Bußgeldrecht · Ratgeber

Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung: Wann die Gerichte ihn annehmen

Ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung als vorsätzlich oder als fahrlässig bewertet wird, entscheidet sich an äußeren Umständen — vor allem am Ausmaß der Überschreitung und an der Beschilderung der Strecke. Diese Seite zeigt anhand der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, welche Maßstäbe dabei gelten und wo ihre Grenzen liegen.

Stand der Rechtsprechung: 12.10.2023 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Wichtigste

Der Grad der Überschreitung trägt den Vorwurf — ab mehr als 40 Prozent greift ein Erfahrungssatz

Die kurze Antwort

Ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung als vorsätzlich bewertet wird, schließen die Gerichte vor allem aus ihrem Ausmaß: Der Grad der Überschreitung „kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt“ (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 – 4 RBs 91/16). Ab einer Überschreitung um mehr als 40 Prozent greift ein in der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungssatz: Eine so erhebliche Abweichung bleibt dem Fahrzeugführer aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung nicht verborgen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 – 4 RBs 91/16; OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2023 – 1 ORBs 273/23). Dass Sie das Tempolimit kannten, dürfen die Gerichte dabei als Regelfall zugrunde legen, weil ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen in aller Regel wahrgenommen werden; ein Übersehen ist nur bei entsprechenden Anhaltspunkten in Rechnung zu stellen (OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2018 – 4 RBs 374/18). Dass Ihnen der Umfang der Überschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt war, steht dem Vorwurf nicht entgegen — es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2022 – 5 RBs 12/22). Beides bleibt jedoch Indiz und Regelfall: Der Erfahrungssatz ist an die Schwelle von mehr als 40 Prozent geknüpft, und Anhaltspunkte für ein Übersehen der Beschilderung sind zu berücksichtigen.

Auf dieser Seite
  1. Der Grad der Überschreitung: das tragende Indiz und die 40-Prozent-Marke
  2. Der Einwand, das Schild nicht gesehen zu haben
  3. Wenn Sie den genauen Wert nicht kannten
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Der Grad der Überschreitung: das tragende Indiz und die 40-Prozent-Marke

Was ein Fahrzeugführer im Augenblick der Messung wusste, lässt sich nicht unmittelbar feststellen; die Gerichte schließen darauf aus äußeren Umständen. Der wichtigste dieser Umstände ist das Ausmaß der Überschreitung. Maßgebend ist dabei nicht die absolute Differenz in Kilometern pro Stunde, sondern das Verhältnis zwischen gefahrener und vorgeschriebener Geschwindigkeit (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 – 4 RBs 91/16).

Die Schwelle, ab der die Rechtsprechung von einem Erfahrungssatz ausgeht, benennt dieselbe Entscheidung: „Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 – 4 RBs 91/16) Ein Erfahrungssatz ist dabei keine gesetzliche Anordnung, sondern eine allgemeine Erfahrungsregel, die ein Gericht seiner Beweiswürdigung zugrunde legen darf.

Wie deutlich die Marke überschritten sein kann, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln: Auf einem Streckenabschnitt mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h lag die Überschreitung bei 101 km/h und damit bei 168 Prozent; für den Vorsatz des Betroffenen hat sich das Gericht auf eben diesen Erfahrungssatz gestützt (OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2023 – 1 ORBs 273/23). Dass die Fahrt auf einer Bundesautobahn stattfand, stand dem nach den Ausführungen des Gerichts nicht entgegen: Dass für den konkreten Streckenabschnitt eine außerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung galt, war für den Betroffenen sowohl aufgrund der festgestellten Beschilderung als auch aufgrund der optischen Einrichtung als Baustellenbereich offenkundig.

Weil der Vorwurf damit an der gemessenen Geschwindigkeit hängt, kann es auf die Messung selbst ankommen; dann stellt sich die gesondert zu beurteilende Frage, welche Grenzen für den Zugang zu den Rohmessdaten gelten und welche Bedeutung es hat, wenn diese Daten nicht vorliegen.

Der Einwand, das Schild nicht gesehen zu haben

Der zweite Anknüpfungspunkt betrifft die Kenntnis des Tempolimits. Wer geltend macht, das begrenzende Verkehrszeichen nicht bemerkt zu haben, trifft auf einen Ausgangspunkt, den die Rechtsprechung den Gerichten zugesteht: „Die Gerichte dürfen den Regelfall, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2018 – 4 RBs 374/18)

Regel und Ausnahme sind damit verteilt: Regelfall ist die Wahrnehmung des ordnungsgemäß aufgestellten Zeichens; ein Übersehen ist in Rechnung zu stellen, wenn dafür entsprechende Anhaltspunkte bestehen. Für Sie bedeutet das, dass die bloße Erklärung, das Zeichen nicht gesehen zu haben, aus diesem Regelfall noch nicht herausführt. Es kommt auf konkrete Umstände an, die als Anhaltspunkte in das Verfahren gelangen — etwa zur Aufstellung des Zeichens, zu seiner Erkennbarkeit und zu den Sichtverhältnissen am fraglichen Ort.

Wenn Sie den genauen Wert nicht kannten

Häufig wird eingewandt, man habe den Tacho nicht im Blick gehabt und hätte die gefahrene Geschwindigkeit nicht beziffern können. Dieser Einwand trifft den Vorwurf nicht in seinem Kern: „Der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2022 – 5 RBs 12/22) Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren; auf die Kenntnis des genauen Zahlenwerts kommt es nach dieser Rechtsprechung nicht an.

Wie das Messfoto als Beweismittel im Bußgeldurteil zu behandeln ist und mit welchen Einwänden es angegriffen werden kann, ist eine hiervon zu trennende Frage, die sich nach den Anforderungen an die Beweiswürdigung und an die Urteilsgründe richtet.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob der Vorsatzvorwurf trägt, entscheidet sich an zwei Zahlen und an der Beschilderung der Strecke. Beides lässt sich früh festhalten.

  1. Den Vorwurf im Bescheid genau lesen

    Prüfen Sie, ob Ihnen vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird und welche zulässige Höchstgeschwindigkeit dabei zugrunde gelegt ist. Diese beiden Angaben bestimmen, worüber im Verfahren gestritten wird.

  2. Das Verhältnis der beiden Werte bestimmen

    Setzen Sie die vorgeworfene Geschwindigkeit ins Verhältnis zur erlaubten. Weil es auf dieses Verhältnis ankommt und nicht auf die Differenz, zeigt erst die Prozentangabe, wo Ihr Fall gegenüber der oben genannten Marke liegt.

  3. Die Beschilderung der Strecke dokumentieren

    Halten Sie fest, wo die begrenzenden Zeichen stehen, wie sie aufgestellt sind und wie weit sie einsehbar waren. Darauf kommt es an, wenn Anhaltspunkte für ein Übersehen in das Verfahren gelangen sollen.

  4. Unterlagen vollständig sichern

    Bewahren Sie Anhörungsbogen, Bescheid, Messfoto und den Zustellumschlag auf. Diese Unterlagen sind die Grundlage jeder weiteren Einschätzung Ihres Falls.

Häufige Fragen

Ab welcher Überschreitung nehmen die Gerichte Vorsatz an?

Eine feste Grenze, ab der Vorsatz ohne Weiteres feststeht, benennen die herangezogenen Entscheidungen nicht: Der Grad der Überschreitung ist ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 – 4 RBs 91/16). Praktisch bedeutsam ist die Schwelle von mehr als 40 Prozent, ab der die Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Überschreitung dem Fahrzeugführer nicht verborgen bleibt (OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2023 – 1 ORBs 273/23).

Ich habe das Schild mit dem Tempolimit übersehen – hilft mir das?

Das hängt davon ab, ob dafür Anhaltspunkte bestehen. Den Regelfall, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen wahrgenommen werden, dürfen die Gerichte regelmäßig zugrunde legen (OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2018 – 4 RBs 374/18). Konkrete Umstände zur Aufstellung und zur Erkennbarkeit des Zeichens wiegen deshalb schwerer als die Erklärung als solche.

Ich wusste nicht, wie schnell ich wirklich war – schließt das Vorsatz aus?

Nein. Dass der Umfang einer Überschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nach dieser Rechtsprechung nicht entgegen (OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2022 – 5 RBs 12/22). Entscheidend ist das Wissen, das erlaubte Tempo zu überschreiten, nicht die Kenntnis des Zahlenwerts.

Zählt die Überschreitung in Kilometern pro Stunde oder in Prozent?

Nach der Rechtsprechung kommt es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit an (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 – 4 RBs 91/16). Dieselbe Differenz in Kilometern pro Stunde fällt deshalb bei einem niedrigen Tempolimit stärker ins Gewicht als bei einem hohen.

Gilt der Erfahrungssatz auch bei einer Fahrt auf der Autobahn?

Das Oberlandesgericht Köln hat ihn auf einen Autobahnabschnitt angewandt, für den eine außerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung galt. Dass es sich um eine Autobahnfahrt handelte, stand dem nicht entgegen, weil die Begrenzung für den Betroffenen aufgrund der Beschilderung und der optischen Einrichtung als Baustellenbereich offenkundig war (OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2023 – 1 ORBs 273/23).

Was bedeutet der Vorwurf für ein drohendes Fahrverbot?

Diese Seite behandelt nur die Frage, wann vorsätzliches Handeln angenommen wird. Wann eine beharrliche Pflichtverletzung die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG rechtfertigt, wird gesondert dargestellt unter Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung.

Herangezogene Entscheidungen

Alle Rechtsaussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden obergerichtlichen Entscheidungen.

  1. OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2023 – 1 ORBs 273/23 (Erfahrungssatz bei einer Überschreitung um 168 Prozent auf einem Autobahnabschnitt)
  2. OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2022 – 5 RBs 12/22 (nicht exakt bekannter Umfang der Überschreitung)
  3. OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2018 – 4 RBs 374/18 (Wahrnehmung ordnungsgemäß aufgestellter Verkehrszeichen als Regelfall)
  4. OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 – 4 RBs 91/16 (Grad der Überschreitung als Indiz und Erfahrungssatz ab mehr als 40 Prozent)

Stand der Rechtsprechung: 12.10.2023. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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