Die kurze Antwort
Wer als Fußgänger von einem Kraftfahrzeug erfasst wird, muss sich ein eigenes Fehlverhalten nur in engen Grenzen anrechnen lassen: Bei der Abwägung der Verursachungsanteile darf nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12). Die Beweislast für diesen unfallursächlichen Mitverschuldensanteil trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs, für den in der Schadenregulierung sein Haftpflichtversicherer auftritt (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12). Auf der Gegenseite hat der Kraftfahrer Fußgänger am Fahrbahnrand und beim Überqueren der Fahrbahn im Auge zu behalten; damit, dass ein erwachsener Fußgänger kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn betritt, braucht er dagegen nicht zu rechnen (BGH, Urteil vom 04.04.2023 – VI ZR 11/21). Ein Fahrfehler erhöht die Betriebsgefahr — die vom Betrieb des Fahrzeugs ausgehende Gefahr — nur dann, wenn er sich auf den Unfall ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 27.06.2000 – VI ZR 126/99). Die äußerste Grenze liegt dort, wo ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten die im Vordergrund stehende Schadensursache bildet: Dann kann die Haftung von Halter und Fahrer bei der Abwägung ganz entfallen (BGH, Urteil vom 04.04.2023 – VI ZR 11/21).
Auf dieser Seite
- Die Abwägung: verwertbar ist nur, was den Schaden nachweislich mitverursacht hat
- Die Sorgfalt des Kraftfahrers: Vertrauen, Beobachtung und Vermeidbarkeit
- Zwei besondere Lagen: Haltestellenbereich und Inline-Skater
- Die äußerste Grenze: wenn die Haftung von Halter und Fahrer entfällt
- Was Sie jetzt tun sollten
- Häufige Fragen
- Herangezogene Entscheidungen
Die Abwägung: verwertbar ist nur, was den Schaden nachweislich mitverursacht hat
Bei einem Zusammenstoß zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug wird der Schaden nicht nach einem festen Schlüssel geteilt, sondern nach den Verursachungsanteilen abgewogen. Rechtlicher Ort dieser Abwägung sind § 9 StVG und § 254 Abs. 1 BGB, die Vorschrift über das Mitverschulden des Geschädigten. Was dabei überhaupt eingestellt werden darf, hat der Bundesgerichtshof eng gefasst: „Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat.“ (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12)
In diesem Satz stecken zwei Anforderungen. Das Verhalten des Fußgängers muss schuldhaft gewesen sein, und es muss feststehen, dass gerade dieses Verhalten den Schaden oder dessen Umfang mitverursacht hat. Ein Vorwurf, dessen Auswirkung auf das Unfallgeschehen offenbleibt — etwa dunkle Kleidung bei Dämmerung oder ein Blick auf das Mobiltelefon —, bleibt bei der Bildung der Quote damit außer Betracht.
Damit ist zugleich die Frage beantwortet, die in der Regulierung meist den Ausschlag gibt, nämlich wer das Fehlverhalten zu beweisen hat: „Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs.“ (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12) Halter ist derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat; nach außen tritt für ihn sein Haftpflichtversicherer auf. Bleibt offen, ob das beanstandete Verhalten den Schaden beeinflusst hat, geht diese Ungewissheit deshalb zu Lasten der Fahrzeugseite.
Dieselbe Anforderung gilt spiegelbildlich für Vorwürfe gegen den Fahrer. Trägt die Fußgängerseite vor, er sei zu schnell oder unaufmerksam gefahren, schlägt das auf die Quote nur durch, soweit sich der Fehler im Unfallgeschehen niedergeschlagen hat: „Eine fehlerhafte Fahrweise kann bei der Haftungsverteilung betriebsgefahrerhöhend nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt hat.“ (BGH, Urteil vom 27.06.2000 – VI ZR 126/99) Von dieser Abwägung zu trennen ist die ihr vorgelagerte Frage, ob sich der Unfall überhaupt bei dem Betrieb des Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat; für Fahrzeuge, die zugleich einer Arbeitsfunktion dienen, ist das gesondert dargestellt unter Die Haftung des Halters bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion. Fußgängerunfälle führen zudem häufig zu Personenschäden; deren Umfang – etwa der unfallbedingte Verdienstausfall – und die prozessuale Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sind gesondert von der Haftungsquote zu klären.
Die Sorgfalt des Kraftfahrers: Vertrauen, Beobachtung und Vermeidbarkeit
Ob dem Fahrer ein eigener Fehler vorzuwerfen ist, bemisst sich an dem Sorgfaltsmaßstab, den die Rechtsprechung für die Begegnung mit Fußgängern entwickelt hat. Den Ausgangspunkt bildet der Vertrauensgrundsatz: „Nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz kann ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt“ (BGH, Urteil vom 04.04.2023 – VI ZR 11/21). Dieses Vertrauen entbindet den Fahrer allerdings nicht von der Beobachtung der Fahrbahn: Nach derselben Entscheidung ist er grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten.
Für Fußgänger wird daraus eine konkrete Pflicht: „Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen“ (BGH, Urteil vom 04.04.2023 – VI ZR 11/21). Ebenso deutlich zieht dieselbe Entscheidung die Grenze: „Er braucht aber weder damit zu rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger versuchen wird, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten, noch darauf gefasst zu sein, dass ein Fußgänger, der beim Überschreiten der Fahrbahn vor oder in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine Fahrbahn laufen werde, solange er bei verständiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass hat, an dem verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln“ (BGH, Urteil vom 04.04.2023 – VI ZR 11/21). Für den Streit um die Quote heißt das: Es kommt darauf an, was für den Fahrer sichtbar war und ab welchem Augenblick die Verkehrslage Zweifel wecken musste.
Eng damit verbunden ist die Vermeidbarkeit, also die Frage, ob der Fahrer den Zusammenstoß bei verkehrsgerechtem Verhalten verhindert hätte. Sie beantwortet sich nicht allein danach, ob das Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen gekommen wäre: „Beim Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Fußgänger ist die Vermeidbarkeit eines Unfalls auch dann gegeben, wenn der Fußgänger bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des PKW den Gefahrenbereich vor Eintreffen des Fahrzeugs verlassen gehabt hätte“ (BGH, Urteil vom 23.04.2002 – VI ZR 180/01). Die Rechtsprechung spricht insoweit von zeitlicher Vermeidbarkeit.
Zwei besondere Lagen: Haltestellenbereich und Inline-Skater
Zwei Konstellationen behandelt die Rechtsprechung gesondert. Die eine betrifft den Bereich um haltende Busse und Bahnen, die andere die Frage, wer überhaupt nach den Regeln für Fußgänger zu beurteilen ist.
§ 20 Abs. 1 StVO verlangt vom Fahrzeugführer Rücksicht gegenüber Fahrgästen an Haltestellen. Sein Schutz reicht weiter, als es auf den ersten Blick scheint: „§ 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren.“ (BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05) Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Vorschrift, an deren Verletzung das Gesetz eine eigene Ersatzpflicht knüpft. Bemerkenswert ist die Reichweite dieses Schutzes: Erfasst sind sämtliche Fußgänger im räumlichen Bereich des haltenden Fahrzeugs, und zwar gerade auch die unachtsam Überquerenden.
Die zweite Konstellation betrifft Inline-Skater. Der Bundesgerichtshof hat Inline-Skates bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den Verordnungsgeber den ähnlichen Fortbewegungsmitteln im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO zugeordnet; „daher sind Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen“ (BGH, Urteil vom 19.03.2002 – VI ZR 333/00). Wer auf Inline-Skates verunglückt, wird bei der Abwägung der Verursachungsanteile deshalb grundsätzlich an denselben Verhaltensregeln gemessen wie ein Fußgänger.
Die äußerste Grenze: wenn die Haftung von Halter und Fahrer entfällt
Die Abwägung endet nicht zwingend bei einer Quote. Sie kann auch dazu führen, dass die Fahrzeugseite gar nicht haftet. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Haftung von Halter und Fahrer im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, „wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt“ (BGH, Urteil vom 04.04.2023 – VI ZR 11/21). Darin liegen zwei Hürden: Das Verhalten des Geschädigten muss grob verkehrswidrig gewesen sein, und es muss als Schadensursache im Vordergrund stehen.
Wie die Abwägung ausfällt, hängt dabei auch von der Fahrzeugseite ab: Nach derselben Entscheidung ist von Bedeutung, ob den Fahrer ein Schuldvorwurf hinsichtlich der Verursachung des Unfalls trifft. Damit schließt sich der Kreis zu den Sorgfaltsanforderungen — je eher dem Fahrer ein eigener, unfallursächlicher Fehler nachzuweisen ist, desto weniger trägt der Einwand, das Verhalten des Fußgängers stehe im Vordergrund. Neben dem Personenschaden steht bei solchen Unfällen häufig ein Fahrzeugschaden im Raum. Davon zu trennen ist die Frage, wer diesen Schaden gegenüber wem geltend machen kann, wenn das Fahrzeug geleast ist: Ob der Leasinggeber als Eigentümer den Leasingnehmer als Halter aus § 7 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen kann, ist gesondert dargestellt unter Verkehrsunfallhaftung gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob eine Kürzung Bestand hat, entscheidet sich an Umständen, die sich kurz nach dem Unfall noch festhalten lassen — an der Sichtlage, an Zeugen und an der Begründung, die der Versicherer gibt.
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Die Örtlichkeit festhalten
Halten Sie fest, wo Sie die Fahrbahn betreten haben, wie breit sie ist, wie die Sicht- und Lichtverhältnisse waren und ob ein Bus oder eine Bahn an einer Haltestelle hielt. Fotos vom Unfallort, möglichst zur selben Tageszeit, sind dafür die beste Grundlage.
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Zeugen und Spuren sichern
Notieren Sie Namen und Anschriften von Zeugen und bitten Sie um polizeiliche Aufnahme des Unfalls. Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit, zur Bremsspur und zur Endstellung des Fahrzeugs werden später für die Frage der Vermeidbarkeit gebraucht.
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Den Vorwurf schriftlich abfordern
Bitten Sie den Versicherer, schriftlich zu benennen, welches konkrete Verhalten er Ihnen vorwirft und woraus sich ergeben soll, dass gerade dieses Verhalten den Schaden oder dessen Umfang beeinflusst hat. Ein pauschales Quotenangebot lässt sich sonst nicht überprüfen.
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Befunde und Abrechnungsschreiben sammeln
Bewahren Sie ärztliche Befunde, Nachweise über Verdienstausfall und jedes Abrechnungsschreiben mit der genannten Quote auf. Erst die vollständige Sammlung zeigt, worauf sich die Kürzung tatsächlich stützt.
Häufige Fragen
Die Versicherung kürzt, weil ich dunkle Kleidung getragen habe — geht das?
Nur unter zwei Voraussetzungen: Das Verhalten muss schuldhaft gewesen sein, und es muss feststehen, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat. Andernfalls darf es bei der Abwägung der Verursachungsanteile nicht verwertet werden (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12).
Wer muss beweisen, dass ich mich als Fußgänger falsch verhalten habe?
Regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs, für den in der Regulierung sein Haftpflichtversicherer auftritt (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12). Lässt sich der unfallursächliche Mitverschuldensanteil nicht beweisen, wirkt sich das zu Lasten der Fahrzeugseite aus.
Der Fahrer war zu schnell — wirkt sich das auf meine Quote aus?
Es kommt darauf an, ob sich die Fahrweise auf den Unfall ausgewirkt hat; betriebsgefahrerhöhend berücksichtigt wird sie nur unter dieser Voraussetzung (BGH, Urteil vom 27.06.2000 – VI ZR 126/99). Dabei zählt auch der Zeitablauf: Hätten Sie den Gefahrenbereich bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor dem Eintreffen des Fahrzeugs verlassen gehabt, war der Unfall vermeidbar (BGH, Urteil vom 23.04.2002 – VI ZR 180/01).
Ich bin im Bereich einer Haltestelle unachtsam über die Straße gegangen — verliere ich dadurch meinen Anspruch?
Der Schutz des § 20 Abs. 1 StVO gilt gerade auch für Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren; die Vorschrift ist insoweit Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05). Wie sich Ihr eigenes Verhalten auf die Quote auswirkt, bleibt Sache der Abwägung.
Gelten für Inline-Skater dieselben Regeln wie für Fußgänger?
Im Grundsatz ja: Inline-Skates zählen bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den Verordnungsgeber zu den ähnlichen Fortbewegungsmitteln des § 24 Abs. 1 StVO, weshalb Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger unterliegen (BGH, Urteil vom 19.03.2002 – VI ZR 333/00).
Kann meine Forderung vollständig abgewiesen werden?
Das ist möglich, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt — dann kann die Haftung von Halter und Fahrer im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen (BGH, Urteil vom 04.04.2023 – VI ZR 11/21). Von Bedeutung ist dabei auch, ob den Fahrer ein Schuldvorwurf hinsichtlich der Verursachung des Unfalls trifft.
Herangezogene Entscheidungen
Die Aussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
- BGH, Urteil vom 04.04.2023 – VI ZR 11/21 (Vertrauensgrundsatz, Beobachtung von Fußgängern und Wegfall der Haftung bei grob verkehrswidrigem Verhalten)
- BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12 (verwertbares Mitverschulden des Fußgängers und Beweislast des Halters)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05 (§ 20 Abs. 1 StVO als Schutzgesetz im Haltestellenbereich)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2002 – VI ZR 180/01 (zeitliche Vermeidbarkeit des Zusammenstoßes)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2002 – VI ZR 333/00 (Inline-Skater nach den Regeln für Fußgänger)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2000 – VI ZR 126/99 (Betriebsgefahrerhöhung nur bei Auswirkung der Fahrweise auf den Unfall)
Stand der Rechtsprechung: 04.04.2023. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.