Die Entscheidung auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn im Rechtsfolgenausspruch – also im Ausspruch über Geldbuße und Fahrverbot – aufgehoben. Will ein Gericht vom Regelfall des Fahrverbots absehen, verlangt die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer eine besonders eingehende Überprüfung der Angaben des Betroffenen und eine auf Tatsachen gestützte Begründung, damit das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsanwendung nachprüfen kann und der Missbrauch behaupteter Ausnahmefälle unterbunden wird. Die bloße Wiedergabe dessen, was der Betroffene über drohende berufliche Folgen berichtet, reicht dafür nicht aus. Zudem hatte das Amtsgericht eine Geldbuße über dem gesetzlich zulässigen Maß verhängt.
Der Fall: 86 km/h zu schnell – und ein verkürztes Fahrverbot gegen eine verdreifachte Geldbuße
Der Betroffene hatte außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h vorsätzlich um 86 km/h überschritten. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 3.600 Euro, bewilligte Ratenzahlung und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot unter Bewilligung der sogenannten „Viermonatsfrist“ an. Mit Blick auf seine berufliche Situation blieb das Gericht dabei bewusst hinter dem an sich in Betracht kommenden längeren Fahrverbot zurück: Es erkannte nur auf einen Monat, verdreifachte im Gegenzug aber die Geldbuße, die es an sich für erforderlich hielt.
Der Betroffene hatte sich dahin eingelassen – sich also als Verfahrensbeteiligter zur Sache geäußert –, dass er als „Springer“ im Fahrbetrieb des Schienenpersonennahverkehrs arbeite. Wegen wechselnder Einsatzzeiten, häufig zu Stunden, in denen noch keine öffentlichen Verkehrsmittel fahren, und wechselnder Einsatzstandorte sei er auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Einen Monat könne er durch Urlaub und Ähnliches überbrücken; für einen längeren Zeitraum werde sein Arbeitgeber das nicht hinnehmen, sodass er absehbar seinen Arbeitsplatz verlieren werde.
Gegen dieses Urteil wandte sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde – dem Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Bußgeldurteile –, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch. Sie rügte die Verletzung materiellen Rechts.
Die Rechtsfrage
Zwei Punkte standen auf dem Prüfstand: Durfte das Amtsgericht die Geldbuße so weit erhöhen? Und genügte seine Begründung den Anforderungen, die gelten, wenn ein Gericht vom Regelfahrverbot – dem für den Regelfall vorgesehenen Fahrverbot – abweichen will? Im Kern ging es darum, ob die im Urteil wiedergegebene Einschätzung des Betroffenen zu drohenden beruflichen Folgen eine tragfähige Tatsachengrundlage für das verkürzte Fahrverbot bildet.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der Senat hob das Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang an das Amtsgericht Paderborn zurück; für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts bestand nach § 79 Abs. 6 OWiG kein Anlass.
Der erste Rechtsfehler betraf die Geldbuße: Festgesetzt worden war ein Betrag, der das nach § 24 Abs. 2 zulässige Maß überschreitet – was das erkennende Gericht nachträglich selbst gesehen hat. Nach § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 301 StPO war dieser Fehler auch auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hin beachtlich; deren Rechtsbeschwerde konnte sich hier also zugunsten des Betroffenen auswirken.
Der zweite Rechtsfehler betraf das Fahrverbot. Weil das Amtsgericht Geldbuße und Fahrverbot ausdrücklich miteinander verknüpft hatte – ein kürzeres Fahrverbot gegen eine höhere Geldbuße –, hob der Senat wegen dieser Wechselwirkung auch die Fahrverbotsentscheidung auf. Sie trug zudem einen eigenen Fehler in sich. Der Maßstab lautet: „Soll vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, so bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung des Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalls auszuschließen und auch dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen.“ Das Amtsgericht hat deshalb „eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben“, in der es im Einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Abweichen vom Regelfahrverbot rechtfertigen.
Daran fehlte es. Besonders schwere berufliche Folgen, die dem Betroffenen bei einem längerfristigen Fahrverbot drohen würden, hatte das Amtsgericht gar nicht festgestellt, sondern in den Urteilsgründen allein die Einschätzung des Betroffenen zu seiner Tätigkeit als „Springer“ wiedergegeben. Der Senat formulierte deutlich: „Damit hat das Amtsgericht noch nicht festgestellt, dass dem Betroffenen schwere berufliche Folgen drohen, sondern lediglich, dass der Betroffene eine entsprechende Einschätzung abgegeben hat.“ Eine Beweiswürdigung – die begründete Bewertung, ob das Gericht dieser Einlassung Glauben schenkt – hatte das Amtsgericht ebenfalls nicht vorgenommen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass ein Absehen vom Regelfahrverbot vor dem Rechtsbeschwerdegericht nur Bestand hat, wenn das Tatgericht die Ausnahme auf festgestellte Tatsachen stützt. Die Schilderung drohender beruflicher Nachteile ist der Ausgangspunkt der Prüfung, nicht ihr Ergebnis: Das Gericht hat die Einlassung zu überprüfen, die maßgeblichen Umstände selbst festzustellen und seine Würdigung im Urteil nachvollziehbar darzulegen. Zugleich macht der Beschluss sichtbar, dass der Tausch eines kürzeren Fahrverbots gegen ein höheres Bußgeld an eine gesetzliche Grenze stößt: Die Geldbuße darf das zulässige Höchstmaß nicht überschreiten.
Reichweite der Entscheidung
Der Beschluss betrifft die Begründungsanforderungen, nicht das Ergebnis: Das Oberlandesgericht hat nicht entschieden, dass bei dem Betroffenen ein Absehen vom Regelfahrverbot ausscheidet. Die Sache liegt nun wieder beim Amtsgericht Paderborn; mit tragfähigen Feststellungen und einer Beweiswürdigung bleibt eine Ausnahme denkbar. Ob die Tätigkeit als Springer im Schienenpersonennahverkehr tatsächlich zu schweren beruflichen Folgen führen würde, ist damit offen.
Nicht Gegenstand der Entscheidung war der Schuldspruch: Die Rechtsbeschwerde war auf die Rechtsfolgen beschränkt, die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung als solche stand nicht in Frage. Welche Anforderungen in anderen Fallgestaltungen gelten – etwa bei gesundheitlichen statt beruflichen Härten –, sagt der Beschluss nicht.
Quelle
Diese Besprechung beruht auf dem amtlich veröffentlichten Volltext des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2021, Aktenzeichen 4 RBs 278/21.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.