Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Alkoholisiert über die Straße: Wann das Mitverschulden des Fußgängers zählt

Eine Fußgängerin wird beim Überqueren einer innerörtlichen Straße von einem Pkw erfasst und schwer verletzt; ihre Blutalkoholkonzentration liegt bei 1,75 Promille. Die Vorinstanzen ließen ihre Klage daran scheitern. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf: In die Abwägung darf nur einfließen, was zum Unfall nachweislich beigetragen hat — und diesen Nachweis schuldet die Halterseite.

Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen — ohne Feststellungen zum Hergang trägt der Vorwurf der Unachtsamkeit die Quote nicht.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wird ein Fußgänger von einem Kraftfahrzeug erfasst, darf in die Abwägung der Verursachungsanteile nach § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers eingestellt werden, von dem feststeht, dass es zum Schaden oder zum Schadensumfang beigetragen hat. Die Beweislast für diesen unfallursächlichen Mitverschuldensanteil trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs. Bleibt der Unfallhergang unaufklärbar, wirkt sich das deshalb zulasten der Halterseite aus — auch dann, wenn der Fußgänger erheblich alkoholisiert war.

Der Fall

Am 6. Februar 2009 gegen 20.11 Uhr überquerte die spätere Klägerin zu Fuß eine innerörtliche Straße. Dabei wurde sie von einem Pkw erfasst und schwer verletzt. Halterin und Fahrerin des Fahrzeugs war die Beklagte zu 1, haftpflichtversichert war es bei der Beklagten zu 2. Die der Klägerin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille.

Vor Gericht verlangte die Klägerin Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagten auch für künftige Schäden einzustehen haben — eine Feststellungsklage sichert Ansprüche, deren Höhe noch offen ist. Vorbehalten blieb dabei der Übergang von Ansprüchen auf Dritte. Eine Mithaftung von 75 Prozent nahm die Klägerin von vornherein hin; im Streit stand also der verbleibende Rest.

In beiden Vorinstanzen blieb sie ohne Erfolg: Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht wies ihre Berufung zurück. Der Bundesgerichtshof ließ daraufhin die Revision zu — die Überprüfung des Urteils allein auf Rechtsfehler, ohne erneute Beweisaufnahme.

Die Rechtsfrage

Das Berufungsgericht hatte der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden angelastet — einen eigenen, schuldhaften Beitrag zum Unfall, der den Anspruch mindert. Sie habe in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquert, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten; ihr Verschulden wiege so schwer, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs dahinter zurücktrete. Betriebsgefahr ist dabei die Gefahr, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs als solchem ausgeht und für die der Halter auch ohne eigenes Verschulden einsteht.

Auffällig war der Weg zu dieser Würdigung: Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten hatte dasselbe Gericht abgelehnt, weil es an Anknüpfungstatsachen fehle — an gesicherten Ausgangsdaten wie Entfernungen, Abständen, Endlagen und Geschwindigkeiten, ohne die sich der Hergang nicht rekonstruieren lässt. Daraus ergaben sich zwei Fragen: Welches Verhalten des Fußgängers darf in die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB überhaupt eingestellt werden? Und wen trifft die Beweislast, also das Risiko der Unaufklärbarkeit, wenn der Hergang offenbleibt?

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof beanstandete das Berufungsurteil: „Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.“

Im Ausgangspunkt billigte der Senat die Vorinstanz. Die Beklagten haben auch ohne den Nachweis eines Verschuldens der Fahrerin grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr für den unfallbedingten Schaden einzustehen (§ 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG), weil sie den Beweis einer Verursachung durch höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG nicht führen können. Da die Klägerin weder Halterin noch Führerin eines beteiligten Fahrzeugs war, kam eine Kürzung ihres Anspruchs nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht; die Beklagten haften ihr grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang — jede von ihnen also auf das Ganze.

Diese Gefährdungshaftung, die Einstandspflicht ohne Verschulden, kann in der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, „wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt“; daran hält der Senat in ständiger Rechtsprechung fest. Entscheidend ist der Zusatz: „Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus.“ Die maßgebenden Umstände müssen feststehen, sie müssen also „unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein“ — § 286 ZPO betrifft den Beweis im Zivilprozess.

Damit scheiden Mutmaßungen aus: „Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben“. In die Abwägung gehört allein das Verhalten der Geschädigten, „das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat“.

Gemessen daran trug die Begründung der Vorinstanz nicht. Wer ein Sachverständigengutachten mangels konkreter Anknüpfungstatsachen ablehnt, kann den Hergang nicht zugleich als geklärt behandeln: „Insoweit erweist sich das Berufungsurteil als widersprüchlich“. Für das Berufungsgericht stand danach weder fest, welche Wegstrecke die Klägerin auf der Fahrbahn bis zum Erreichen der Kollisionsstelle zurückgelegt hatte, noch dass sie für die Fahrerin nicht erkennbar gewesen war und der Unfall durch deren sofortige Reaktion nicht hätte vermieden werden können.

Hinzu kommt eine beweisrechtliche Weichenstellung: Lässt sich der Unfallhergang nicht beweisen, tragen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen die Beklagten die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil — nicht die verletzte Klägerin. Der Senat hob das angefochtene Urteil deshalb auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Was das praktisch bedeutet

Für Fußgänger, die von einem Fahrzeug erfasst werden, verschiebt die Entscheidung das Gewicht in der Auseinandersetzung mit dem Haftpflichtversicherer. Der Vorwurf, man sei unachtsam oder alkoholisiert auf die Fahrbahn getreten, genügt für eine Kürzung des Anspruchs für sich genommen nicht; erforderlich sind Feststellungen dazu, wie sich dieses Verhalten im Unfallgeschehen ausgewirkt hat.

Ebenso wichtig ist die Richtung der Beweislast. Nicht der verletzte Fußgänger hat seine eigene Sorgfalt zu belegen; die Halterseite hat den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil nachzuweisen. Bleibt der Hergang offen — weil Spuren fehlen, Zeugen nichts Genaues sagen können oder eine Rekonstruktion mangels Anknüpfungstatsachen ausscheidet —, wirkt sich das nach dieser Entscheidung regelmäßig zulasten des Halters aus.

Daraus folgt ein konkreter Prüfpunkt für jedes Kürzungsschreiben und jedes Urteil: Eine Begründung, die eine Beweiserhebung wegen fehlender Ausgangsdaten ablehnt und den Hergang anschließend doch als geklärt zugrunde legt, steht mit sich selbst im Widerspruch.

Wie weit die Entscheidung trägt — und wo ihre Grenzen liegen

Die Entscheidung beantwortet weniger, als der Leitsatz auf den ersten Blick verspricht. Vier Punkte gehören dazu, bevor Sie sie auf einen eigenen Fall übertragen:

  • Über die Haftungsquote ist nicht entschieden. Der Senat hat aufgehoben und zurückverwiesen. Wie die Verursachungsanteile am Ende verteilt werden, klärt das Berufungsgericht in neuer Verhandlung — ein erhebliches Mitverschulden bleibt dabei möglich, sofern es festgestellt wird.
  • Der Streit war von vornherein eingegrenzt. Die Klägerin selbst nahm eine Mithaftung von 75 Prozent hin. Über den vollen Ersatz ihres Schadens war deshalb nicht zu befinden.
  • Grob verkehrswidriges Verhalten bleibt erheblich. Der Senat hält daran fest, dass die Gefährdungshaftung entfallen kann, wenn eine grob verkehrswidrige Handlung des Geschädigten als Schadensursache im Vordergrund steht. Beanstandet wurde der Weg dorthin — das Fehlen tragfähiger Feststellungen, nicht der Maßstab.
  • Die Konstellation ist begrenzt. Die Klägerin war weder Halterin noch Führerin eines beteiligten Fahrzeugs; deshalb schieden die §§ 17, 18 StVG aus. Für Geschädigte, die selbst ein beteiligtes Fahrzeug halten oder führen, trifft die Entscheidung keine Aussage.

Ausdrücklich offengeblieben ist zudem die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, also die Beanstandung eines Fehlers im gerichtlichen Verfahren selbst. Der Senat hat sie nicht beschieden, sondern dem Berufungsgericht aufgegeben, sich mit ihr erforderlichenfalls zu befassen. Ebenso wenig ist gesagt, ob sich der Unfallhergang im zweiten Durchgang noch aufklären lässt.

Herangezogene Entscheidung

Diese Besprechung stützt sich auf den amtlichen Volltext der folgenden Entscheidung; die wiedergegebenen Rechtssätze stehen dort im Leitsatz und in den Entscheidungsgründen.

  1. BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12 (Abwägung nur festgestellten, unfallursächlichen Verhaltens; Beweislast beim Halter) — Normen: § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG, § 286 ZPO, § 25 Abs. 3 StVO

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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