Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Düsseldorf

Abgelehnter Beweisantrag im Bußgeldverfahren: Ohne konkrete Anhaltspunkte bleibt die Rechtsbeschwerde erfolglos

Eine Autofahrerin wehrte sich mit einer ganzen Serie von Beweisanträgen gegen eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan M1 HP – vom Konformitätsnachweis über die Auswertebeamtin bis zur fehlenden Lebensakte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärt, warum solche Angriffe scheitern, wenn sie nicht darlegen, was das Gericht zur weiteren Beweisaufnahme hätte drängen müssen.

Beschluss vom 16.05.2022 – 2 RBs 71/22 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Rechtsbeschwerde verworfen – Geldbuße von 176 Euro und einmonatiges Fahrverbot haben Bestand

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer mit der Rechtsbeschwerde beanstandet, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, erhebt der Sache nach eine Aufklärungsrüge – also den Vorwurf, das Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht. Zulässig ist diese Rüge nur, wenn eine konkrete Beweistatsache behauptet, ein bestimmtes Beweismittel benannt und dargelegt wird, warum sich das Gericht zur weiteren Beweisaufnahme gedrängt sehen musste und welches Ergebnis zu erwarten war. Außerdem stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf klar: Unterlagen, über die auch die Ermittlungsbehörden nicht verfügen, braucht der Tatrichter nicht außerhalb seiner Aufklärungspflicht bei Dritten zu beschaffen.

Der Fall: Eine Messung, fünf Beweisanträge – und ein Textbaustein aus einem fremden Verfahren

Am 21. Januar 2021 wurde die Betroffene außerhalb geschlossener Ortschaften mit dem Laserscanner PoliScan M1 HP gemessen. Sie war die Halterin des Fahrzeugs, ihr Alter passte zu der weiblichen Person auf dem Messfoto. Die Bußgeldbehörde erhob den Tatvorwurf im Anhörungsschreiben vom 1. Februar 2021, forderte parallel dazu am 2. Februar 2021 ein Passfoto bei der Meldebehörde an und holte am 3. Februar 2021 einen Auszug aus dem Fahreignungsregister ein – dem Register, in dem Verkehrsverstöße erfasst werden. Auf die Anhörung reagierte die Betroffene nicht; das Passfoto lag der Behörde am 4. März 2021 vor.

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 176 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. In der Hauptverhandlung hatte ihr Verteidiger mehrere Beweisanträge gestellt: auf Beiziehung der Konformitätsbescheinigung und der Konformitätserklärung zum Messgerät, auf Vernehmung der Auswertebeamtin und des Messbeamten, auf ein Sachverständigengutachten wegen einer angeblich fehlenden aktuellen „Lebensakte“ des Geräts sowie auf Beiziehung des Ausbildungsnachweises der Auswertebeamtin. Das Amtsgericht lehnte die Anträge ab, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nach pflichtgemäßem Ermessen nicht erforderlich sei (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) – eine Ablehnungsmöglichkeit, die es so nur im Bußgeldverfahren gibt.

Dabei fiel ein bemerkenswertes Detail auf: Die Daten, mit denen der Antrag auf ein Sachverständigengutachten begründet wurde, stammten offenbar aus einem Textbaustein zu einem anderen Messgerät. Sie nannten eine Messung vom 26. Juni 2020 nach einer Eichung vom 17. Oktober 2019 – tatsächlich war das hier verwendete Gerät am 4. Juni 2020 mit Geltung bis zum 31. Dezember 2021 geeicht worden, gemessen wurde am 21. Januar 2021.

Gegen das Urteil legte die Betroffene Rechtsbeschwerde ein – das Rechtsmittel, mit dem Bußgeldurteile auf Rechtsfehler überprüft werden – und stützte sie auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensbeanstandungen.

Die Rechtsfrage

Zwei Fragen standen im Mittelpunkt. Erstens: Welche Anforderungen gelten, wenn mit der Rechtsbeschwerde gerügt wird, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt? Zweitens: Verletzt es den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn das Gericht Unterlagen zum Messgerät – hier die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung – nicht beizieht, die weder bei der Bußgeldbehörde noch bei der Polizeibehörde vorhanden sind?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg: Die Nachprüfung des Urteils ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Maßstab: Beweisantragsrüge als Aufklärungsrüge. Die Beanstandung einer Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG behandelt der Senat als Aufklärungsrüge, die nur dann in zulässiger Weise erhoben ist, „wenn eine konkrete Beweistatsache behauptet, ein bestimmtes Beweismittel benannt und dargelegt wird, welche Umstände den Tatrichter zur weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen und welches Beweisergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre“. Genau an der Darlegung, was das Gericht zur Beweiserhebung hätte drängen müssen, fehlte es hier bei sämtlichen Anträgen.

Konformitätsunterlagen: Behauptung „ins Blaue hinein“. Der Verteidiger hatte geltend gemacht, ohne die Unterlagen sei die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Reihenfolge beim Inverkehrbringen „nicht auszuschließen“. Diese Formulierung zeigte dem Senat, dass die Beweisbehauptung ohne tatsächliche Anhaltspunkte aufgestellt wurde. Hinzu kam: Der Gerätetyp PoliScan M1 HP hatte bereits am 21. Februar 2011 die Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten; die Neufassung vom 30. Dezember 2014 umfasst die verwendete Softwareversion 3.7.4. Nach der Übergangsregelung des § 62 Abs. 2 MessEG kann eine solche Zulassung als Konformitätsnachweis der Bauart genutzt werden – mit Bestandsschutz: „Es wird bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die zugelassene Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 MessEG einhält.“ In welcher Reihenfolge im Jahr 2015 Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung erstellt wurden, ist für die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren – ein Messverfahren, dessen Ergebnisse das Gericht ohne Einzelprüfung zugrunde legen darf – und für die Richtigkeit des Messergebnisses ohne Bedeutung.

Beweisverwertungsverbot nur nach rechtzeitigem Widerspruch. Ein Verbot, das Messergebnis zu verwerten, hatte der Verteidiger nicht geltend gemacht. Eine solche Rüge wäre nach dem Senat ohnehin daran gescheitert, dass nicht dargelegt war, dass die verteidigte Betroffene der Verwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 Abs. 1 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat. Ohne diesen Widerspruch tritt Rügepräklusion ein – der Einwand ist dann für das Rechtsbeschwerdeverfahren verloren.

Auswertebeamtin und Messbeamter: keine bestimmte Beweistatsache. Maßgebliches Beweismittel ist das Messfoto mit den eingeblendeten, unabänderlichen Messdaten. Dieses Beweismittel hat der Tatrichter selbst zu bewerten und dabei die Auswertekriterien der Gebrauchsanweisung zu prüfen: Bei einer Frontmessung müssen sich zumindest teilweise ein Vorderrad und/oder das Kennzeichen innerhalb des Auswerterahmens befinden, andere Verkehrsteilnehmer in gleicher Fahrtrichtung dürfen dort auch nicht teilweise zu sehen sein, und die Unterseite des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen. Auf die behördliche Auswertung kommt es für die richterliche Entscheidungsfindung nicht an – deshalb war auch der Ausbildungsnachweis der Auswertebeamtin nicht entscheidungserheblich. Die vom Verteidiger zitierte Schulungsanforderung der PTB betrifft das Bedienpersonal der Messung, nicht das Auswertepersonal.

Irreführender Vortrag ist unzulässiger Vortrag. Den Antrag auf ein Sachverständigengutachten wertete der Senat als unzulässig, weil die Begründungsschrift falsche Daten aus einem Textbaustein zu einem anderen Messgerät enthielt und verschwieg, dass dem Verteidiger die Daten-CD mit Eich- und Reparaturhistorie sowie die Mitteilung des Polizeipräsidiums vorlagen, wonach seit der letzten Eichung keine eichrelevanten Reparaturen oder Wartungen durchgeführt wurden.

Faires Verfahren: kein Beschaffungsauftrag an das Gericht. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Zugang zu Messunterlagen betrifft Informationen, die zwar nicht in der Bußgeldakte, aber bei der Bußgeld- oder Polizeibehörde vorhanden sind. Hier gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Polizeipräsidium über die Konformitätsunterlagen verfügte – es hatte das Gerät erst im Dezember 2017 übernommen, die Konformitätsbewertung war schon am 27. März 2015 erfolgt. Für diese Konstellation gilt: „Der Tatrichter ist indes nicht gehalten, Unterlagen, über die auch die Ermittlungsbehörden nicht verfügen und die lediglich der Verteidiger aus seiner Perspektive für bedeutsam hält, außerhalb der richterlichen Aufklärungspflicht bei Dritten herbeizuschaffen“. Der Verteidiger hätte die Unterlagen zudem selbst bei der Konformitätsbewertungsstelle und beim Hersteller anfordern können.

Passfoto und Registerauszug. Die Anforderung des Passfotos parallel zur Anhörung war nicht zu beanstanden; den einschlägigen Vorschriften vermochte der Senat nicht zu entnehmen, dass zuvor das Ergebnis der Anhörung abgewartet werden müsste. Beim Auszug aus dem Fahreignungsregister leitete der Senat aus § 28 Abs. 2 StVG zwar ab, dass dieser erst bei Ahndungsreife erforderlich ist – dieses Stadium war am 3. Februar 2021 noch nicht erreicht. Angesichts der Geringfügigkeit dieses möglichen Verstoßes bestand aber keine Veranlassung, die Geldbuße herabzusetzen. Selbst ein unterstellter Datenschutzverstoß würde weder ein Verfahrenshindernis noch ein Beweisverwertungsverbot begründen.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Die Entscheidung zeigt, woran standardisierte Verteidigungsangriffe auf Geschwindigkeitsmessungen in der Rechtsbeschwerde regelmäßig scheitern: an der Darlegung. Es genügt nicht, denkbare Fehlerquellen zu benennen und deren Vorliegen als „nicht auszuschließen“ zu bezeichnen. Die Begründungsschrift hat konkret aufzuzeigen, welche Umstände das Amtsgericht zur weiteren Beweisaufnahme drängen mussten – und sie hat vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen. Textbausteine mit Daten aus fremden Verfahren machen den Vortrag irreführend und damit unzulässig.

Zweitens verlagert die Entscheidung die Verantwortung für die Beschaffung von Herstellerunterlagen: Was den Ermittlungsbehörden selbst nicht vorliegt, kann der Verteidiger bei der Konformitätsbewertungsstelle oder beim Hersteller anfordern – das Aktenzeichen ergibt sich nach dem Senat aus der Serviceübersicht, die Gerätenummer aus dem Eichschein. Drittens unterstreicht der Senat, dass gegen die Verwertung des Messergebnisses rechtzeitig in der Hauptverhandlung Widerspruch zu erheben und dies in der Rechtsbeschwerde darzulegen ist.

Reichweite und Grenzen der Entscheidung

Die Aussagen zur Konformitätsbewertung betreffen die konkrete Gerätekonstellation: den PoliScan M1 HP mit Bauartzulassung und der Übergangsregelung des § 62 Abs. 2 MessEG, deren Bestandsschutz-Fiktion nach dem wiedergegebenen Wortlaut bis zum 31. Dezember 2024 reicht. Für Geräte ohne eine solche Bauartzulassung verhält sich die Entscheidung nicht.

Die Grenze zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zieht der Senat ausdrücklich: Der Zugang der Verteidigung zu Informationen, die bei der Bußgeld- oder Polizeibehörde vorhanden, aber nicht Teil der Akte sind, bleibt unberührt. Die Entscheidung betrifft allein Unterlagen, die auch den Ermittlungsbehörden fehlen.

Offen bleibt die Tragweite zweier Punkte. Zum Ablehnungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG merkt der Senat an, dass die vom Amtsgericht angenommene Aussetzungsfolge nicht nachvollziehbar war, weil die bis zu drei Wochen zulässige Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 1 StPO nicht darunter fällt – entscheidungserheblich war das aber nicht, weil schon die Ablehnung nach Nr. 1 hielt. Und beim Fahreignungsregister-Auszug hat der Senat einen möglichen Verstoß gegen den zulässigen Abfragezeitpunkt gesehen, ihn im konkreten Fall aber als geringfügig und nicht erörterungsbedürftig eingestuft; wie ein gewichtigerer Verstoß zu behandeln wäre, sagt die Entscheidung nicht.

Quelle

Die Besprechung beruht auf dem amtlich veröffentlichten Volltext des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2022, Aktenzeichen 2 RBs 71/22.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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