeugs begrenzt auch die fiktive Abrechnung)
  11. BGH, Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04 (Sondermarkt im Internet; überdurchschnittlicher Erlös)

Stand der Rechtsprechung: 12.10.2021. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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