Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Zeitliche Vermeidbarkeit und das übergangene Sachverständigengutachten

Ein achtjähriges Kind läuft aus einer verdeckten Parkplatzausfahrt auf die Fahrbahn. Das Berufungsgericht verneinte ein Verschulden des Fahrers und stützte sich dabei auf ein Gutachten aus dem Ermittlungsverfahren. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf: Die Vermeidbarkeit bemisst sich auch nach dem Zeitablauf, und der Beweisantrag des Klägers durfte nicht übergangen werden.

Urteil vom 23.04.2002 – VI ZR 180/01 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

BGH, 23.04.2002 – VI ZR 180/01

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Zusammenstoß zwischen Personenkraftwagen und Fußgänger ist nach dieser Entscheidung auch dann vermeidbar, wenn der Fußgänger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Gefahrenbereich vor dem Eintreffen des Fahrzeugs verlassen gehabt hätte; der Bundesgerichtshof nennt das zeitliche Vermeidbarkeit. Wer zu schnell fährt, erreicht die spätere Unfallstelle früher — darauf kommt es an, auch wenn eine Bremsung aus der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit den Aufprall nicht mehr verhindert hätte. Beweisrechtlich tritt hinzu: Ein Gutachten aus einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren darf als Urkunde verwertet werden, doch beantwortet es die Fragen einer Partei nicht, ist auf deren Antrag ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Das Berufungsurteil wurde deshalb aufgehoben, soweit es zum Nachteil des damals achtjährigen Klägers ergangen war.

Der Fall: ein Kind läuft aus einer verdeckten Parkplatzausfahrt

Am 1. Mai 1998 befuhr der beklagte Fahrer mit seinem Personenkraftwagen eine innerörtliche Straße in M.; die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 50 km/h. Haftpflichtversichert war das Fahrzeug bei der zweiten Beklagten. Nachdem der Fahrer eine Fußgängerquerungshilfe passiert hatte, lief der damals 8 Jahre und 2 Monate alte Kläger aus einer Parkplatzausfahrt auf die Fahrbahn. Diese Ausfahrt war aus Blickrichtung des Fahrzeugführers durch einen Baum und Gebüsche teilweise verdeckt. Das Kind wurde von dem Wagen erfasst und schwer verletzt.

Im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer stellte ein Sachverständiger eine Kollisionsgeschwindigkeit von 54 km/h fest, also eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 4 km/h. Nach seinen Berechnungen hätte der Fahrer den Unfall nur bei höchstens 32 km/h vermeiden können.

Der Kläger verlangte materiellen und immateriellen Schadensersatz — Ersatz des Vermögensschadens und Schmerzensgeld — sowie die Feststellung, dass die Beklagten auch für künftige Schäden einzustehen haben; zugrunde legte er eine Haftungsquote von 75 Prozent. Das Landgericht gab der Klage statt.

Auf die Berufung der Beklagten verurteilte das Berufungsgericht diese auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 Prozent zum Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens, auch hinsichtlich des Feststellungsantrags, und wies die Klage im Übrigen ab. Ein Verschulden des Fahrers hatte es verneint — ohne Verschulden gab es nach den damals maßgeblichen §§ 823, 847 BGB kein Schmerzensgeld. Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Umstritten blieb die gefahrene Geschwindigkeit. Der Kläger behauptete in beiden Tatsacheninstanzen, der Fahrer sei tatsächlich 65 bis 71 km/h schnell gewesen, legte ausführlich dar, weshalb die angenommenen 54 km/h nicht zutreffen könnten, und trat dafür Beweis durch Sachverständigengutachten an. Ergänzend trug er vor, er sei nicht an der Fußgängerquerungshilfe, sondern fünf Meter dahinter auf die Straße gelaufen, und der Fahrer hätte schon bremsen müssen, als sein Kopf erkennbar wurde.

Die Rechtsfrage

Der Streit drehte sich um das Verschulden des Fahrers — und damit um zwei Fragen, eine materiell-rechtliche und eine verfahrensrechtliche.

Erstens: Nach welchem Maßstab beurteilt sich, ob der Fahrer den Zusammenstoß hätte vermeiden können? Genügt der Blick darauf, ob das Fahrzeug vor der späteren Unfallstelle noch zum Stehen gekommen wäre, oder zählt auch, ob der Fußgänger den Gefahrenbereich bei geringerer Geschwindigkeit rechtzeitig verlassen hätte?

Zweitens: Durfte das Berufungsgericht seine Feststellungen auf das im Ermittlungsverfahren erstattete Gutachten stützen, das es im Wege des Urkundenbeweises — also als Schriftstück, ohne Anhörung des Sachverständigen — verwertete, obwohl der Kläger eine deutlich höhere Geschwindigkeit behauptet und dazu ein Sachverständigengutachten beantragt hatte?

Vorgelagert stand die Frage nach der geschuldeten Sorgfalt: Durfte der Fahrer die innerorts zulässigen 50 km/h ausschöpfen, oder verlangten die Fußgängerquerungshilfe, die nahe Ausfahrt und die Haltestelle auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine geringere Geschwindigkeit — sei es nach dem Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO, sei es nach dem besonderen Sorgfaltsgebot gegenüber Kindern in § 3 Abs. 2 a StVO?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision hatte teilweise Erfolg: „Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.“ Die rechtlichen Maßstäbe zur Sorgfalt billigte der Bundesgerichtshof, die Art der Beweiserhebung dagegen nicht.

Unangegriffen: die Haftung aus der Betriebsgefahr

Zwei Punkte standen nicht zur Überprüfung. Das Berufungsgericht hatte einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens aus § 7 StVG bejaht, weil die Beklagten nicht bewiesen hätten, dass der Unfall im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wäre — diese Würdigung griffen die Parteien nicht an. Die Verteilung der Beweislast ist dabei der praktisch wichtigste Punkt: Die Halterhaftung des § 7 StVG setzt kein Verschulden voraus, sondern knüpft an die Betriebsgefahr des Fahrzeugs an; wer sich von ihr befreien will, hat die Unvermeidbarkeit zu beweisen, und bleibt sie offen, geht das zu Lasten der Fahrzeugseite.

Das Mitverschulden des Kindes hatte das Berufungsgericht über § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB mit 50 Prozent bemessen, weil die Beklagten allein wegen der Betriebsgefahr hafteten. Dazu hielt der Bundesgerichtshof fest: „Die Revision beanstandet lediglich die hälftige Mithaftungsquote als zu hoch.“

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit durfte ausgeschöpft werden

Im Ausgangspunkt bestätigte der Bundesgerichtshof das Berufungsgericht: Der Fahrer durfte die innerorts zulässigen 50 km/h ausschöpfen. „Nach der Rechtsprechung ist ohne entsprechende Anordnung nach § 45 StVO eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht geboten, wenn sie nicht durch konkrete örtliche Gefahrenmomente veranlaßt ist.“ § 45 StVO betrifft die behördliche Anordnung von Verkehrszeichen, etwa eines abgesenkten Tempolimits.

Auch das Sichtfahrgebot half dem Kläger nicht. Es verlangt eine Herabsetzung der Geschwindigkeit, wenn der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und auftretende Gefahren deshalb nicht rechtzeitig bemerken kann. Entscheidend ist der Bezugspunkt: „Dabei bezieht sich der Begriff der Unübersichtlichkeit nur auf die Fahrbahn.“ Eine Straßenstelle wird also nicht schon dadurch unübersichtlich, dass sich das Geschehen in der seitlichen Umgebung — hinter Baum und Gebüsch — dem Blick entzieht.

Bleibt § 3 Abs. 2 a StVO, der gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen erhöhte Anforderungen an die Sorgfalt des Fahrzeugführers stellt. Auch diese Vorschrift greift nach der Rechtsprechung des Senats erst, wenn sich die Gefahr abzeichnet: „Nach dem Schutzzweck der Vorschrift müsse jedenfalls ihre Annäherung an die Fahrbahn erkennbar sein.“ Besondere Vorkehrungen — eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder Bremsbereitschaft — verlangt der Senat vom Kraftfahrer daher erst, „wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten“.

Daran fehlte es hier: „Eine solche konkrete Gefahrenlage ist den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und auch dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.“ Auch der Vortrag, das Kind sei fünf Meter hinter der Querungshilfe auf die Straße gelaufen, ergab auf der damaligen Grundlage keine frühere Erkennbarkeit der Gefahrensituation. „Das Berufungsgericht ist nämlich davon ausgegangen, daß der Kläger erst kurz vor dem Betreten der Fahrbahn überhaupt wahrnehmbar war.“

Zeitliche Vermeidbarkeit: nicht nur der Anhalteweg zählt

Hier setzt die tragende Korrektur an. Ob ein Zusammenstoß mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger vermeidbar war, beantwortet sich nicht allein danach, ob das Fahrzeug vor der späteren Unfallstelle noch hätte zum Stehen kommen können: „Ein Unfall könne in solchen Fällen auch dann verhindert werden, wenn Zeit bleibe, das Fahrzeug so weit abzubremsen, daß es den Punkt, an dem der Fußgänger die Fahrspur kreuzt, erst erreiche, nachdem dieser ihn schon wieder verlassen habe.“

Diesem Gesichtspunkt ist besonders dann nachzugehen, wenn kleinste Zeitspannen den Ausschlag geben: „Der Möglichkeit einer Vermeidbarkeit in diesem Sinne müsse vor allem dann nachgegangen werden, wenn Sekundenbruchteile genügen könnten, um den Fußgänger aus der Gefahrenzone zu bringen“. Zu erörtern ist zudem, „ob und inwieweit eine rechtzeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des Zusammenstoßes hätte beitragen können“.

Der Urkundenbeweis ersetzt die Begutachtung nicht

Verfahrensfehlerhaft war, dass das Berufungsgericht das Gutachten aus dem Ermittlungsverfahren verwertete, ohne dem Beweisantrag des Klägers nachzugehen. Gegen die Verwertung als solche bestehen keine Bedenken: „Der erkennende Senat hat zwar die urkundenbeweisliche Verwertung von Gutachten aus einem anderen Verfahren grundsätzlich als zulässig angesehen.“

Ihre Grenze zieht das Fragerecht der Parteien. Nach ständiger Rechtsprechung „muß der Tatrichter jedoch einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen, wenn die urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen nicht ausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten“. Ob die Behauptung der Partei in dem herangezogenen Gutachten eine Stütze findet, spielt dabei keine Rolle: „Der Urkundenbeweis darf nämlich nicht dazu führen, daß den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, verkürzt wird.“ Entsprechend niedrig liegt die Schwelle: „Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, daß sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet.“

Das Berufungsgericht hatte gemeint, erheblich wäre nur die Behauptung gewesen, der Unfall wäre auch bei einer Geschwindigkeit von mehr als 32 km/h vermeidbar gewesen — nach diesen Maßstäben trägt diese Erwägung nicht. Der Bundesgerichtshof formulierte die Pflicht so: „Es mußte vielmehr dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur gefahrenen Geschwindigkeit und zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls nachgehen“. Einen neuen Gutachter verlangt das nicht: „Zu der gebotenen Aufklärung bedarf es nicht unbedingt der Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen.“ Das Gericht kann auch den bisher tätigen Sachverständigen zu den weiteren Fragen heranziehen.

Warum das Urteil auf dem Fehler beruhen kann

Ein Verfahrensfehler führt zur Aufhebung erst, wenn das Urteil auf ihm beruhen kann. Der Bundesgerichtshof legte dar, wie sich die behauptete höhere Geschwindigkeit auswirken würde: „Wäre der Beklagte statt mit 65 bis 71 km/h nur mit 50 km/h gefahren, wäre er erst später zur Kollisionsstelle gelangt“ — dann käme zeitliche Vermeidbarkeit in Betracht, sofern das Kind den Gefahrenbereich bis dahin verlassen hätte. Hinzu kommt ein zweiter Punkt: „Auch ist der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen ungebremst auf den Kläger aufgefahren.“ Daraus folgt: „Bei nur 50 km/h hätte er möglicherweise durch Brems- oder Ausweichvorgänge dem Kläger ein Verlassen des Unfallbereichs ermöglichen oder jedenfalls die Unfallfolgen verringern können.“

Das Berufungsurteil wurde deshalb aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden war, damit die ergänzende Beweisaufnahme nachgeholt werden kann. Für die erneute Verhandlung gab der Bundesgerichtshof einen Maßstab mit, der die Hürde spürbar senkt: Der für eine Haftung erforderliche Ursachenzusammenhang ist bereits dann anzunehmen, wenn der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des Personenkraftwagens zu deutlich geringeren Verletzungen des Klägers geführt hätte.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für die Aufarbeitung eines Fußgängerunfalls verschiebt die Entscheidung den Blickwinkel. Liegt ein Gutachten vor, das allein den Anhalteweg berechnet — also die Strecke bis zum Stillstand des Fahrzeugs —, ist die Frage der Vermeidbarkeit noch nicht beantwortet. Zu klären bleibt, wo sich das Fahrzeug bei zulässiger Geschwindigkeit im entscheidenden Augenblick befunden hätte und ob der Fußgänger die Fahrspur bis dahin verlassen gehabt hätte. Auch eine rechtzeitige Ausweichlenkung gehört in diese Betrachtung.

Ebenso praktisch ist der beweisrechtliche Teil. Gutachten aus einem Ermittlungsverfahren wandern häufig in den Zivilprozess, weil sie ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung stehen. Wer die dort angenommenen Werte für unzutreffend hält, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht dem von sich aus nachgeht: Es kommt darauf an, die abweichende Tatsache konkret zu behaupten, sie zu begründen und dafür Beweis durch Sachverständigengutachten anzutreten. Geschieht das, hat das Gericht dem nachzugehen — auch dann, wenn die Behauptung in dem vorliegenden Gutachten keine Stütze findet.

Zu trennen sind schließlich die beiden Haftungsebenen. Der Ersatz des materiellen Schadens folgte hier aus der verschuldensunabhängigen Halterhaftung, für die es auf ein Fehlverhalten des Fahrers nicht ankommt. Das Schmerzensgeld setzte nach den damals maßgeblichen Vorschriften dagegen ein Verschulden voraus. Über die Höhe der Auszahlung entscheidet daneben das Mitverschulden nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB — und ein festgestelltes Verschulden des Fahrers verschiebt diese Abwägung, weil den Beklagten dann mehr entgegensteht als die bloße Betriebsgefahr.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist der Verfahrensfehler, nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat kein Verschulden des Fahrers festgestellt, sondern beanstandet, dass die Feststellungen zum Verschulden nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind. Ob der Wagen 54 km/h oder 65 bis 71 km/h schnell war, blieb offen; darüber hat das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung Beweis zu erheben.

Die Aussagen zur Sorgfalt stehen unter dem Vorbehalt der bisherigen Tatsachengrundlage. Der Senat formuliert ausdrücklich, auf der derzeitigen Grundlage sei nicht ersichtlich, warum sich aus dem Vortrag des Klägers eine frühere Erkennbarkeit ergeben könnte. Ob das Kind an der Querungshilfe oder fünf Meter dahinter auf die Fahrbahn lief, hatte das Berufungsgericht offengelassen; revisionsrechtlich war deshalb vom Vortrag des Klägers auszugehen. Ergibt die ergänzende Beweisaufnahme ein anderes Bild der Erkennbarkeit, ist die Beurteilung nach § 3 Abs. 2 a StVO erneut zu treffen.

Die Quote von 50 Prozent hat der Senat nicht bestätigt. Aufgehoben wurde das Urteil, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden war; wie das Mitverschulden künftig zu bewerten ist, hängt davon ab, was sich nach der neuen Beweisaufnahme auf Seiten des Fahrers feststellen lässt. Ebenso wenig sagt das Urteil, bei welcher Geschwindigkeit der Unfall zeitlich vermeidbar gewesen wäre — es benennt die gebotene Prüfung, nicht ihr Ergebnis.

Offen bleibt ferner, auf welchem Weg die Aufklärung zu geschehen hat: Der Senat stellt es dem Berufungsgericht frei, den bisher tätigen Sachverständigen heranzuziehen oder einen anderen zu beauftragen. Und die Entscheidung datiert vom 23. April 2002; sie wendet die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften an, darunter die §§ 823, 847 BGB in ihrer damaligen Fassung für das Schmerzensgeld.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. April 2002 — VI ZR 180/01. Herangezogene Vorschriften sind § 7, § 7 Abs. 2 und § 9 StVG, § 254 BGB, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 2 a und § 45 StVO sowie § 286 und § 402 ZPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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