Die Entscheidung auf einen Blick
Der Senat hält daran fest, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal grundsätzlich als standardisiertes Messverfahren anzuerkennen ist. Dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Auswertung der sogenannten Rohdaten nicht selbst überprüft hat, ändert daran nichts, weil der Hersteller denselben Auswertealgorithmus verwendet, der im Zulassungsverfahren verifiziert wurde. Wer die Messung erschüttern will, hat konkrete Umstände vorzutragen — eine nicht näher belegte Einlassung zur zu kurzen Beschleunigungsstrecke reicht dafür nicht.
Der Fall
Gegen den Betroffenen wurde eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES 3.0 verwertet; gemessen wurden 76 km/h. Das Amtsgericht verurteilte ihn im Bußgeldverfahren. Dagegen wandte er sich mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel, mit dem eine amtsgerichtliche Bußgeldentscheidung beim Oberlandesgericht auf Rechtsfehler überprüft wird — und erhob unter anderem eine Aufklärungsrüge, also die Beanstandung, das Gericht habe seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt.
Inhaltlich stützte sich der Betroffene auf zwei Punkte. Zum einen verwies er auf eine dienstliche Erklärung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vom 19.03.2014, wonach die Auswertung der sogenannten Rohdaten — der vom Gerät aufgezeichneten Ausgangssignale der Messung — von der PTB nicht überprüft worden sei. Zum anderen hatte er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.07.2015 nebst Beweisanregung schriftlich erklärt, er sei vom Gelände eines F-Marktes auf die L Straße eingebogen; der Weg bis zur Messstelle reiche nicht aus, um mit dem benutzten Fahrzeug dort eine Geschwindigkeit von 76 km/h zu erreichen.
Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Stellungnahme vom 03.02.2016 zu der Rechtsbeschwerde Stellung; auf diese Ausführungen nahm der Senat — mit einer Klarstellung — Bezug.
Die Rechtsfrage
Im Kern ging es um zwei Fragen. Erstens: Erfüllt die Messung mit dem ESO ES 3.0 weiterhin die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren — also ein Verfahren, dessen Ergebnis das Gericht ohne ernsthafte, durch konkrete Umstände begründete Zweifel zugrunde legen kann —, obwohl die PTB die Auswertung der Rohdaten nicht selbst überprüft hat?
Zweitens: Was hat ein Betroffener vorzutragen, damit sich das Gericht nach § 77 Abs. 1 OWiG — der Vorschrift über die Aufklärungspflicht des Gerichts im Bußgeldverfahren — zu weiterer Beweisaufnahme gedrängt sehen könnte? Genügt dafür die schlichte Behauptung, die Wegstrecke bis zur Messstelle habe zum Erreichen der gemessenen Geschwindigkeit nicht ausgereicht?
Die Entscheidung
Der Senat ließ zunächst offen, ob die Aufklärungsrüge überhaupt zulässig erhoben war. Zweifelhaft erschien ihm insoweit nicht die fehlende Mitteilung, ob der Schriftsatz vom 31.07.2015 in die Hauptverhandlung eingeführt worden war — die Aufklärungspflicht dürfte davon grundsätzlich unabhängig zu beurteilen sein. Zu beanstanden sein könnte aber, dass die Rüge nicht mitteilte, ob neben dem Verteidiger auch der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht erschienen war; das wäre überhaupt Voraussetzung dafür gewesen, sein lediglich schriftliches Vorbringen in Betracht ziehen zu müssen. Darauf kam es aber nicht an, denn die Rüge war jedenfalls unbegründet.
In der Sache bekräftigte der Senat unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung, dass die Messung mit dem ESO ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch geschultes Personal „die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt". Die Erklärung der PTB vom 19.03.2014, die Auswertung der Rohdaten nicht überprüft zu haben, steht dem nicht entgegen. Denn in einer späteren dienstlichen Erklärung vom 12.01.2016 hat die PTB nachvollziehbar erläutert, warum sie darauf verzichten konnte: Der Hersteller verwendet dieselbe Software-Bibliothek und damit denselben Auswertealgorithmus, der auch im Messgerät implementiert ist; im Bauartzulassungsverfahren wurde in detaillierten Untersuchungen verifiziert, „dass die Software des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes die Helligkeitssignale einer jeden Fahrzeugvorbeifahrt korrekt bewertet und die vom Messgerät ausgegebenen Geschwindigkeitsmesswerte die Verkehrsfehlergrenzen einhalten". Zudem lassen sich nach der Stellungnahme mögliche Zweifel an der Echtheit der Rohmessdaten auch im Nachhinein mit einem Referenz-Auswerteprogramm ausräumen, das Bestandteil der Zulassung ist.
Auch die abweichende Entscheidung des Amtsgerichts Meißen vom 29.05.2015 gab keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Der Senat verwies auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18.04.2016 – 2 Ss (OWi) 57/16: Die Annahme des Amtsgerichts Meißen, das Gerät ermittle für ein charakteristisches Helligkeitsprofil zu wenige Abtastwerte, beruhte maßgeblich auf der unzutreffenden Vorstellung, die Sensoren tasteten ihren Erfassungsbereich nur etwa alle 10 Millisekunden ab — tatsächlich beträgt der zeitliche Abstand 10 Mikrosekunden, was eine um den Faktor 1000 höhere Anzahl an Abtastwerten ergibt. Die veröffentlichte PTB-Stellungnahme vom 06.04.2016 konnte der Senat als allgemeinkundig — also als aus allgemein zugänglicher Quelle jedermann zugänglich — ohne förmliche Einführung im Wege des Freibeweisverfahrens heranziehen.
Zur behaupteten zu kurzen Beschleunigungsstrecke stellte der Senat auf die Mitwirkungslast des Betroffenen ab: Unabhängig davon, ob eine solche bloße Behauptung überhaupt geeignet wäre, ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung zu begründen, „ist es dem Betroffenen durchaus zumutbar, konkrete Umstände darzulegen, die solche Zweifel begründen könnten". Es kann ihm sogar obliegen, sich durch Nachfragen beim Hersteller um nähere technische Angaben oder um eine technische Analyse durch einen von ihm zu bestellenden Sachverständigen zu bemühen. Hier hatte der Betroffene weder den Fahrzeugtyp näher bestimmt noch die — mittels Navigationssystemen oder Routenplaner ohne weiteres zu ermittelnde — Wegstrecke mitgeteilt. Schon deshalb, so der Senat, „musste sich das Amtsgericht nicht bereits von Amts wegen zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen".
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung reiht sich in eine Linie des Senats ein, der die Anerkennung des ESO ES 3.0 als standardisiertes Messverfahren bereits mehrfach bestätigt hatte. Der pauschale Einwand, die PTB habe die Rohdaten-Auswertung nicht überprüft, verfängt nach dieser Rechtsprechung nicht mehr, seit die PTB ihre Prüfsystematik in den Erklärungen vom 12.01.2016 und 06.04.2016 offengelegt hat. Auch die vielzitierte Entscheidung des Amtsgerichts Meißen trägt Angriffe auf das Gerät nach Auffassung des Senats nicht, weil sie auf einem Rechenfehler um den Faktor 1000 beruhte.
Für die Verteidigung folgt daraus: Einwände gegen die Messung sind mit überprüfbaren Tatsachen zu unterlegen. Wer geltend macht, die gemessene Geschwindigkeit sei physikalisch nicht erreichbar gewesen, sollte Fahrzeugtyp, Beschleunigungsdaten und die konkrete Wegstrecke benennen — Angaben, die sich nach dem Senat teils schon mit einem Routenplaner beschaffen lassen.
Das bedeutet für Sie
Wenn Sie eine Geschwindigkeitsmessung mit dem ESO ES 3.0 angreifen wollen, genügt es nach dieser Entscheidung nicht, allgemeine Zweifel an der Technik oder eine nicht belegte Behauptung vorzubringen. Das Gericht wird erst dann zu weiterer Aufklärung gedrängt, wenn Sie konkrete, nachprüfbare Umstände darlegen — gegebenenfalls gestützt auf technische Angaben des Herstellers oder einen selbst beauftragten Sachverständigen.
Reichweite der Entscheidung
Die Entscheidung betrifft konkret den Einseitensensor ESO ES 3.0. Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren gilt auch nach dem Leitsatz nur „bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal" und „grundsätzlich" — Raum für den Einzelfall bleibt also, wenn konkrete Umstände Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung begründen.
Zwei Fragen hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Erstens die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge: Ob diese schon daran scheiterte, dass nicht mitgeteilt war, ob der Betroffene selbst in der Hauptverhandlung erschienen war, konnte dahinstehen, weil die Rüge jedenfalls unbegründet war. Zweitens ließ der Senat offen, ob die bloße Behauptung einer zu kurzen Wegstrecke überhaupt geeignet wäre, ernsthafte Zweifel an einer Messung im standardisierten Verfahren zu wecken — er deutete sogar an, dass eine nicht objektivierbare Einlassung gerade durch die Messung als widerlegt angesehen werden könnte.
Zu beachten ist schließlich der zeitliche Kontext: Der Beschluss stammt vom 06.07.2016 und stützt sich auf die damals aktuellen PTB-Stellungnahmen; wie sich die Bewertung bei späteren technischen Erkenntnissen darstellen würde, ist nicht Gegenstand der Entscheidung.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.07.2016, Aktenzeichen 1 RBs 38/16, in der amtlichen Veröffentlichung der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.
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