Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Inline-Skates im Straßenverkehr: Fußgängerregeln und 60 Prozent Mitverschulden

Der Bundesgerichtshof ordnet Inline-Skates dem Fußgängerverkehr zu und korrigiert damit das Berufungsgericht. Am Ergebnis änderte das nichts: Wer außerorts mitten auf der Gegenfahrbahn skatet, muss sich eine erhebliche Kürzung anrechnen lassen.

Urteil vom 19.03.2002 – VI ZR 333/00 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

BGH, 19.03.2002 – VI ZR 333/00

Die Entscheidung auf einen Blick

Inline-Skates sind nach dieser Entscheidung keine Fahrzeuge, sondern ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO — solange der Verordnungsgeber, also die Stelle, die die Straßenverkehrsordnung erlässt, nichts anderes bestimmt. Für Skaterinnen und Skater gelten damit grundsätzlich die Regeln für Fußgänger, und das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 StVO, das Fahrzeuge an den rechten Fahrbahnrand bindet, greift für sie nicht. Der Klägerin half das im Ergebnis nicht: Weil sie außerorts in einer Linkskurve mitten auf der Gegenfahrbahn unterwegs war, blieb es bei einem Mitverschulden von 60 Prozent und damit bei einem Ersatz des materiellen Schadens zu 40 Prozent.

Der Fall: Zusammenstoß in einer langgezogenen Linkskurve

Am 13. Juni 1998 war die Klägerin auf Inline-Skates auf einer Straße im außerörtlichen Bereich unterwegs. Die Straße ist dort knapp fünf Meter breit und hat weder einen Rad- noch einen Fußgängerweg; der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 30 km/h. In einer langgezogenen Linkskurve stieß die Klägerin mit einem entgegenkommenden Motorroller zusammen und zog sich schwere Verletzungen zu. In Anspruch genommen wurden der Rollerfahrer (Beklagter zu 2) und der Haftpflichtversicherer des Rollers (Beklagte zu 1).

Über den Hergang stritten die Parteien. Die Klägerin trug vor, sie sei nach Passieren des Ortsausgangsschildes sofort in einem Bogen auf die — von ihr aus gesehen — linke Fahrbahnhälfte gefahren und habe sich dann in deren Mitte weiterbewegt; der Rollerfahrer sei ihr mit mindestens 50 km/h entgegengekommen, weshalb sie nicht mehr habe ausweichen können. Die Beklagten bestritten eine überhöhte Geschwindigkeit und hielten dem entgegen, die Klägerin sei zunächst in der Mitte der Gesamtfahrbahn und erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß auf die für sie linke Fahrbahnseite gefahren; der Unfall sei deshalb für den Rollerfahrer unvermeidbar gewesen.

Das Landgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner — also so, dass die Klägerin den gesamten Betrag von jedem von ihnen fordern kann — zum Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens und stellte ihre Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller Schäden fest. Den Anspruch auf immateriellen Schaden, also das Schmerzensgeld, wies es mangels Verschuldens ab.

Auf die Berufung der Beklagten erklärte das Oberlandesgericht den Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens dem Grunde nach nur zu 40 Prozent für gerechtfertigt und stellte die Ersatzpflicht für materielle Zukunftsschäden in diesem Umfang fest; die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin wies es zurück. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihre Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hatte.

Die Rechtsfrage

Im Kern ging es um die verkehrsrechtliche Einordnung der Inline-Skates: Sind sie Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 StVO, die — wie insbesondere Fahrräder — grundsätzlich auf der rechten Fahrbahn so weit wie möglich rechts fahren müssen? Oder sind sie besondere Fortbewegungsmittel nach § 24 Abs. 1 StVO, deren Benutzer über § 25 StVO den Regeln für Fußgänger unterliegen?

Von der Antwort hing das Mitverschulden ab. Das Berufungsgericht hatte Inline-Skates als Fahrzeuge behandelt und der Klägerin einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorgeworfen — der Bundesgerichtshof hatte zu prüfen, ob diese Grundlage trägt und, falls nicht, ob die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts das Ergebnis stützt.

Daneben stand eine beweisrechtliche Frage: Lässt sich aus einer festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h ein Verschulden des Rollerfahrers und damit ein Schmerzensgeldanspruch herleiten?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision blieb ohne Erfolg. „Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Endergebnis stand." Der Senat korrigierte die rechtliche Einordnung der Inline-Skates, hielt das Ergebnis aber aus einem anderen Grund aufrecht.

Kein Schmerzensgeld: das Verschulden blieb unbewiesen

Ein Schmerzensgeld nach den §§ 823, 847 BGB setzte ein Verschulden des Rollerfahrers voraus. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass er mindestens 37 km/h fuhr, zugleich aber nicht ausschließen können, dass die Klägerin erst so kurz vor dem Unfall in seine Fahrbahn geriet, dass er auch bei den zulässigen 30 km/h nicht mehr hätte ausweichen können — der Bundesgerichtshof beanstandete diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht. Die weiteren Verfahrensrügen der Klägerin hat der Senat „geprüft und nicht für durchgreifend erachtet"; „Von einer Begründung wird abgesehen" (§ 565 a ZPO a.F.).

Beweisrechtlich ist der zweite Schritt bedeutsam. Die Revision wollte das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO heranziehen, das dem Gericht bei bestimmten Fragen eine freiere Schätzung erlaubt. Der Senat lehnte das ab: „Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, das die Revision insoweit heranziehen will, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar", weil es um die haftungsbegründende Kausalität ging — also darum, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung die schwereren Verletzungen überhaupt verursacht hat, die zudem graduell nicht näher substantiiert waren. Auch ein Anscheinsbeweis, der von einem typischen Geschehensablauf auf die Ursache schließt, half nicht, weil „es keinen Erfahrungssatz gibt, daß bei einer Geschwindigkeit von 37 km/h die bei einem Zusammenstoß erlittenen Verletzungen schwerer sind als bei einem Aufprall mit 30 km/h". Ein medizinisches Sachverständigengutachten musste das Berufungsgericht dazu nicht einholen; es durfte sich im Hinblick auf das Fehlen von Anknüpfungstatsachen mit den Ausführungen des Verkehrsunfallsachverständigen begnügen.

Haftung dem Grunde nach: die Betriebsgefahr

Für den materiellen Schaden griff die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, die kein Verschulden voraussetzt, sondern an die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs anknüpft. Das Berufungsgericht hatte den Anspruch dem Grunde nach bejaht, „da die Beklagten ihrerseits nicht bewiesen hätten, daß der Unfall für den Beklagten zu 2 im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wäre" — der Bundesgerichtshof legte diese Haftung seiner weiteren Prüfung zugrunde. Die Beweislast verteilt sich damit gegenläufig: Die Unabwendbarkeit hatte die Beklagtenseite zu beweisen, während die Nichterweislichkeit des Verschuldens zu Lasten der Klägerin ging.

Inline-Skates sind keine Fahrzeuge

Auf das Rechtsfahrgebot ließ sich das Mitverschulden nicht stützen: „Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift". Sie sind vielmehr als ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln.

Der Senat begründet das mit dem Zweck der Vorschrift. Besondere Fortbewegungsmittel werden deshalb nicht als Fahrzeuge behandelt, weil ihre Benutzer aufgrund der Bauart, der normalerweise zu erzielenden Geschwindigkeit und der sonstigen Ausrüstung auf der Fahrbahn erhöht gefährdet wären und dort zugleich andere Fahrzeugführer gefährden oder erheblich behindern könnten; wegen ihres geringen Eigengewichts und der üblicherweise niedrigen Geschwindigkeit stellen sie auf dem Gehweg in der Regel keine wesentliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs dar. In dieses Bild passen Inline-Skates nicht in jeder Hinsicht: Sie haben zwar ebenfalls nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise ohne Beleuchtung und mehrfache Bremssysteme, doch der Senat hält fest: „Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und sind damit deutlich schneller als Fußgänger", wobei — stark abhängig vom Können — „die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern".

Den Ausschlag gibt eine Zweckerwägung, die der Senat ausdrücklich als Übergangslösung formuliert: „Bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den deutschen Verordnungsgeber muß die Einordnung der Inline-Skates nach geltendem Recht so erfolgen, daß eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist." Ein vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenes Forschungsprojekt hatte zusammenfassend hervorgehoben, dass „Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen Ausrüstung stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße und die Verträglichkeit mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die mit dem Fußgängerverkehr". Das spricht nach Auffassung des Senats entscheidend dagegen, Skater über eine Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich auf die Fahrbahn zu verweisen — schon wegen ihres größeren Breitenbedarfs, der etwas geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit und des längeren Bremswegs im Vergleich zu Radfahrern.

Die Zuordnung zum Fußgängerbereich ist an eine Bedingung geknüpft: „Das setzt allerdings die strikte Beachtung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 StVO voraus", wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird. „Zu verlangen ist dabei vor allem eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der Fußgänger, für die die Gehwege vorrangig bestimmt sind."

Warum das Mitverschulden dennoch trägt

Für die Klägerin änderte die Korrektur nichts, weil die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts das Ergebnis stützt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO „müssen Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften nur dann am linken Fahrbahnrand gehen", wenn ihnen das zumutbar ist. Hier war es das nicht: Der linke Fahrbahnrand wies zahlreiche Unebenheiten auf, „so daß der Klägerin dort ein gefahrloses Fahren nicht zumutbar war".

Daraus folgte jedoch keine Freigabe der Gegenfahrbahn. Nach ihrem eigenen Sachvortrag durchfuhr die Klägerin die Linkskurve „mitten auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs" — und das war ihr schon im Hinblick auf ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO gegenüber den entgegenkommenden Fahrzeugen nicht gestattet. Sie wäre vielmehr, wenn sie auf ein Skaten an der Unfallörtlichkeit nicht gänzlich verzichten wollte, „jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen gehalten gewesen, die rechte Fahrbahnseite zu benutzen", weil das die Gefahren für sie selbst und den Fahrzeugverkehr deutlich herabgesetzt hätte. Wer stattdessen die Fahrbahnmitte des Gegenverkehrs benutzt, noch dazu in einer Linkskurve, hat nach dem Senat „diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen", die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

Hinzu kam ein zweiter Mitverursachungsbeitrag, den das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung angenommen hatte: Die Klägerin habe nicht rechtzeitig und richtig reagiert, obwohl ihr nach dem Sachverständigengutachten ein Ausweichen möglich gewesen wäre. „Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen." Gegen die Bewertung des Mitverschuldens mit 60 Prozent bestanden revisionsrechtlich im Ergebnis daher keine Bedenken.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Inline-Skater zieht das Urteil eine klare Linie: Sie bewegen sich rechtlich im Fußgängerbereich. Auf Gehwegen sind sie damit zulässig unterwegs, schulden dort aber besondere Rücksicht auf Fußgänger und eine Anpassung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige Situation und das eigene Können. Umgekehrt gilt: Das Rechtsfahrgebot für Fahrzeuge greift für sie nicht — daraus folgt jedoch kein Recht, sich in der Mitte der Gegenfahrbahn zu bewegen.

Außerorts ohne Geh- oder Radweg entsteht genau die Konstellation dieses Falls. § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO verlangt den linken Fahrbahnrand nur bei Zumutbarkeit. Ist der linke Rand — etwa wegen Unebenheiten — nicht zumutbar, ist damit nicht die Fahrbahnmitte eröffnet; unter den hier gegebenen Umständen war nach dieser Entscheidung die rechte Fahrbahnseite zu benutzen.

Für die Regulierung nach einem Unfall sind zwei Ebenen zu trennen. Der Ersatz des materiellen Schadens kann sich aus der verschuldensunabhängigen Halterhaftung ergeben; dafür ist dem Fahrer kein Fehlverhalten nachzuweisen, während die Gegenseite die Unabwendbarkeit des Unfalls zu beweisen hat. Das Schmerzensgeld setzte in diesem Fall dagegen ein Verschulden voraus — und eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit genügt dafür nicht, solange nicht feststeht, dass sie sich auf die Verletzungen ausgewirkt hat.

Reichweite und Grenzen

Die Einordnung ist im Urteil selbst als vorläufig gekennzeichnet: Sie gilt „Bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den deutschen Verordnungsgeber". Der Senat verweist auf ein laufendes Forschungsprojekt und auf denkbare künftige Regelungen — etwa besondere Wege für Inline-Skater oder ihre Zulassung auf dafür geeigneten Radwegen. Über eine solche Zulassung ist mit dem Urteil nicht entschieden; die Radwegbenutzung wird darin als „derzeit unzulässige Benutzung von Radwegen durch Inline-Skater" bezeichnet. Ebenso wenig entscheidet der Senat über die österreichische Regelung, die er lediglich als Vergleichsmaterial anführt.

Die tragende Aussage zum Mitverschulden ist an den Einzelfall gebunden. Der Senat knüpft die Pflicht zur Benutzung der rechten Fahrbahnseite ausdrücklich an die hier gegebenen Umstände: eine außerörtliche Straße von knapp fünf Metern Breite ohne Rad- oder Fußgängerweg, ein unebener linker Fahrbahnrand, eine langgezogene Linkskurve und eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Für abweichende Örtlichkeiten trifft das Urteil keine Aussage.

Auch die Quote selbst ist keine allgemeine Regel. Die Bewertung mit 60 Prozent ist eine tatrichterliche Würdigung, die der Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft hat. Ähnlich begrenzt ist die beweisrechtliche Aussage: Sie betrifft eine festgestellte Überschreitung um 7 km/h. Wie eine deutlichere Überschreitung zu beurteilen wäre, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.

Verschlossen bleibt schließlich, welche Erwägungen den Senat zu den übrigen Verfahrensrügen der Klägerin geleitet haben. Er hat sie geprüft, aber nicht für durchgreifend gehalten und von einer Begründung abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.). Die Entscheidung datiert vom 19. März 2002 und wendet die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorschriften an.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. März 2002 — VI ZR 333/00. Herangezogene Vorschriften sind § 7 StVG, § 254 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO sowie die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 24 und 25 StVO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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