Die kurze Antwort
Sieht der Bußgeldkatalog für einen Verstoß ein Fahrverbot vor, bleibt das Absehen davon die begründungsbedürftige Ausnahme. Die Rechtsprechung verlangt dafür eine besonders eingehende und sorgfältige Überprüfung der Einlassung des Betroffenen, also seines Vortrags zum behaupteten Ausnahmefall (OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2021 – 4 RBs 278/21). Will das Amtsgericht wegen einer unbilligen Härte auf das Fahrverbot verzichten, hat es dafür in den Urteilsgründen eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben (OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2022 – 5 RBs 48/22). Selbst eine drohende Existenzgefährdung führt nicht zwangsläufig zum Erfolg: Bei einem vielfach und einschlägig vorbelasteten Betroffenen kann das Fahrverbot dennoch verhängt werden, wenn er dessen Wegfall als Freibrief für weiteres Fehlverhalten verstehen würde (OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2009 – 3 Ss OWi 237/09).
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Der Maßstab: Gleichbehandlung verlangt eine strenge Prüfung
Das Regelfahrverbot ist in § 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) verankert. Wer es abwenden will, beruft sich auf einen Ausnahmefall — und genau daran knüpft die Rechtsprechung ihre Kontrolle an. Soll vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, bedarf es „wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung des Betroffenen" (OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2021 – 4 RBs 278/21). Die Einlassung — das ist der Vortrag, mit dem sich der Betroffene im Verfahren verteidigt — wird also nicht einfach übernommen. Die Überprüfung dient nach derselben Entscheidung dazu, das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalls auszuschließen und dem Rechtsbeschwerdegericht — dem Obergericht, das das amtsgerichtliche Urteil auf Rechtsfehler prüft — die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen.
Dieselbe Stoßrichtung hat die Anforderung an das Urteil selbst: Will das Amtsgericht wegen einer angenommenen unbilligen Härte vom Regelfahrverbot absehen, ist es gehalten, „in den Urteilsgründen eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung niederzulegen", die dem Senat die rechtliche Überprüfung dieser Annahme ermöglicht (OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2022 – 5 RBs 48/22). Fehlt eine solche tatsachengestützte Begründung, kann das Rechtsbeschwerdegericht die Annahme einer unbilligen Härte nicht kontrollieren — die Entscheidung ist dann angreifbar.
Welche Fallgruppen ein Absehen im Einzelnen tragen können und wann ein Fahrverbot als vollstreckt gilt, behandelt gesondert die Seite Regelfahrverbot: Ausnahmefälle und Vollstreckungslösung. Ob ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung überhaupt in Betracht kommt, ist eine vorgelagerte eigene Frage; Näheres dazu unter Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung.
Berufliche Angewiesenheit und Existenzgefährdung
Ein häufig vorgebrachter Einwand ist die berufliche Angewiesenheit auf den Führerschein. Der bloße Hinweis darauf genügt nicht: Bei einem Betroffenen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, bedarf es unter anderem „näherer tatrichterlicher Feststellungen zur Auftragslage und zur Einkommens- und Vermögenssituation" (OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2007 – 3 Ss OWi 784/07). Tatrichterliche Feststellungen sind die Tatsachen, die das Amtsgericht nach der Beweisaufnahme als erwiesen im Urteil festhält; erst sie versetzen das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage zu überprüfen, ob das Amtsgericht zu Recht von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen hat.
Selbst wenn die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht, ist das Absehen nicht gesichert. „Trotz Existenzgefährdung kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden", wenn der bereits vielfach und einschlägig vorbelastete Betroffene — also jemand, der wiederholt wegen gleichartiger Verstöße geahndet wurde — die Nichtanordnung als Freibrief für weiteres Fehlverhalten verstehen würde (OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2009 – 3 Ss OWi 237/09). Die Vorbelastung kann ein Argument damit entwerten, das für sich genommen erhebliches Gewicht hätte.
Notstandsähnliche Lagen, höhere Geldbuße und die Mindestdauer
Eine eigene Fallgruppe bilden notstandsähnliche Situationen, also Zwangslagen, die einem Notstand nahekommen. Hier kann — je nach den Umständen des Einzelfalls — „das Handlungsunrecht für die Anordnung eines Fahrverbots fehlen" (OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2024 – 5 ORbs 35/24); als Beispiel nennt die Entscheidung ein tatrichterlich festgestelltes dringendes Bedürfnis zur Verrichtung einer Notdurft. Mit Handlungsunrecht ist der Vorwurf gemeint, der gerade im Verhalten selbst liegt; entfällt er, fehlt der Anordnung des Fahrverbots insoweit die Grundlage. Ein Automatismus ist damit nicht verbunden — es bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Sieht das Gericht vom Fahrverbot ab, rückt die Geldbuße in den Blick. Für die Lage nach einem Rechtsbeschwerdeverfahren ist entschieden, dass das Verschlechterungsverbot — der Grundsatz, dass ein Rechtsmittel des Betroffenen nicht zu einer für ihn ungünstigeren Entscheidung führen darf — der Erhöhung einer Geldbuße bei gleichzeitigem Absehen vom Fahrverbot nicht entgegensteht (OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2007 – 3 Ss OWi 360/07). Wer das Fahrverbot mit der Rechtsbeschwerde angreift, kann im Erfolgsfall also eine höhere Geldbuße hinnehmen müssen.
Kommt das Gericht dagegen zur Verhängung des Fahrverbots, gibt es nach unten eine feste Grenze: „Bei der Verhängung eines Fahrverbots darf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat nicht unterschritten werden." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2010 – IV-3 RBs 210/10, zu § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) Ein verkürztes Fahrverbot von wenigen Tagen oder zwei Wochen als vermeintlich milderer Mittelweg scheidet damit aus; zur Wahl stehen nur die Verhängung ab einem Monat oder das vollständige Absehen.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob ein Absehen erreichbar ist, entscheidet sich an belegbaren Tatsachen. Darauf sollten Sie hinarbeiten:
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Ihre wirtschaftliche Lage dokumentieren
Stellen Sie Unterlagen zusammen, die Ihre berufliche Angewiesenheit auf das Fahrzeug und Ihre Einkommens- und Vermögenssituation belegen — etwa Auftragsbestand, laufende Verträge und Einkommensnachweise. Auf solche Tatsachen kommt es an, wenn das Gericht ein Absehen prüfen soll.
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Frühere Verstöße ehrlich bilanzieren
Verschaffen Sie sich Klarheit darüber, welche Verkehrsverstöße bereits geahndet wurden. Einschlägige Vorbelastungen verändern die Ausgangslage der Argumentation erheblich und sollten von Anfang an mitbedacht werden.
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Besondere Umstände der Fahrt festhalten
Notieren Sie zeitnah, ob bei der Fahrt eine Zwangslage bestand, und sichern Sie Belege oder Zeugen dafür. Je konkreter die Umstände dokumentiert sind, desto eher lassen sie sich im Verfahren als Tatsachen feststellen.
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Die Folgen gegeneinander abwägen
Bedenken Sie, dass der Wegfall des Fahrverbots mit einer höheren Geldbuße verbunden sein kann. Klären Sie vorab, welche Rechtsfolge Sie wirtschaftlich härter trifft, bevor Sie das weitere Vorgehen festlegen.
Häufige Fragen
Ich brauche meinen Führerschein beruflich – reicht das für ein Absehen?
Der Hinweis auf den Beruf allein genügt nicht. Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf das Fahrzeug angewiesen ist, muss damit rechnen, dass das Gericht nähere Feststellungen zur Auftragslage sowie zur Einkommens- und Vermögenssituation trifft, bevor es vom Regelfahrverbot absehen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2007 – 3 Ss OWi 784/07). Entsprechende Belege sollten Sie deshalb vorbereiten.
Mein Betrieb würde das Fahrverbot kaum überstehen – kann es trotzdem verhängt werden?
Ja, das ist möglich. Auch bei einer Existenzgefährdung darf das Fahrverbot ausgesprochen werden, wenn der Betroffene vielfach und einschlägig vorbelastet ist und die Nichtanordnung als Freibrief für weiteres Fehlverhalten verstehen würde (OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2009 – 3 Ss OWi 237/09). Die eigene Vorgeschichte spielt für diese Abwägung eine zentrale Rolle.
Kann das Gericht das Fahrverbot abkürzen, statt ganz darauf zu verzichten?
Unterhalb eines Monats nicht. Das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darf bei der Verhängung nicht unterschritten werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2010 – IV-3 RBs 210/10). Ein Fahrverbot von etwa zwei Wochen als Kompromiss ist danach nicht vorgesehen.
Wird die Geldbuße teurer, wenn das Fahrverbot wegfällt?
Das kann passieren. Nach einem Rechtsbeschwerdeverfahren hindert das Verschlechterungsverbot die Erhöhung der Geldbuße nicht, wenn zugleich vom Fahrverbot abgesehen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2007 – 3 Ss OWi 360/07). Diese mögliche Folge sollten Sie in Ihre Entscheidung über ein Rechtsmittel einbeziehen.
Ich war in einer echten Notlage – zählt so etwas?
Notstandsähnliche Situationen können sich auswirken: Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dann das Handlungsunrecht fehlen, das die Anordnung eines Fahrverbots trägt (OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2024 – 5 ORbs 35/24). Die Entscheidung nennt als Beispiel ein dringendes Bedürfnis zur Verrichtung einer Notdurft, das tatrichterlich festgestellt war. Entscheidend ist, dass sich die Zwangslage im Verfahren als Tatsache feststellen lässt.
Glaubt mir das Gericht meine Gründe ohne Weiteres?
Nein. Wegen der gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer wird Ihre Einlassung besonders eingehend und sorgfältig überprüft, damit das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalls ausgeschlossen werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2021 – 4 RBs 278/21). Stützt das Amtsgericht ein Absehen auf eine unbillige Härte, hat es diese Annahme zudem in den Urteilsgründen eingehend und tatsachengestützt zu begründen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2022 – 5 RBs 48/22).
Herangezogene Entscheidungen
Die Rechtsaussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf.
- OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2024 – 5 ORbs 35/24 (fehlendes Handlungsunrecht bei notstandsähnlichen Situationen)
- OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2022 – 5 RBs 48/22 (Begründungsanforderungen bei angenommener unbilliger Härte)
- OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2021 – 4 RBs 278/21 (Überprüfung der Einlassung beim Absehen vom Regelfall)
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2010 – IV-3 RBs 210/10 (gesetzliches Mindestmaß von einem Monat)
- OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2009 – 3 Ss OWi 237/09 (Fahrverbot trotz Existenzgefährdung bei vielfacher Vorbelastung)
- OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2007 – 3 Ss OWi 784/07 (Feststellungen bei beruflicher Angewiesenheit auf das Fahrzeug)
- OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2007 – 3 Ss OWi 360/07 (Verschlechterungsverbot und Erhöhung der Geldbuße)
Stand der Rechtsprechung: 28.03.2024. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.