Die Entscheidung auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt klar: Wird ein Fahrverbot verhängt, darf dessen Dauer das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat nicht unterschreiten. Ein amtsgerichtliches Fahrverbot von einem halben Monat war deshalb eine Rechtsfolge, die das Gesetz nicht vorsieht. Der Senat hob den gesamten Rechtsfolgenausspruch — also den Teil des Urteils, der Geldbuße und Fahrverbot festlegt — auf und verwies die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.
Der Fall
Ein Autofahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h überschritten. Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte ihn wegen fahrlässiger Begehung zu einer Geldbuße von 300 Euro — verhängte daneben aber ein Fahrverbot „von einem halben Monat“.
Der Betroffene, ein Rechtsanwalt, hatte sich auf berufliche Belastungen berufen: Er sei überwiegend im Rahmen der Sanierung eines Kreiskrankenhauses tätig. Das Amtsgericht sah darin offenbar Anlass, ihm bei der Dauer des Fahrverbots entgegenzukommen, und meinte, aus der Möglichkeit, in Ausnahmefällen gänzlich von einem Fahrverbot abzusehen, gleichsam interpolierend ableiten zu können, dass auch eine Dauer unterhalb eines Monats zulässig sei — eine Würdigung, die der Senat nicht billigte.
Gegen den Rechtsfolgenausspruch wandte sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel, mit dem Bußgeldurteile auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie stützte sich auf die Sachrüge, also die Beanstandung, dass das Urteil das materielle Recht verletzt.
Die Rechtsfrage
Darf ein Gericht, das ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG verhängt, dessen Dauer unter dem gesetzlichen Mindestmaß von einem Monat festsetzen — etwa als milderen Mittelweg zwischen dem Regelfahrverbot und dem vollständigen Absehen?
Die Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Der Rechtsfolgenausspruch war nach Auffassung des Senats schon deshalb sachlich-rechtlich fehlerhaft, weil das Amtsgericht mit dem halbmonatigen Fahrverbot „auf eine Rechtsfolge erkannt hat, die das Gesetz nicht vorsieht“. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Die tragende Formel des Senats lautet: „Das gesetzliche Mindestmaß des Fahrverbots ist auf einen Monat festgelegt und darf nicht unterschritten werden.“ Eine Bemessung nach Wochen oder Tagen kommt danach nur innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens in Betracht — also etwa bei einem Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten, nicht darunter.
Dem Interpolationsargument des Amtsgerichts erteilte der Senat eine Absage: Aus der Möglichkeit, in Ausnahmefällen ganz von einem Fahrverbot abzusehen, lässt sich nicht ableiten, dass das Mindestmaß bei der Verhängung unterschritten werden dürfte. Die vom Amtsgericht angeführte Kommentarstelle beruhe auf einem Missverständnis: Die dort zitierten Entscheidungen betrafen jeweils dreimonatige Fahrverbote, die im Einzelfall ermäßigt werden können — jedoch nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens.
Wegen der Wechselwirkung zwischen der Höhe der Geldbuße und der Dauer des Fahrverbots — beide Rechtsfolgen werden aufeinander abgestimmt bemessen — hob der Senat den Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen insgesamt auf. Von der durch § 79 Abs. 6 OWiG eröffneten Möglichkeit Gebrauch machend, verwies er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal zurück.
Für die neue Hauptverhandlung gab der Senat konkrete Hinweise: Berufliche und wirtschaftliche Nachteile hat ein Betroffener als Folgen eines Fahrverbots regelmäßig hinzunehmen. Ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen grundsätzlich nur „Härten ganz außergewöhnlicher Art“, etwa ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Eine solche Entscheidung ist zudem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen. Daran fehlte es hier: Das Amtsgericht hatte die Angaben des Betroffenen ungeprüft übernommen. Der Senat vermisste unter anderem Feststellungen dazu, ob Mitarbeiter des Beratungsunternehmens, mit dem der Betroffene zusammenarbeitet, Fahrdienste übernehmen könnten, ob er sich — erforderlichenfalls über einen Kredit — einen Fahrer leisten könnte, und ob das Fahrverbot während eines Urlaubs abgewickelt werden könnte. Das Halten eines werthaltigen BMW-Fahrzeugs deute jedenfalls nicht auf finanzielle Schwierigkeiten hin.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zieht eine klare Untergrenze: Zwischen dem vollständigen Absehen vom Fahrverbot und der Mindestdauer von einem Monat gibt es keinen Verhandlungsspielraum. Eine Verteidigung, die auf ein „kleines“ Fahrverbot von wenigen Tagen oder Wochen zielt, geht am Gesetz vorbei. Realistisch sind zwei Ansatzpunkte: das vollständige Absehen in eng begrenzten Ausnahmefällen — oder, bei mehrmonatigen Fahrverboten, eine Ermäßigung innerhalb des Rahmens von einem bis drei Monaten.
Zugleich zeigt der Beschluss, wie hoch die Hürden für ein Absehen liegen. Gewöhnliche berufliche Erschwernisse genügen nicht; verlangt werden Härten von existenzbedrohendem Gewicht, und diese sind mit konkreten, gerichtlich nachprüfbaren Tatsachen zu belegen. Pauschaler Vortrag, den das Gericht ungeprüft übernimmt, hält der Rechtsbeschwerde nicht stand — das gilt auch zugunsten der Staatsanwaltschaft, die hier erfolgreich gegen ein zu mildes Urteil vorging.
Reichweite der Entscheidung
Der Beschluss betrifft das Fahrverbot als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach § 25 StVG, verhängt im Bußgeldverfahren. Er entscheidet die Frage der Mindestdauer — unberührt bleibt die vom Senat selbst angesprochene Möglichkeit, in Ausnahmefällen gänzlich von einem Fahrverbot abzusehen. Ebenso bleibt eine Bemessung nach Wochen oder Tagen innerhalb des Rahmens von einem bis drei Monaten zulässig, etwa bei der Ermäßigung eines längeren Fahrverbots.
Nicht entschieden hat der Senat, ob beim Betroffenen tatsächlich eine außergewöhnliche Härte vorliegt: Diese Prüfung obliegt nach der Zurückverweisung dem Amtsgericht, dem der Senat lediglich Hinweise für die neue Hauptverhandlung gegeben hat. Auch zur Höhe der Geldbuße verhält sich der Beschluss nicht abschließend — sie wurde allein wegen der Wechselwirkung mit dem Fahrverbot mit aufgehoben. Welche Anforderungen im Einzelnen an den Nachweis einer Existenzgefährdung zu stellen sind, ergibt sich aus der Entscheidung nur beispielhaft anhand der dort beanstandeten Feststellungslücken.
Quelle
Die Entscheidung ist im amtlichen Volltext verfügbar: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. Dezember 2010, IV-3 RBs 210/10.
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