Die Entscheidung auf einen Blick
Wer den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand unterschreitet, handelt nach diesem Beschluss bereits dann ordnungswidrig, wenn er den Abstand zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt vorwerfbar unterschreitet. Eine Mindestdauer oder Mindeststrecke verlangt der Bußgeldtatbestand nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht.
Auf eine nicht nur ganz vorübergehende Unterschreitung kommt es danach nur in bestimmten Verkehrslagen an — etwa wenn der Vorausfahrende plötzlich bremst oder ein drittes Fahrzeug abstandsverkürzend einschert. Solche Umstände hatte das Amtsgericht hier ausgeschlossen; die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb ohne Erfolg.
Der Fall: 17 Meter Abstand bei 124 km/h
Am 5. September 2013 um 14.52 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Pkw die Bundesautobahn 2 in Bielefeld in Fahrtrichtung Dortmund. Bei Kilometer 337,500 wurde seine Fahrt mit einem gültig geeichten Verkehrs-Kontrollsystem des Typs VKS 3.0 nebst dem zugehörigen Auswerteprogramm Version 3.2 3D erfasst. Gemessen wurden 128 km/h; nach Abzug von 4 km/h Toleranz verblieben 124 km/h. Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug 17 Meter — erforderlich waren mindestens 62 Meter.
Das Amtsgericht Bielefeld stützte seine Feststellungen wesentlich auf den in Augenschein genommenen Videofilm. Auf der erkennbaren Strecke von mindestens 500 Metern war das vorausfahrende Fahrzeug nicht vor dem Betroffenen eingeschert. Dessen eigenes Fahrzeug war vom Beginn der Aufzeichnung an nicht zu sehen und trat erst etwa 100 Meter vor Messbeginn hinter dem größeren vorausfahrenden Fahrzeug hervor. Weil es zu keiner Zeit der Aufzeichnung dahinter eingeschert war, ging das Gericht davon aus, dass es sich von Beginn an dort befunden hatte und wegen des geringen Abstands im toten Winkel verborgen geblieben war. Eine Verlangsamung des vorausfahrenden Fahrzeugs stellte es nicht fest; Gründe für die Unterschreitung, die von anderen Verkehrsteilnehmern veranlasst waren, waren nach seiner Würdigung nicht ersichtlich.
Mit Urteil vom 30. Juni 2014 verurteilte es den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 160 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Zur Person waren zwei Voreintragungen festgestellt: eine Geldbuße von 80 Euro wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften sowie eine Geldbuße von 500 Euro nebst einmonatigem Fahrverbot wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis; dieses Fahrverbot lief bis zum 21. Juni 2013.
Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft wird — und rügte die Verletzung materiellen Rechts sowie das Verfahren. Er legte dabei eine von ihm so verstandene Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm zugrunde, wonach ein Abstandsverstoß eine Feststellung über mindestens 140 Meter Fahrtstrecke oder eine Dauer von mehr als drei Sekunden voraussetze. Bei 124 km/h lege ein Fahrzeug 34,5 Meter je Sekunde zurück; auf der vom Amtsgericht angenommenen Beobachtungsstrecke von rund 100 Metern seien das lediglich 2,89 Sekunden. Seinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu habe das Amtsgericht deshalb zu Unrecht abgelehnt; auch die Aufklärungspflicht — die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen — habe eine entsprechende Aufklärung verlangt.
Die Einzelrichterin des Bußgeldsenats übertrug die Sache nach § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Senat, weil eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung über die Voraussetzungen einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung geboten war.
Die Rechtsfrage
Der Bußgeldtatbestand aus §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO in Verbindung mit § 24 StVG nennt weder eine Mindestdauer noch eine Mindeststrecke. Die Rechtsprechung arbeitet gleichwohl mit dem Merkmal der „nicht nur ganz vorübergehenden“ Abstandsunterschreitung. Zu klären war, welchen Rang dieses Merkmal hat: Ist es Voraussetzung jeder Ahndung — oder greift es nur in bestimmten Verkehrslagen?
Daran hing der Fall unmittelbar. Träfe die Lesart des Betroffenen zu, hätte das Amtsgericht Feststellungen zu einer Unterschreitung über mehr als drei Sekunden oder über mindestens 140 Meter treffen müssen; die angenommene Beobachtungsstrecke von rund 100 Metern hätte dafür nicht genügt. Zu beantworten war deshalb zugleich, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1969 und die Beschlüsse des 1. Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts Hamm eine solche Schwelle für jeden Abstandsverstoß aufstellen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Die Rechtsbeschwerde war zulässig, blieb in der Sache aber erfolglos. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h den gebotenen Sicherheitsabstand von mindestens 62 Metern nicht eingehalten habe; der Abstand habe „weniger als 3/10 des halben Tachowertes, nämlich nur 17 m“ betragen. Geldbuße und Regelfahrverbot ergaben sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, Ziffer 12.6, Tabelle 2 Buchstabe b) Ziffer 12.6.3.
Keine Mindestdauer im Tatbestand
Den Kern formuliert der Senat als Regel: Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung handelt „bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet“. Der Senat stützt sich dafür auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 2002 (1 SS 75/02) und vom 10. Juli 2007 (1 SS 197/07).
Eine Beschränkung des Tatbestandes auf Fälle, in denen die Abstandsunterschreitung nicht ganz vorübergehend ist, lässt sich dem Gesetz nach Auffassung des Senats nicht entnehmen. Bereits der Wortlaut der §§ 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO erfasse denjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig den Abstand nicht so bemisst, „dass er auch dann hinter diesem anhalten kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird“. Für den entschiedenen Fall zieht der Senat daraus die Folge: „Weitergehende Feststellungen zu einer nicht nur vorübergehenden Dauer der Abstandsunterschreitung waren hier dagegen nicht erforderlich.“
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1969 betrifft eine andere Vorschrift
Mittelbar berief sich der Betroffene auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1969 (BGHSt 22, 341). Der Senat ordnet sie anders ein: „Der Bundesgerichtshof verwendet dort den Begriff der nicht nur ganz vorübergehenden Unterschreitung des Sicherheitsabstandes allein zur Feststellung einer konkreten Gefährdung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO“ — und damit nicht im Zusammenhang mit der Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO. Ebenso hatte dies das Bayerische Oberste Landesgericht gesehen (NZV 1994, 241; VRS 142, 303).
Hinzu tritt ein zeitliches Argument. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf eine am 9. Juli 1967 begangene Zuwiderhandlung, damals eine Übertretung nach § 1 StVO alter Fassung. Die Bestimmung des § 4 StVO über den Abstand wurde erst mit der Neufassung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 1970 eingeführt: „Vor dieser Neufassung kannte die Straßenverkehrsordnung eine ausdrückliche Vorschrift über den Abstand noch gar nicht“.
Die Rechtsprechung des 1. Senats bleibt auf Ausnahmelagen bezogen
Auch aus den Beschlüssen des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 30. August 2012 (NZV 2013, 203) und vom 9. Juli 2013 (NStZ-RR 2013, 318) folgt nach dieser Entscheidung keine allgemeine Schwelle. Dort sei vielmehr betont worden, dass es auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung „nur dann ankomme, wenn Verkehrssituationen in Frage stünden, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne“. In dieselbe Richtung verweist der Senat auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. August 2014 (21 Ss OWi 144/14).
Das Merkmal ist damit kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, sondern eine Frage der Zurechnung: Es betrifft die Vorwerfbarkeit einer tatbestandsmäßigen Abstandsunterschreitung beziehungsweise deren Begehung durch Unterlassen — nämlich das Unterlassen der Wiederherstellung des erforderlichen Sicherheitsabstandes.
Bindung an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts
Ob eine solche Ausnahmelage vorlag, ist eine Tatfrage. Das Amtsgericht hatte sie mit einer nachvollziehbaren und fehlerfreien Beweiswürdigung tatrichterlich ausgeschlossen; daran war der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Getragen wurde diese Würdigung von den Feststellungen zum Videofilm: kein Einscheren auf einer Strecke von mindestens 500 Metern, keine Verlangsamung des Vorausfahrenden und die Erklärung der zeitweiligen Unsichtbarkeit des Betroffenenfahrzeugs durch den toten Winkel bei geringem Abstand. Der Prüfungsmaßstab der Rechtsbeschwerde erfasst Rechtsfehler, nicht die erneute Bewertung der Beweise.
Damit blieb die Sachrüge ohne Erfolg. Die Verfahrensrügen und die vom Amtsgericht angeordneten Rechtsfolgen erwiesen sich als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO; der Senat konnte insoweit auf seine Ausführungen zur Sachrüge Bezug nehmen, die auch den Verfahrensrügen die rechtliche Grundlage entzogen.
Was das praktisch bedeutet
Der Beschluss verschiebt den Angriffspunkt gegen einen Abstandsvorwurf. Die Länge der Messstrecke und die Dauer der Unterschreitung tragen für sich genommen nicht; entscheidend ist, ob eine Verkehrslage vorlag, die den Abstand ohne Zutun des Betroffenen verkürzt hat. Die Sekundenrechnung des Betroffenen ging deshalb ins Leere.
Für die Verteidigung ergibt sich daraus eine Reihenfolge. Zuerst ist zu prüfen, ob ein abstandsverkürzendes Fremdereignis in Betracht kommt — ein plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden oder der Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs. Erst wenn dafür Anhaltspunkte bestehen, gewinnen Dauer und Strecke Gewicht, weil dann zu klären ist, welcher Anteil der Unterschreitung dem Betroffenen zuzurechnen ist. Fehlen solche Anhaltspunkte und schließt der Tatrichter sie beanstandungsfrei aus, ist die Bindungswirkung im Rechtsbeschwerdeverfahren kaum zu durchbrechen.
Das Gewicht liegt damit auf der Tatsacheninstanz und auf dem Bildmaterial: Wie weit war der Streckenabschnitt einsehbar, ist ein Einscheren erkennbar, gibt es Hinweise auf ein Bremsen des Vorausfahrenden? Was dort weder vorgetragen noch festgestellt wird, lässt sich später kaum nachholen.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Beschluss räumt das Merkmal der nicht nur ganz vorübergehenden Unterschreitung nicht aus, sondern weist ihm einen anderen Platz zu. Es bleibt maßgeblich, wenn Verkehrssituationen im Raum stehen, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass darin schon eine schuldhafte Pflichtverletzung des Nachfahrenden liegt. Welche Dauer oder Strecke in solchen Lagen zu verlangen ist, beantwortet der Senat nicht — er brauchte es nicht zu beantworten, weil das Amtsgericht eine solche Konstellation ausgeschlossen hatte.
Ebenso bleibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1969 für ihren Bereich unberührt. Der Senat grenzt sie ab, statt ihr zu widersprechen: Dort diente der Begriff der Feststellung einer konkreten Gefährdung nach § 1 Abs. 2 StVO. Für diesen Zusammenhang trifft der Beschluss keine Aussage.
Es handelt sich um die Rechtsbeschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts zu einem Einzelfall mit den dort getroffenen Feststellungen: Autobahnfahrt, 124 km/h nach Toleranzabzug, 17 Meter Abstand bei erforderlichen 62 Metern, Erfassung mit einem gültig geeichten Verkehrs-Kontrollsystem des Typs VKS 3.0 mit dem Auswerteprogramm Version 3.2 3D, ein auf mindestens 500 Meter erkennbarer Streckenabschnitt und der Ausschluss eines Einscherens. Zur Messtechnik selbst verhält sich der Beschluss über die Angabe der gültigen Eichung hinaus nicht.
Zu den Verfahrensrügen enthält er keine eigene Begründung: Sie wurden nach § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet behandelt, unter Verweis auf die Ausführungen zur Sachrüge. Gleiches gilt für die Rechtsfolgen; über die Geldbuße von 160 Euro und das einmonatige Fahrverbot hinaus wird die Zumessung nicht erörtert. Der Beschluss datiert vom 22. Dezember 2014 und wendet §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, § 24 StVG sowie die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV an; ob sich diese Vorschriften seither verändert haben, ist ihm nicht zu entnehmen.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 3 RBs 264/14, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen. Angeführte Vorschriften: § 79 Abs. 3 und § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 und § 473 Abs. 1 StPO, § 24 StVG, § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO sowie die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.