Die kurze Antwort
Ob Ihnen eine Abstandsunterschreitung vorgeworfen werden kann, entscheidet sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zuerst an der Dauer: Tatbestandsmäßig handelt bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den gewährten Abstand unterschreitet (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014 – 3 RBs 264/14). Auf eine nicht nur ganz vorübergehende Unterschreitung kommt es nach derselben Entscheidung nur dann an, wenn Verkehrssituationen wie das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs in Frage stehen. Für die Ahndung als nicht nur vorübergehender Verstoß nennt die Rechtsprechung feste Werte: Sie ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer mindestens 3 Sekunden oder — alternativ — die Strecke mindestens 140 m betragen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2013 – 1 RBs 78/13). Der Einwand, es sei nur ganz kurz zu eng gewesen, trägt danach vor allem in den beiden genannten Verkehrslagen; im Übrigen bleibt es bei dem Maßstab des einzelnen Zeitpunkts.
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Der Regelfall: vorwerfbar ist schon der einzelne Zeitpunkt
Der Vorwurf knüpft an die Abstandspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO an. Wann ihre Verletzung vorwerfbar ist, fasst das Oberlandesgericht Hamm in einem Leitsatz zusammen: „Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO; § 24 StVG handelt bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet." (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014 – 3 RBs 264/14) Genannt sind darin zugleich die Vorschriften, aus denen sich die Ahndung als Ordnungswidrigkeit ergibt: § 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO und § 24 StVG.
Zwei Merkmale stehen in dieser Formel nebeneinander. Objektiv pflichtwidrig ist die Fahrweise, wenn der gefahrene Abstand hinter dem zurückbleibt, den der einschlägige Bußgeld-Tatbestand gewährt — das ist zunächst eine Frage der Messung. Subjektiv vorwerfbar ist sie, wenn dem Betroffenen dieses Verhalten persönlich zur Last gelegt werden kann. Der Vorwurf setzt beides voraus; fehlt eines der beiden Merkmale, trägt er nicht.
Praktisch entscheidend ist das Wort „bereits". Es kommt nach dieser Entscheidung nicht darauf an, dass der Abstand über die gesamte beobachtete Strecke zu gering war — es genügt der einzelne Zeitpunkt der Fahrt, sofern er in der beschriebenen Weise pflichtwidrig und vorwerfbar ist. Davon zu trennen ist die verfahrensrechtliche Frage, wie das Messergebnis im Bußgeldurteil festzuhalten ist und mit welchen Angriffen es sich beanstanden lässt.
Die Ausnahme: plötzliches Abbremsen und der Spurwechsel eines Dritten
Gegen den Vorwurf wird häufig eingewandt, der zu geringe Abstand habe nur einen Augenblick bestanden. Dieser Einwand hat in der Rechtsprechung einen festen, aber begrenzten Ort: „Auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung kommt es dagegen nur dann an, wenn Verkehrssituationen in Frage stehen, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne." (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014 – 3 RBs 264/14)
Regel und Ausnahme sind damit verteilt: Die Regel ist der an den einzelnen Zeitpunkt anknüpfende Vorwurf; das Merkmal der nicht nur ganz vorübergehenden Unterschreitung greift für Verkehrslagen, die der Nachfahrende nicht selbst herbeigeführt hat. Der Leitsatz nennt auch den Grund — solche Lagen führen kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand, ohne dass darin für sich schon eine schuldhafte Pflichtverletzung des Nachfahrenden liegt.
Wer sich auf diese Ausnahme beruft, kommt an der konkreten Verkehrssituation nicht vorbei. Ohne eine Lage der beschriebenen Art bleibt es bei dem Maßstab des ersten Leitsatzes; mit ihr rückt die Frage in den Vordergrund, ob die Unterschreitung mehr als ganz vorübergehend war.
Dauer und Strecke: die Schwellen von 3 Sekunden und 140 Metern
Wo es auf die Dauer ankommt, stellt sich die Frage nach dem Maß. Dazu nennt das Oberlandesgericht Hamm Zahlen: Eine bußgeldrechtliche Ahndung wegen einer Abstandsunterschreitung „ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140m betragen hat" (OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2013 – 1 RBs 78/13).
Zwei Formulierungen darin verdienen Aufmerksamkeit. „Alternativ" bedeutet, dass eine der beiden Größen genügt: Erreicht die vorwerfbare Dauer 3 Sekunden, kommt es auf die Strecke nicht mehr an, und umgekehrt. „Jedenfalls dann" beschreibt einen gesicherten Bereich, in dem die Ahndung trägt; zu Fällen unterhalb dieser Werte verhält sich der Leitsatz nicht — ein Umkehrschluss, darunter scheide eine Ahndung aus, lässt sich ihm nicht entnehmen.
Beide Schwellen beziehen sich zudem auf die vorwerfbare Dauer und die vorwerfbare Strecke — also auf den Teil der Fahrt, der dem Betroffenen nach dem oben dargestellten Maßstab zur Last fällt, nicht auf die gesamte Länge der Messstrecke.
Ob mehrere Verstöße als beharrliche Pflichtverletzung ein Fahrverbot tragen, ist eine eigene Frage, die hier nicht vertieft wird. Davon zu trennen ist die Frage nach der Messung selbst: Wo die Grenzen des Zugangs zu den Rohmessdaten liegen und welche Bedeutung ihrem Fehlen für die Verwertung des Messergebnisses zukommt, behandelt die Seite Rohmessdaten: Speicherung, Überlassung und Verwertung.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob der Vorwurf trägt, entscheidet sich an Unterlagen, die sich früh sichern lassen: der Aufzeichnung der Messung, den daraus abgeleiteten Werten für Dauer und Strecke und Ihrer Erinnerung an den Ablauf.
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Vollständige Aufzeichnung anfordern
Lassen Sie über die Akteneinsicht die gesamte Videosequenz und das Messprotokoll beiziehen, nicht nur einzelne Standbilder. Erst der Verlauf zeigt, welcher Teil der Fahrt dem Vorwurf zugrunde liegt.
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Dauer und Strecke nachrechnen lassen
Klären Sie, über welche Zeit und welche Strecke die Unterschreitung als vorwerfbar zugrunde gelegt wird und ob dabei die Schwelle von 3 Sekunden oder die von 140 Metern erreicht ist.
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Den Verkehrsablauf festhalten
Notieren Sie, solange die Erinnerung frisch ist, ob der Vorausfahrende plötzlich bremste oder ein drittes Fahrzeug abstandsverkürzend einscherte — und benennen Sie Zeugen oder eigene Aufzeichnungen dazu.
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Die Frist aus dem Bescheid einhalten
Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid nennen eine Frist für Ihre Reaktion. Lassen Sie die Unterlagen vorher sichten, damit die Einwendungen zur dokumentierten Dauer und zur Verkehrssituation rechtzeitig vorliegen.
Häufige Fragen
Ich bin nur ganz kurz zu dicht aufgefahren – ist das schon ein Verstoß?
Nach dem Oberlandesgericht Hamm handelt tatbestandsmäßig bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den gewährten Abstand unterschreitet (Beschluss vom 22.12.2014 – 3 RBs 264/14). Die kurze Dauer für sich genommen entlastet danach nicht. Bedeutung gewinnt sie erst, wenn eine besondere Verkehrssituation hinzutritt.
Der Vorausfahrende hat plötzlich gebremst – zählt das?
Für solche Lagen hält die Rechtsprechung das Merkmal der nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung bereit: Darauf kommt es an, wenn Verkehrssituationen wie das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs in Frage stehen (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014 – 3 RBs 264/14). Ob eine solche Situation vorlag, ergibt sich aus dem dokumentierten Ablauf der Fahrt.
Genügen 3 Sekunden, oder kommt es auf 140 Meter an?
Die beiden Werte stehen alternativ nebeneinander. Die Ahndung ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer mindestens 3 Sekunden oder die vorwerfbare Strecke mindestens 140 m betragen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2013 – 1 RBs 78/13). Erreicht ist die Grenze also schon, wenn eine der beiden Größen erfüllt ist.
Heißt das, unterhalb von 3 Sekunden passiert nichts?
Das lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Mit der Wendung „jedenfalls dann" beschreibt sie den Bereich, in dem die Ahndung sicher trägt, und trifft zu geringeren Werten keine Aussage (OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2013 – 1 RBs 78/13). Für die Vorwerfbarkeit als solche bleibt der Beschluss vom 22.12.2014 – 3 RBs 264/14 maßgeblich.
Was bedeutet „objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar"?
Objektiv pflichtwidrig ist eine Fahrweise, die hinter dem im Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand zurückbleibt; subjektiv vorwerfbar ist sie, wenn dem Betroffenen dieses Verhalten persönlich zur Last gelegt werden kann. Der Leitsatz des Oberlandesgerichts Hamm verlangt beides nebeneinander (Beschluss vom 22.12.2014 – 3 RBs 264/14).
Kommt es darauf an, dass der Abstand über die gesamte Messstrecke zu gering war?
Nein. Tatbestandsmäßig ist bereits die Unterschreitung zu irgendeinem Zeitpunkt der Fahrt, sofern sie objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar ist (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014 – 3 RBs 264/14). Die Werte von 3 Sekunden und 140 Metern beziehen sich dementsprechend auf die vorwerfbare Dauer und die vorwerfbare Strecke, nicht auf die Länge der Messstrecke insgesamt (OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2013 – 1 RBs 78/13).
Herangezogene Entscheidungen
Die Rechtsaussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm.
- OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014 – 3 RBs 264/14 (Vorwerfbarkeit zu irgendeinem Zeitpunkt der Fahrt; Bedeutung der nicht nur ganz vorübergehenden Unterschreitung)
- OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2013 – 1 RBs 78/13 (Schwellen von 3 Sekunden und 140 Metern für die Ahndung)
Stand der Rechtsprechung: 22.12.2014. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.